Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KR 13/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligte einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung eines zur kieferorthopädischen Behandlung der Tochter des Klägers gezahlten Eigenanteils in Höhe von 751,08 EUR an den Kläger.
Die Beklagte gewährte der Tochter des Klägers - M. (geb. 00.00.1989) - von Mitte 2003 bis zum 25.10.2004 eine kieferorthopädische Behandlung. M. war seit ihrer Geburt und auch noch bei Beginn der Behandlung über den Kläger (Stammversicherter) bei der Beklagten familienversichert. Der Kläger zahlte für sie den Eigenanteil zur kieferorthopädischen Behandlung. Im Juli 2004 trennten sich der Kläger und seine Frau; seitdem wohnt M. bei ihrer Mutter. Seit 03.08.2004 ist sie über ihre Mutter (Stammversicherte) bei der Beklagten familienversichert. Seinerzeit bat der Kläger die Beklagte telefonisch, ihn über das Ende der Behandlung seiner Tochter zu informieren und den Eigenanteil nicht an seine Ehefrau auszuzahlen. Die Ehe des Klägers und seiner Frau wurde am 31.01.2006 geschieden. Das Sorgerecht für M. wird von den Eltern seitdem gemeinsam ausgeübt.
Am 28.01.2005 beantragte die Ehefrau des Klägers die Auszahlung des Versichertenanteils hinsichtlich der kieferorthopädischen Behandlung der Tochter. Am 31.01.2005 zahlte die Beklagte 751,08 EUR auf das von der Ehefrau angegebene Konto.
Als der Kläger später hiervon erfuhr, beantragte er am 05.12.2006 die Auszahlung der 751,08 EUR an ihn mit dem Hinweis, die Auszahlung hätte an ihn als zahlungspflichtigem Mitglied erfolgen müssen.
Durch Bescheid vom 07.12.2006 lehnte die Beklagte eine Auszahlung an den Kläger unter Hinweis auf die - ihrer Ansicht nach berechtigte - Auszahlung an die Kindesmutter ab.
Dagegen legte der Kläger am 21.12.2006 Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, aus dem Umstand, dass seine Tochter seinerzeit über ihn versichert gewesen sei, habe sich für ihn die Pflicht zur Zahlung des Eigenanteils ergeben. Die Beklagte verkenne, dass es hier allein um das Rechtsverhältnis zwischen ihm als Zahlungspflichtigem und somit Erstattungsberechtigtem und der Krankenkasse gehe; seine Tochter sei im Zahlungs- und Erstattungsverfahren nicht Partei.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.02.2007 zurück.
Aus § 29 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ergebe sich, dass Versicherte einen Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung hätten, dass Versicherte einen Eigenanteil zu dieser Behandlung an den Vertragsarzt leisteten und dass den Versicherten nach Abschluss der Behandlung und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben dieser Eigenanteil von der Krankenkasse erstattet werde. Das Gesetz sehe also die Erstattung an die Versicherten vor. Die Auszahlung an die geschiedene Ehefrau des Klägers sei rechtmäßig gewesen. Hierzu stütze sich die Beklagte auf § 1687 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es stehe dem Kläger frei, mit seiner geschiedenen Ehefrau den Ausgleich im Innenverhältnis zu suchen.
Dagegen hat der Kläger am 28.02.2007 Klage erhoben. Er meint, die Beklagte gehe von einer unzutreffenden Rechtsgrundlage aus; der Erstattungsanspruch stehe ihm zu, da er seinerzeit alleine zur Leistung des Eigenanteils verpflichtet gewesen sei. Die Regelung der elterlichen Sorge ändere nichts an seinem Erstattungsanspruch. Er sei der Versicherte gewesen, seine Frau lediglich mitversichertes Familienmitglied. Es gehe nicht um einen Leistungs-, sondern um einen Rückzahlungsanspruch. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf § 1678 Abs. 1 Satz 2 BGB; die Auszahlung von 751,08 EUR sei keine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne dieser Vorschrift.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbe- scheides vom 08.02.2007 zu verurteilen, ihm 751,08 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verbleibt bei ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Auch wenn er selbst seinerzeit den gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SGB V zu leistenden Eigenanteil an den Kosten der kieferorthopädischen Behandlung an den Vertragszahnarzt gezahlt hat, steht ihm kein Anspruch auf Rückzahlung dieses Eigenanteils nach § 29 Abs. 3 Satz 2 SGB V zu.
§ 29 SGB V bestimmt, dass Versicherte Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung haben (Abs. 1), dass Versicherte zu der kieferorthopädischen Behandlung einen Eigenanteil an den Vertragszahnarzt leisten (Abs. 2) und dass die Kasse den von den Versicherten geleisteten Anteil an die Versicherten zurückzahlt (Abs. 3). Sowohl hinsichtlich des Sachleistungsanspruchs auf die kieferorthopädische Versorgung als auch bei der Leistung des Eigenanteils und der Rückzahlung desselben stellt das Gesetz auf den Versicherten ab. Versicherte in diesem leistungsrechtlichen Sinne war und ist allein die Tochter M. Sie hatte seinerzeit den Eigenanteil zu leisten; sie war auch Inhaberin des Rückzahlungsanspruchs. Soweit seinerzeit tatsächlich der Kläger den Eigenanteil für seine Tochter an den Vertragszahnarzt gezahlt hat, geschah dies nicht aus seiner Verpflichtung als Stammversicherter, sondern als unterhaltspflichtiger Elternteil der nach § 29 Abs. 2 verpflichteten Tochter. Ebenso wie der Stammversicherte nicht berechtigt ist, Leistungsansprüche eines Angehörigen aus der Familienversicherung im eigenen Namen geltend zu machen (BSG, Urteil vom 16.06.1999 - B 1 R 6/99 R = SozR 3-2500 § 10 Nr. 16 = USK 99127), ist er auch nicht berechtigt, den Eigenanteilsrückzahlungsanspruch des Angehörigen aus der Familienversicherung im eigenen Namen als (ehemaliger) Stammversicherter geltend zu machen. Insofern fehlt es für die Zahlungsklage bereits an der Aktivlegitimation des Klägers.
Auch selbst wenn der Kläger die Auszahlung an sich im Namen seiner Tochter geltend machen würde, wäre der Anspruch nicht begründet, weil die Beklagte ihn durch Auszahlung der 751,08 EUR auf das Konto der Ehefrau erfüllt hat. Die am 31.01.2005 getätigte Zahlung war nämlich eine Zahlung an die Versicherte - die Tochter des Klägers, vertreten durch ihre sorgeberechtigte Mutter, - in Erfüllung des Anspruchs der Tochter als Versicherter gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 SGB V. Diese Zahlung war durch die Vorschrift des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB gedeckt. Danach hat der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (§ 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Tochter des Klägers hielt sich seinerzeit bei ihrer Mutter auf, nachdem sich der Kläger und seine Ehefrau getrennt hatten. Bei der Zahlung der 751,08 EUR in Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs der Tochter gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 SGB V handelte es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, nicht dagegen um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, die eine sorgerechtliche Entscheidung beider Eltern erfordert hätte. Von erheblicher Bedeutung für das Kind sind solche Angelegenheiten, deren Entscheidung nur schwer oder gar nicht abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Sie sollen von den Eltern nur gemeinsam getroffen werden (Palandt-Diederichsen, BGB, 61. Auflage, § 1687 Anm. 2). Dies trifft für den in Rede stehenden Eigenanteilsrückzahlungsanspruch nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung eines zur kieferorthopädischen Behandlung der Tochter des Klägers gezahlten Eigenanteils in Höhe von 751,08 EUR an den Kläger.
Die Beklagte gewährte der Tochter des Klägers - M. (geb. 00.00.1989) - von Mitte 2003 bis zum 25.10.2004 eine kieferorthopädische Behandlung. M. war seit ihrer Geburt und auch noch bei Beginn der Behandlung über den Kläger (Stammversicherter) bei der Beklagten familienversichert. Der Kläger zahlte für sie den Eigenanteil zur kieferorthopädischen Behandlung. Im Juli 2004 trennten sich der Kläger und seine Frau; seitdem wohnt M. bei ihrer Mutter. Seit 03.08.2004 ist sie über ihre Mutter (Stammversicherte) bei der Beklagten familienversichert. Seinerzeit bat der Kläger die Beklagte telefonisch, ihn über das Ende der Behandlung seiner Tochter zu informieren und den Eigenanteil nicht an seine Ehefrau auszuzahlen. Die Ehe des Klägers und seiner Frau wurde am 31.01.2006 geschieden. Das Sorgerecht für M. wird von den Eltern seitdem gemeinsam ausgeübt.
Am 28.01.2005 beantragte die Ehefrau des Klägers die Auszahlung des Versichertenanteils hinsichtlich der kieferorthopädischen Behandlung der Tochter. Am 31.01.2005 zahlte die Beklagte 751,08 EUR auf das von der Ehefrau angegebene Konto.
Als der Kläger später hiervon erfuhr, beantragte er am 05.12.2006 die Auszahlung der 751,08 EUR an ihn mit dem Hinweis, die Auszahlung hätte an ihn als zahlungspflichtigem Mitglied erfolgen müssen.
Durch Bescheid vom 07.12.2006 lehnte die Beklagte eine Auszahlung an den Kläger unter Hinweis auf die - ihrer Ansicht nach berechtigte - Auszahlung an die Kindesmutter ab.
Dagegen legte der Kläger am 21.12.2006 Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, aus dem Umstand, dass seine Tochter seinerzeit über ihn versichert gewesen sei, habe sich für ihn die Pflicht zur Zahlung des Eigenanteils ergeben. Die Beklagte verkenne, dass es hier allein um das Rechtsverhältnis zwischen ihm als Zahlungspflichtigem und somit Erstattungsberechtigtem und der Krankenkasse gehe; seine Tochter sei im Zahlungs- und Erstattungsverfahren nicht Partei.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.02.2007 zurück.
Aus § 29 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ergebe sich, dass Versicherte einen Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung hätten, dass Versicherte einen Eigenanteil zu dieser Behandlung an den Vertragsarzt leisteten und dass den Versicherten nach Abschluss der Behandlung und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben dieser Eigenanteil von der Krankenkasse erstattet werde. Das Gesetz sehe also die Erstattung an die Versicherten vor. Die Auszahlung an die geschiedene Ehefrau des Klägers sei rechtmäßig gewesen. Hierzu stütze sich die Beklagte auf § 1687 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es stehe dem Kläger frei, mit seiner geschiedenen Ehefrau den Ausgleich im Innenverhältnis zu suchen.
Dagegen hat der Kläger am 28.02.2007 Klage erhoben. Er meint, die Beklagte gehe von einer unzutreffenden Rechtsgrundlage aus; der Erstattungsanspruch stehe ihm zu, da er seinerzeit alleine zur Leistung des Eigenanteils verpflichtet gewesen sei. Die Regelung der elterlichen Sorge ändere nichts an seinem Erstattungsanspruch. Er sei der Versicherte gewesen, seine Frau lediglich mitversichertes Familienmitglied. Es gehe nicht um einen Leistungs-, sondern um einen Rückzahlungsanspruch. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf § 1678 Abs. 1 Satz 2 BGB; die Auszahlung von 751,08 EUR sei keine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne dieser Vorschrift.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbe- scheides vom 08.02.2007 zu verurteilen, ihm 751,08 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verbleibt bei ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Auch wenn er selbst seinerzeit den gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SGB V zu leistenden Eigenanteil an den Kosten der kieferorthopädischen Behandlung an den Vertragszahnarzt gezahlt hat, steht ihm kein Anspruch auf Rückzahlung dieses Eigenanteils nach § 29 Abs. 3 Satz 2 SGB V zu.
§ 29 SGB V bestimmt, dass Versicherte Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung haben (Abs. 1), dass Versicherte zu der kieferorthopädischen Behandlung einen Eigenanteil an den Vertragszahnarzt leisten (Abs. 2) und dass die Kasse den von den Versicherten geleisteten Anteil an die Versicherten zurückzahlt (Abs. 3). Sowohl hinsichtlich des Sachleistungsanspruchs auf die kieferorthopädische Versorgung als auch bei der Leistung des Eigenanteils und der Rückzahlung desselben stellt das Gesetz auf den Versicherten ab. Versicherte in diesem leistungsrechtlichen Sinne war und ist allein die Tochter M. Sie hatte seinerzeit den Eigenanteil zu leisten; sie war auch Inhaberin des Rückzahlungsanspruchs. Soweit seinerzeit tatsächlich der Kläger den Eigenanteil für seine Tochter an den Vertragszahnarzt gezahlt hat, geschah dies nicht aus seiner Verpflichtung als Stammversicherter, sondern als unterhaltspflichtiger Elternteil der nach § 29 Abs. 2 verpflichteten Tochter. Ebenso wie der Stammversicherte nicht berechtigt ist, Leistungsansprüche eines Angehörigen aus der Familienversicherung im eigenen Namen geltend zu machen (BSG, Urteil vom 16.06.1999 - B 1 R 6/99 R = SozR 3-2500 § 10 Nr. 16 = USK 99127), ist er auch nicht berechtigt, den Eigenanteilsrückzahlungsanspruch des Angehörigen aus der Familienversicherung im eigenen Namen als (ehemaliger) Stammversicherter geltend zu machen. Insofern fehlt es für die Zahlungsklage bereits an der Aktivlegitimation des Klägers.
Auch selbst wenn der Kläger die Auszahlung an sich im Namen seiner Tochter geltend machen würde, wäre der Anspruch nicht begründet, weil die Beklagte ihn durch Auszahlung der 751,08 EUR auf das Konto der Ehefrau erfüllt hat. Die am 31.01.2005 getätigte Zahlung war nämlich eine Zahlung an die Versicherte - die Tochter des Klägers, vertreten durch ihre sorgeberechtigte Mutter, - in Erfüllung des Anspruchs der Tochter als Versicherter gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 SGB V. Diese Zahlung war durch die Vorschrift des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB gedeckt. Danach hat der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (§ 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Tochter des Klägers hielt sich seinerzeit bei ihrer Mutter auf, nachdem sich der Kläger und seine Ehefrau getrennt hatten. Bei der Zahlung der 751,08 EUR in Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs der Tochter gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 SGB V handelte es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, nicht dagegen um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, die eine sorgerechtliche Entscheidung beider Eltern erfordert hätte. Von erheblicher Bedeutung für das Kind sind solche Angelegenheiten, deren Entscheidung nur schwer oder gar nicht abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Sie sollen von den Eltern nur gemeinsam getroffen werden (Palandt-Diederichsen, BGB, 61. Auflage, § 1687 Anm. 2). Dies trifft für den in Rede stehenden Eigenanteilsrückzahlungsanspruch nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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