Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1468/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 245/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. November 2005 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1954 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und war nach Beschäftigungen als Melker und Messebauer in den Jahren 1969 bis 1971 seit dem 1. Juli 1971 durchgängig bis zum 31. August 2002 als Pferdepfleger versicherungspflichtig beschäftigt. Ausweislich eines undatierten Zeugnisses (nach Angaben des Klägers aus dem Jahre 1980) war dieser zunächst von 1971 bis 1980 im Gestüt des Berufsreitlehrers M. S. als Pferdepfleger und landwirtschaftlicher Helfer angestellt und hierbei mit sämtlichen handwerklichen Arbeiten vertraut gewesen. Nach einem weiteren Zeugnis vom 10. Juli 1980 hat der Kläger ferner die Staatliche Gestütsstation in D. als Vertreter des Leiters der Gestütsstation von 1972 bis 1980 zu dessen vollster Zufriedenheit geführt. Seit dem Jahr 1980 bis August 2002 war der Kläger in der Pferdepension B., W., als Pferdepfleger beschäftigt. Ausweislich der Auskunft des Arbeitgebers vom 13. August 2004 übte der Kläger dort einerseits eine Hausmeistertätigkeit aus und zum anderen die Reittierhaltung. Der Kläger sei danach mit allen Arbeiten seines Fachgebietes betraut gewesen. Die Anlernzeit für die Reittierhaltung habe drei Jahre, für die Hausmeistertätigkeit sechs Monate betragen.
Der Kläger war seit dem 16. Juli 2001 aufgrund eines Zustandes nach kardialer Dekompensation, einer Mitralklappeninsuffizienz Grad I, einer Tricuspidalklappeninsuffizienz Grad I und arterieller Hypertonie arbeitsunfähig krank geschrieben.
In der Zeit vom 4. Januar bis 25. Januar 2002 befand er sich in stationärer Behandlung zur Durchführung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation in der Reha-Klinik H.-K ... Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 28. Januar 2002 wurde er als arbeitsunfähig für die bisherige, als körperlich überwiegend schwer angegebene Arbeit, entlassen. Auf Dauer seien ihm nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig möglich.
Am 21. November 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Beiziehung von Befundberichten holte die Beklagte des Weiteren bei der Fachärztin für Innere Medizin Dr. Pf. das sozialmedizinische Gutachten vom 9. Juli 2003 (Bl. 135 f. Verwaltungsakte - VA -) ein. Dr. Pf. gelangte darin zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe insbesondere eine zum Untersuchungszeitpunkt unter Medikation gute Herzleistung bei normaler Herzgröße und Zustand nach Herzdekompensation im Juli 2001 bei leichtgradiger Mitralklappeninsuffizienz, eine medikamentös therapierte arterielle Hypertonie, Adipositas mit Stoffwechselstörung und ein LWS-Syndrom ohne wesentliche Funktionseinschränkung. Der Kläger könne aufgrund dessen Tätigkeiten als Pferdepfleger nur noch unter drei Stunden verrichten, während er leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne extrem schwankende Temperaturen, einseitige Wirbelsäulenzwangshaltungen und häufiges Bücken sowie Akkord- und Nachtschichtarbeit sechs Stunden und mehr täglich ausüben könne.
Mit Bescheid vom 11. September 2003 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne unter Berücksichtigung der bestehenden Gesundheitsstörungen noch Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er leide bei Zustand nach Herzmuskelentzündung bei Herzdekompensation im Juli 2001 und weiterhin vorhandenem Bluthochdruck unter starker Atemnot, verbunden mit Angina-Pectoris-Symptomatik bereits bei geringer Belastung. Er sei überhaupt nicht mehr belastbar und ermüde sehr rasch. Gleichzeitig bestünden umfangreiche orthopädische Leiden. Bei Zustand nach schwerem Bandscheibenvorfall vor einigen Jahren, komme es weiterhin im Bereich der Wirbelsäule, insbesondere im LWS-Abschnitt, zu rezidivierend auftretenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen mit Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten. Zumindest sei ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
In dem daraufhin von der Beklagten noch eingeholten Gutachten vom 16. Dezember 2003 diagnostizierte die Fachärztin für Chirurgie Dr. Lang über die internistischen Diagnosen hinaus ein lumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren LWS mit endgradigen Funktionseinbußen und pseudoradikulärer Ausstrahlung sowie Hüftgelenksbeschwerden, links ausgeprägter als rechts, bei Nachweis initialer degenerativer Veränderungen ohne wesentliche Funktionseinbußen. Zum Leistungsbild führte Dr. L. ferner aus, damit könne eine berufliche Tätigkeit als Pferdepfleger nur noch unter drei Stunden verrichtet werden. Leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten in wechselnder Arbeitshaltung bei Ausschluss häufigen Bückens oder langdauernder Wirbelsäulenzwangshaltungen, ferner häufiger Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, der Kläger sei aufgrund der zuletzt von ihm ausgeübten Tätigkeit sozial zumutbar auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Derartige Tätigkeiten könne er noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten, weshalb weder Erwerbsminderung noch Berufsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen hat der Kläger am 14. April 2004 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, auf jeden Fall könne er den zuletzt ausgeübten Beruf als Pferdepfleger unstreitig nicht mehr ausüben. Er könne zwar insoweit keinen förmlichen Berufsabschluss vorlegen, er habe jedoch die praktischen und theoretischen Kenntnisse eines ausgebildeten Pferdewirts.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, mit dem von den Gerichtsgutachtern beschriebenen Leistungsbild könne der Kläger als Registrator oder Poststellenmitarbeiter in der Vergütungsgruppe BAT VIII mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Derartige Tätigkeiten seien einem Facharbeiter auch sozial zumutbar.
Das SG hat des Weiteren den behandelnden Arzt des Klägers, den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Ke. schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Dr. Ke. hat in seiner Auskunft vom 20. September 2004 die Auffassung vertreten, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wenn überhaupt allerhöchstens noch unter drei Stunden täglich Tätigkeiten ausüben. Das SG hat die schriftliche Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, Diplomingenieur W. B., vom 13. August 2004 eingeholt. Ferner hat das SG im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme den Kläger wie auch den Bauingenieur H. We. als Zeugen zum letzten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Reit- und Zuchtbetrieb B. befragt. Der Zeuge hat darin u.a. angegeben, dass der Kläger sämtliche Tätigkeiten eines Pferdewirts im Bereich der Zucht und Haltung habe ausüben müssen, das bedeute die Fütterung, das Versorgen und die Pflege der Pferde und sowohl auch der eigenen Stuten und des gekürten Deckhengstes wie auch fremder zum Decken eingestellter Stuten. Er habe auch u.a. das Decken im eigenen Ermessen durchgeführt, habe also Buch darüber geführt, wann gedeckt wurde und habe auch entschieden, wann die Stute dem Hengst zuzuführen sei. Der Kläger sei u.a. auch für die Futterqualität zuständig gewesen, habe das Futter geordert, sei also zuständig gewesen für die Futterdisposition und insbesondere auch für die Qualitätskontrolle. Er habe in vollem Umfang das Leistungsbild eines Pferdewirts "Zucht und Haltung" erfüllt und hätte nach Auffassung des Zeugen eine diesbezügliche Prüfung jederzeit bestehen können (siehe Niederschrift über den Termin zur Erörterung des Sachverhalts und Beweisaufnahme vom 15. Dezember 2004).
Das SG hat im Weiteren bei Dr. Su. das fachinternistisch-arbeitsmedizinische Gutachten vom 7. Mai 2005 sowie das orthopädische Gutachten von Dr. J. vom 22. August 2005 eingeholt.
Mit Urteil vom 30. November 2005 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2004 verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. November 2002 zu gewähren. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass im Hinblick darauf, dass der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkt habe, nur noch hierüber zu entscheiden gewesen sei und diesbezüglich die Voraussetzungen erfüllt seien. Denn der Kläger sei auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen Feststellungen weder in der Lage, die zuletzt wettbewerbsfähig ausgeübte Tätigkeit eines Pferdepflegers mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten noch die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters im öffentlichen Dienst, die nach BAT VIII entlohnt würden, binnen drei Monaten mit den bestehenden Vorkenntnissen zu erlernen. Das SG ist hierbei davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zur Berufsunfähigkeit und dem Mehrstufenschema sowie der Angaben des Klägers zur Art seiner Tätigkeit wie auch des Zeugen We. im Termin zur Beweisaufnahme vom 15. Dezember 2004 der Kläger über sämtliche praktischen und theoretischen Fertigkeiten verfüge, die für die Ausübung des Berufes eines Pferdepflegers im Bereich Zucht und Haltung erforderlich seien. Er habe zwar keine formelle Berufsausbildung im Beruf erhalten, jedoch im Zeitraum von 1971 bis 1980 eine eingehende Unterweisung bei seinem damaligen Arbeitgeber, dem Berufsreitlehrer M. S., erhalten. Durch die langjährige Berufsausübung habe er seine Kenntnisse und Fertigkeiten soweit vervollkommnet, dass er den Beruf eines Pferdepflegers im Bereich Zucht und Haltung wettbewerbsfähig ausgeübt habe. Aufgrund der bestehenden Gesundheitsstörungen sei der Kläger jedoch nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit eines Pferdepflegers mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Maßgeblich seien hier die Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet. Unter Berücksichtigung der von Dr. J. in seinem Gutachten festgestellten Gesundheitsstörungen und Leistungseinschränkungen sei der Kläger daher berufsunfähig, denn zwar seien die benannten Verweisungstätigkeiten eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters (BAT VIII) dem Kläger sozial und mit dem noch bestehenden Leistungsbild (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte und zweitweise mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 12 kg in Wechselhaltung sowie Vermeidung von wiederkehrenden Arbeiten in vorn über gebeugter Körperhaltung, in Wirbelsäulenzwangshaltungen und in Kälte und Nässe) auch gesundheitlich zumutbar, diese Verweisungstätigkeiten könne jedoch der Kläger nicht mit seiner beruflichen Vorbildung binnen drei Monaten erlernen. Das SG hat hier insbesondere unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des 9. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 15. Juni 2004 (L 9 RJ 183/03) die Auffassung vertreten, dass bei einer Verweisungstätigkeit als Registrator etwa nicht unerhebliche Vorkenntnisse im kaufmännischen Bereich oder im Bereich der Verwaltung vorauszusetzen seien, der Kläger hier mit dem Umgang mit Schriftstücken vertraut sein müsse, des Weiteren ihm auch Arbeitsweise und zu benutzende Geräte wie Büromaschinen und EDV-Anlagen nicht völlig fremd sein dürften. Unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils der Tätigkeiten eines Registrators in einer Verwaltung oder der kaufmännischen Abteilung eines Unternehmens, die das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten wie das Führen von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern und Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebes oder der Behörde - auch selbst - mit Registraturwagen und das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung erfassten, könne der Kläger nicht erfüllen. Er habe keine kaufmännische Ausbildung absolviert und sei seit über 30 Jahren ausschließlich im Bereich der Landwirtschaft beruflich tätig gewesen. Verwertbare Vorkenntnisse für eine Tätigkeit in der Verwaltung einer Behörde oder eines Betriebes habe er nach Überzeugung des SG hierbei nicht erwerben können. Aus diesen Gründen sei er daher teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähigkeit und der Klage insoweit stattzugeben.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 13. Januar 2006 zugestellte Urteil am 17. Januar 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie zum einen geltend gemacht, dass der angefochtenen Entscheidung des SG schon nicht zu entnehmen sei, wann der Leistungsfall eingetreten sei. Da dies aber u.a. auch für die Berechnung der Rentenhöhe Bedeutung haben könne, sei das Urteil schon insoweit nicht ausführbar und aufzuheben. Dem SG sei allerdings darin zu folgen, dass der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter genieße. Nicht anschließen könne sich die Beklagte allerdings der Auffassung des SG, der Kläger sei außerstande, sich die Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Ausübung der von ihr benannten Verweisungstätigkeiten eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters nach BAT VIII erforderlich seien, innerhalb einer Anlern- bzw. Einarbeitszeit von maximal drei Monaten anzueignen. Die Beklagte hat in dem Zusammenhang auf eine Reihe Entscheidungen verschiedener Senate des LSG Baden-Württemberg hingewiesen, die ihrer Auffassung nach im Ergebnis davon ausgehen, dass letztlich Facharbeiter bei durchschnittlicher intellektueller Leistungsfähigkeit und ausreichender Umstellungsfähigkeit sich die für eine Tätigkeit als Registrator bzw. Poststellenmitarbeiter nach der Vergütungsgruppe VIII BAT erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten aneignen können. Außerdem könne der Kläger nach Auffassung der Beklagten auch auf eine Tätigkeit als Pförtner verwiesen werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. November 2005 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend verweist er zunächst darauf, dass nunmehr auch die Beklagte offensichtlich nicht mehr in Zweifel ziehe, dass dem Kläger Berufsschutz als Facharbeiter zustehe. Maßgeblich sei des Weiteren für das SG die Tatsache gewesen, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, die Tätigkeit eines Pferdepflegers im Bereich Zucht und Haltung aufgrund der Einschränkungen auf orthopädischem Gebiet auszuüben. Auf S. 10 des Gutachtens von Dr. J. werde im Übrigen dargelegt, dass die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet, welche zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Ausübung der Tätigkeit eines Pferdepflegers/Pferdewirts führten, zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung, also dem 21. November 2002, vorgelegen hätten. Damit lasse sich nach Auffassung des Klägers zu diesem Zeitpunkt sowohl das Vorliegen des Leistungsfalles als auch der Anspruchsvoraussetzungen für die streitgegenständliche Rente gemäß § 99 SGB VI feststellen. Wenn die Beklagte nun als weitere Verweisungstätigkeit die Arbeit eines Pförtners zur Diskussion stelle, werde auch dem wie folgt entgegengetreten: Der Kläger sei seit über 30 Jahren ausschließlich im Bereich der Landwirtschaft tätig und seit dem Jahr 1980 als alleiniger Mitarbeiter in einem kleinen Betrieb tätig gewesen. Die Klägerseite halte es für ausgeschlossen, dass bei dieser Erwerbsbiographie der Kläger in der Lage sei, den Anforderungen eines umfangreichen Publikumsverkehrs mit entsprechender Fernsprechvermittlung gerecht zu werden. Es werde auch noch auf eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Hausarztes Dr. Ke. vom 4. August 2006 hingewiesen, der zu entnehmen sei, dass unabhängig einer vom Senat angenommenen intellektuellen Leistungsfähigkeit und Umstellungsfähigkeit des Klägers dieser überwiegend sitzende Tätigkeit über zwei Stunden nicht ausüben könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Reha-Akte) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte auf Grund der Zustimmung der Beteiligten gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Im Streit steht die Gewährung einer Leistung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.
III.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG besteht kein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Da hier im Verfahren (aufgrund der Beschränkung des Klageantrages in der mündlichen Verhandlung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) nur die Frage im Streit steht, ob dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen ist, ist allein hier maßgeblich zu prüfende Rechtsgrundlage § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).
Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nur wenn der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen die qualitativen Anforderungen seines bisherigen Berufs (Hauptberuf) nicht mehr erfüllen kann, liegt eine - im Sinne der Rentenversicherung relevante - Minderung der Berufsfähigkeit vor. Der Hauptberuf ist regelmäßig die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höher qualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch "freiwillig" aufgegeben bzw. sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat. Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -). Konkret ist hinsichtlich des Leitberufs des Facharbeiters noch folgendes zu berücksichtigen: so kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zu geordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlangt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (siehe näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - in SozR 3-2600 § 43 Nr. 26).
Ausgehend von diesem Mehrstufenschema ist der Kläger trotz fehlender formeller Ausbildung aufgrund der entsprechenden eingehenden Unterweisung durch seinen damaligen Arbeitgeber von 1971 bis 1980 und die langjährige Berufsausübung, die zur Vervollkommnung seiner Kenntnisse und Fertigkeiten insoweit geführt hat, dass er den Beruf eines Pferdepflegers im Bereich Zucht und Haltung wettbewerbsfähig ausüben kann, als Facharbeiter (Stufe 4) einzustufen. In diesem (körperlich belastenden) Beruf kann der Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischen Gebiet (insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule) mit einer deutlichen Einschränkung der Belastbarkeit nicht mehr tätig sein. Dies führt aber noch nicht dazu, dass der Kläger bereits berufsunfähig ist. Er kann nämlich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger im Stande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Der Kläger ist als Facharbeiter daher auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar (siehe zuletzt Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 20. Juli 2005 - L 3 R 1814/04 -, vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 - und vom 30. August 2005 - L 12 R 91/05 - sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Oktober 2006- L 5 R 4635/05 -).
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT (bzw. Entgeltgruppe 3 nach Anl.2 und Anl. 4 TVÜ-Länder - Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ) und zur Regelung des Übergangsrechts) und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 27. November 1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8. September 2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25. Mai 2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29. Juni 2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8. Dezember 2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20. Juli 2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25. Januar 2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30. August 2005, - L 12 R 91/05). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25. Juli 2001, - B 8 KN 14/00 R -).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Senat schließt sich insoweit der zitierten Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts an (anders etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.8.2006, - L 2 KN 17/05 -).
Der derzeit 53 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.Januar 2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Dass der Kläger handwerklich gearbeitet hat und nach ergänzender Auskunft des Arbeitgebers vom 4. Juli 2006 während seiner Tätigkeit keine Arbeiten am Computer zu erledigen hatte, ändert daran nichts. Der Kläger war intellektuell auch in der Lage unter anderem die Futterqualität zu überwachen, Futter entsprechend zu ordern und damit auch zuständig für die Futterdisposition und die Qualitätskontrolle, die nach Angaben des Arbeitgebers einen wichtigen Faktor bei der Pferdezucht darstellt. Er hat unter anderem auch das Decken der Stuten durchgeführt, hierüber Buch geführt und auch die Decktaxe und die Unterstellkosten bezüglich der Fremdstuten zusammen mit der Schwiegermutter des Arbeitgebers berechnet.
Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25. Januar 2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen noch 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten (so etwa zuletzt orthopädisches Gutachten Dr. J. vom 20. August 2005). Er kann außerdem Lasten bis 12 kg Gewicht heben oder tragen und gelegentlich mittelschwere Arbeit bewältigen. Der Kläger hat dagegen zwar noch unter Bezugnahme auf das ärztliche Attest vom 3. August 2006 vom Dr. Ke. eingewandt, in der bestehenden erheblichen Einschränkungen könne er eine sitzende Tätigkeit über zwei Stunden Dauer täglich nicht ausüben. Dr. Ke. hat in diesem Attest u. a. mitgeteilt, dass auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich insbesondere der Lendenwirbelsäule der Kläger nach wie vor noch chronische Beschwerden im Bereich des gesamten Rückens habe, insbesondere aber Lumbalgien und Lumboischialgien. Diese seien abhängig von der Körperhaltung und verstärkten sich bei jeder einseitigen Körperhaltung. Da es sich jedoch wie oben bereits ausgeführt bei der Tätigkeit eines Registrators um eine Tätigkeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen handelt, führen auch die Ausführungen des behandelnden Hausarztes zum Belastungsprofil zu keiner anderen Beurteilung, zumal dies auch der Leistungsbeurteilung von Dr. J. entspricht. Weitere Ermittlungen in dieser Hinsicht drängen sich dem Senat daher nicht auf.
Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf auch konkret benannt worden, wobei die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens bzw. im Urteil des Sozialgerichts genügt. Der Kläger hat dazu auch noch vorgetragen.
Da der Kläger damit den typischen Aufgaben eines zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügt, ist er (auch wenn man ihn als Facharbeiter einstuft) nicht berufsunfähig.
Aus all diesen Gründen ist daher das Urteil des SG aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1954 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und war nach Beschäftigungen als Melker und Messebauer in den Jahren 1969 bis 1971 seit dem 1. Juli 1971 durchgängig bis zum 31. August 2002 als Pferdepfleger versicherungspflichtig beschäftigt. Ausweislich eines undatierten Zeugnisses (nach Angaben des Klägers aus dem Jahre 1980) war dieser zunächst von 1971 bis 1980 im Gestüt des Berufsreitlehrers M. S. als Pferdepfleger und landwirtschaftlicher Helfer angestellt und hierbei mit sämtlichen handwerklichen Arbeiten vertraut gewesen. Nach einem weiteren Zeugnis vom 10. Juli 1980 hat der Kläger ferner die Staatliche Gestütsstation in D. als Vertreter des Leiters der Gestütsstation von 1972 bis 1980 zu dessen vollster Zufriedenheit geführt. Seit dem Jahr 1980 bis August 2002 war der Kläger in der Pferdepension B., W., als Pferdepfleger beschäftigt. Ausweislich der Auskunft des Arbeitgebers vom 13. August 2004 übte der Kläger dort einerseits eine Hausmeistertätigkeit aus und zum anderen die Reittierhaltung. Der Kläger sei danach mit allen Arbeiten seines Fachgebietes betraut gewesen. Die Anlernzeit für die Reittierhaltung habe drei Jahre, für die Hausmeistertätigkeit sechs Monate betragen.
Der Kläger war seit dem 16. Juli 2001 aufgrund eines Zustandes nach kardialer Dekompensation, einer Mitralklappeninsuffizienz Grad I, einer Tricuspidalklappeninsuffizienz Grad I und arterieller Hypertonie arbeitsunfähig krank geschrieben.
In der Zeit vom 4. Januar bis 25. Januar 2002 befand er sich in stationärer Behandlung zur Durchführung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation in der Reha-Klinik H.-K ... Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 28. Januar 2002 wurde er als arbeitsunfähig für die bisherige, als körperlich überwiegend schwer angegebene Arbeit, entlassen. Auf Dauer seien ihm nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig möglich.
Am 21. November 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Beiziehung von Befundberichten holte die Beklagte des Weiteren bei der Fachärztin für Innere Medizin Dr. Pf. das sozialmedizinische Gutachten vom 9. Juli 2003 (Bl. 135 f. Verwaltungsakte - VA -) ein. Dr. Pf. gelangte darin zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe insbesondere eine zum Untersuchungszeitpunkt unter Medikation gute Herzleistung bei normaler Herzgröße und Zustand nach Herzdekompensation im Juli 2001 bei leichtgradiger Mitralklappeninsuffizienz, eine medikamentös therapierte arterielle Hypertonie, Adipositas mit Stoffwechselstörung und ein LWS-Syndrom ohne wesentliche Funktionseinschränkung. Der Kläger könne aufgrund dessen Tätigkeiten als Pferdepfleger nur noch unter drei Stunden verrichten, während er leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne extrem schwankende Temperaturen, einseitige Wirbelsäulenzwangshaltungen und häufiges Bücken sowie Akkord- und Nachtschichtarbeit sechs Stunden und mehr täglich ausüben könne.
Mit Bescheid vom 11. September 2003 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne unter Berücksichtigung der bestehenden Gesundheitsstörungen noch Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er leide bei Zustand nach Herzmuskelentzündung bei Herzdekompensation im Juli 2001 und weiterhin vorhandenem Bluthochdruck unter starker Atemnot, verbunden mit Angina-Pectoris-Symptomatik bereits bei geringer Belastung. Er sei überhaupt nicht mehr belastbar und ermüde sehr rasch. Gleichzeitig bestünden umfangreiche orthopädische Leiden. Bei Zustand nach schwerem Bandscheibenvorfall vor einigen Jahren, komme es weiterhin im Bereich der Wirbelsäule, insbesondere im LWS-Abschnitt, zu rezidivierend auftretenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen mit Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten. Zumindest sei ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
In dem daraufhin von der Beklagten noch eingeholten Gutachten vom 16. Dezember 2003 diagnostizierte die Fachärztin für Chirurgie Dr. Lang über die internistischen Diagnosen hinaus ein lumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren LWS mit endgradigen Funktionseinbußen und pseudoradikulärer Ausstrahlung sowie Hüftgelenksbeschwerden, links ausgeprägter als rechts, bei Nachweis initialer degenerativer Veränderungen ohne wesentliche Funktionseinbußen. Zum Leistungsbild führte Dr. L. ferner aus, damit könne eine berufliche Tätigkeit als Pferdepfleger nur noch unter drei Stunden verrichtet werden. Leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten in wechselnder Arbeitshaltung bei Ausschluss häufigen Bückens oder langdauernder Wirbelsäulenzwangshaltungen, ferner häufiger Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, der Kläger sei aufgrund der zuletzt von ihm ausgeübten Tätigkeit sozial zumutbar auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Derartige Tätigkeiten könne er noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten, weshalb weder Erwerbsminderung noch Berufsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen hat der Kläger am 14. April 2004 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, auf jeden Fall könne er den zuletzt ausgeübten Beruf als Pferdepfleger unstreitig nicht mehr ausüben. Er könne zwar insoweit keinen förmlichen Berufsabschluss vorlegen, er habe jedoch die praktischen und theoretischen Kenntnisse eines ausgebildeten Pferdewirts.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, mit dem von den Gerichtsgutachtern beschriebenen Leistungsbild könne der Kläger als Registrator oder Poststellenmitarbeiter in der Vergütungsgruppe BAT VIII mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Derartige Tätigkeiten seien einem Facharbeiter auch sozial zumutbar.
Das SG hat des Weiteren den behandelnden Arzt des Klägers, den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Ke. schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Dr. Ke. hat in seiner Auskunft vom 20. September 2004 die Auffassung vertreten, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wenn überhaupt allerhöchstens noch unter drei Stunden täglich Tätigkeiten ausüben. Das SG hat die schriftliche Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, Diplomingenieur W. B., vom 13. August 2004 eingeholt. Ferner hat das SG im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme den Kläger wie auch den Bauingenieur H. We. als Zeugen zum letzten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Reit- und Zuchtbetrieb B. befragt. Der Zeuge hat darin u.a. angegeben, dass der Kläger sämtliche Tätigkeiten eines Pferdewirts im Bereich der Zucht und Haltung habe ausüben müssen, das bedeute die Fütterung, das Versorgen und die Pflege der Pferde und sowohl auch der eigenen Stuten und des gekürten Deckhengstes wie auch fremder zum Decken eingestellter Stuten. Er habe auch u.a. das Decken im eigenen Ermessen durchgeführt, habe also Buch darüber geführt, wann gedeckt wurde und habe auch entschieden, wann die Stute dem Hengst zuzuführen sei. Der Kläger sei u.a. auch für die Futterqualität zuständig gewesen, habe das Futter geordert, sei also zuständig gewesen für die Futterdisposition und insbesondere auch für die Qualitätskontrolle. Er habe in vollem Umfang das Leistungsbild eines Pferdewirts "Zucht und Haltung" erfüllt und hätte nach Auffassung des Zeugen eine diesbezügliche Prüfung jederzeit bestehen können (siehe Niederschrift über den Termin zur Erörterung des Sachverhalts und Beweisaufnahme vom 15. Dezember 2004).
Das SG hat im Weiteren bei Dr. Su. das fachinternistisch-arbeitsmedizinische Gutachten vom 7. Mai 2005 sowie das orthopädische Gutachten von Dr. J. vom 22. August 2005 eingeholt.
Mit Urteil vom 30. November 2005 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2004 verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. November 2002 zu gewähren. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass im Hinblick darauf, dass der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkt habe, nur noch hierüber zu entscheiden gewesen sei und diesbezüglich die Voraussetzungen erfüllt seien. Denn der Kläger sei auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen Feststellungen weder in der Lage, die zuletzt wettbewerbsfähig ausgeübte Tätigkeit eines Pferdepflegers mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten noch die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters im öffentlichen Dienst, die nach BAT VIII entlohnt würden, binnen drei Monaten mit den bestehenden Vorkenntnissen zu erlernen. Das SG ist hierbei davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zur Berufsunfähigkeit und dem Mehrstufenschema sowie der Angaben des Klägers zur Art seiner Tätigkeit wie auch des Zeugen We. im Termin zur Beweisaufnahme vom 15. Dezember 2004 der Kläger über sämtliche praktischen und theoretischen Fertigkeiten verfüge, die für die Ausübung des Berufes eines Pferdepflegers im Bereich Zucht und Haltung erforderlich seien. Er habe zwar keine formelle Berufsausbildung im Beruf erhalten, jedoch im Zeitraum von 1971 bis 1980 eine eingehende Unterweisung bei seinem damaligen Arbeitgeber, dem Berufsreitlehrer M. S., erhalten. Durch die langjährige Berufsausübung habe er seine Kenntnisse und Fertigkeiten soweit vervollkommnet, dass er den Beruf eines Pferdepflegers im Bereich Zucht und Haltung wettbewerbsfähig ausgeübt habe. Aufgrund der bestehenden Gesundheitsstörungen sei der Kläger jedoch nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit eines Pferdepflegers mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Maßgeblich seien hier die Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet. Unter Berücksichtigung der von Dr. J. in seinem Gutachten festgestellten Gesundheitsstörungen und Leistungseinschränkungen sei der Kläger daher berufsunfähig, denn zwar seien die benannten Verweisungstätigkeiten eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters (BAT VIII) dem Kläger sozial und mit dem noch bestehenden Leistungsbild (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte und zweitweise mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 12 kg in Wechselhaltung sowie Vermeidung von wiederkehrenden Arbeiten in vorn über gebeugter Körperhaltung, in Wirbelsäulenzwangshaltungen und in Kälte und Nässe) auch gesundheitlich zumutbar, diese Verweisungstätigkeiten könne jedoch der Kläger nicht mit seiner beruflichen Vorbildung binnen drei Monaten erlernen. Das SG hat hier insbesondere unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des 9. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 15. Juni 2004 (L 9 RJ 183/03) die Auffassung vertreten, dass bei einer Verweisungstätigkeit als Registrator etwa nicht unerhebliche Vorkenntnisse im kaufmännischen Bereich oder im Bereich der Verwaltung vorauszusetzen seien, der Kläger hier mit dem Umgang mit Schriftstücken vertraut sein müsse, des Weiteren ihm auch Arbeitsweise und zu benutzende Geräte wie Büromaschinen und EDV-Anlagen nicht völlig fremd sein dürften. Unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils der Tätigkeiten eines Registrators in einer Verwaltung oder der kaufmännischen Abteilung eines Unternehmens, die das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten wie das Führen von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern und Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebes oder der Behörde - auch selbst - mit Registraturwagen und das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung erfassten, könne der Kläger nicht erfüllen. Er habe keine kaufmännische Ausbildung absolviert und sei seit über 30 Jahren ausschließlich im Bereich der Landwirtschaft beruflich tätig gewesen. Verwertbare Vorkenntnisse für eine Tätigkeit in der Verwaltung einer Behörde oder eines Betriebes habe er nach Überzeugung des SG hierbei nicht erwerben können. Aus diesen Gründen sei er daher teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähigkeit und der Klage insoweit stattzugeben.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 13. Januar 2006 zugestellte Urteil am 17. Januar 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie zum einen geltend gemacht, dass der angefochtenen Entscheidung des SG schon nicht zu entnehmen sei, wann der Leistungsfall eingetreten sei. Da dies aber u.a. auch für die Berechnung der Rentenhöhe Bedeutung haben könne, sei das Urteil schon insoweit nicht ausführbar und aufzuheben. Dem SG sei allerdings darin zu folgen, dass der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter genieße. Nicht anschließen könne sich die Beklagte allerdings der Auffassung des SG, der Kläger sei außerstande, sich die Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Ausübung der von ihr benannten Verweisungstätigkeiten eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters nach BAT VIII erforderlich seien, innerhalb einer Anlern- bzw. Einarbeitszeit von maximal drei Monaten anzueignen. Die Beklagte hat in dem Zusammenhang auf eine Reihe Entscheidungen verschiedener Senate des LSG Baden-Württemberg hingewiesen, die ihrer Auffassung nach im Ergebnis davon ausgehen, dass letztlich Facharbeiter bei durchschnittlicher intellektueller Leistungsfähigkeit und ausreichender Umstellungsfähigkeit sich die für eine Tätigkeit als Registrator bzw. Poststellenmitarbeiter nach der Vergütungsgruppe VIII BAT erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten aneignen können. Außerdem könne der Kläger nach Auffassung der Beklagten auch auf eine Tätigkeit als Pförtner verwiesen werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. November 2005 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend verweist er zunächst darauf, dass nunmehr auch die Beklagte offensichtlich nicht mehr in Zweifel ziehe, dass dem Kläger Berufsschutz als Facharbeiter zustehe. Maßgeblich sei des Weiteren für das SG die Tatsache gewesen, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, die Tätigkeit eines Pferdepflegers im Bereich Zucht und Haltung aufgrund der Einschränkungen auf orthopädischem Gebiet auszuüben. Auf S. 10 des Gutachtens von Dr. J. werde im Übrigen dargelegt, dass die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet, welche zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Ausübung der Tätigkeit eines Pferdepflegers/Pferdewirts führten, zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung, also dem 21. November 2002, vorgelegen hätten. Damit lasse sich nach Auffassung des Klägers zu diesem Zeitpunkt sowohl das Vorliegen des Leistungsfalles als auch der Anspruchsvoraussetzungen für die streitgegenständliche Rente gemäß § 99 SGB VI feststellen. Wenn die Beklagte nun als weitere Verweisungstätigkeit die Arbeit eines Pförtners zur Diskussion stelle, werde auch dem wie folgt entgegengetreten: Der Kläger sei seit über 30 Jahren ausschließlich im Bereich der Landwirtschaft tätig und seit dem Jahr 1980 als alleiniger Mitarbeiter in einem kleinen Betrieb tätig gewesen. Die Klägerseite halte es für ausgeschlossen, dass bei dieser Erwerbsbiographie der Kläger in der Lage sei, den Anforderungen eines umfangreichen Publikumsverkehrs mit entsprechender Fernsprechvermittlung gerecht zu werden. Es werde auch noch auf eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Hausarztes Dr. Ke. vom 4. August 2006 hingewiesen, der zu entnehmen sei, dass unabhängig einer vom Senat angenommenen intellektuellen Leistungsfähigkeit und Umstellungsfähigkeit des Klägers dieser überwiegend sitzende Tätigkeit über zwei Stunden nicht ausüben könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Reha-Akte) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte auf Grund der Zustimmung der Beteiligten gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Im Streit steht die Gewährung einer Leistung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.
III.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG besteht kein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Da hier im Verfahren (aufgrund der Beschränkung des Klageantrages in der mündlichen Verhandlung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) nur die Frage im Streit steht, ob dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen ist, ist allein hier maßgeblich zu prüfende Rechtsgrundlage § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).
Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nur wenn der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen die qualitativen Anforderungen seines bisherigen Berufs (Hauptberuf) nicht mehr erfüllen kann, liegt eine - im Sinne der Rentenversicherung relevante - Minderung der Berufsfähigkeit vor. Der Hauptberuf ist regelmäßig die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höher qualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch "freiwillig" aufgegeben bzw. sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat. Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -). Konkret ist hinsichtlich des Leitberufs des Facharbeiters noch folgendes zu berücksichtigen: so kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zu geordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlangt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (siehe näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - in SozR 3-2600 § 43 Nr. 26).
Ausgehend von diesem Mehrstufenschema ist der Kläger trotz fehlender formeller Ausbildung aufgrund der entsprechenden eingehenden Unterweisung durch seinen damaligen Arbeitgeber von 1971 bis 1980 und die langjährige Berufsausübung, die zur Vervollkommnung seiner Kenntnisse und Fertigkeiten insoweit geführt hat, dass er den Beruf eines Pferdepflegers im Bereich Zucht und Haltung wettbewerbsfähig ausüben kann, als Facharbeiter (Stufe 4) einzustufen. In diesem (körperlich belastenden) Beruf kann der Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischen Gebiet (insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule) mit einer deutlichen Einschränkung der Belastbarkeit nicht mehr tätig sein. Dies führt aber noch nicht dazu, dass der Kläger bereits berufsunfähig ist. Er kann nämlich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger im Stande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Der Kläger ist als Facharbeiter daher auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar (siehe zuletzt Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 20. Juli 2005 - L 3 R 1814/04 -, vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 - und vom 30. August 2005 - L 12 R 91/05 - sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Oktober 2006- L 5 R 4635/05 -).
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT (bzw. Entgeltgruppe 3 nach Anl.2 und Anl. 4 TVÜ-Länder - Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ) und zur Regelung des Übergangsrechts) und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 27. November 1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8. September 2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25. Mai 2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29. Juni 2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8. Dezember 2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20. Juli 2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25. Januar 2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30. August 2005, - L 12 R 91/05). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25. Juli 2001, - B 8 KN 14/00 R -).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Senat schließt sich insoweit der zitierten Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts an (anders etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.8.2006, - L 2 KN 17/05 -).
Der derzeit 53 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.Januar 2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Dass der Kläger handwerklich gearbeitet hat und nach ergänzender Auskunft des Arbeitgebers vom 4. Juli 2006 während seiner Tätigkeit keine Arbeiten am Computer zu erledigen hatte, ändert daran nichts. Der Kläger war intellektuell auch in der Lage unter anderem die Futterqualität zu überwachen, Futter entsprechend zu ordern und damit auch zuständig für die Futterdisposition und die Qualitätskontrolle, die nach Angaben des Arbeitgebers einen wichtigen Faktor bei der Pferdezucht darstellt. Er hat unter anderem auch das Decken der Stuten durchgeführt, hierüber Buch geführt und auch die Decktaxe und die Unterstellkosten bezüglich der Fremdstuten zusammen mit der Schwiegermutter des Arbeitgebers berechnet.
Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25. Januar 2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen noch 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten (so etwa zuletzt orthopädisches Gutachten Dr. J. vom 20. August 2005). Er kann außerdem Lasten bis 12 kg Gewicht heben oder tragen und gelegentlich mittelschwere Arbeit bewältigen. Der Kläger hat dagegen zwar noch unter Bezugnahme auf das ärztliche Attest vom 3. August 2006 vom Dr. Ke. eingewandt, in der bestehenden erheblichen Einschränkungen könne er eine sitzende Tätigkeit über zwei Stunden Dauer täglich nicht ausüben. Dr. Ke. hat in diesem Attest u. a. mitgeteilt, dass auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich insbesondere der Lendenwirbelsäule der Kläger nach wie vor noch chronische Beschwerden im Bereich des gesamten Rückens habe, insbesondere aber Lumbalgien und Lumboischialgien. Diese seien abhängig von der Körperhaltung und verstärkten sich bei jeder einseitigen Körperhaltung. Da es sich jedoch wie oben bereits ausgeführt bei der Tätigkeit eines Registrators um eine Tätigkeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen handelt, führen auch die Ausführungen des behandelnden Hausarztes zum Belastungsprofil zu keiner anderen Beurteilung, zumal dies auch der Leistungsbeurteilung von Dr. J. entspricht. Weitere Ermittlungen in dieser Hinsicht drängen sich dem Senat daher nicht auf.
Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf auch konkret benannt worden, wobei die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens bzw. im Urteil des Sozialgerichts genügt. Der Kläger hat dazu auch noch vorgetragen.
Da der Kläger damit den typischen Aufgaben eines zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügt, ist er (auch wenn man ihn als Facharbeiter einstuft) nicht berufsunfähig.
Aus all diesen Gründen ist daher das Urteil des SG aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved