L 10 R 3216/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 519/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3216/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27.04.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1964 geborene Kläger war nach eigenen Angaben bis zuletzt im erlernten Beruf als Schreiner tätig. Seinen Rentenantrag vom April 2005 lehnte die Beklagte, im Wesentlichen gestützt auf einen Entlassungsbericht der S. Bad B. (Aufenthalt Juli/August 2005, Diagnosen: Schmerzfehlverarbeitung, chronisches LWS-Syndrom bei Bandscheibenvorfall LWK 4/5, Refluxösophagitis, Z.n. Diskusglättung rechtes Handgelenk; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in überwiegend wechselnder Arbeitshaltung ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und häufiges Bücken sechs Stunden und mehr möglich) mit Bescheid vom 30.09.2005 und Widerspruchsbescheid vom 01.02.2006 ab.

Das hiergegen am 09.02.2006 angerufene Sozialgericht Ulm hat u.a. ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. K. eingeholt. Der Sachverständige hat die vom Kläger geäußerten Beschwerden auf Grund konkreter Unstimmigkeiten im Verhalten des Klägers als Tendenzreaktion im Sinne einer Rentenwunschreaktion gewertet. Der Bandscheibenvorfall sei derzeit ohne objektive neurologische Ausfälle. Leichte Tätigkeiten ohne Schichtarbeit, Kälte- und Wärmeeinfluss sowie ohne besondere geistige Beanspruchung oder erhöhte Verantwortung seien vollschichtig möglich.

Mit Urteil vom 27.04.2007 hat das Sozialgericht die Klage unter Darstellung des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und Würdigung der in den Akten enthaltenen Befundberichte, des bereits erwähnten Entlassungsberichtes sowie gestützt auf das Ergebnis seiner Ermittlungen abgewiesen.

Gegen das am 30.05.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.06.2007 Berufung eingelegt und vorgebracht, er sei nahezu ausschließlich mit seinen Beschwerden und Körperfunktionen beschäftigt. Es liege eine Schmerzfehlverarbeitung vor, deren Ausmaß verkannt werde.

Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27.04.2007 und den Bescheid vom 30.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Feststellung des Sachverhaltes und Darstellung des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und eine Rente nach § 240 SGB VI wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit daran scheitert, dass der Kläger nach dem 01.01.1961 geboren ist. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Soweit der Kläger das Vorliegen einer Schmerzfehlverarbeitung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der gerichtliche Sachverständige eine somatoforme Schmerzstörung gerade nicht hat diagnostizieren können. Soweit Dr. J. in ihrer Stellungnahme für die Beklagte und der Hausarzt Dr. H. in seiner sachverständigen Zeugenaussage für das Sozialgericht von einer Schmerzfehlverarbeitung ausgehen, steht dies in Zusammenhang mit den gerade von Dr. H. dargelegten Diskrepanzen zwischen erhobenen Befunden und Beschwerden und wird von beiden dahin konkretisiert, dass eine subjektive Überzeugung des Klägers vorliege, nicht mehr arbeiten zu können. Gerade dies aber war der Anlass für das Sozialgericht, das Gutachten von Dr. K. einzuholen. Das von ihm ausführlich dargelegte Aggravations- und Simulationsverhalten des Klägers rechtfertigt aber den vom Sachverständigen gezogenen Schluss, es liege eine Rentenwunschreaktion vor und es lasse sich nicht ausschließen, dass die vorgebrachten Störungen vorgetäuscht oder nur in der Untersuchungssituation zu beobachten sind. Auch im Entlassungsbericht der S. Bad B. wird zwar eine Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer maladaptiven Bewertung körperlicher Symptome angenommen, eine somatoforme Schmerzstörung jedoch verneint. Damit ist ein schwer wiegendes Krankheitsbild nicht nachgewiesen. Dies geht nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast - danach hat jeder Beteiligte für die ihm günstigen Tatsachen das Risiko des fehlenden Nachweises zu tragen - zu Lasten des Klägers.

Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Bericht des Nervenarztes Dr. Schwarz. Abgesehen davon, dass sich dieser Bericht ausschließlich auf die Angaben des Klägers gründet, enthält er lediglich Verdachtsdiagnosen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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