L 18 B 1500/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 12013/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1500/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2007 geändert. Der Antragstellerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin, die sich (nur) noch gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts (SG) in dem angefochtenen Beschluss richtet, ist begründet.

Der Antragstellerin ist für das erstinstanzliche Verfahren PKH unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen; denn das Begehren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hatte hinreichende Erfolgsaussichten (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Waren – wie hier - weitere Sachermittlungen angezeigt, kann auch im gerichtlichen Eilverfahren eine ausreichende Erfolgsaussicht nicht von vornherein verneint werden. Die Antragstellerin hat mit ihrem Rechtsschutzantrag vorgetragen, dass ihr Lebenspartner seit April 2007 aus seinen Ebay-Verkäufen keine Einkünfte mehr erzielt hat. Das SG, das erkannt hat, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin und der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Mitbewohner "ungeklärt” sind, hätte daher die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen müssen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – m.w.Nachw.) Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. § 103 SGG). Sofern weitere Sachermittlungen bzw. eine vollständige Sachaufklärung wegen der Eilbedürftigkeit untunlich sind, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, die wegen des existenzsichernden Charakters der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) vorliegend zu Gunsten der Antragstellerin ausgegangen wäre. Keinesfalls konnte sich das SG aber darauf zurückziehen, dass in einem bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren die Prüfung der Hilfebedürftigkeit "vorrangig dem Antragsgegner und nicht dem Gericht" obliege. Wie sich im Hinblick auf die schließlich erfolgte Leistungsbewilligung mit Bescheid des Antragsgegners vom 17. August 2007 gezeigt hat, hatte das Begehren der Antragstellerin im Ergebnis auch tatsächlich Erfolg. Ob die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ebenfalls als Antragsteller des – zwischenzeitlich erledigten - einstweiligen Rechtsschutzantrages anzusehen gewesen wären, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum "Meistbegünstigungsprinzip" bei der Auslegung von Anträgen nach dem SGB II für eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2007 besitzt keine unmittelbare Bedeutung für das PKH-Bewilligungsverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – veröffentlicht in juris).

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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