L 24 KR 443/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 1275/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 KR 443/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit zwischen den Beteiligten ist die Höhe seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Entscheidungserheblich ist hier, ob der Kläger aus der Kapitalauszahlung einer Direkt-Lebensversicherung insoweit Beiträge zu zahlen hat.

Die Arbeitgeberin des 1941 geborenen Klägers schloss im Jahre 1990 zugunsten des Klägers bei der H Versicherungs AG eine betriebliche Direktversicherung ab, die dieser nach deren Abwicklung selbst weiterführte. Zum 01. Januar 2006 wurde aus dieser Versicherung der Betrag von 25 610,11 EUR ausgezahlt, worüber die Lebensversicherung die Beklagte im Dezember 2005 informierte.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich ein Betrag von 30,14 EUR monatlich in der Krankenversicherung und von 4,17 EUR monatlich in der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 01. Februar 2006 hiervon für 120 Monate ergebe, der der Beitragspflicht unterliege.

Den Widerspruch des Klägers hiergegen, mit dem er sich gegen die Beitragspflicht wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. März 2006 zurück.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 06. Juni 2007 abgewiesen und zur Begründung die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. September 2006 (B 12 KR 5/06 R) dargelegt und sich zu Eigen gemacht.

Gegen diesen, dem Kläger am 14. Juni 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich dessen Berufung vom 09. Juli 2007, mit der er weiterhin die Auffassung vertritt, die Anrechnung sei rechtswidrig und verstieße gegen das Grundgesetz. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG sei nicht zu folgen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichtserstatters ohne mündliche Verhandlung über die Berufung des Klägers erklärt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen, insbesondere wegen des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat daher die Klage gegen sie zu Recht abgewiesen und sein angefochtener Gerichtsbescheid unterliegt keiner Beanstandung.

Das Landessozialgericht sieht, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, in dem Berufungsurteil von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts beruht auf der Rechtsprechung des BSG (Entscheidungen vom 13. September 2006, B 12 KR 5/06 und B 12 KR 1/06 R). Die streitige Frage ist daher als durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt anzusehen.

Der erkennende Senat hat keine Veranlassung, an dieser Rechtsprechung, der es sich anschließt, zu zweifeln. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers in Bezug auf Art. 3, 14 Grundgesetz hat das BSG ebenfalls Stellung genommen und dargelegt, warum es nicht von einer Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Norm überzeugt ist. Auch insoweit schließt sich der Senat der Entscheidung des Bundessozialgerichts an.

Die Berufung des Klägers unterlag daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG der Zurückweisung.

Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG bezeichneten Gründe vor, insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, sondern folgt dieser vielmehr.
Rechtskraft
Aus
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