L 29 B 1536/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 AS 15815/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 1536/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen auch die ihnen für das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller beziehen seit Anfang 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie begehren die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, die im Zusammenhang mit dem Auszug aus ihrer bis September 2007 bewohnten Wohnung in B; S R anfallenden Kosten für die Renovierung zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2007 teilte die Vermieterin nach einer Vorabnahme der Wohnung der Antragstellerin zu 1) mit, dass sich die Wohnung nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befinde, führte listenmäßig die noch auszuführenden Arbeiten auf und forderte die Antragstellerin zu 1) auf, diese Arbeiten bis zum 15. September 2007 auszuführen.

Mit einem ersten Schreiben vom 28. Juni 2007 beantragte die Antragstellerin zu 1) bei dem Antragsgegner die Übernahme der durch den Auszug aus der Wohnung in B; S R bedingten Renovierungskosten. Mit Bescheid vom 11. Juni 2007 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab.

Am 13. Juli 2007 haben die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) bei dem Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Renovierungskosten für die Wohnung in B; S R "in voller Höhe" begehrt haben.

Mit einem weiteren Schreiben vom 30. Juli 2007 beantragte die Antragstellerin zu 1) dann unter Beifügung einer Zusammenstellung der Materialkosten erneut bei dem Antragsgegner die Übernahme der durch den Auszug aus der Wohnung in B; S R bedingten Renovierungskosten. Die Renovierung der alten Wohnung werde durch ihre eigenen Leistungen erbracht. Leider sei es ihr nicht möglich, die Materialkosten vorzustrecken.

Das Sozialgericht Berlin hat durch Beschluss vom 21. August 2007 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen zu 1) bis 3) eine einmalige Leistung in Höhe von 324, 86 EUR für die Auszugsrenovierung als Zuschuss zu gewähren.

Gegen den dem Antragsgegner am 22. August 2007 zugestellten Beschluss hat dieser am 29. August 2007 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht Berlin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit seiner Beschwerde vertritt der Antragsgegner die Auffassung, die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für eine Übernahme der Kosten für eine Auszugsrenovierung lägen nicht vor, und erklärt sich bereit, die geltend gemachten Renovierungskosten darlehensweise zu gewähren, was den Antragstellerinnen bereits am 7. August 2007 mitgeteilt worden sei.

Mit Bescheid vom 13. September 2007 teilt der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) mit, dass die Summe von 324, 86 EUR für die Renovierung als Darlehen gewährt werde. Ausweislich einer telefonischen Auskunft von Herrn , des Vertreters des Teamleiters der Widerspruchsstelle des Antragsgegners, vom 17. September 2007 ist der Betrag von 324, 86 EUR am 14. September 2007 auf das selbe Konto der Antragstellerin zu 1) angewiesen worden, auf das die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gezahlt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)); ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Antragsgegners.

Der Antragsgegner ist seiner Verpflichtung aus der vom Sozialgericht erlassenen einstweiligen Anordnung vom 21. August 2007 mit Bescheid vom 13. September 2007 nachgekommen, den Antragstellerinnen zu 1) bis 3) eine einmalige Leistung in Höhe von 324, 86 EUR für die Auszugsrenovierung zu gewähren, wenn auch nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen. Damit hat sich die einstweilige Anordnung erledigt. Der Antragsgegner hat kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der einstweiligen Anordnung. Soweit es ihm um die Feststellung gehen sollte, die Summe von 324, 86 EUR für die Renovierung der alten Wohnung der Antragstellerinnen zu 1) bis 3) endgültig nur als Darlehen und nicht Zuschuss zu gewähren, steht das gerichtliche Eilverfahren hierfür nicht zur Verfügung. Die einstweilige Anordnung ist stets nur Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen einer Leistung. Ob dem dadurch Begünstigten die Leistung auch endgültig zusteht, ist dagegen gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.September 2006 – L 14 B 771/06 AS ER – sowie Beschluss vom 04. November 2005 L 14 B 1147/05 AS ER – beide in juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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