Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1855/07 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3796/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist statthaft, sachlich jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren S 7 AS 1854/07 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F. beizuordnen, zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. dem dort für entsprechend anwendbar erklärten § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) darf einem nach § 115 ZPO bedürftigen Antragsteller Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung der Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, vielmehr genügt wegen der grundrechtlichen Rechtsschutzgleichheit eine Erfolgswahrscheinlichkeit, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. z.B. Beschluss vom 25. Juni 2007 - L 13 R 2110/07 PKH-A -, ebenso Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. September 2007 - 19 C 07.2195 - veröffentlicht in Juris; vgl. auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 1 BvR 2230/06 - NJW 2007, 649 ff und in Juris). Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat, grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. August 1998 - L 13 AL 1142/98 PKH-B m.w.N., abgedruckt in Juris).
Zutreffend hat das Sozialgericht die Erfolgsaussichten für die vom Kläger erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf eine in den Widerspruchsbescheid aufzunehmende ihn begünstigende Grundentscheidung über die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X); Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1300 § 63 Nr. 12; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 77, 268, 270 sowie in Buchholz 40225 § 20 Nr. 3 und Buchholz 316 § 80 Nr. 25) vereint. Eine Pflicht zum Erlass einer für den Widerspruchsführer günstigen Grundentscheidung über die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens besteht nur, soweit der Widerspruch Erfolg hatte. Die Beklagte hat bei summarischer Prüfung den Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen und deshalb zu Recht entschieden, dass Kosten des Vorverfahrens nicht zu erstatten sind. Die Zulässigkeit des Widerspruchs setzt voraus, dass er sich gegen einen Verwaltungsakt richtet (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 62 Satz 1 1. Halbsatz SGB X i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG; vgl. auch BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 1). Mit dem Schreiben vom 18. Oktober 2006 hat die Beklagte aber weder einen Verwaltungsakt noch einen Formverwaltungsakt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R - in Juris; BSGE 91, 68 f; 95, 176 f) erlassen. Das Schreiben der Beklagten vom 18. Oktober 2006, mit dem diese den Kläger bis 4. November 2006 zu einer Kontaktaufnahme wegen der von ihr getragenen Unterkunftskosten aufforderte, stellt, soweit es diese Aufforderung angeht, keinen Verwaltungsakt im Sinn von § 31 Satz 1 SGB X dar; vielmehr sollte damit über die Aufforderung hinaus, der Beklagten bestimmte Tatsachen im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung mitzuteilen, lediglich eine eventuelle Entziehung oder Aufhebung der Leistungsbewilligung vorbereitet werden. Zu Unrecht sieht der Kläger in der nach der Aufforderung zur Vorsprache enthaltenen Mitteilung, die Leistung für den Monat November 2006 werde vorsorglich storniert, einen Verwaltungsakt. Bei der Entscheidung, ob eine Behördenäußerung einen Verwaltungsakt darstellt, kommt es auf den Willen der Behörde und darauf an, wie der Empfänger nach den Umständen des Einzelfalles die Erklärung bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände zu deuten hatte (vgl. BSGE 44, 114, 118; 48, 56, 58; BSG SozR 1-500 § 77 Nr. 61); ausreichend ist, dass der äußeren Erscheinungsform nach ein Verwaltungsakt ergangen ist (vgl. auch BSGE 60, 87, 89 m.w.N.). Ein verständiger Beteiligter konnte die Ankündigung, die Leistung werde für den Monat November 2006 vorläufig eingestellt, nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht als Verwaltungsakt verstehen. Bereits der äußeren Form nach stellt das Schreiben vom 18. Oktober 2006 keinen Verwaltungsakt dar; dagegen spricht auch, dass es nicht als Bescheid überschrieben und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wurde. Inhaltlich befasst es sich ausschließlich mit den dem Kläger im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung allgemein und im konkreten Fall obliegenden Mitwirkungspflichten sowie der sich aus einer Verletzung dieser Pflichten ergebenen Folgen. Nur beiläufig wird auf die vorläufige Leistungseinstellung hingewiesen. Ebenso wie der Bürger davon ausgehen kann, dass die Verwaltung, wenn Maßnahmen nach dem Gesetz als Bescheid zu ergehen haben, sich dieser Handlungsform bedient (vgl. hierzu BSGE 77, 219, 223), darf er, wenn nach dem Gesetz der Erlass von Bescheiden ausdrücklich nicht vorgesehen ist, eine auch der äußeren Form nach nicht als Verwaltungsakt ergangene Behördenäußerung nicht als Verwaltungsakt auffassen. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) kann die Beklagte unter den dort aufgeführten Voraussetzungen die Zahlung einer laufenden Leistung vorläufig ohne Erteilung eines Bescheides einstellen. Bei dieser Einstellung handelt es sich um faktisches Verwaltungshandeln, das keinen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung begründet, denn das dort verwendete Wort "kann" ist nicht im Sinne eines "Ermessens-kann", sondern als "Kompetenz-kann" zu verstehen, welches erst die Rechtsmacht der Beklagten begründet, die vorläufige Einstellung vorzunehmen. Über diese Einstellung war der Kläger nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 Satz 2 SGB III unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren, denn die zur Einstellung führenden Tatsachen waren der Beklagten nicht vom Kläger mitgeteilt worden; auf diese Weise erhielt der Kläger Gelegenheit, sich zu äußern. Mehr als die Tatsache der vorläufigen Einstellung und des hierfür maßgeblichen Sachverhalts kann dem Schreiben der Beklagte bei verständiger Würdigung also nicht entnommen werden. Die grammatikalischen Deutungsversuche des Klägers für das Vorliegen eines Verwaltungsakts vermögen nicht zu überzeugen. Diese Auslegung begegnet auch vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes keinen Bedenken, denn der von einer vorläufigen Einstellung Betroffene kann ohne Vorverfahren sofort Leistungsklage erheben und hierfür einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG in Anspruch nehmen. Bei dieser Sachlage hatte der Senat nicht darauf einzugehen, dass der Kläger den zur Glaubhaftmachung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO vorgesehen Vordruck trotz Ankündigung am 29. März 2007 bislang nicht vorgelegt hat.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist statthaft, sachlich jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren S 7 AS 1854/07 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F. beizuordnen, zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. dem dort für entsprechend anwendbar erklärten § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) darf einem nach § 115 ZPO bedürftigen Antragsteller Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung der Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, vielmehr genügt wegen der grundrechtlichen Rechtsschutzgleichheit eine Erfolgswahrscheinlichkeit, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. z.B. Beschluss vom 25. Juni 2007 - L 13 R 2110/07 PKH-A -, ebenso Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. September 2007 - 19 C 07.2195 - veröffentlicht in Juris; vgl. auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 1 BvR 2230/06 - NJW 2007, 649 ff und in Juris). Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat, grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. August 1998 - L 13 AL 1142/98 PKH-B m.w.N., abgedruckt in Juris).
Zutreffend hat das Sozialgericht die Erfolgsaussichten für die vom Kläger erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf eine in den Widerspruchsbescheid aufzunehmende ihn begünstigende Grundentscheidung über die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X); Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1300 § 63 Nr. 12; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 77, 268, 270 sowie in Buchholz 40225 § 20 Nr. 3 und Buchholz 316 § 80 Nr. 25) vereint. Eine Pflicht zum Erlass einer für den Widerspruchsführer günstigen Grundentscheidung über die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens besteht nur, soweit der Widerspruch Erfolg hatte. Die Beklagte hat bei summarischer Prüfung den Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen und deshalb zu Recht entschieden, dass Kosten des Vorverfahrens nicht zu erstatten sind. Die Zulässigkeit des Widerspruchs setzt voraus, dass er sich gegen einen Verwaltungsakt richtet (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 62 Satz 1 1. Halbsatz SGB X i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG; vgl. auch BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 1). Mit dem Schreiben vom 18. Oktober 2006 hat die Beklagte aber weder einen Verwaltungsakt noch einen Formverwaltungsakt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R - in Juris; BSGE 91, 68 f; 95, 176 f) erlassen. Das Schreiben der Beklagten vom 18. Oktober 2006, mit dem diese den Kläger bis 4. November 2006 zu einer Kontaktaufnahme wegen der von ihr getragenen Unterkunftskosten aufforderte, stellt, soweit es diese Aufforderung angeht, keinen Verwaltungsakt im Sinn von § 31 Satz 1 SGB X dar; vielmehr sollte damit über die Aufforderung hinaus, der Beklagten bestimmte Tatsachen im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung mitzuteilen, lediglich eine eventuelle Entziehung oder Aufhebung der Leistungsbewilligung vorbereitet werden. Zu Unrecht sieht der Kläger in der nach der Aufforderung zur Vorsprache enthaltenen Mitteilung, die Leistung für den Monat November 2006 werde vorsorglich storniert, einen Verwaltungsakt. Bei der Entscheidung, ob eine Behördenäußerung einen Verwaltungsakt darstellt, kommt es auf den Willen der Behörde und darauf an, wie der Empfänger nach den Umständen des Einzelfalles die Erklärung bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände zu deuten hatte (vgl. BSGE 44, 114, 118; 48, 56, 58; BSG SozR 1-500 § 77 Nr. 61); ausreichend ist, dass der äußeren Erscheinungsform nach ein Verwaltungsakt ergangen ist (vgl. auch BSGE 60, 87, 89 m.w.N.). Ein verständiger Beteiligter konnte die Ankündigung, die Leistung werde für den Monat November 2006 vorläufig eingestellt, nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht als Verwaltungsakt verstehen. Bereits der äußeren Form nach stellt das Schreiben vom 18. Oktober 2006 keinen Verwaltungsakt dar; dagegen spricht auch, dass es nicht als Bescheid überschrieben und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wurde. Inhaltlich befasst es sich ausschließlich mit den dem Kläger im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung allgemein und im konkreten Fall obliegenden Mitwirkungspflichten sowie der sich aus einer Verletzung dieser Pflichten ergebenen Folgen. Nur beiläufig wird auf die vorläufige Leistungseinstellung hingewiesen. Ebenso wie der Bürger davon ausgehen kann, dass die Verwaltung, wenn Maßnahmen nach dem Gesetz als Bescheid zu ergehen haben, sich dieser Handlungsform bedient (vgl. hierzu BSGE 77, 219, 223), darf er, wenn nach dem Gesetz der Erlass von Bescheiden ausdrücklich nicht vorgesehen ist, eine auch der äußeren Form nach nicht als Verwaltungsakt ergangene Behördenäußerung nicht als Verwaltungsakt auffassen. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) kann die Beklagte unter den dort aufgeführten Voraussetzungen die Zahlung einer laufenden Leistung vorläufig ohne Erteilung eines Bescheides einstellen. Bei dieser Einstellung handelt es sich um faktisches Verwaltungshandeln, das keinen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung begründet, denn das dort verwendete Wort "kann" ist nicht im Sinne eines "Ermessens-kann", sondern als "Kompetenz-kann" zu verstehen, welches erst die Rechtsmacht der Beklagten begründet, die vorläufige Einstellung vorzunehmen. Über diese Einstellung war der Kläger nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 Satz 2 SGB III unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren, denn die zur Einstellung führenden Tatsachen waren der Beklagten nicht vom Kläger mitgeteilt worden; auf diese Weise erhielt der Kläger Gelegenheit, sich zu äußern. Mehr als die Tatsache der vorläufigen Einstellung und des hierfür maßgeblichen Sachverhalts kann dem Schreiben der Beklagte bei verständiger Würdigung also nicht entnommen werden. Die grammatikalischen Deutungsversuche des Klägers für das Vorliegen eines Verwaltungsakts vermögen nicht zu überzeugen. Diese Auslegung begegnet auch vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes keinen Bedenken, denn der von einer vorläufigen Einstellung Betroffene kann ohne Vorverfahren sofort Leistungsklage erheben und hierfür einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG in Anspruch nehmen. Bei dieser Sachlage hatte der Senat nicht darauf einzugehen, dass der Kläger den zur Glaubhaftmachung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO vorgesehen Vordruck trotz Ankündigung am 29. März 2007 bislang nicht vorgelegt hat.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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