L 9 KR 81/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 1481/02
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 81/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit dieses die ursprünglichen Klageverfahren S 72 KR 1440/02 und S 73 KR 2415/02 betrifft. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,- EUR festgesetzt, soweit dieses die ursprünglichen Klageverfahren S 72 KR 1440/02 und S 73 KR 2415/02 betrifft. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerinnen zu 2) und 3) abgelehnt.

Gründe:

Nachdem die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, war durch die Berichterstatterin des Senats im Beschlusswege nur noch über die Kosten sowie den Streitwert des Berufungsverfahrens zu entscheiden, soweit dieses die ursprünglichen Klageverfahren S 72 KR 1440/02 und S 73 KR 2415/02 betrifft. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die vom Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 81 KR 1481/02 verbundenen drei Klageverfahren S 81 KR 1481/02, S 72 KR 1440/02 und S 73 KR 2415/02 in kosten- und streitwertrechtlicher Hinsicht gedanklich wieder voneinander getrennt werden mussten, weil nur die beiden zuletzt genannten Klageverfahren zu den nach § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerichtskostenpflichtigen Verfahren gehören, während das ursprüngliche Klageverfahren S 81 KR 1481/02 der Regelung des § 193 SGG unterliegt. Denn anders als in dem ursprünglichen Klageverfahren S 81 KR 1481/02, in dem der dortige Kläger, d. h. der jetzige Kläger zu 1), zu den kostenrechtlich privilegierten Personen im Sinne des § 183 SGG gehört, zählt in den ursprünglichen Klageverfahren S 72 KR 1440/02 und S 73 KR 2415/02 keiner der Hauptbeteiligten zum Personenkreis des § 183 SGG (vgl. zur Erforderlichkeit der gedanklichen Trennung der drei ursprünglichen Klageverfahren im Berufungsverfahren die Beschlüsse des Bundessozialgerichts – BSG – vom 29. Mai 2006 und 26. Juni 2006 – B 2 U 391/05 B und B 3 KR 6/06 B – sowie das Urteil des BSG vom 26. September 2006 – B 1 KR 1/06 R –, jeweils zitiert nach juris).

Soweit das Berufungsverfahren die unter § 197 a SGG fallenden ursprünglichen Klageverfahren S 72 KR 1440/02 und S 73 KR 2415/02 betrifft, waren nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil sie die Berufung zurückgenommen hat. Soweit das Berufungsverfahren das ursprüngliche Klageverfahren S 81 KR 1481/02 betrifft, war demgegenüber eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, weil nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG in den Fällen, in denen das Verfahren – wie hier – nicht durch Urteil beendet worden ist, eine Kostenentscheidung nur auf Antrag zu erfolgen hat und ein solcher Antrag, der zulässigerweise auch nur von den Beteiligten des Verfahrens (hier also nur von dem Kläger zu 1) und der Beklagten) hätte gestellt werden dürfen, nicht gestellt worden ist.

Soweit das Berufungsverfahren die unter § 197 a SGG fallenden ursprünglichen Klageverfahren S 72 KR 1440/02 und S 73 KR 2415/02 betrifft, war der der Streitwert für das Berufungsverfahren nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 30. Juni 2004 auf 8.000,-EUR festzusetzen. Dieser Betrag entspricht dem doppelten Auffangwert, von dem hier deshalb auszugehen war, weil sich der Streitwert auf zwei Klageverfahren bezieht und genügende Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung nicht zu erkennen waren. Der darüber hinausgehende Antrag der Klägerinnen zu 2) und 3), den Streitwert auf 12.000,- EUR festzusetzen, war aus diesem Grunde abzulehnen. Soweit das Berufungsverfahren das ursprüngliche Klageverfahren S 81 KR 1481/02 betrifft, hatte eine Streitwertfestsetzung demgegenüber zu unterbleiben, weil für dieses Verfahren Gerichtskosten nicht zu erheben sind. Ein Antrag, statt eines Streitwerts nach §§ 8, 10 Abs. 1, 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte den Wert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, ist bei sinngemäßer Auslegung des Schriftsatzes der Klägerinnen zu 2) und 3) vom 20. Juli 2006 nicht gestellt worden. Da die Beteiligten des ursprünglichen Klageverfahrens S 81 KR 1481/02 nicht anwaltlich vertreten gewesen sind, hätte ein solcher Antrag im Übrigen auch keinen Erfolg haben können.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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