Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3571/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4531/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. September 2007 wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Rentenbescheid vom 14. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Juli 2007 und den nach § 96 SGG einbezogenen Rentenbescheid vom 10. September 2007, soweit darin seine Rente ab Mai bzw. September 2007 herabgesetzt worden ist.
Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt u.a. für Anfechtungsklagen in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG). Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht entscheidet nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung, wobei im Beschwerdeverfahren das Ermessen des SGs durch das des Beschwerdegerichts ersetzt wird. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat dann zu erfolgen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es in materiell-rechtlicher Hinsicht für die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14. März 2007 maßgebend darauf ankommt, ob der Antragsteller zumindest grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit des früheren Rentenbescheides nicht erkannte, und es hat dies ebenso zutreffend bejaht. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und weist in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Auch für den Senat ist ausschlaggebend, dass der Antragsteller eine um 500,- DM höhere Rente bekam, obwohl ein weiterer Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Dies hatte er nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung auch bemerkt. Allein auf Grund des Umstand, dass - was nicht feststeht - sein damaliger Rechtsanwalt eine Korrektur des Versorgungsausgleichs durchsetzen sollte, durfte er nicht ohne weiters davon ausgehen, dass der erste Versorgungsausgleich völlig zum Wegfall gekommen oder auch nur in einem derartigen Ausmaß korrigiert worden sei. Für eine solche Annahme hatte er keinerlei Anlass. Hier hätte sich in erster Linie eine klärende Nachfrage angeboten. Im Übrigen war ihm durchaus bekannt, dass der erste Versorgungsausgleich weiter Bestand hatte, was daraus deutlich wird, dass er auch nach dem 27.09.1996 dagegen vorging (vgl. Schreiben vom 15.07.1997, Bl. 351). Die Tatsache, dass der Antragsteller neben der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige auch eine VBL-Rente bezog, ändert hieran nichts. Er erhielt insoweit jeweils getrennte Bescheide, die die jeweiligen Renten auswiesen. Soweit die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. September 2007 die Rente erneut, aber nun mit Wirkung ab 1. September 2007 herabsetzt, ist die Grundlage hierfür unklar. Von einer Rechtswidrigkeit kann daher nicht ausgegangen werden, eine (Sach)Aufklärung hält der Senat nicht für geboten. Angesichts des durch diesen Bescheid in Streit gestellten Betrages von rd. 22,- EUR monatlich erscheint die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt. Insbesondere hat die Ablehnung des Antrages insoweit keine besondere Härte zur Folge. Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung zwar ausgeführt, dass er seine Miete nur bezahlen und die Forderungen aus einem in der Vergangenheit abgeschlossenen Kreditvertrag nur erfüllen könne, wenn er die ursprünglichen Rentenzahlungen erhalte. Nach den erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen beläuft sich die Wohnungsmiete auf 531,58 EUR, der Privatkredit ist mit 347,- EUR monatlich zu tilgen. Demgegenüber steht die Altersrente in Höhe von 1.019,55 EUR ab 01.05.2007 bzw. 997,43 EUR ab 01.09.2007 und eine VBL-Rente in Höhe von 445,82 EUR, mithin monatliche Bezüge in Höhe von 1.465,37 EUR bzw. nunmehr 1443,25 EUR. Damit ist der Antragsteller in der Lage, die Miete und den Kredit in Höhe von insgesamt 887,58 EUR zu begleichen. Ihm verbleiben auch noch ausreichend Einkünfte, um seinen sonstigen notwendigen Verpflichtungen nachzukommen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass er auch noch über ein Guthaben auf dem Postbankkonto in Höhe von 4.594,70 EUR (Stand: 30.06.2007) verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. September 2007 wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Rentenbescheid vom 14. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Juli 2007 und den nach § 96 SGG einbezogenen Rentenbescheid vom 10. September 2007, soweit darin seine Rente ab Mai bzw. September 2007 herabgesetzt worden ist.
Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt u.a. für Anfechtungsklagen in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG). Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht entscheidet nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung, wobei im Beschwerdeverfahren das Ermessen des SGs durch das des Beschwerdegerichts ersetzt wird. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat dann zu erfolgen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es in materiell-rechtlicher Hinsicht für die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14. März 2007 maßgebend darauf ankommt, ob der Antragsteller zumindest grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit des früheren Rentenbescheides nicht erkannte, und es hat dies ebenso zutreffend bejaht. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und weist in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Auch für den Senat ist ausschlaggebend, dass der Antragsteller eine um 500,- DM höhere Rente bekam, obwohl ein weiterer Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Dies hatte er nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung auch bemerkt. Allein auf Grund des Umstand, dass - was nicht feststeht - sein damaliger Rechtsanwalt eine Korrektur des Versorgungsausgleichs durchsetzen sollte, durfte er nicht ohne weiters davon ausgehen, dass der erste Versorgungsausgleich völlig zum Wegfall gekommen oder auch nur in einem derartigen Ausmaß korrigiert worden sei. Für eine solche Annahme hatte er keinerlei Anlass. Hier hätte sich in erster Linie eine klärende Nachfrage angeboten. Im Übrigen war ihm durchaus bekannt, dass der erste Versorgungsausgleich weiter Bestand hatte, was daraus deutlich wird, dass er auch nach dem 27.09.1996 dagegen vorging (vgl. Schreiben vom 15.07.1997, Bl. 351). Die Tatsache, dass der Antragsteller neben der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige auch eine VBL-Rente bezog, ändert hieran nichts. Er erhielt insoweit jeweils getrennte Bescheide, die die jeweiligen Renten auswiesen. Soweit die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. September 2007 die Rente erneut, aber nun mit Wirkung ab 1. September 2007 herabsetzt, ist die Grundlage hierfür unklar. Von einer Rechtswidrigkeit kann daher nicht ausgegangen werden, eine (Sach)Aufklärung hält der Senat nicht für geboten. Angesichts des durch diesen Bescheid in Streit gestellten Betrages von rd. 22,- EUR monatlich erscheint die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt. Insbesondere hat die Ablehnung des Antrages insoweit keine besondere Härte zur Folge. Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung zwar ausgeführt, dass er seine Miete nur bezahlen und die Forderungen aus einem in der Vergangenheit abgeschlossenen Kreditvertrag nur erfüllen könne, wenn er die ursprünglichen Rentenzahlungen erhalte. Nach den erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen beläuft sich die Wohnungsmiete auf 531,58 EUR, der Privatkredit ist mit 347,- EUR monatlich zu tilgen. Demgegenüber steht die Altersrente in Höhe von 1.019,55 EUR ab 01.05.2007 bzw. 997,43 EUR ab 01.09.2007 und eine VBL-Rente in Höhe von 445,82 EUR, mithin monatliche Bezüge in Höhe von 1.465,37 EUR bzw. nunmehr 1443,25 EUR. Damit ist der Antragsteller in der Lage, die Miete und den Kredit in Höhe von insgesamt 887,58 EUR zu begleichen. Ihm verbleiben auch noch ausreichend Einkünfte, um seinen sonstigen notwendigen Verpflichtungen nachzukommen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass er auch noch über ein Guthaben auf dem Postbankkonto in Höhe von 4.594,70 EUR (Stand: 30.06.2007) verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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