L 18 B 1394/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 27 AS 2125/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1394/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Juni 2007 aufgehoben. Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger ist begründet.

Den – bedürftigen - Klägern ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Der erstinstanzlich erhobene Klageanspruch hängt davon ab, ob das Kindergeld in Höhe von 154,- EUR monatlich bei der Berechnung der Ansprüche der in einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nrn. 1 und 3c Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II -) lebenden Kläger auf Arbeitslosengeld II (Alg II) als Einkommen der Klägerin zu 1. oder als Einkommen ihrer kindergeldberechtigten Mutter anzusehen ist. Entscheidend hierfür ist, ob die Kindergeldberechtigte die Leistung für das nicht in ihrem Haushalt lebende volljährige Kind, d.h. die Klägerin zu 1., "nachweislich" an diese "weitergeleitet" hat (vgl. § 1 Nr. 8 Alg II/Sozialgeld-Verordnung in der Fassung vom 22. August 2005 – BGBl. I S. 2499 -; BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R – veröffentlicht in juris). Die Kindergeldberechtigte hat dies in einem Schreiben an die Beklagte vom 19. April 2006 bestätigt. Die Kläger bestreiten eine derartige Weiterleitung an die Klägerin zu 1. Das SG wird daher im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (vgl. § 103 SGG) gehalten sein, den Sachverhalt aufzuklären und hierzu insbesondere etwaige Überweisungsbelege und ggfs. auch die kindergeldberechtigte Mutter der Klägerin zu 1. als Zeugin heranzuziehen. Ist eine Beweiserhebung zur Entscheidung über die erhobenen Ansprüche angezeigt, kann die Erfolgsaussicht aber nicht von vornherein verneint werden.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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