L 18 B 1485/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 12213/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1485/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2007 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 1. August 2007 zu bescheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstel- lers im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichten Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen.

Im Hinblick auf den existenzsichernden Charakter der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) kann sich der Antragsgegner nicht darauf zurückziehen, einer Bescheidung des – formlosen – Leistungsantrages des Antragstellers stehe entgegen, dass dieser bislang nicht alle im Formularantrag bezeichneten Fragen vollständig beantwortet und gegebenenfalls durch entsprechende Nachweise belegt habe. Ein – wie hier – wirksam gestellter Leistungsantrag muss in angemessener Zeit beschieden werden, und zwar ungeachtet dessen, ob der hierfür vorgesehene Vordruck verwendet wird oder nicht. Kommt der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) – nicht nach, kann die Leistung gemäß § 66 SGB I bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen versagt werden. Ist schließlich Hilfebedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (vgl. § 7 Abs. 1 SGB II) aus der Sicht des Antragsgegners nicht feststellbar, hat eine (negative) Entscheidung in der Sache zu ergehen, die dann einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Da der Antragsgegner im einstweiligen Rechtsschutz seine Auffassung bekräftigt hat, erst nach Erteilung der aus seiner Sicht erforderlichen Auskünfte und Nachweise über den Leistungsantrag des Antragstellers entscheiden zu wollen, dieser aber davon ausgeht, sämtliche erforderlichen Angaben bereits gemacht zu haben, war der Antragsgegner im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) zur Bescheidung zu verpflichten, allerdings erst für Leistungszeiträume ab 1. August 2007. Nach Bekanntgabe einer entsprechenden Verwaltungsentscheidung steht es dem Antragsteller frei, dann in der Sache gegebenenfalls erneut um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.

Für Zeiträume vor dem 1. August 2007 ist ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich, weil der Antragsteller insoweit selbst vorgetragen hat, bis dahin in der Lage gewesen zu sein, seinen Lebensunterhalt durch ihm privat gewährte Darlehen zu bestreiten. Ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner den Leistungsantrag auch für Leistungszeiträume vom 1. Juni 2007 bis 31. Juli 2007 zu bescheiden haben wird, besteht insoweit kein eiliges Regelungsbedürfnis für eine gerichtliche Anordnung.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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