Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 1279/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2258/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Mannheim vom 30.04.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) erhält von der Antragsgegnerin (Ag.) seit seiner Antragstellung vom 10.04.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung als Darlehen. Die Ag. ist dabei von einem Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ausgegangen, weil der Ast. dargelegt hat, dass er unmittelbar vor dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften stehe und sein Studiendarlehen sowie seine Ersparnisse aufgebraucht seien. Die Ag. gewährte laufende Leistungen in Höhe von 459,77 EUR monatlich, zuletzt mit Bescheid vom 09.01.2007 für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis zum 31.05.2007. Als Einkommen wird auf den monatlichen Bedarf Wohngeld, das der Ast. von der Stadt Heidelberg bezieht, in Höhe von 219,00 EUR angerechnet (249,00 EUR Wohngeld abzüglich 30,00 EUR Einkommensbereinigung).
Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 bat um Vorlage des Bescheides der Wohngeldstelle über die Gewährung von Wohngeld ab Juni 2007. Gleichzeitig teilte die Ag. mit, dass ein Anspruch auf die Geldleistung immer am Ersten des Monats bestehe und dass die Leistungen nach dem SGB II jeweils im Voraus geleistet würden. Am 23.03.2007 teilte der Ast. dem Gericht in einem Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes, in dem ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage für den 22.03.2007 anberaumt war, zur Entschuldigung für sein Ausbleiben mit, dass sein Vermieter ihm außerordentlich gekündigt habe, weil er mit zwei Monatsmieten im Rückstand sei.
Mit Bescheid vom 23.03.2007 bewilligte die Ag. vom 01.04.2007 bis zum 31.05.2007 dem Ast. 126,00 EUR monatlich. Da er die Wohnung zum 31.03.2007 räumen müsse, bestehe ab April 2007 kein Bedarf an Kosten der Unterkunft. Der Ast. solle mitteilen, ob er gegen die Kündigung des Vermieters rechtliche Schritte unternehme oder ob er weiter in der Wohnung bleiben könne. Die Mietzahlungen würden dann direkt an den Vermieter erfolgen. Der Betrag von 126,00 EUR errechnete sich aus der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR abzüglich des bereinigten Einkommens an Wohngeld (EUR 219,00).
Nach Mitteilung des Ast.s, er habe nicht vor, die Wohnung zu räumen, erließ die Ag. einen Änderungsbescheid vom 29.03.2007, mit dem sie für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.05.2007 459,77 EUR monatlich bewilligte mit der Begründung, dass die Miete ab April 2007 anerkannt und 333,77 EUR nachgezahlt würden. Zur Sicherstellung der Zahlung der Kosten der Unterkunft werde ab 01.05.2007 die Miete in Höhe von 340,00 EUR direkt an den Vermieter geleistet.
Am 10.04.2007 ging ein Antrag des Ast.s(1.) beim Sozialgericht Mannheim (SG) ein, mit dem er im Wege der einstweiligen Verfügung die Rücknahme des Änderungsbescheides vom 23.03.2007 und die Fortführung der Mietzahlungen direkt an ihn erreichen wollte (S 3 AS 1279/07 ER). Dazu trug er vor, dass die Gesamtleistung radikal auf 126,00 EUR reduziert worden sei, wovon er nicht leben könne. Die Wohnung werde nicht geräumt. Er habe die Miete wegen Reparaturverweigerung vorläufig zurückbehalten und dies dem Vermieter auch angekündigt.
Am 11.04.2007 ist ein Antrag des Ast.s vom 04.03.2007 (2.) beim SG eingegangen, mit dem er im Wege der einstweiligen Verfügung beantragte, die Ag. zur zeitnahen Bearbeitung seines Fortzahlungsantrages, den er vor drei Monaten gestellt habe, zu verpflichten (S 3 AS 1306/07 ER). Er trug dazu vor, dass er am 05.04.2007 erneut ein Antragsformular erhalten habe. Die Bearbeitung seines Antrags im Januar habe zu unzumutbaren Verzögerungen von vier Wochen geführt. Unter demselben Datum ging ein weiterer Antrag (3.) beim SG ein (S 3 AS 1308/07 ER), mit dem er sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Leistungseinstellung ab Mai 2007 wandte. Er wies daraufhin, dass ihm die Leistungen bis Mai 2007 bewilligt worden seien. Der Widerruf der Bewilligung sei rechtswidrig.
Weiter ging noch auch ein Antrag des Ast.s vom 29.03.2007 (4.) beim SG ein, mit dem er im Wege der einstweiligen Verfügung die Aufhebung des Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsaktes gerichtlich durchsetzen wollte (S 3 AS 1310/07 ER). Die Ag. habe ihm 459,00 EUR monatlich bis Mai 2007 bewilligt. Die Neuregelung sehe nur noch eine Leistungsgewährung von 126,00 EUR vor, hierzu sei er nicht angehört worden.
Zusätzlich beantragte er beim SG (5.) im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes die Leistungseinstellung ab Mai 2007 aufzuheben (S 3 AS 1311/07 ER). Dazu trägt er vor, dass er auf einem Internetfax an die Ag. noch die alten Daten mit seiner früheren Anschrift in K. versandt habe. Der Grund dafür sei ihm unerklärlich. Er wohne aber weiterhin in H ...
Die Ag. trug hierzu vor, der Änderungsbescheid vom 23.03.2007 (1.) sei durch den Änderungsbescheid vom 29.03.2007 ersetzt worden, mit dem vom 01.04.2007 bis zum 31.05.2007 monatlich 459,77 EUR an Leistungen zuerkannt worden seien. Zur zweckentsprechenden Verwendung der Unterkunftskosten würden diese nach § 22 Abs. 4 SGB II direkt an den Vermieter ausgezahlt. An Regelleistungen stehe dem Ast. nicht nur ein Betrag von 126,00 EUR zur Verfügung, sondern auch das Wohngeld in Höhe von 249,00 EUR, so dass eine darüber hinausgehende Bedürftigkeit nicht feststellbar sei. Da das Wohngeld unpfändbar sei, könne es von der Bank nicht zurückgehalten werden. Der Antrag zur Fortzahlung der Leistung ab Juni 2007 (2.) liege seit Februar vor. Eine nochmalige Übersendung der Antragsformulare sei aufgrund des automatisierten EDV-Verfahrens erfolgt. Über die weitere Leistungsgewährung werde voraussichtlich Anfang Mai entschieden. Die vorläufige Zahlungseinstellung (3. und 5.) habe sich mittlerweile erledigt.
Der Ast. erhalte weiterhin Leistungen in voller Höhe unter Anrechnung des Einkommens aus dem Wohngeldanspruch (4.). Eine Änderung der ursprünglich bewilligten Leistungen sei deshalb nicht eingetreten. Lediglich die Unterkunftskosten würden im Hinblick auf die zweckentsprechende Verwendung direkt an den Vermieter geleistet.
Das SG verband die fünf Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss zur gemeinsamen Entscheidung und wies die Anträge mit Beschluss vom 30.04.2007 zurück. Mit Beschluss vom 30.04.2007 wurden die Anträge auf Erlass der einstweiligen Anordnungen zurückgewiesen. In den Gründen wurde ausgeführt, die vom Ast. begehrten Regelungen zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen der von der Ag. angekündigten vorläufigen Zahlungseinstellung zum 30.04.2007 (3. und 5.) hätten sich erledigt, nachdem die Ag. das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen bestätigt hat.
Soweit der Ast. eine Verpflichtung der Ag., über seinen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen ab Juni 2007 ohne Verzögerungen zu entscheiden, erreichen wolle (2.), sei ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht ersichtlich. Der Ast. habe den Antrag rechtzeitig gestellt, die Ag. hat ordnungsgemäße Bearbeitung in Aussicht gestellt. Eine im Januar 2007 eingetretene Verzögerung sei nicht geeignet, die Notwendigkeit einstweiligen Rechtsschutzes zu begründen, zumal nach dem Vorbringen der Ag. alle Unterlagen vorlägen, so dass von einer Einhaltung der Bearbeitungszeit ausgegangen werden dürfe. Soweit der Ast. sich dagegen gewandt habe, dass die ursprüngliche Bewilligung widerrufen worden sei und ihm Leistungen lediglich in Höhe von 126,00 EUR monatlich gewährt würden (1.) und (4.), entspreche dies nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die Ag. habe zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 23.03.2007 durch den danach erteilten Bescheid vom 29.03.2007 abgeändert worden sei, mit dem die Bewilligung von 126,00 EUR monatlich korrigiert worden sei. Es bestehe kein Rechtschutzbedürfnis für vorläufigen oder sonstigen Rechtsschutz wegen der Regelungen im Bescheid vom 23.03.2007. Die maßgebende Regelung im Bescheid vom 29.03.2007 ändere die ursprüngliche Bewilligung insoweit ab, als der - unverändert gebliebene - Betrag der Regelleistung von 459,77 EUR an den Ast. und die Miete direkt an den Vermieter ausgezahlt werde. Damit werde dieser Betrag immer noch als Leistung für den Ast. erbracht (1.) und (4.).
Aufgrund der im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29.03.2007, insbesondere die Anwendung des § 22 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Nach dieser Regelung sollen von dem kommunalen Träger die Kosten für Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt sei. Konkrete Zweifel an einer zweckkonformen Verwendung der Leistungen durch den Ast. ergäben sich unmittelbar aus seinem eigenen Vorbringen. Er habe insbesondere gegenüber dem Gericht vorgetragen, dass er Mietzahlungen bewusst zurückhalte, weil er den Vermieter zur Beseitigung von Mängeln anhalten wolle. Die Beträge für die zurückgehaltene Miete seien aber offenbar vom Ast. anderweitig verbraucht worden, denn in allen Anträgen zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebe er an, über keine finanziellen Mittel zu verfügen.
Gegen die Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welche das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorlegte. Der Ast. wendet sich insbesondere gegen die Auszahlung der Miete direkt an den Vermieter.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug ( § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass es bei der Anwendung des § 22 Abs. 4 SGB II in der Regel bereits an einem Anordnungsgrund mangelt. Durch die Auszahlung der Kosten für Unterkunft direkt an den Vermieter drohen dem Leistungsempfänger keine wesentlichen und schweren Nachteile. Eine Beeinträchtigung der Existenzgrundlage ist dabei grundsätzlich ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für einen wesentlichen Nachteil ersichtlich. Das Vorhaben des Ast.s, den Vermieter durch Zurückhaltung der Miete zur Durchführung einer Mängelbeseitigung anzuhalten, reicht dafür nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) erhält von der Antragsgegnerin (Ag.) seit seiner Antragstellung vom 10.04.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung als Darlehen. Die Ag. ist dabei von einem Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ausgegangen, weil der Ast. dargelegt hat, dass er unmittelbar vor dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften stehe und sein Studiendarlehen sowie seine Ersparnisse aufgebraucht seien. Die Ag. gewährte laufende Leistungen in Höhe von 459,77 EUR monatlich, zuletzt mit Bescheid vom 09.01.2007 für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis zum 31.05.2007. Als Einkommen wird auf den monatlichen Bedarf Wohngeld, das der Ast. von der Stadt Heidelberg bezieht, in Höhe von 219,00 EUR angerechnet (249,00 EUR Wohngeld abzüglich 30,00 EUR Einkommensbereinigung).
Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 bat um Vorlage des Bescheides der Wohngeldstelle über die Gewährung von Wohngeld ab Juni 2007. Gleichzeitig teilte die Ag. mit, dass ein Anspruch auf die Geldleistung immer am Ersten des Monats bestehe und dass die Leistungen nach dem SGB II jeweils im Voraus geleistet würden. Am 23.03.2007 teilte der Ast. dem Gericht in einem Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes, in dem ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage für den 22.03.2007 anberaumt war, zur Entschuldigung für sein Ausbleiben mit, dass sein Vermieter ihm außerordentlich gekündigt habe, weil er mit zwei Monatsmieten im Rückstand sei.
Mit Bescheid vom 23.03.2007 bewilligte die Ag. vom 01.04.2007 bis zum 31.05.2007 dem Ast. 126,00 EUR monatlich. Da er die Wohnung zum 31.03.2007 räumen müsse, bestehe ab April 2007 kein Bedarf an Kosten der Unterkunft. Der Ast. solle mitteilen, ob er gegen die Kündigung des Vermieters rechtliche Schritte unternehme oder ob er weiter in der Wohnung bleiben könne. Die Mietzahlungen würden dann direkt an den Vermieter erfolgen. Der Betrag von 126,00 EUR errechnete sich aus der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR abzüglich des bereinigten Einkommens an Wohngeld (EUR 219,00).
Nach Mitteilung des Ast.s, er habe nicht vor, die Wohnung zu räumen, erließ die Ag. einen Änderungsbescheid vom 29.03.2007, mit dem sie für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.05.2007 459,77 EUR monatlich bewilligte mit der Begründung, dass die Miete ab April 2007 anerkannt und 333,77 EUR nachgezahlt würden. Zur Sicherstellung der Zahlung der Kosten der Unterkunft werde ab 01.05.2007 die Miete in Höhe von 340,00 EUR direkt an den Vermieter geleistet.
Am 10.04.2007 ging ein Antrag des Ast.s(1.) beim Sozialgericht Mannheim (SG) ein, mit dem er im Wege der einstweiligen Verfügung die Rücknahme des Änderungsbescheides vom 23.03.2007 und die Fortführung der Mietzahlungen direkt an ihn erreichen wollte (S 3 AS 1279/07 ER). Dazu trug er vor, dass die Gesamtleistung radikal auf 126,00 EUR reduziert worden sei, wovon er nicht leben könne. Die Wohnung werde nicht geräumt. Er habe die Miete wegen Reparaturverweigerung vorläufig zurückbehalten und dies dem Vermieter auch angekündigt.
Am 11.04.2007 ist ein Antrag des Ast.s vom 04.03.2007 (2.) beim SG eingegangen, mit dem er im Wege der einstweiligen Verfügung beantragte, die Ag. zur zeitnahen Bearbeitung seines Fortzahlungsantrages, den er vor drei Monaten gestellt habe, zu verpflichten (S 3 AS 1306/07 ER). Er trug dazu vor, dass er am 05.04.2007 erneut ein Antragsformular erhalten habe. Die Bearbeitung seines Antrags im Januar habe zu unzumutbaren Verzögerungen von vier Wochen geführt. Unter demselben Datum ging ein weiterer Antrag (3.) beim SG ein (S 3 AS 1308/07 ER), mit dem er sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Leistungseinstellung ab Mai 2007 wandte. Er wies daraufhin, dass ihm die Leistungen bis Mai 2007 bewilligt worden seien. Der Widerruf der Bewilligung sei rechtswidrig.
Weiter ging noch auch ein Antrag des Ast.s vom 29.03.2007 (4.) beim SG ein, mit dem er im Wege der einstweiligen Verfügung die Aufhebung des Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsaktes gerichtlich durchsetzen wollte (S 3 AS 1310/07 ER). Die Ag. habe ihm 459,00 EUR monatlich bis Mai 2007 bewilligt. Die Neuregelung sehe nur noch eine Leistungsgewährung von 126,00 EUR vor, hierzu sei er nicht angehört worden.
Zusätzlich beantragte er beim SG (5.) im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes die Leistungseinstellung ab Mai 2007 aufzuheben (S 3 AS 1311/07 ER). Dazu trägt er vor, dass er auf einem Internetfax an die Ag. noch die alten Daten mit seiner früheren Anschrift in K. versandt habe. Der Grund dafür sei ihm unerklärlich. Er wohne aber weiterhin in H ...
Die Ag. trug hierzu vor, der Änderungsbescheid vom 23.03.2007 (1.) sei durch den Änderungsbescheid vom 29.03.2007 ersetzt worden, mit dem vom 01.04.2007 bis zum 31.05.2007 monatlich 459,77 EUR an Leistungen zuerkannt worden seien. Zur zweckentsprechenden Verwendung der Unterkunftskosten würden diese nach § 22 Abs. 4 SGB II direkt an den Vermieter ausgezahlt. An Regelleistungen stehe dem Ast. nicht nur ein Betrag von 126,00 EUR zur Verfügung, sondern auch das Wohngeld in Höhe von 249,00 EUR, so dass eine darüber hinausgehende Bedürftigkeit nicht feststellbar sei. Da das Wohngeld unpfändbar sei, könne es von der Bank nicht zurückgehalten werden. Der Antrag zur Fortzahlung der Leistung ab Juni 2007 (2.) liege seit Februar vor. Eine nochmalige Übersendung der Antragsformulare sei aufgrund des automatisierten EDV-Verfahrens erfolgt. Über die weitere Leistungsgewährung werde voraussichtlich Anfang Mai entschieden. Die vorläufige Zahlungseinstellung (3. und 5.) habe sich mittlerweile erledigt.
Der Ast. erhalte weiterhin Leistungen in voller Höhe unter Anrechnung des Einkommens aus dem Wohngeldanspruch (4.). Eine Änderung der ursprünglich bewilligten Leistungen sei deshalb nicht eingetreten. Lediglich die Unterkunftskosten würden im Hinblick auf die zweckentsprechende Verwendung direkt an den Vermieter geleistet.
Das SG verband die fünf Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss zur gemeinsamen Entscheidung und wies die Anträge mit Beschluss vom 30.04.2007 zurück. Mit Beschluss vom 30.04.2007 wurden die Anträge auf Erlass der einstweiligen Anordnungen zurückgewiesen. In den Gründen wurde ausgeführt, die vom Ast. begehrten Regelungen zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen der von der Ag. angekündigten vorläufigen Zahlungseinstellung zum 30.04.2007 (3. und 5.) hätten sich erledigt, nachdem die Ag. das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen bestätigt hat.
Soweit der Ast. eine Verpflichtung der Ag., über seinen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen ab Juni 2007 ohne Verzögerungen zu entscheiden, erreichen wolle (2.), sei ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht ersichtlich. Der Ast. habe den Antrag rechtzeitig gestellt, die Ag. hat ordnungsgemäße Bearbeitung in Aussicht gestellt. Eine im Januar 2007 eingetretene Verzögerung sei nicht geeignet, die Notwendigkeit einstweiligen Rechtsschutzes zu begründen, zumal nach dem Vorbringen der Ag. alle Unterlagen vorlägen, so dass von einer Einhaltung der Bearbeitungszeit ausgegangen werden dürfe. Soweit der Ast. sich dagegen gewandt habe, dass die ursprüngliche Bewilligung widerrufen worden sei und ihm Leistungen lediglich in Höhe von 126,00 EUR monatlich gewährt würden (1.) und (4.), entspreche dies nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die Ag. habe zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 23.03.2007 durch den danach erteilten Bescheid vom 29.03.2007 abgeändert worden sei, mit dem die Bewilligung von 126,00 EUR monatlich korrigiert worden sei. Es bestehe kein Rechtschutzbedürfnis für vorläufigen oder sonstigen Rechtsschutz wegen der Regelungen im Bescheid vom 23.03.2007. Die maßgebende Regelung im Bescheid vom 29.03.2007 ändere die ursprüngliche Bewilligung insoweit ab, als der - unverändert gebliebene - Betrag der Regelleistung von 459,77 EUR an den Ast. und die Miete direkt an den Vermieter ausgezahlt werde. Damit werde dieser Betrag immer noch als Leistung für den Ast. erbracht (1.) und (4.).
Aufgrund der im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29.03.2007, insbesondere die Anwendung des § 22 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Nach dieser Regelung sollen von dem kommunalen Träger die Kosten für Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt sei. Konkrete Zweifel an einer zweckkonformen Verwendung der Leistungen durch den Ast. ergäben sich unmittelbar aus seinem eigenen Vorbringen. Er habe insbesondere gegenüber dem Gericht vorgetragen, dass er Mietzahlungen bewusst zurückhalte, weil er den Vermieter zur Beseitigung von Mängeln anhalten wolle. Die Beträge für die zurückgehaltene Miete seien aber offenbar vom Ast. anderweitig verbraucht worden, denn in allen Anträgen zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebe er an, über keine finanziellen Mittel zu verfügen.
Gegen die Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welche das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorlegte. Der Ast. wendet sich insbesondere gegen die Auszahlung der Miete direkt an den Vermieter.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug ( § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass es bei der Anwendung des § 22 Abs. 4 SGB II in der Regel bereits an einem Anordnungsgrund mangelt. Durch die Auszahlung der Kosten für Unterkunft direkt an den Vermieter drohen dem Leistungsempfänger keine wesentlichen und schweren Nachteile. Eine Beeinträchtigung der Existenzgrundlage ist dabei grundsätzlich ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für einen wesentlichen Nachteil ersichtlich. Das Vorhaben des Ast.s, den Vermieter durch Zurückhaltung der Miete zur Durchführung einer Mängelbeseitigung anzuhalten, reicht dafür nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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