Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AS 165/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der an die Antragstellerin (im Folgenden: Ast) zu erbringenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II); insbesondere ist umstritten, ob auf die Leistung der Ast Unterhaltsleistungen ihrer Mutter bedarfsmindernd anzurechnen sind.
Die am 18.02.1959 geborene Ast bezieht Leistungen nach dem SGB II seit 01.01.2005. Nachdem sie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 06.12.2006 erklärt hatte, dass am 01.12.2006 ihre Mutter und ihr Bruder in ihre Wohnung mit eingezogen seien, berechnete die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag) die Leistungen der Ast mit Bescheid vom 21.02.2007 für die Zeit ab 01.12.2006 neu. Dabei legte sie als Unterkunftskosten der Ast einen Betrag von 108,33 Euro zu Grunde. Dieser ergab sich daraus, dass die anfallenden Schuldzinsen für den Erwerb ihrer Eigentumswohnung sowie die Neben- und die Heizkosten auf die drei im Haushalt lebenden Personen verteilt wurden. Außerdem berücksichtigte die Ag Einkommen in Höhe von 270,10 Euro, die den Bedarf der Ast minderten. Dabei legte sie aufgrund eines vorangegangenen gerichtlichen Eilverfahrens Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 200,00 Euro zugrunde, die um den Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 Euro und den Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 20,00 Euro gemindert wurden. Außerdem legte sie Unterhaltsleistungen in Höhe von 190,10 Euro zugrunde. Gegen diesen Bescheid legte die Ast am 08.03.2007 Widerspruch ein. Sie begründete diesen Widerspruch damit, dass sie von ihrer Mutter keinerlei Unterhaltsleistungen erhalte. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2007 half die Ag diesem Widerspruch teilweise ab, indem sie die zu berücksichtigenden Unterhaltszahlungen auf 175,10 Euro reduzierte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Mutter der Ast ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.148,53 Euro habe. Dies sei gemäß § 9 Abs. 5 SGB II aufgrund der dort normierten Unterhaltsvermutung unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II VO) zu berücksichtigen.
Dagegen erhob die Ast am 27.04.2007 Klage.
Am 13.06.2007 hat sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Diesen begründet sie damit, dass eine Anrechnung von Unterhaltsleistungen auf ihren Bedarf rechtswidrig sei. Sie erhalte zwar Zahlungen seitens ihrer Mutter in Höhe von monatlich 180,00 Euro. Diese Zahlungen seien jedoch zweckgebunden zur Tilgung des für die Finanzierung des Eigenheimes aufgenommenen Darlehens. Darauf zahle die Ast monatlich 322,00 Euro an Zinsbelastungen sowie eine Tilgungsleistung in Höhe von 80,00 Euro. Die Ast sei dringend darauf angewiesen, dass ihr die vollen Regelleistungen sowie die vollen Unterkunftskosten ausgezahlt würden.
Die Ast beantragt schriftsätzlich,
die Ag zu verpflichten, ihr ab Antragstellung Alg II einschließlich der Unterkunftskosten zu zahlen.
Die Ag beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Ag geht weiterhin davon aus, dass die Anrechnung von Unterhaltsleistungen in Höhe von 175,10 Euro rechtmäßig ist.
Die Ast hat eine eidesstattliche Versicherung ihrer Mutter eingereicht, in der diese erklärt, dass sie über die monatlichen Überweisungen in Höhe von 180,00 Euro hinaus keine weiteren Leistungen an die Ast erbringe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Ag Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (BVerfG v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95, 96). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927ff).
Im Hinblick auf die Anrechnung der Unterhaltsleistungen ihrer Mutter hat die Ast keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die bedarfsmindernde Berücksichtigung des Betrages von 175,10 Euro monatlich ist rechtmäßig. Sie resultiert aus § 9 Abs. 5 SGB II. Gemäß dieser Vorschrift wird vermutet, dass Hilfebedürftige, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, von diesen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Konkretisiert wird diese Unterhaltsvermutung durch § 1 Abs. 2 der Alg-II-VO. Unter Berücksichtigung der dort aufgestellten Berechnungsgrundsätze hat die Ag die vermutete Unterhaltsleistung zutreffend berechnet.
Bei § 9 Abs. 5 SGB II handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung, die widerlegt werden kann. Die gesetzliche Vermutung ist dann widerlegt, wenn neben der glaubhaften und zweifelsfreien Versicherung des Hilfesuchenden und ggfs. der weiteren Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, dass er keine oder keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, nachvollziehbare und überprüfbare Tatsachen behauptet und glaubhaft gemacht werden, welche die Richtigkeit der Vermutung erschüttern (Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 Rn. 67 mwN). Dazu müssen besondere Gründe dafür vorgetragen werden, dass die vorausgesetzte Hilfe durch leistungsfähige Verwandte oder Verschwägerte tatsächlich nicht erbracht wird oder erbracht werden kann. Solche Darlegungen fehlen hier. Die Ast hat lediglich erklärt und im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung durch ihre Mutter erklären lassen, dass weitere, über die unstreitig gezahlten 180,00 Euro monatlich hinausgehende Leistungen, nicht erbracht werden. Nachvollziehbare und überprüfbare Tatsachen, welche die Richtigkeit der Vermutung erschüttern, wurden dadurch nicht vorgetragen. Für das Gericht ist allein daraus nicht erkennbar, aus welchen Gründen die vom Gesetzgeber für den Regelfall angenommene finanzielle Unterstützung zwischen Verwandten im speziellen Fall der Ast und ihrer Mutter nicht erbracht wird. Zudem ist erkennbar, dass eine finanzielle Unterstützung zumindest in Höhe von 71,67 Euro erfolgt. Dies ist der von der Mutter an die Ast gezahlte Betrag, der über den von der Mutter zu tragenden Anteil an der anzuerkennenden Unterkunftskosten hinaus geht.
Im Hinblick auf die ebenfalls umstrittene Berücksichtigung der Höhe der Kosten der Unterkunft hat die Ast keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Ast hat zunächst geltend gemacht, dass über die von der Ag berücksichtigten Kreditverpflichtungen zur Anschaffung der Eigentumswohnung hinaus noch umfangreiche Darlehensverpflichtungen aufgrund von Erhaltungsmaßnahmen in Höhe von ca. 40.000,00 Euro zu berücksichtigen wären. Im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens hat die Ast eingeräumt, dass die erforderliche Dachsarnierung hiervon lediglich einen Anteil von ca. 8.600,00 Euro in Anspruch genommen hat. Andere als Erhaltungsmaßnahmen zu qualifizierende Aufwendungen wurden nicht behauptet. Das Gericht hält es für zumutbar, dass die Frage, ob hieraus entstehenden Zinsverpflichtungen der Ast als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind, einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt, da im Hinblick auf das niedrige Zinsniveau der letzten Jahre die hieraus entstehenden Zinsverpflichtungen einen Betrag von 20 % des Regelsatzes nicht überschreiten dürften und der Ast durch den Zeitablauf bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine wesentlichen Nachteile entstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus den oben genannten Gründen war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der an die Antragstellerin (im Folgenden: Ast) zu erbringenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II); insbesondere ist umstritten, ob auf die Leistung der Ast Unterhaltsleistungen ihrer Mutter bedarfsmindernd anzurechnen sind.
Die am 18.02.1959 geborene Ast bezieht Leistungen nach dem SGB II seit 01.01.2005. Nachdem sie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 06.12.2006 erklärt hatte, dass am 01.12.2006 ihre Mutter und ihr Bruder in ihre Wohnung mit eingezogen seien, berechnete die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag) die Leistungen der Ast mit Bescheid vom 21.02.2007 für die Zeit ab 01.12.2006 neu. Dabei legte sie als Unterkunftskosten der Ast einen Betrag von 108,33 Euro zu Grunde. Dieser ergab sich daraus, dass die anfallenden Schuldzinsen für den Erwerb ihrer Eigentumswohnung sowie die Neben- und die Heizkosten auf die drei im Haushalt lebenden Personen verteilt wurden. Außerdem berücksichtigte die Ag Einkommen in Höhe von 270,10 Euro, die den Bedarf der Ast minderten. Dabei legte sie aufgrund eines vorangegangenen gerichtlichen Eilverfahrens Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 200,00 Euro zugrunde, die um den Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 Euro und den Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 20,00 Euro gemindert wurden. Außerdem legte sie Unterhaltsleistungen in Höhe von 190,10 Euro zugrunde. Gegen diesen Bescheid legte die Ast am 08.03.2007 Widerspruch ein. Sie begründete diesen Widerspruch damit, dass sie von ihrer Mutter keinerlei Unterhaltsleistungen erhalte. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2007 half die Ag diesem Widerspruch teilweise ab, indem sie die zu berücksichtigenden Unterhaltszahlungen auf 175,10 Euro reduzierte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Mutter der Ast ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.148,53 Euro habe. Dies sei gemäß § 9 Abs. 5 SGB II aufgrund der dort normierten Unterhaltsvermutung unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II VO) zu berücksichtigen.
Dagegen erhob die Ast am 27.04.2007 Klage.
Am 13.06.2007 hat sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Diesen begründet sie damit, dass eine Anrechnung von Unterhaltsleistungen auf ihren Bedarf rechtswidrig sei. Sie erhalte zwar Zahlungen seitens ihrer Mutter in Höhe von monatlich 180,00 Euro. Diese Zahlungen seien jedoch zweckgebunden zur Tilgung des für die Finanzierung des Eigenheimes aufgenommenen Darlehens. Darauf zahle die Ast monatlich 322,00 Euro an Zinsbelastungen sowie eine Tilgungsleistung in Höhe von 80,00 Euro. Die Ast sei dringend darauf angewiesen, dass ihr die vollen Regelleistungen sowie die vollen Unterkunftskosten ausgezahlt würden.
Die Ast beantragt schriftsätzlich,
die Ag zu verpflichten, ihr ab Antragstellung Alg II einschließlich der Unterkunftskosten zu zahlen.
Die Ag beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Ag geht weiterhin davon aus, dass die Anrechnung von Unterhaltsleistungen in Höhe von 175,10 Euro rechtmäßig ist.
Die Ast hat eine eidesstattliche Versicherung ihrer Mutter eingereicht, in der diese erklärt, dass sie über die monatlichen Überweisungen in Höhe von 180,00 Euro hinaus keine weiteren Leistungen an die Ast erbringe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Ag Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (BVerfG v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95, 96). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927ff).
Im Hinblick auf die Anrechnung der Unterhaltsleistungen ihrer Mutter hat die Ast keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die bedarfsmindernde Berücksichtigung des Betrages von 175,10 Euro monatlich ist rechtmäßig. Sie resultiert aus § 9 Abs. 5 SGB II. Gemäß dieser Vorschrift wird vermutet, dass Hilfebedürftige, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, von diesen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Konkretisiert wird diese Unterhaltsvermutung durch § 1 Abs. 2 der Alg-II-VO. Unter Berücksichtigung der dort aufgestellten Berechnungsgrundsätze hat die Ag die vermutete Unterhaltsleistung zutreffend berechnet.
Bei § 9 Abs. 5 SGB II handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung, die widerlegt werden kann. Die gesetzliche Vermutung ist dann widerlegt, wenn neben der glaubhaften und zweifelsfreien Versicherung des Hilfesuchenden und ggfs. der weiteren Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, dass er keine oder keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, nachvollziehbare und überprüfbare Tatsachen behauptet und glaubhaft gemacht werden, welche die Richtigkeit der Vermutung erschüttern (Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 Rn. 67 mwN). Dazu müssen besondere Gründe dafür vorgetragen werden, dass die vorausgesetzte Hilfe durch leistungsfähige Verwandte oder Verschwägerte tatsächlich nicht erbracht wird oder erbracht werden kann. Solche Darlegungen fehlen hier. Die Ast hat lediglich erklärt und im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung durch ihre Mutter erklären lassen, dass weitere, über die unstreitig gezahlten 180,00 Euro monatlich hinausgehende Leistungen, nicht erbracht werden. Nachvollziehbare und überprüfbare Tatsachen, welche die Richtigkeit der Vermutung erschüttern, wurden dadurch nicht vorgetragen. Für das Gericht ist allein daraus nicht erkennbar, aus welchen Gründen die vom Gesetzgeber für den Regelfall angenommene finanzielle Unterstützung zwischen Verwandten im speziellen Fall der Ast und ihrer Mutter nicht erbracht wird. Zudem ist erkennbar, dass eine finanzielle Unterstützung zumindest in Höhe von 71,67 Euro erfolgt. Dies ist der von der Mutter an die Ast gezahlte Betrag, der über den von der Mutter zu tragenden Anteil an der anzuerkennenden Unterkunftskosten hinaus geht.
Im Hinblick auf die ebenfalls umstrittene Berücksichtigung der Höhe der Kosten der Unterkunft hat die Ast keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Ast hat zunächst geltend gemacht, dass über die von der Ag berücksichtigten Kreditverpflichtungen zur Anschaffung der Eigentumswohnung hinaus noch umfangreiche Darlehensverpflichtungen aufgrund von Erhaltungsmaßnahmen in Höhe von ca. 40.000,00 Euro zu berücksichtigen wären. Im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens hat die Ast eingeräumt, dass die erforderliche Dachsarnierung hiervon lediglich einen Anteil von ca. 8.600,00 Euro in Anspruch genommen hat. Andere als Erhaltungsmaßnahmen zu qualifizierende Aufwendungen wurden nicht behauptet. Das Gericht hält es für zumutbar, dass die Frage, ob hieraus entstehenden Zinsverpflichtungen der Ast als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind, einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt, da im Hinblick auf das niedrige Zinsniveau der letzten Jahre die hieraus entstehenden Zinsverpflichtungen einen Betrag von 20 % des Regelsatzes nicht überschreiten dürften und der Ast durch den Zeitablauf bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine wesentlichen Nachteile entstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus den oben genannten Gründen war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
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