Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 2502/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Unentgeltliche Verpflegung während eines stationären Krankenhausaufenthaltes mindert den Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht und stellt insbesondere kein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar.
Der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu gewährenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für die Zeit von März bis Juli 2007.
Der Kläger ist am ... geboren. Am 7. Februar 2007 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Vom 15. Februar 2007 bis zum 27. März 2007 befand sich der Kläger in der ...klinik in ... Vom 27. März 2007 bis zum 17. Juli 2007 befand er sich in der Fachklinik ... zur stationären Therapie. In beiden Einrichtungen erhielt der Kläger unentgeltlich Vollverpflegung, wobei als Getränke insofern lediglich Tee angeboten wurde. An vier Wochenenden unternahm der Kläger Heimfahrten und hielt sich dann nicht in den Kliniken auf.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 7. Februar 2007 bis zum 31. Juli 2007, und zwar für Februar 2007 in Höhe von 578,94 EUR, für März bis Mai 2007 in Höhe von 685,47 EUR monatlich und für Juni und Juli 2007 in Höhe von 949,47 EUR monatlich. Berücksichtigt wurden dabei monatlich eine Regelleistung in Höhe von 345 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 444,47 EUR sowie im Juni und Juli 2007 ein Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I in Höhe von 160 EUR monatlich. Jedoch wurden die Leistungen in der Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. Mai 2007 in Höhe von 104 EUR monatlich gemindert. Hierzu teilte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 27. Februar 2007 dem Kläger mit, dass der ihm zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II unter Wegfall des Zuschlages nach Bezug von Arbeitslosengeld I für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. Mai 2007 monatlich um 30 Prozent der Regelleistung abgesenkt werde. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass der Kläger sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, eine zumutbare Arbeit auszuführen.
Mit Bescheid vom 20. März 2007 änderte die Beklagte ihre Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. Juli 2007 und bewilligte nunmehr für März 2007 Leistungen in Höhe von 617,04 EUR, für April und Mai 2007 in Höhe von 564,72 EUR monatlich und für Juni und Juli 2007 in Höhe von 828,72 EUR monatlich. Gegenüber der ursprünglichen Bewilligung wurde im März 2007 Einkommen in Höhe von 68,43 EUR und in den Monaten April bis Juli 2007 Einkommen in Höhe von 120,75 EUR monatlich angerechnet.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17. April 2007 Widerspruch ein. Er trug vor, dass es eine Rechtsgrundlage für die Kürzung der Regelleistung bei stationärer Unterbringung nicht gebe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Juni 2007 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Regelleistung um 35 Prozent ab dem 29. Tag des stationären Aufenthaltes gekürzt worden sei, da in der stationären Einrichtung die volle Verpflegung zur Verfügung gestellt werde. Bereitgestellte Verpflegung sei mit einem Wert von 35 Prozent der Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen. Dieser Anteil sei als Einkommen zu berücksichtigen.
Mit der am 21. Juni 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, dass die Verpflegung während der stationären Rehabilitationsmaßnahme nicht als Einkommen angerechnet werden könne, da sie nicht in einen entsprechenden Barbetrag getauscht werden könne. Für die Kürzung bestehe keine Rechtsgrundlage.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei der in der stationären Einrichtung gewährten Verpflegung um eine Sachleistung in Geldeswert und damit um zu berücksichtigendes Einkommen handele. Die in der Einrichtung zur Verfügung gestellte Verpflegung habe auch einen Marktwert. Dies ergebe sich auch daraus, dass für diese Leistung zwar nicht der Kläger, aber die zuständige Krankenkasse bzw. der Rentenversicherungsträger aufkomme und die Verpflegung vom Kostenträger gezahlt werden müsse. Die zur Verfügung gestellte Verpflegung decke den Verpflegungsbedarf des Klägers. Demgegenüber stehe eine Kostenersparnis des Klägers, der seinen Verpflegungsbedarf während des stationären Aufenthaltes nicht selbst aus der Regelleistung bestreiten müsse. Seine Hilfebedürftigkeit werde dadurch verringert. Bereitgestellte Verpflegung sei mit einem Wert von 35 Prozent der Regelleistung zu berücksichtigen. Grundlage für diesen Wert bilde die Aufteilung der einzelnen Bedarfe innerhalb der Regelleistung. Für Nahrung, Getränke, Tabakwaren umfasse der Bedarf 38 Prozent der Regelleistung. Nach Abzug der Aufwendungen für Genussmittel verbleibe ein Wert von 35 Prozent, also ein Betrag von 120,75 EUR. Mit der Festsetzung von Pauschbeträgen sollten regelmäßig zeitraubende Ermittlungen im Rahmen der Massenverwaltung vermieden werden. Daher sei eine Pauschalierung nicht zu beanstanden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogene Akte er Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Die Beklagte war nicht berechtigt, den Bescheid vom 27. Februar 2007 durch den Änderungsbescheid vom 20. März 2007 abzuändern und damit in Höhe der Differenz zwischen der ursprünglich und der später bewilligten Leistung aufzuheben. Es sind weder die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X – dieser ist anzuwenden, soweit man darauf abstellt, dass die stationäre Therapie des Klägers bei Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides bereits angefangen hatte – noch die des § 48 Abs. 1 SGB X – dieser ist anzuwenden, soweit man in der Konsequenz der Entscheidung der Beklagten darauf abstellt, dass der stationäre Aufenthalt des Klägers nach Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides über den 28. Tag hinaus andauerte – erfüllt.
a) Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Ziffer 1), der Betroffene eine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Ziffer 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Ziffer 3), oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Ziffer 4). Gemäß § 48 Abs. 4 SGB X gelten die §§ 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X jedoch nicht im Falle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 SGB X.
b) Es fehlt bereits an der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheides vom 27. Februar 2007 bzw. an der wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Umstand, dass sich der Kläger vom 15. Februar 2007 bis zum 17. Juli 2007 in einer stationären Einrichtung aufgehalten hat und dort Vollverpflegung erhalten hat, berührt seinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II weder dem Grunde noch der Höhe nach.
aa) Ein Leistungsausschluss dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 4 SGB II liegt nicht vor. Zwar erhält nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II Leistungen nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Abweichend davon erhält aber gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 Ziffer 1 SGB II Leistungen nach dem SGB II, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus im Sinne von § 107 SGB V untergebracht ist. Dabei sind Zeiten in unterschiedlichen Einrichtungen, die sich im wesentlichen aneinander anschließen, zu addieren (dazu Urteile der Kammer vom 24.04.2007, Az.: S 2 AS 877/07, Juris, und vom 09.01.2007, Az.: S 2 AS 2380/06, Juris, jeweils m.w.N.). Auch bei Addition der Zeiten in der ...klinik in ... (15. Februar 2007 bis 27. März 2007) und in der Fachklinik ... (27. März 2007 bis 17. Juli 2007) wird aber ein Zeitraum von sechs Monaten nicht erreicht. Dass bei der – für die Prognose maßgeblichen – Bewilligungsentscheidung der Beklagten ein längerer Aufenthalt absehbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht behauptet. Der von § 7 Abs. 4 Satz 3 Ziffer 1 SGB II in Bezug genommene § 107 SGB V erfasst neben dem Krankhaus im engeren Sinne als Einrichtung der Krankenbehandlung und Geburtshilfe auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Diese sind nach dem Willen des Gesetzgebers im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 SGB II den Krankenhäusern gleichgestellt (siehe die ausdrückliche Begründung des Gesetzentwurfes auf Bundestags-Drucksache 16/1410, S. 20), was in der generellen Verweisung auf § 107 SGB V seinen Ausdruck findet (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2007, Az.: L 3 ER 144/07 AS, Juris).
Andererseits lässt sich aus § 7 Abs. 4 SGB II allerdings nicht der Umkehrschluss ziehen, dass Leistungseinschränkungen bei stationärem Aufenthalt von weniger als sechs Monaten per se nicht statthaft seien (so aber wohl SG Detmold, Beschluss vom 10.01.2006, Az.: S 9 AS 2370/05 ER, Juris). § 7 Abs. 4 SGB II regelt nur den Ausschluss von Ansprüchen nach dem SGB II dem Grunde nach, verhält sich aber nicht zur Frage von Leistungseinschränkungen der Höhe nach.
bb) Die Vollpflegung führt nicht zu einer Minderung des Bedarfes des Klägers in dem Sinne, dass seine Regelleistung um den Betrag zu senken wäre, der in ihr für Nahrung und Getränke vorgesehen ist (insofern ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: L 7 AS 1431/07, Juris; SG Berlin, Urteil vom 22.06.2007, Az.: S 37 AS 8103/06, Juris; SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris; VG Bremen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: S 8 K 1416/06, Juris; SG Berlin, Urteil vom 24.04.2007, Az.: S 93 AS 9826/06, Juris; SG Reutlingen, Urteil vom 29.03.2007, Az.: S 9 AS 372/07, n.v.; SG Mannheim, Urteil vom 28.02.2007, Az.: S 9 AS 3882/06, Juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2007, Az.: S 14 AS 2026/06, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris; SG Berlin, Urteil vom 06.03.2006, Az.: S 103 AS 468/06, Juris; a.A. SG Augsburg, Urteil vom 21.11.2006, n.v.).
Der Bedarf eines Hilfebedürftigen ist – jenseits der Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II – im System des SGB II abstrakt zu bestimmen. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sollen grundsätzlich in pauschalierter Form erbracht werden (SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris; SG Berlin, Urteil vom 24.04.2007, Az.: S 93 AS 9826/06, Juris; SG Mannheim, Urteil vom 28.02.2007, Az.: S 9 AS 3882/06, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris; SG Berlin, Urteil vom 06.03.2006, Az.: S 103 AS 468/06, Juris). Der Gesetzgeber hat dies in Form der Regelleistung im Sinne von § 20 SGB II getan. Sie deckt den allgemeinen Bedarf des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abschließend (SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris; VG Bremen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: S 8 K 1416/06, Juris). Eine Erhöhung oder Absenkung dieses Bedarfes ist – abgesehen von den wenigen ausdrücklich geregelten Fällen (§ 21, § 23 Abs. 3 Ziffern 1 bis 3 SGB II) – nicht statthaft (ebenso SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris; VG Bremen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: S 8 K 1416/06, Juris; SG Berlin, Urteil vom 24.04.2007, Az.: S 93 AS 9826/06, Juris; SG Mannheim, Urteil vom 28.02.2007, Az.: S 9 AS 3882/06, Juris; SG Reutlingen, Urteil vom 29.03.2007, Az.: S 9 AS 372/07, n.v.; SG Gotha, Urteil vom 10.11.2006, Az.: S 26 AS 748/96, n.v.; SG Berlin, Urteil vom 06.03.2006, Az.: S 103 AS 468/06, Juris). Dies folgt zudem aus dem Umkehrschluss zu § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, wo eine anderweitige Festlegung der Bedarfe im Falle der vollständigen oder teilweise anderweitigen Deckung zugelassen wurde (vgl. auch § 9 Abs. 1 SGB XII), während es an einer solchen Regelung im zeitgleich in Kraft getretenen SGB II fehlt (darauf weisen zu Recht SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris; VG Bremen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: S 8 K 1416/06, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris, hin).
Dies führt zu Lasten der Hilfebedürftigen dazu, dass das SGB II die Gewährung einmaliger Beihilfen etwa für besondere Anschaffungen grundsätzlich nicht vorsieht (dazu und zum folgenden SG Darmstadt, Urteil vom 26.01.2007, Az.: S 19 AS 238/06, Juris). Vielmehr wurde durch die Einführung des SGB II und die damit verbundene Änderung (Erhöhung) der Regelsätze nach dem bis dahin geltenden BSHG das System der einmaligen Beihilfen bis auf wenige Ausnahmen abgeschafft (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.03.2007, Az.: S 1 B 77/07, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris). Damit scheidet eine über die Regelleistungen des § 20 SGB II hinausgehende Leistungsgewährung in Form einmaliger Beihilfen aus, soweit sich nicht aus dem Gesetz explizit ein Anspruch auf eine solche Leistung ergibt (SG Darmstadt, Urteil vom 26.01.2007, Az.: S 19 AS 238/06, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris). Dies wurde durch die mit Wirkung zum 1. August 2006 eingefügte Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz bekräftigt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 14/06 R, Juris). Danach decken die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB II).
Die gleichen Vorgaben gelten aber auch zu Gunsten des Hilfebedürftigen, dem die Behörden die Regelleistung auch dann nicht kürzen dürfen, wenn seine tatsächlichen Ausgaben geringer sind (ebenso SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris; VG Bremen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: S 8 K 1416/06, Juris; SG Berlin, Urteil vom 24.04.2007, Az.: S 93 AS 9826/06, Juris; SG Mannheim, Urteil vom 28.02.2007, Az.: S 9 AS 3882/06, Juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2007, Az.: S 14 AS 2026/06, Juris; SG Gotha, Urteil vom 10.11.2006, Az.: S 26 AS 748/96, n.v.; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris; SG Berlin, Urteil vom 06.03.2006, Az.: S 103 AS 468/06, Juris; a.A. SG Augsburg, Urteil vom 21.11.2006, n.v.). Die tatsächliche Ausgabenseite ist damit – wiederum jenseits der Kosten für Unterkunft und Heizung – für die Berechnung des Bedarfes des Hilfebedürftigen ohne Bedeutung.
cc) Die Hilfebedürftigkeit und damit der Leistungsanspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 SGB II vermindert. Diese Norm bietet selbst keine unmittelbare Grundlage für die Berechnung der Hilfebedürftigkeit. Ob und inwieweit sich die Hilfebedürftigkeit mindert, ist nach Maßgabe der den § 9 Abs. 1 SGB II konkretisierenden speziellen Vorschriften der § 11, § 12, § 9 Abs. 2 bis 5 SGB II festzustellen (VG Bremen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: S 8 K 1416/06, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris). Deren Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Insbesondere stellt die unentgeltliche Verpflegung während eines stationären Aufenthaltes kein Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II dar (ebenso SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris; SG Berlin, Urteil vom 24.04.2007, Az.: S 93 AS 9826/06, Juris; SG Reutlingen, Urteil vom 29.03.2007, Az.: S 9 AS 372/07, n.v.; SG Mannheim, Urteil vom 28.02.2007, Az.: S 9 AS 3882/06, Juris; SG Gotha, Urteil vom 10.11.2006, Az.: S 26 AS 748/96, n.v.; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris; a.A. allerdings LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: L 7 AS 1431/07, Juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 19.06.2007, Az.: L 11 AS 4/07, Juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2007, Az.: L 3 ER 144/07 AS, Juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.01.2007, Az.: L 13 AS 14/06 ER, Juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2007, Az.: S 14 AS 2026/06, Juris; SG Koblenz, Urteil vom 20.04.2006, Az.: S 13 AS 229/05, Juris; SG Reutlingen, Urteil vom 14.11.2005, Az.: S 12 AS 2283/05, n.v.; SG Reutlingen, Urteil vom 14.11.2005, Az.: S 12 AS 2821/05, n.v.; offen gelassen von LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2007, Az.: L 20 B 304/06 AS ER).
Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn ggf. auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007, Az.: L 7 AS 690/07 ER-B, Juris). Der Einkommensbegriff ist weit auszulegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: L 7 AS 1431/07, Juris). Dies trägt dem an anderer Stelle im Gesetz verankerten und für die übrigen Normen des Gesetzes interpretationsleitenden Grundsatz der Subsidiarität der staatlichen Leistungsgewährung (vgl. Urteil der Kammer vom 24.04.2007, Az.: S 2 AS 4151/06, Juris; Beschluss der Kammer vom 19.02.2007, Az.: S 2 AS 565/07 ER, Juris; Beschluss der Kammer vom 20.02.2007, Az.: S 2 AS 564/07 ER, Juris) Rechnung. So müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Damit können auch Sachleistungen Einkommen sein, wenn sie einen in Geld ausdrückbaren Wert – das Gesetz spricht von "Geldeswert" (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) – haben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: L 7 AS 1431/07, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris). Ob eine Sache einen Geldwert hat und ggf. welchen, bestimmt sich in einer freiheitlichen Rechtsordnung nach Angebot und Nachfrage, also nach dem auf dem Markt zu erzielenden Preis. Entsprechend sind nur Leistungen mit einem Marktwert geeignet, die aktuelle Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: L 7 AS 1431/07, Juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.01.2007, Az.: L 13 AS 14/06 ER, Juris; SG Reutlingen, Urteil vom 29.03.2007, Az.: S 9 AS 372/07, n.v.). Marktwert bedeutet, dass die Sache gegen Geld tauschbar ist (VG Bremen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: S 8 K 1416/06, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris; SG Reutlingen, Urteil vom 14.11.2005, Az.: S 12 AS 2283/05, n.v.; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2007, Az.: L 3 ER 144/07 AS, Juris). Einen Marktwert gewährter Verpflegung allein schon deshalb zu bejahen, weil der Hilfebedürftige ansonsten Nahrungsmittel erweben müsste (so LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2007, Az.: L 3 ER 144/07 AS, Juris), verwechselt die Bezugsobjekte, weil für den Geld- und Marktwert einer Sachleistung völlig bedeutungslos ist, ob der Hilfebedürftige sich diese oder eine ähnliche Sache sonst anderweitig erwerben müsste, und lässt die Tatbestandsvoraussetzung "Geldeswert" leerlaufen.
Diese aufgezeigten Anforderungen sind notwendig, um dem Umstand Rechnung tragen zu können, dass nicht zwingend die Sachleistung als solche die Hilfebedürftigkeit beseitigt, sondern das daraus zu erzielende Surrogat. Zugespitzt formuliert: Dass einem Hilfebedürftigem beispielsweise ein wertvolles Kraftfahrzeug geschenkt wird, beseitigt dessen Hilfebedürftigkeit nicht ohne weiteres, da er sich mit diesem Kraftfahrzeug weder ernähren noch einkleiden kann. Die Hilfebedürftigkeit wird erst dadurch verringert bzw. beseitigt, dass der Kläger das Kraftfahrzeug – wenn es einen Marktwert hat – verkaufen kann und mit den hieraus wertmäßig erzielten Surrogaten seinen Lebensunterhalt finanzieren kann. Angesichts dieser Ratio der Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Sachleistung als Einkommen, dass diese Marktwert hat, kann es für die Frage, ob eine Sache Marktwert hat, nur auf die konkrete Perspektive des Hilfebedürftigen ankommen (in diesem Sinne auch VG Bremen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: S 8 K 1416/06, Juris; anders LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: L 7 AS 1431/07, Juris; SG Reutlingen, Urteil vom 14.11.2005, Az.: S 12 AS 2283/05, n.v.; SG Reutlingen, Urteil vom 14.11.2005, Az.: S 12 AS 2821/05, n.v.). Deshalb kommt dem Umstand, dass für die Vollverpflegung ein anderer Sozialleistungsträger in Form des Rentenversicherungsträgers aufgekommen ist, für die Frage des Marktwertes keine Bedeutung zu (a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: L 7 AS 1431/07, Juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.01.2007, Az.: L 13 AS 14/06 ER, Juris; wie hier VG Bremen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: S 8 K 1416/06, Juris). Entscheidend ist, dass die Verpflegung für den Kläger keinen Marktwert hatte. Er konnte die Mahlzeiten schwerlich einzeln noch in ihrer Gesamtheit auf einem Markt – der nicht nur Angebot, sondern auch Nachfrage voraussetzt – anbieten und entsprechend keinen Erlös erzielen (ähnlich VG Bremen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: S 8 K 1416/06, Juris; SG Reutlingen, Urteil vom 29.03.2007, Az.: S 9 AS 372/07, n.v.; SG Mannheim, Urteil vom 28.02.2007, Az.: S 9 AS 3882/06, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris). Darauf abzustellen, dass er die Mahlzeiten aber verzehren konnte und ihm deswegen Aufwendungen erspart geblieben sind (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: L 7 AS 1431/07, Juris), ist eine Argumentation, die sich in Wirklichkeit wiederum außerhalb der Frage der Einkommensanrechnung im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II bewegt, sondern nach dem konkreten Bedarf des Klägers fragt. Dies ist aber – wie bereits unter bb) ausgeführt wurde – im Rahmen des SGB II systemwidrig. Es würde in letzter Konsequenz im übrigen auch dazu führen, dass der Hilfebedürftige verpflichtet wäre, die Regelleistung anteilig genau für die Aufwendungen zu verwenden, die bei der abstrakten Berechnung ihrer Höhe zugrundegelegt wurden (vgl. auch SG Reutlingen, Urteil vom 29.03.2007, Az.: S 9 AS 372/07, n.v.; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris; zur Zusammensetzung des Regelsatzes siehe Schwabe, ZfZ 2007, 25 ff., 145 ff.). Der Hilfebedürftige ist aber nicht verpflichtet, 120,75 EUR im Monat für Nahrung, Getränke und Tabakwaren auszugeben, sondern kann über die ihm gewährte Regelleistung frei verfügen (ebenso SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris; SG Reutlingen, Urteil vom 29.03.2007, Az.: S 9 AS 372/07, n.v.). Diese Freiheit wäre ihm genommen, wenn ihm die Regelleistung gekürzt würde, nur weil ihm Nahrung und – in eingeschränkter Weise – Getränkte unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (so auch SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris). Es würde sich um eine Umgehung der vom Gesetzgeber gewollten Pauschalisierung des Bedarfe handeln (dazu noch näher SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris).
Auch die Beklagte hat die Verpflegung des Klägers nur scheinbar als Einkommen berücksichtigt. Der Sache nach ist sie davon ausgegangen, dass die Regelleistung um den Betrag zu senken sei, der bei der abstrakten Berechnung der Höhe der Regelleistung für Nahrung und Getränke angesetzt wurde. Dies zeigt sich zum einen darin, dass sie nicht den konkreten Wert der vom Kläger empfangenen Verpflegung ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, sondern eben den in der Regelleistung für Nahrung und Getränke veranschlagten Betrag (so auch die Kritik bei SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris). Hierbei konnte sie weder dem Umstand Rechnung tragen, dass der Kläger sich nach eigenen Angaben an vier Wochenenden in der fraglichen Zeit nicht in der Klinik, sondern zu Hause aufgehalten, so dass er die Verpflegung in der Klinik nicht konsumieren konnte, noch dem Umstand, dass an Getränken lediglich Tee unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Zum anderen hat die Beklagte nicht die bei Einkommen jeder Art (so bereits Urteile der Kammer vom 24.04.2007, Az.: S 2 AS 4151/06, Juris, und vom 05.06.2007, Az.: S 2 AS 4660/06, n.v.) gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 ALG II-Verordnung zu berücksichtigende Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30 EUR in Abzug gebracht (für die Notwendigkeit des Abzuges der Versicherungspauschale auch SG Berlin, Urteil vom 22.06.2007, Az.: S 37 AS 8103/06, Juris). Diese Pauschale ist – dem Wesen und Zweck einer Pauschale entsprechend – unabhängig von der Frage, ob der Leistungsempfänger Beiträge zu privaten Versicherungen tatsächlich entrichtet, in Abzug zu bringen (a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: L 7 AS 1431/07, Juris).
c) Ob die gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen, die zu dem hier gefundenen Ergebnis führen, sinnvoll sind, konnte für die Kammer nicht ausschlaggebend sein. Insoweit ist es an dem Gesetzgeber, ggf. für bestimmte Fälle einer anderweitigen Bedarfsdeckung eine Anrechnungsvorschrift zu schaffen (so auch SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
3. Über die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Ziffer 2 SGG im Hinblick auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.07.2007 (Az.: L 7 AS 1431/07) war nicht zu befinden, da bereits der Berufungsstreitwert von 501 EUR im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG erreicht ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu gewährenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für die Zeit von März bis Juli 2007.
Der Kläger ist am ... geboren. Am 7. Februar 2007 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Vom 15. Februar 2007 bis zum 27. März 2007 befand sich der Kläger in der ...klinik in ... Vom 27. März 2007 bis zum 17. Juli 2007 befand er sich in der Fachklinik ... zur stationären Therapie. In beiden Einrichtungen erhielt der Kläger unentgeltlich Vollverpflegung, wobei als Getränke insofern lediglich Tee angeboten wurde. An vier Wochenenden unternahm der Kläger Heimfahrten und hielt sich dann nicht in den Kliniken auf.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 7. Februar 2007 bis zum 31. Juli 2007, und zwar für Februar 2007 in Höhe von 578,94 EUR, für März bis Mai 2007 in Höhe von 685,47 EUR monatlich und für Juni und Juli 2007 in Höhe von 949,47 EUR monatlich. Berücksichtigt wurden dabei monatlich eine Regelleistung in Höhe von 345 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 444,47 EUR sowie im Juni und Juli 2007 ein Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I in Höhe von 160 EUR monatlich. Jedoch wurden die Leistungen in der Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. Mai 2007 in Höhe von 104 EUR monatlich gemindert. Hierzu teilte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 27. Februar 2007 dem Kläger mit, dass der ihm zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II unter Wegfall des Zuschlages nach Bezug von Arbeitslosengeld I für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. Mai 2007 monatlich um 30 Prozent der Regelleistung abgesenkt werde. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass der Kläger sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, eine zumutbare Arbeit auszuführen.
Mit Bescheid vom 20. März 2007 änderte die Beklagte ihre Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. Juli 2007 und bewilligte nunmehr für März 2007 Leistungen in Höhe von 617,04 EUR, für April und Mai 2007 in Höhe von 564,72 EUR monatlich und für Juni und Juli 2007 in Höhe von 828,72 EUR monatlich. Gegenüber der ursprünglichen Bewilligung wurde im März 2007 Einkommen in Höhe von 68,43 EUR und in den Monaten April bis Juli 2007 Einkommen in Höhe von 120,75 EUR monatlich angerechnet.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17. April 2007 Widerspruch ein. Er trug vor, dass es eine Rechtsgrundlage für die Kürzung der Regelleistung bei stationärer Unterbringung nicht gebe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Juni 2007 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Regelleistung um 35 Prozent ab dem 29. Tag des stationären Aufenthaltes gekürzt worden sei, da in der stationären Einrichtung die volle Verpflegung zur Verfügung gestellt werde. Bereitgestellte Verpflegung sei mit einem Wert von 35 Prozent der Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen. Dieser Anteil sei als Einkommen zu berücksichtigen.
Mit der am 21. Juni 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, dass die Verpflegung während der stationären Rehabilitationsmaßnahme nicht als Einkommen angerechnet werden könne, da sie nicht in einen entsprechenden Barbetrag getauscht werden könne. Für die Kürzung bestehe keine Rechtsgrundlage.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei der in der stationären Einrichtung gewährten Verpflegung um eine Sachleistung in Geldeswert und damit um zu berücksichtigendes Einkommen handele. Die in der Einrichtung zur Verfügung gestellte Verpflegung habe auch einen Marktwert. Dies ergebe sich auch daraus, dass für diese Leistung zwar nicht der Kläger, aber die zuständige Krankenkasse bzw. der Rentenversicherungsträger aufkomme und die Verpflegung vom Kostenträger gezahlt werden müsse. Die zur Verfügung gestellte Verpflegung decke den Verpflegungsbedarf des Klägers. Demgegenüber stehe eine Kostenersparnis des Klägers, der seinen Verpflegungsbedarf während des stationären Aufenthaltes nicht selbst aus der Regelleistung bestreiten müsse. Seine Hilfebedürftigkeit werde dadurch verringert. Bereitgestellte Verpflegung sei mit einem Wert von 35 Prozent der Regelleistung zu berücksichtigen. Grundlage für diesen Wert bilde die Aufteilung der einzelnen Bedarfe innerhalb der Regelleistung. Für Nahrung, Getränke, Tabakwaren umfasse der Bedarf 38 Prozent der Regelleistung. Nach Abzug der Aufwendungen für Genussmittel verbleibe ein Wert von 35 Prozent, also ein Betrag von 120,75 EUR. Mit der Festsetzung von Pauschbeträgen sollten regelmäßig zeitraubende Ermittlungen im Rahmen der Massenverwaltung vermieden werden. Daher sei eine Pauschalierung nicht zu beanstanden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogene Akte er Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Die Beklagte war nicht berechtigt, den Bescheid vom 27. Februar 2007 durch den Änderungsbescheid vom 20. März 2007 abzuändern und damit in Höhe der Differenz zwischen der ursprünglich und der später bewilligten Leistung aufzuheben. Es sind weder die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X – dieser ist anzuwenden, soweit man darauf abstellt, dass die stationäre Therapie des Klägers bei Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides bereits angefangen hatte – noch die des § 48 Abs. 1 SGB X – dieser ist anzuwenden, soweit man in der Konsequenz der Entscheidung der Beklagten darauf abstellt, dass der stationäre Aufenthalt des Klägers nach Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides über den 28. Tag hinaus andauerte – erfüllt.
a) Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Ziffer 1), der Betroffene eine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Ziffer 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Ziffer 3), oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Ziffer 4). Gemäß § 48 Abs. 4 SGB X gelten die §§ 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X jedoch nicht im Falle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 SGB X.
b) Es fehlt bereits an der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheides vom 27. Februar 2007 bzw. an der wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Umstand, dass sich der Kläger vom 15. Februar 2007 bis zum 17. Juli 2007 in einer stationären Einrichtung aufgehalten hat und dort Vollverpflegung erhalten hat, berührt seinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II weder dem Grunde noch der Höhe nach.
aa) Ein Leistungsausschluss dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 4 SGB II liegt nicht vor. Zwar erhält nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II Leistungen nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Abweichend davon erhält aber gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 Ziffer 1 SGB II Leistungen nach dem SGB II, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus im Sinne von § 107 SGB V untergebracht ist. Dabei sind Zeiten in unterschiedlichen Einrichtungen, die sich im wesentlichen aneinander anschließen, zu addieren (dazu Urteile der Kammer vom 24.04.2007, Az.: S 2 AS 877/07, Juris, und vom 09.01.2007, Az.: S 2 AS 2380/06, Juris, jeweils m.w.N.). Auch bei Addition der Zeiten in der ...klinik in ... (15. Februar 2007 bis 27. März 2007) und in der Fachklinik ... (27. März 2007 bis 17. Juli 2007) wird aber ein Zeitraum von sechs Monaten nicht erreicht. Dass bei der – für die Prognose maßgeblichen – Bewilligungsentscheidung der Beklagten ein längerer Aufenthalt absehbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht behauptet. Der von § 7 Abs. 4 Satz 3 Ziffer 1 SGB II in Bezug genommene § 107 SGB V erfasst neben dem Krankhaus im engeren Sinne als Einrichtung der Krankenbehandlung und Geburtshilfe auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Diese sind nach dem Willen des Gesetzgebers im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 SGB II den Krankenhäusern gleichgestellt (siehe die ausdrückliche Begründung des Gesetzentwurfes auf Bundestags-Drucksache 16/1410, S. 20), was in der generellen Verweisung auf § 107 SGB V seinen Ausdruck findet (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2007, Az.: L 3 ER 144/07 AS, Juris).
Andererseits lässt sich aus § 7 Abs. 4 SGB II allerdings nicht der Umkehrschluss ziehen, dass Leistungseinschränkungen bei stationärem Aufenthalt von weniger als sechs Monaten per se nicht statthaft seien (so aber wohl SG Detmold, Beschluss vom 10.01.2006, Az.: S 9 AS 2370/05 ER, Juris). § 7 Abs. 4 SGB II regelt nur den Ausschluss von Ansprüchen nach dem SGB II dem Grunde nach, verhält sich aber nicht zur Frage von Leistungseinschränkungen der Höhe nach.
bb) Die Vollpflegung führt nicht zu einer Minderung des Bedarfes des Klägers in dem Sinne, dass seine Regelleistung um den Betrag zu senken wäre, der in ihr für Nahrung und Getränke vorgesehen ist (insofern ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: L 7 AS 1431/07, Juris; SG Berlin, Urteil vom 22.06.2007, Az.: S 37 AS 8103/06, Juris; SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris; VG Bremen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: S 8 K 1416/06, Juris; SG Berlin, Urteil vom 24.04.2007, Az.: S 93 AS 9826/06, Juris; SG Reutlingen, Urteil vom 29.03.2007, Az.: S 9 AS 372/07, n.v.; SG Mannheim, Urteil vom 28.02.2007, Az.: S 9 AS 3882/06, Juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2007, Az.: S 14 AS 2026/06, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris; SG Berlin, Urteil vom 06.03.2006, Az.: S 103 AS 468/06, Juris; a.A. SG Augsburg, Urteil vom 21.11.2006, n.v.).
Der Bedarf eines Hilfebedürftigen ist – jenseits der Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II – im System des SGB II abstrakt zu bestimmen. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sollen grundsätzlich in pauschalierter Form erbracht werden (SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris; SG Berlin, Urteil vom 24.04.2007, Az.: S 93 AS 9826/06, Juris; SG Mannheim, Urteil vom 28.02.2007, Az.: S 9 AS 3882/06, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris; SG Berlin, Urteil vom 06.03.2006, Az.: S 103 AS 468/06, Juris). Der Gesetzgeber hat dies in Form der Regelleistung im Sinne von § 20 SGB II getan. Sie deckt den allgemeinen Bedarf des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abschließend (SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris; VG Bremen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: S 8 K 1416/06, Juris). Eine Erhöhung oder Absenkung dieses Bedarfes ist – abgesehen von den wenigen ausdrücklich geregelten Fällen (§ 21, § 23 Abs. 3 Ziffern 1 bis 3 SGB II) – nicht statthaft (ebenso SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris; VG Bremen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: S 8 K 1416/06, Juris; SG Berlin, Urteil vom 24.04.2007, Az.: S 93 AS 9826/06, Juris; SG Mannheim, Urteil vom 28.02.2007, Az.: S 9 AS 3882/06, Juris; SG Reutlingen, Urteil vom 29.03.2007, Az.: S 9 AS 372/07, n.v.; SG Gotha, Urteil vom 10.11.2006, Az.: S 26 AS 748/96, n.v.; SG Berlin, Urteil vom 06.03.2006, Az.: S 103 AS 468/06, Juris). Dies folgt zudem aus dem Umkehrschluss zu § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, wo eine anderweitige Festlegung der Bedarfe im Falle der vollständigen oder teilweise anderweitigen Deckung zugelassen wurde (vgl. auch § 9 Abs. 1 SGB XII), während es an einer solchen Regelung im zeitgleich in Kraft getretenen SGB II fehlt (darauf weisen zu Recht SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris; VG Bremen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: S 8 K 1416/06, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris, hin).
Dies führt zu Lasten der Hilfebedürftigen dazu, dass das SGB II die Gewährung einmaliger Beihilfen etwa für besondere Anschaffungen grundsätzlich nicht vorsieht (dazu und zum folgenden SG Darmstadt, Urteil vom 26.01.2007, Az.: S 19 AS 238/06, Juris). Vielmehr wurde durch die Einführung des SGB II und die damit verbundene Änderung (Erhöhung) der Regelsätze nach dem bis dahin geltenden BSHG das System der einmaligen Beihilfen bis auf wenige Ausnahmen abgeschafft (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.03.2007, Az.: S 1 B 77/07, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris). Damit scheidet eine über die Regelleistungen des § 20 SGB II hinausgehende Leistungsgewährung in Form einmaliger Beihilfen aus, soweit sich nicht aus dem Gesetz explizit ein Anspruch auf eine solche Leistung ergibt (SG Darmstadt, Urteil vom 26.01.2007, Az.: S 19 AS 238/06, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris). Dies wurde durch die mit Wirkung zum 1. August 2006 eingefügte Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz bekräftigt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 14/06 R, Juris). Danach decken die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB II).
Die gleichen Vorgaben gelten aber auch zu Gunsten des Hilfebedürftigen, dem die Behörden die Regelleistung auch dann nicht kürzen dürfen, wenn seine tatsächlichen Ausgaben geringer sind (ebenso SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris; VG Bremen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: S 8 K 1416/06, Juris; SG Berlin, Urteil vom 24.04.2007, Az.: S 93 AS 9826/06, Juris; SG Mannheim, Urteil vom 28.02.2007, Az.: S 9 AS 3882/06, Juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2007, Az.: S 14 AS 2026/06, Juris; SG Gotha, Urteil vom 10.11.2006, Az.: S 26 AS 748/96, n.v.; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris; SG Berlin, Urteil vom 06.03.2006, Az.: S 103 AS 468/06, Juris; a.A. SG Augsburg, Urteil vom 21.11.2006, n.v.). Die tatsächliche Ausgabenseite ist damit – wiederum jenseits der Kosten für Unterkunft und Heizung – für die Berechnung des Bedarfes des Hilfebedürftigen ohne Bedeutung.
cc) Die Hilfebedürftigkeit und damit der Leistungsanspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 SGB II vermindert. Diese Norm bietet selbst keine unmittelbare Grundlage für die Berechnung der Hilfebedürftigkeit. Ob und inwieweit sich die Hilfebedürftigkeit mindert, ist nach Maßgabe der den § 9 Abs. 1 SGB II konkretisierenden speziellen Vorschriften der § 11, § 12, § 9 Abs. 2 bis 5 SGB II festzustellen (VG Bremen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: S 8 K 1416/06, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris). Deren Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Insbesondere stellt die unentgeltliche Verpflegung während eines stationären Aufenthaltes kein Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II dar (ebenso SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris; SG Berlin, Urteil vom 24.04.2007, Az.: S 93 AS 9826/06, Juris; SG Reutlingen, Urteil vom 29.03.2007, Az.: S 9 AS 372/07, n.v.; SG Mannheim, Urteil vom 28.02.2007, Az.: S 9 AS 3882/06, Juris; SG Gotha, Urteil vom 10.11.2006, Az.: S 26 AS 748/96, n.v.; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris; a.A. allerdings LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: L 7 AS 1431/07, Juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 19.06.2007, Az.: L 11 AS 4/07, Juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2007, Az.: L 3 ER 144/07 AS, Juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.01.2007, Az.: L 13 AS 14/06 ER, Juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2007, Az.: S 14 AS 2026/06, Juris; SG Koblenz, Urteil vom 20.04.2006, Az.: S 13 AS 229/05, Juris; SG Reutlingen, Urteil vom 14.11.2005, Az.: S 12 AS 2283/05, n.v.; SG Reutlingen, Urteil vom 14.11.2005, Az.: S 12 AS 2821/05, n.v.; offen gelassen von LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2007, Az.: L 20 B 304/06 AS ER).
Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn ggf. auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007, Az.: L 7 AS 690/07 ER-B, Juris). Der Einkommensbegriff ist weit auszulegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: L 7 AS 1431/07, Juris). Dies trägt dem an anderer Stelle im Gesetz verankerten und für die übrigen Normen des Gesetzes interpretationsleitenden Grundsatz der Subsidiarität der staatlichen Leistungsgewährung (vgl. Urteil der Kammer vom 24.04.2007, Az.: S 2 AS 4151/06, Juris; Beschluss der Kammer vom 19.02.2007, Az.: S 2 AS 565/07 ER, Juris; Beschluss der Kammer vom 20.02.2007, Az.: S 2 AS 564/07 ER, Juris) Rechnung. So müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Damit können auch Sachleistungen Einkommen sein, wenn sie einen in Geld ausdrückbaren Wert – das Gesetz spricht von "Geldeswert" (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) – haben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: L 7 AS 1431/07, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris). Ob eine Sache einen Geldwert hat und ggf. welchen, bestimmt sich in einer freiheitlichen Rechtsordnung nach Angebot und Nachfrage, also nach dem auf dem Markt zu erzielenden Preis. Entsprechend sind nur Leistungen mit einem Marktwert geeignet, die aktuelle Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: L 7 AS 1431/07, Juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.01.2007, Az.: L 13 AS 14/06 ER, Juris; SG Reutlingen, Urteil vom 29.03.2007, Az.: S 9 AS 372/07, n.v.). Marktwert bedeutet, dass die Sache gegen Geld tauschbar ist (VG Bremen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: S 8 K 1416/06, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris; SG Reutlingen, Urteil vom 14.11.2005, Az.: S 12 AS 2283/05, n.v.; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2007, Az.: L 3 ER 144/07 AS, Juris). Einen Marktwert gewährter Verpflegung allein schon deshalb zu bejahen, weil der Hilfebedürftige ansonsten Nahrungsmittel erweben müsste (so LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2007, Az.: L 3 ER 144/07 AS, Juris), verwechselt die Bezugsobjekte, weil für den Geld- und Marktwert einer Sachleistung völlig bedeutungslos ist, ob der Hilfebedürftige sich diese oder eine ähnliche Sache sonst anderweitig erwerben müsste, und lässt die Tatbestandsvoraussetzung "Geldeswert" leerlaufen.
Diese aufgezeigten Anforderungen sind notwendig, um dem Umstand Rechnung tragen zu können, dass nicht zwingend die Sachleistung als solche die Hilfebedürftigkeit beseitigt, sondern das daraus zu erzielende Surrogat. Zugespitzt formuliert: Dass einem Hilfebedürftigem beispielsweise ein wertvolles Kraftfahrzeug geschenkt wird, beseitigt dessen Hilfebedürftigkeit nicht ohne weiteres, da er sich mit diesem Kraftfahrzeug weder ernähren noch einkleiden kann. Die Hilfebedürftigkeit wird erst dadurch verringert bzw. beseitigt, dass der Kläger das Kraftfahrzeug – wenn es einen Marktwert hat – verkaufen kann und mit den hieraus wertmäßig erzielten Surrogaten seinen Lebensunterhalt finanzieren kann. Angesichts dieser Ratio der Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Sachleistung als Einkommen, dass diese Marktwert hat, kann es für die Frage, ob eine Sache Marktwert hat, nur auf die konkrete Perspektive des Hilfebedürftigen ankommen (in diesem Sinne auch VG Bremen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: S 8 K 1416/06, Juris; anders LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: L 7 AS 1431/07, Juris; SG Reutlingen, Urteil vom 14.11.2005, Az.: S 12 AS 2283/05, n.v.; SG Reutlingen, Urteil vom 14.11.2005, Az.: S 12 AS 2821/05, n.v.). Deshalb kommt dem Umstand, dass für die Vollverpflegung ein anderer Sozialleistungsträger in Form des Rentenversicherungsträgers aufgekommen ist, für die Frage des Marktwertes keine Bedeutung zu (a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: L 7 AS 1431/07, Juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.01.2007, Az.: L 13 AS 14/06 ER, Juris; wie hier VG Bremen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: S 8 K 1416/06, Juris). Entscheidend ist, dass die Verpflegung für den Kläger keinen Marktwert hatte. Er konnte die Mahlzeiten schwerlich einzeln noch in ihrer Gesamtheit auf einem Markt – der nicht nur Angebot, sondern auch Nachfrage voraussetzt – anbieten und entsprechend keinen Erlös erzielen (ähnlich VG Bremen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: S 8 K 1416/06, Juris; SG Reutlingen, Urteil vom 29.03.2007, Az.: S 9 AS 372/07, n.v.; SG Mannheim, Urteil vom 28.02.2007, Az.: S 9 AS 3882/06, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris). Darauf abzustellen, dass er die Mahlzeiten aber verzehren konnte und ihm deswegen Aufwendungen erspart geblieben sind (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: L 7 AS 1431/07, Juris), ist eine Argumentation, die sich in Wirklichkeit wiederum außerhalb der Frage der Einkommensanrechnung im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II bewegt, sondern nach dem konkreten Bedarf des Klägers fragt. Dies ist aber – wie bereits unter bb) ausgeführt wurde – im Rahmen des SGB II systemwidrig. Es würde in letzter Konsequenz im übrigen auch dazu führen, dass der Hilfebedürftige verpflichtet wäre, die Regelleistung anteilig genau für die Aufwendungen zu verwenden, die bei der abstrakten Berechnung ihrer Höhe zugrundegelegt wurden (vgl. auch SG Reutlingen, Urteil vom 29.03.2007, Az.: S 9 AS 372/07, n.v.; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris; zur Zusammensetzung des Regelsatzes siehe Schwabe, ZfZ 2007, 25 ff., 145 ff.). Der Hilfebedürftige ist aber nicht verpflichtet, 120,75 EUR im Monat für Nahrung, Getränke und Tabakwaren auszugeben, sondern kann über die ihm gewährte Regelleistung frei verfügen (ebenso SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris; SG Reutlingen, Urteil vom 29.03.2007, Az.: S 9 AS 372/07, n.v.). Diese Freiheit wäre ihm genommen, wenn ihm die Regelleistung gekürzt würde, nur weil ihm Nahrung und – in eingeschränkter Weise – Getränkte unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (so auch SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris). Es würde sich um eine Umgehung der vom Gesetzgeber gewollten Pauschalisierung des Bedarfe handeln (dazu noch näher SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris).
Auch die Beklagte hat die Verpflegung des Klägers nur scheinbar als Einkommen berücksichtigt. Der Sache nach ist sie davon ausgegangen, dass die Regelleistung um den Betrag zu senken sei, der bei der abstrakten Berechnung der Höhe der Regelleistung für Nahrung und Getränke angesetzt wurde. Dies zeigt sich zum einen darin, dass sie nicht den konkreten Wert der vom Kläger empfangenen Verpflegung ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, sondern eben den in der Regelleistung für Nahrung und Getränke veranschlagten Betrag (so auch die Kritik bei SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris; SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, Juris). Hierbei konnte sie weder dem Umstand Rechnung tragen, dass der Kläger sich nach eigenen Angaben an vier Wochenenden in der fraglichen Zeit nicht in der Klinik, sondern zu Hause aufgehalten, so dass er die Verpflegung in der Klinik nicht konsumieren konnte, noch dem Umstand, dass an Getränken lediglich Tee unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Zum anderen hat die Beklagte nicht die bei Einkommen jeder Art (so bereits Urteile der Kammer vom 24.04.2007, Az.: S 2 AS 4151/06, Juris, und vom 05.06.2007, Az.: S 2 AS 4660/06, n.v.) gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 ALG II-Verordnung zu berücksichtigende Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30 EUR in Abzug gebracht (für die Notwendigkeit des Abzuges der Versicherungspauschale auch SG Berlin, Urteil vom 22.06.2007, Az.: S 37 AS 8103/06, Juris). Diese Pauschale ist – dem Wesen und Zweck einer Pauschale entsprechend – unabhängig von der Frage, ob der Leistungsempfänger Beiträge zu privaten Versicherungen tatsächlich entrichtet, in Abzug zu bringen (a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: L 7 AS 1431/07, Juris).
c) Ob die gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen, die zu dem hier gefundenen Ergebnis führen, sinnvoll sind, konnte für die Kammer nicht ausschlaggebend sein. Insoweit ist es an dem Gesetzgeber, ggf. für bestimmte Fälle einer anderweitigen Bedarfsdeckung eine Anrechnungsvorschrift zu schaffen (so auch SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007, Az.: S 24 AS 189/07, Juris).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
3. Über die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Ziffer 2 SGG im Hinblick auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.07.2007 (Az.: L 7 AS 1431/07) war nicht zu befinden, da bereits der Berufungsstreitwert von 501 EUR im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG erreicht ist.
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