Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 112 KR 295/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 351/07 KR NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Berlin vom 02. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Befreiung von Zuzahlungen für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von 76,92 EUR.
Das Sozialgericht hat die Klage hinsichtlich des Zahlungsanspruchs abgewiesen, da die Beklagte die in § 62 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) geregelte Zuzahlung ordnungsgemäß berechnet hat und diese Vorschrift entgegen der Auffassung der Klägerin keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.
II.
Nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesses liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Diese Rechtsfrage muss im konkreten Rechtsstreit klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 7. Auflage, § 144 Rdnr. 28; Kummer, Neue Zeitschrift für Sozialrecht [NZS 1993, 337, 341/342]). Eine Abweichung liegt vor, wenn der Entscheidung des Sozialgerichts eine Rechtsauffassung zugrunde liegt, die zu einer aktuellen, inzwischen nicht überholten älteren Rechtsansicht eines dem Sozialgericht übergeordneten Gericht im Widerspruch steht und die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht (Meyer Ladewig, a. a. O., § 144 Rdnr. 30; Kummer, a. a. O., Seite 342). Ein Verfahrensmangel ist gegeben, wenn infolge einer unrichtigen Anwendung oder Nichtanwendung einer Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, das Verfahren des Sozialgerichts bis zum Erlass einschließlich des Urteils fehlerhaft abgelaufen ist. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn unter anderem die Anwendung des materiellen Rechts oder die Beweiswürdigung fehlerhaft ist. Bei der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, ist von der Rechtsansicht des Sozialgerichts bezüglich des materiellen Rechts auszugehen. Der Verfahrensmangel ist nur beachtlich, wenn er vom Beschwerdeführer gerügt wird, wobei es genügt, dass Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, aus denen sich der Mangel des Verfahrens ergibt. Der Verfahrensmangel muss auch tatsächlich vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht (Meyer Ladewig, a. a. O., § 144 Rdnrn. 32, 34, 35, 36 a, 37; Kummer, a. a. O., Seite 342).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn eine Rechtsfrage, die klärungsbedürftig wäre, muss nicht entschieden werden. Es ergibt sich unmittelbar aus § 65 Abs. 2 Satz 5 SGB V, dass eine Zuzahlungspflicht besteht. Was jedoch im Gesetz ausdrücklich geregelt ist, ist nicht mehr klärungsbedürftig, sondern durch den Gesetzgeber geklärt, es sei denn, die Regelung sei verfassungswidrig.
Dass jedoch der Gesetzgeber nicht gehindert ist, zur Entlastung der Versichertengemeinschaft bestimmte Leistungseinschränkungen im Bereich der Sozialversicherung vorzunehmen, ist vom Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden worden, so dass der Senat auch insofern keine Zweifel hat, dass hier nichts klärungsbedürftig ist.
Eine Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes, von der das Urteil des Sozialgerichts abweicht, ist weder ersichtlich noch vom Kläger selbst vorgetragen.
Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel vor. Wenn die Klägerin einen "ärgerlichen Rahmen" in der mündlichen Verhandlung rügt, so ist hiermit kein Verfahrensmangel bezeichnet. Dies gilt erst recht für eine Meinungsäußerung eines Beisitzers nach der Urteilsverkündung.
Der Kläger beanstandet im Ergebnis eine unzutreffende Rechtsanwendung und ist allgemein der Auffassung, die auf diesen Fall anzuwendenden rechtlichen Vorschriften entsprächen nicht seinen Vorstellungen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Gründe, die nach § 144 Abs. 2 SGG zur Zulassung der Berufung führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Befreiung von Zuzahlungen für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von 76,92 EUR.
Das Sozialgericht hat die Klage hinsichtlich des Zahlungsanspruchs abgewiesen, da die Beklagte die in § 62 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) geregelte Zuzahlung ordnungsgemäß berechnet hat und diese Vorschrift entgegen der Auffassung der Klägerin keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.
II.
Nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesses liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Diese Rechtsfrage muss im konkreten Rechtsstreit klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 7. Auflage, § 144 Rdnr. 28; Kummer, Neue Zeitschrift für Sozialrecht [NZS 1993, 337, 341/342]). Eine Abweichung liegt vor, wenn der Entscheidung des Sozialgerichts eine Rechtsauffassung zugrunde liegt, die zu einer aktuellen, inzwischen nicht überholten älteren Rechtsansicht eines dem Sozialgericht übergeordneten Gericht im Widerspruch steht und die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht (Meyer Ladewig, a. a. O., § 144 Rdnr. 30; Kummer, a. a. O., Seite 342). Ein Verfahrensmangel ist gegeben, wenn infolge einer unrichtigen Anwendung oder Nichtanwendung einer Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, das Verfahren des Sozialgerichts bis zum Erlass einschließlich des Urteils fehlerhaft abgelaufen ist. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn unter anderem die Anwendung des materiellen Rechts oder die Beweiswürdigung fehlerhaft ist. Bei der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, ist von der Rechtsansicht des Sozialgerichts bezüglich des materiellen Rechts auszugehen. Der Verfahrensmangel ist nur beachtlich, wenn er vom Beschwerdeführer gerügt wird, wobei es genügt, dass Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, aus denen sich der Mangel des Verfahrens ergibt. Der Verfahrensmangel muss auch tatsächlich vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht (Meyer Ladewig, a. a. O., § 144 Rdnrn. 32, 34, 35, 36 a, 37; Kummer, a. a. O., Seite 342).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn eine Rechtsfrage, die klärungsbedürftig wäre, muss nicht entschieden werden. Es ergibt sich unmittelbar aus § 65 Abs. 2 Satz 5 SGB V, dass eine Zuzahlungspflicht besteht. Was jedoch im Gesetz ausdrücklich geregelt ist, ist nicht mehr klärungsbedürftig, sondern durch den Gesetzgeber geklärt, es sei denn, die Regelung sei verfassungswidrig.
Dass jedoch der Gesetzgeber nicht gehindert ist, zur Entlastung der Versichertengemeinschaft bestimmte Leistungseinschränkungen im Bereich der Sozialversicherung vorzunehmen, ist vom Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden worden, so dass der Senat auch insofern keine Zweifel hat, dass hier nichts klärungsbedürftig ist.
Eine Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes, von der das Urteil des Sozialgerichts abweicht, ist weder ersichtlich noch vom Kläger selbst vorgetragen.
Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel vor. Wenn die Klägerin einen "ärgerlichen Rahmen" in der mündlichen Verhandlung rügt, so ist hiermit kein Verfahrensmangel bezeichnet. Dies gilt erst recht für eine Meinungsäußerung eines Beisitzers nach der Urteilsverkündung.
Der Kläger beanstandet im Ergebnis eine unzutreffende Rechtsanwendung und ist allgemein der Auffassung, die auf diesen Fall anzuwendenden rechtlichen Vorschriften entsprächen nicht seinen Vorstellungen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Gründe, die nach § 144 Abs. 2 SGG zur Zulassung der Berufung führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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