Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 2880/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5181/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.9.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1946 geborene Kläger, seit 1988 arbeitsloser (SG-Akte S 3 KR 429/05 S. 55) und offenbar von Mieteinnahmen eines ererbten Hauses lebender Ingenieur/Architekt, war von März 2002 bis März 2005 (SG-Akte S 3 KR 429/05 S. 30) freiwilliges Mitglied der Beklagten. Diese legte der Beitragsbemessung zunächst bis zum 30.6.2003 ein vom Kläger bei der Anmeldung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung angegebenes Monatseinkommen von 1.000,- EUR zugrunde. Ab 1.7.2003 veranlagte sie ihn nach der gesetzlich mindestens zugrunde zulegenden Bemessungsgrundlage und setzte den Monatsbeitrag ab 1.8.2004 nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheids für 2003 vom 19.7.2004 durch Bescheid vom 25.8.2004 (SG-Akte S 3 KR 429/05 S. 46) auf 247,96 EUR fest. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 28.1.2005) erhobene Klage des Klägers wies das Sozialgericht mit Urteil vom 15.6.2005 (S 3 KR 429/05) ab; die der Beitragsbemessung nach § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugrunde zu legenden Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Vermietung und Verpachtung könnten nicht (im Wege eines unzulässigen horizontalen Verlustausgleichs) durch Verluste aus anderen Einkommensarten vermindert werden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Am 13.10.2005 erhob der Kläger eine weitere Klage beim Sozialgericht Karlsruhe; er begehrte die Feststellung, ob noch Zahlungen an die Beklagte zu entrichten seien; ggf. möge deren Höhe festgestellt werden. Mit Gerichtsbescheid vom 8.2.2006 (S 3 KR 4052/05) wies das Sozialgericht die Klage ab. Soweit der Kläger eine Auflistung der noch zu leistenden Zahlungen verlangt habe, habe die Beklagte dem mit Schreiben vom 22.11.2005 entsprochen; damit sei das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen und diese daher unzulässig. Die auf erneute förmliche Entscheidung über die Beitragshöhe gerichtete Klage sei mangels durchgeführten Widerspruchsverfahrens ebenfalls unzulässig. Unzulässig sei schließlich auch eine auf Neubescheidung gerichtete Untätigkeitsklage des Klägers, da dieser einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten nicht gestellt habe.
Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.2.2006 (Senatsakte L 5 KR 5181/06 S. 79) pfändete die Beklagte Forderungen des Klägers aus Bankguthaben gegen die Sparkasse P.-C ... Vollstreckt wurde wegen eines Gesamtbetrags von 3.228,19 EUR, der sich aus rückständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 12.4.2004 bis 15.3.2005 in Höhe von 2.564,14 EUR bzw. 376,05 EUR sowie Säumniszuschlägen, Gebühren und Auslagen zusammensetzt. Die Sparkasse P.-C., die die Drittschuldnererklärung am 17.2.2006 abgegeben hatte (Senatsakte L 5 KR 5181/06 S. 78), befriedigte die Vollstreckungsforderung am 1.6.2006 aus dem (der Beklagten herausgegebenen) Sparkassenzertifikat Nr. 3146232611 (mit einem Guthabensbetrag vom 6.724,88 EUR) des Klägers (SG-Akte S. 20). Dieser hatte nach Verhaftung am 24.5.2006 die eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben.
1. Am 29.5.2006 erhob der Kläger - erneut - (Untätigkeits-)Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (Verfahren S 3 KR 2427/06) hinsichtlich der Feststellung der zu zahlenden Beiträge ab 1.3.2002. Mit Gerichtsbescheid vom 30.6.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab; nach den vorgelegten Akten der Beklagten und den Unterlagen des Klägers sei vor Klagerhebung ein förmlicher Antrag auf erneute Verbescheidung hinsichtlich der Beitragshöhe nicht gestellt worden. Die Klage sei daher unzulässig (Anm.: dies betrifft das Parallelverfahren L 5 KR 3525/06).
2. Am 21.6.2006 erhob der Kläger eine weitere Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (Verfahren S 3 KR 2880/06). Er beantragte die Untersagung jeder Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch die Beklagte gegen Rückgabe des Sparkassenzertifikates Nr. 3146232611 sowie Schadensersatz wegen Zinsverlustes und durchgeführter Hausdurchsuchungen. Er sei nicht mehr Mitglied der Beklagten, weshalb auch keine Beiträge erhoben werden könnten. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei u.a. durch die laufenden Aufwendungen für sein Mietshaus gemindert und es müssten zusätzliche Belastungen und Kosten (etwa für sein Arbeitszimmer oder für Standsicherheitsuntersuchungen hinsichtlich einer Stützmauer) berücksichtigt werden. Die Beklagte trug vor, ihre Forderungen gegen den Kläger seien erfüllt; weitere Vollstreckungsmaßnahmen seien nicht durchgeführt worden und auch nicht beabsichtigt (SG-Akte S. 20).
Nachdem das Sozialgericht das Verfahren betreffs "Schadensersatz für Zinsverlust des Sparkassenzertifikats und Hausdurchsuchung" abgetrennt hatte (Beschluss vom 25.8.2006; Fortführung unter dem Aktenzeichen S 3 KR 4080/06), wies es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.9.2006 (S 3 KR 2880/06) ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage auf Unterlassung (weiterer) Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bzw. Herausgabe des Sparkassenzertifikats (Nr. 3146232611) sei unzulässig, da nach Erfüllung der von der Beklagten geltend gemachten Forderungen weitere Vollstreckungsmaßnahmen nicht zu erwarten seien. Außerdem müsse der Kläger etwaige Verwaltungsentscheidungen abwarten und ggf. im Nachhinein um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Eine vorbeugende Unterlassungsklage sei nicht zulässig.
Zuvor hatte der Kläger erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten nachgesucht (Beschluss des Sozialgerichts vom 9.6.2006, - S 3 KR 2457/06 ER -; Senatsbeschluss vom 11.9.2006, - L 5 KR 3039/06 ER-B -).
3. Am 11.10.2006 hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 27.9.2006 (S 3 KR 2880/06) eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen sowie sein Vorbringen aus anderen Gerichtsverfahren und beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.9.2006 aufzuheben und der Beklagten (weitere) Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Beitragsforderungen zu untersagen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
Der Kläger wendet sich ersichtlich gegen weitere Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten zu Beitreibung von Beitragsforderungen. Hierfür ist ein irgendwie geartetes Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar, da die Forderungen der Beklagten befriedigt sind und weitere Vollstreckungsmaßnahmen - wie ausdrücklich erklärt wurde - insoweit weder in Betracht kommen noch beabsichtigt sind. Der Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses bewirkt die Unzulässigkeit der Klage, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1946 geborene Kläger, seit 1988 arbeitsloser (SG-Akte S 3 KR 429/05 S. 55) und offenbar von Mieteinnahmen eines ererbten Hauses lebender Ingenieur/Architekt, war von März 2002 bis März 2005 (SG-Akte S 3 KR 429/05 S. 30) freiwilliges Mitglied der Beklagten. Diese legte der Beitragsbemessung zunächst bis zum 30.6.2003 ein vom Kläger bei der Anmeldung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung angegebenes Monatseinkommen von 1.000,- EUR zugrunde. Ab 1.7.2003 veranlagte sie ihn nach der gesetzlich mindestens zugrunde zulegenden Bemessungsgrundlage und setzte den Monatsbeitrag ab 1.8.2004 nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheids für 2003 vom 19.7.2004 durch Bescheid vom 25.8.2004 (SG-Akte S 3 KR 429/05 S. 46) auf 247,96 EUR fest. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 28.1.2005) erhobene Klage des Klägers wies das Sozialgericht mit Urteil vom 15.6.2005 (S 3 KR 429/05) ab; die der Beitragsbemessung nach § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugrunde zu legenden Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Vermietung und Verpachtung könnten nicht (im Wege eines unzulässigen horizontalen Verlustausgleichs) durch Verluste aus anderen Einkommensarten vermindert werden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Am 13.10.2005 erhob der Kläger eine weitere Klage beim Sozialgericht Karlsruhe; er begehrte die Feststellung, ob noch Zahlungen an die Beklagte zu entrichten seien; ggf. möge deren Höhe festgestellt werden. Mit Gerichtsbescheid vom 8.2.2006 (S 3 KR 4052/05) wies das Sozialgericht die Klage ab. Soweit der Kläger eine Auflistung der noch zu leistenden Zahlungen verlangt habe, habe die Beklagte dem mit Schreiben vom 22.11.2005 entsprochen; damit sei das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen und diese daher unzulässig. Die auf erneute förmliche Entscheidung über die Beitragshöhe gerichtete Klage sei mangels durchgeführten Widerspruchsverfahrens ebenfalls unzulässig. Unzulässig sei schließlich auch eine auf Neubescheidung gerichtete Untätigkeitsklage des Klägers, da dieser einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten nicht gestellt habe.
Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.2.2006 (Senatsakte L 5 KR 5181/06 S. 79) pfändete die Beklagte Forderungen des Klägers aus Bankguthaben gegen die Sparkasse P.-C ... Vollstreckt wurde wegen eines Gesamtbetrags von 3.228,19 EUR, der sich aus rückständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 12.4.2004 bis 15.3.2005 in Höhe von 2.564,14 EUR bzw. 376,05 EUR sowie Säumniszuschlägen, Gebühren und Auslagen zusammensetzt. Die Sparkasse P.-C., die die Drittschuldnererklärung am 17.2.2006 abgegeben hatte (Senatsakte L 5 KR 5181/06 S. 78), befriedigte die Vollstreckungsforderung am 1.6.2006 aus dem (der Beklagten herausgegebenen) Sparkassenzertifikat Nr. 3146232611 (mit einem Guthabensbetrag vom 6.724,88 EUR) des Klägers (SG-Akte S. 20). Dieser hatte nach Verhaftung am 24.5.2006 die eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben.
1. Am 29.5.2006 erhob der Kläger - erneut - (Untätigkeits-)Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (Verfahren S 3 KR 2427/06) hinsichtlich der Feststellung der zu zahlenden Beiträge ab 1.3.2002. Mit Gerichtsbescheid vom 30.6.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab; nach den vorgelegten Akten der Beklagten und den Unterlagen des Klägers sei vor Klagerhebung ein förmlicher Antrag auf erneute Verbescheidung hinsichtlich der Beitragshöhe nicht gestellt worden. Die Klage sei daher unzulässig (Anm.: dies betrifft das Parallelverfahren L 5 KR 3525/06).
2. Am 21.6.2006 erhob der Kläger eine weitere Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (Verfahren S 3 KR 2880/06). Er beantragte die Untersagung jeder Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch die Beklagte gegen Rückgabe des Sparkassenzertifikates Nr. 3146232611 sowie Schadensersatz wegen Zinsverlustes und durchgeführter Hausdurchsuchungen. Er sei nicht mehr Mitglied der Beklagten, weshalb auch keine Beiträge erhoben werden könnten. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei u.a. durch die laufenden Aufwendungen für sein Mietshaus gemindert und es müssten zusätzliche Belastungen und Kosten (etwa für sein Arbeitszimmer oder für Standsicherheitsuntersuchungen hinsichtlich einer Stützmauer) berücksichtigt werden. Die Beklagte trug vor, ihre Forderungen gegen den Kläger seien erfüllt; weitere Vollstreckungsmaßnahmen seien nicht durchgeführt worden und auch nicht beabsichtigt (SG-Akte S. 20).
Nachdem das Sozialgericht das Verfahren betreffs "Schadensersatz für Zinsverlust des Sparkassenzertifikats und Hausdurchsuchung" abgetrennt hatte (Beschluss vom 25.8.2006; Fortführung unter dem Aktenzeichen S 3 KR 4080/06), wies es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.9.2006 (S 3 KR 2880/06) ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage auf Unterlassung (weiterer) Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bzw. Herausgabe des Sparkassenzertifikats (Nr. 3146232611) sei unzulässig, da nach Erfüllung der von der Beklagten geltend gemachten Forderungen weitere Vollstreckungsmaßnahmen nicht zu erwarten seien. Außerdem müsse der Kläger etwaige Verwaltungsentscheidungen abwarten und ggf. im Nachhinein um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Eine vorbeugende Unterlassungsklage sei nicht zulässig.
Zuvor hatte der Kläger erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten nachgesucht (Beschluss des Sozialgerichts vom 9.6.2006, - S 3 KR 2457/06 ER -; Senatsbeschluss vom 11.9.2006, - L 5 KR 3039/06 ER-B -).
3. Am 11.10.2006 hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 27.9.2006 (S 3 KR 2880/06) eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen sowie sein Vorbringen aus anderen Gerichtsverfahren und beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.9.2006 aufzuheben und der Beklagten (weitere) Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Beitragsforderungen zu untersagen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
Der Kläger wendet sich ersichtlich gegen weitere Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten zu Beitreibung von Beitragsforderungen. Hierfür ist ein irgendwie geartetes Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar, da die Forderungen der Beklagten befriedigt sind und weitere Vollstreckungsmaßnahmen - wie ausdrücklich erklärt wurde - insoweit weder in Betracht kommen noch beabsichtigt sind. Der Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses bewirkt die Unzulässigkeit der Klage, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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