Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 113 AS 5335/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 552/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2007, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist und Kosten nicht zu erstatten sind, wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu verwerfen, weil sie nicht zulässig ist. Wie der Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz ausgeführt hat, konnte das vor dem Sozialgericht Berlin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (bei zutreffender Auslegung) verfolgte Ziel, eine Zusicherung für die Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 849,00 Euro zu erhalten, schon vor Einlegung der Beschwerde nicht mehr erreicht werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Umzug bereits stattgefunden. Wird der streitbefangene Verwaltungsakt (hier vom 26. Februar 2007) durch ein während des Prozesses eintretendes Ereignis gegenstandslos und sind weder von ihm noch von den zwischenzeitlich ergangenen gerichtlichen Entscheidungen für die Zukunft nachteilige Wirkungen zu erwarten, so ist ein dennoch eingelegtes Rechtsmittel wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, es ist (da die ursprünglich geltend gemachten Kosten in der Folge für den Umzug nicht angefallen sind) auch nicht ersichtlich. Das bloße Interesse der unterlegenen Partei an einer Änderung der für sie ungünstigen Kostenentscheidung kann in einem solchen Fall die weitere Inanspruchnahme der Gerichte regelmäßig nicht rechtfertigen (BSG Urteil vom 21. Juni 1995 SozR 3-1500 § 131 Nr. 5 m.w.N.; aA Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, Vor § 172 Rdnr. 6 und Vor § 143 Rdnr. 10a mwN). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung, so dass nicht entschieden werden musste, ob dem vom Antragsteller beabsichtigten Weg, Rechtsmittel einzulegen mit dem Ziel, eine (übereinstimmende) Erledigungserklärung in nächster Instanz abzugeben und so eine Kostenentscheidung des Landessozialgerichts herbeizuführen (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O.), die Rechtsprechung des 7a. Senats des Bundessozialgerichts entgegensteht, wonach die (einseitige) Erledigungserklärung dann, wenn - wie hier - entweder der Kläger oder der Beklagte zum Kreis des § 183 SGG gehören, stets wie eine Klagerücknahme (bzw. eine Antragsrücknahme) anzusehen ist (vgl. BSG Beschluss vom 29. Dezember 2005 - B 7a AL 192/05 B, zitiert nach juris, dort RdNr. 7).
Soweit die Beschwerde als isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts zu verstehen ist, ist sie in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG ebenfalls unstatthaft. Die Vorschrift gehört zwar nicht zu den Vorschriften, die in § 142 Abs. 1 SGG genannt sind und danach direkt auf Beschlüsse angewendet werden können. § 142 Abs. 1 SGG gibt indessen ebenso wie die entsprechenden Vorschriften in den anderen Verfahrensordnungen keine vollständige Aufzählung der auf Beschlüsse anwendbaren Vorschriften (vgl. Meyer-Ladewig, aaO, § 142 Rdnr. 3). Je nach Art der Beschlüsse kommen unterschiedliche Vorschriften in Betracht. Für Beschlüsse, die in ihrer Bedeutung den Urteilen nahe kommen, wie Beschlüsse über Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, hält es der Senat für sachgerecht, auch § 144 Abs. 4 SGG entsprechend anzuwenden. Es handelt sich um ein dem Urteilsverfahren ähnliches Erkenntnisverfahren, in dem "zu einer Hauptsache" (die in der Regelung des vorläufigen Zustandes besteht) endgültig durch eine (eingeschränkt) der Rechtskraft fähigen Entscheidung entschieden wird. Diese Nähe zum Urteilsverfahren rechtfertigt die Übertragung des Rechtsmittelausschlusses nach § 144 Abs. 4 SGG, denn wie dort soll verhindert werden, dass das Rechtsmittelgericht die rechtskräftig und damit bindend gewordene Hauptsacheentscheidung in Rahmen der Kostenentscheidung inzident nachprüfen muss (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2004 - L 4 B 23/04 KR -, Nds. Rpfl 2005 S 263f; Sächsisches LSG Beschluss vom 21. November 2005 - L 3 B 144/05 AS ER -, zitiert nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - L 10 B 902/06 AS ER, zitiert nach juris; Lüdtke in HK-SGG, 2. Aufl. 2006, § 172 Rdnr. 8). Wie in Klageverfahren bleibt damit die isolierte Beschwerde gegen Kostenentscheidungen solchen Verfahren vorbehalten, in denen eine unanfechtbar gewordene Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache nicht vorliegt.
Über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das SG, die unabhängig von der Beschwerde in der Hauptsache zu beurteilen ist, wird der Senat gesondert entscheiden.
Da eine reelle Chance zum Obsiegen im Beschwerdeverfahren aus den dargestellten Gründen zu keinem Zeitpunkt bestand, besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu verwerfen, weil sie nicht zulässig ist. Wie der Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz ausgeführt hat, konnte das vor dem Sozialgericht Berlin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (bei zutreffender Auslegung) verfolgte Ziel, eine Zusicherung für die Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 849,00 Euro zu erhalten, schon vor Einlegung der Beschwerde nicht mehr erreicht werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Umzug bereits stattgefunden. Wird der streitbefangene Verwaltungsakt (hier vom 26. Februar 2007) durch ein während des Prozesses eintretendes Ereignis gegenstandslos und sind weder von ihm noch von den zwischenzeitlich ergangenen gerichtlichen Entscheidungen für die Zukunft nachteilige Wirkungen zu erwarten, so ist ein dennoch eingelegtes Rechtsmittel wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, es ist (da die ursprünglich geltend gemachten Kosten in der Folge für den Umzug nicht angefallen sind) auch nicht ersichtlich. Das bloße Interesse der unterlegenen Partei an einer Änderung der für sie ungünstigen Kostenentscheidung kann in einem solchen Fall die weitere Inanspruchnahme der Gerichte regelmäßig nicht rechtfertigen (BSG Urteil vom 21. Juni 1995 SozR 3-1500 § 131 Nr. 5 m.w.N.; aA Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, Vor § 172 Rdnr. 6 und Vor § 143 Rdnr. 10a mwN). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung, so dass nicht entschieden werden musste, ob dem vom Antragsteller beabsichtigten Weg, Rechtsmittel einzulegen mit dem Ziel, eine (übereinstimmende) Erledigungserklärung in nächster Instanz abzugeben und so eine Kostenentscheidung des Landessozialgerichts herbeizuführen (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O.), die Rechtsprechung des 7a. Senats des Bundessozialgerichts entgegensteht, wonach die (einseitige) Erledigungserklärung dann, wenn - wie hier - entweder der Kläger oder der Beklagte zum Kreis des § 183 SGG gehören, stets wie eine Klagerücknahme (bzw. eine Antragsrücknahme) anzusehen ist (vgl. BSG Beschluss vom 29. Dezember 2005 - B 7a AL 192/05 B, zitiert nach juris, dort RdNr. 7).
Soweit die Beschwerde als isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts zu verstehen ist, ist sie in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG ebenfalls unstatthaft. Die Vorschrift gehört zwar nicht zu den Vorschriften, die in § 142 Abs. 1 SGG genannt sind und danach direkt auf Beschlüsse angewendet werden können. § 142 Abs. 1 SGG gibt indessen ebenso wie die entsprechenden Vorschriften in den anderen Verfahrensordnungen keine vollständige Aufzählung der auf Beschlüsse anwendbaren Vorschriften (vgl. Meyer-Ladewig, aaO, § 142 Rdnr. 3). Je nach Art der Beschlüsse kommen unterschiedliche Vorschriften in Betracht. Für Beschlüsse, die in ihrer Bedeutung den Urteilen nahe kommen, wie Beschlüsse über Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, hält es der Senat für sachgerecht, auch § 144 Abs. 4 SGG entsprechend anzuwenden. Es handelt sich um ein dem Urteilsverfahren ähnliches Erkenntnisverfahren, in dem "zu einer Hauptsache" (die in der Regelung des vorläufigen Zustandes besteht) endgültig durch eine (eingeschränkt) der Rechtskraft fähigen Entscheidung entschieden wird. Diese Nähe zum Urteilsverfahren rechtfertigt die Übertragung des Rechtsmittelausschlusses nach § 144 Abs. 4 SGG, denn wie dort soll verhindert werden, dass das Rechtsmittelgericht die rechtskräftig und damit bindend gewordene Hauptsacheentscheidung in Rahmen der Kostenentscheidung inzident nachprüfen muss (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2004 - L 4 B 23/04 KR -, Nds. Rpfl 2005 S 263f; Sächsisches LSG Beschluss vom 21. November 2005 - L 3 B 144/05 AS ER -, zitiert nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - L 10 B 902/06 AS ER, zitiert nach juris; Lüdtke in HK-SGG, 2. Aufl. 2006, § 172 Rdnr. 8). Wie in Klageverfahren bleibt damit die isolierte Beschwerde gegen Kostenentscheidungen solchen Verfahren vorbehalten, in denen eine unanfechtbar gewordene Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache nicht vorliegt.
Über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das SG, die unabhängig von der Beschwerde in der Hauptsache zu beurteilen ist, wird der Senat gesondert entscheiden.
Da eine reelle Chance zum Obsiegen im Beschwerdeverfahren aus den dargestellten Gründen zu keinem Zeitpunkt bestand, besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
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