Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 13616/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1385/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzlich geltend gemachtes Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die Wohnung E S, B, nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu erteilen, ist nicht begründet.
Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund. Dem Antragsteller ist ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache schon deshalb zumutbar, weil das Zusicherungserfordernis des § 22 Abs. 2 SGB II keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – veröffentlicht in juris). Dem Hilfebedürftigen und damit auch dem Antragsteller ist im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II eine freie Wohnortwahl zuzubilligen. Ob die Kosten der ins Auge gefassten Wohnung "angemessen" im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Da eine Wohnungslosigkeit oder gar eine Obdachlosigkeit des Antragstellers nicht zu besorgen sind, besteht auch unter diesem Gesichtspunkt kein eiliges Regelungsbedürfnis, zumal nach den Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift die Wohnung in der E S ohnehin (nur) bis zum 23. Juni 2007 vom Vermieter freigehalten worden sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzlich geltend gemachtes Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die Wohnung E S, B, nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu erteilen, ist nicht begründet.
Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund. Dem Antragsteller ist ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache schon deshalb zumutbar, weil das Zusicherungserfordernis des § 22 Abs. 2 SGB II keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – veröffentlicht in juris). Dem Hilfebedürftigen und damit auch dem Antragsteller ist im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II eine freie Wohnortwahl zuzubilligen. Ob die Kosten der ins Auge gefassten Wohnung "angemessen" im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Da eine Wohnungslosigkeit oder gar eine Obdachlosigkeit des Antragstellers nicht zu besorgen sind, besteht auch unter diesem Gesichtspunkt kein eiliges Regelungsbedürfnis, zumal nach den Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift die Wohnung in der E S ohnehin (nur) bis zum 23. Juni 2007 vom Vermieter freigehalten worden sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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