Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 10566/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 362/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Februar 2007 insoweit aufgehoben, als die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S K bewilligt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wandte sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum ab 1. Dezember 2006 und begehrt - nach dessen Erledigung - für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe.
Der Antragsteller und K B bewohnen seit dem 1. Oktober 2002 eine Drei-Zimmer-Wohnung.
Der Antragsteller stellte am 18. Juli 2006 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. In seinem Antrag verneinte er das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Die Antragsgegnerin beauftragte am 16. August 2006 den Prüf- und Ermittlungsdienst mit der Durchführung eines Hausbesuches bei dem Antragsteller, da die Antragsgegnerin Anhaltspunkte für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft des Antragstellers mit K B sah.
Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 18. August 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 18. Juli 2006 bis 31. Juli 2006 in Höhe von 320,26 EUR und für den Zeitraum 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 in Höhe von 686,28 EUR monatlich.
Am 15. September 2006 traf der Prüf- und Ermittlungsdienst bei einem unangemeldeten Hausbesuch den Antragsteller nicht an. Die anwesende Frau B gestattete ihm nicht den Zutritt. Bei zwei weiteren Hausbesuchen am 29. September 2006 und 9. Oktober 2006 traf der Prüf- und Ermittlungsdienst niemanden an. Er bat den Antragsteller um Terminsabsprache wegen eines Hausbesuches. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. Oktober 2006 erklärte der Antragsteller, grundsätzlich zur Mitwirkung an einer solchen Maßnahme bereit zu sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 auf, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bis spätestens 7. November 2006 einen Termin zur
Durchführung eines Hausbesuches zu vereinbaren. Sie wies darauf hin, dass Zweifel an der Angabe seiner Wohnverhältnisses, insbesondere der Aussage, mit K B eine Haushaltsgemeinschaft zu führen, bestünden. Die Antragsgegnerin entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. November 2006 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. Dezember 2006 ganz mit der Begründung, der Antragsteller habe die erforderlichen Angaben zur Prüfung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Prüfdienst trotzt Belehrung über die Rechtsfolgen nicht gemacht. Dadurch sei er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert. Die Anspruchsgrundlagen könnten deshalb nicht geprüft werden. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und nahm Bezug auf eine beigefügte Kopie der Erklärung von K B vom 19. September 2006. In diesem an das Bezirksamt Pankow - Wohnungsamt - adressierten Schreiben erklärte K B, nach grundsätzlich geführten Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller keine gemeinsame Zukunft mehr zu planen; jeder wirtschafte für sich und erfülle die Mietverpflichtungen gegenüber dem Vermieter zur Hälfte. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2007 (W 7577/06) als unbegründet zurück.
Am 17. November 2006 hatte der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2006 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II in Höhe von 686,28 EUR monatlich zu gewähren. Der Bescheid vom 7. November 2006 verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Aufhebungsbescheid lägen nicht vor. Die Ermöglichung eines Hausbesuches zähle nicht zu den Mitwirkungspflichten im Sinne der §§ 60 ff des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB I -. Ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch dürfe der Außendienst nicht eingesetzt werden. Der Hausbesuch sei vorliegend weder geeignet noch erforderlich gewesen, da sich die Wohngemeinschaft weniger durch äußere als durch innere Faktoren von der Einstandsgemeinschaft unterscheide. Zur Klärung dieser inneren Faktoren sei die Erklärung von K B vom 19. September 2006 geeignet und auch ausreichend. Ferner hatte er beantragt, ihm für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 8. Februar 2007 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Es hat ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller habe nicht mit einer für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausreichenden Gewissheit seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft gemacht. Es sei davon auszugehen, dass er mit Hilfe von K B seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Nach § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II werde ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und für einander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Der Antragsteller und K B lebten seit vier Jahren als Partner zusammen. Der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die eheähnliche Gemeinschaft aufgelöst worden sei. Insoweit sei erforderlich, dass der Antragsteller nachprüfbare Tatsachen benenne, durch die die Beendigung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft nach außen hin sichtbar würde. Da zwischen dem Antragsteller und K B mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe, komme es für die Leistungsgewährung auch auf das Einkommen und Vermögen von K B an. Mangels entsprechender Angaben lasse sich nicht feststellen, ob das Gesamteinkommen nicht ausreiche, um auch den Bedarf des Antragstellers zu decken.
Gegen diesen dem Antragsteller am 13. Februar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 5. März 2007 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, die gesetzliche Vermutung des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft sei insbesondere durch die Erklärung von K B vom 19. September 2006 widerlegt worden. Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung seien nicht ersichtlich. Mit am 12. April 2007 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller den vorliegenden Rechtsstreit bezüglich einer einstweiligen Regelung für erledigt erklärt, die Beschwerde wegen der Prozesskostenhilfebewilligung aber aufrechterhalten.
Der Senat geht davon aus, der Antragsteller wolle beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Februar 2007 insoweit aufzuheben, als die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, und ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S K zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss - soweit er noch im Streit ist - für zutreffend.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch begründet. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Sozialgesetzbuch - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes wurde allein von dem Antragsteller geführt. Er bestreitet, in einer Bedarfsgemeinschaft mit K B zu leben, und beantragte deshalb, Leistungen ohne Berücksichtigung anderer Personen allein ihm zu gewähren.
Der einstweilige Rechtschutz richtete sich im vorliegenden Verfahren nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, da eine bereits bewilligte Leistung durch Verwaltungsakt entzogen wurde, so dass die - alleinige - Anfechtungsklage in der Hauptsache die richtige Klageart wäre. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid hatte keine aufschiebende Wirkung nach § 86 a Abs. 1 SGG, da ein Fall des § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG vorlag. Danach entfällt die grundsätzlich durch Widerspruch und Anfechtungsklage eintretende aufschiebende Wirkung in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solches Gesetz stellt § 39 Sozialgesetzbuch 2. Buch - SGB II - dar. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird entschieden, wenn Leistungen bewilligt, abgelehnt, entzogen oder herabgesetzt werden. Bei dem Entziehungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt, in dem wie bei der Bewilligung selbst über Leistungen der Grundsicherung entschieden wird. Eine Entscheidung über eine solche Leistung lag hier vor, denn die Antragsgegnerin hatte mit Bescheid vom 7. November 2006 die dem Antragsteller für den Zeitraum 1. Dezember 2006 bis 31. Januar 2007 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. Dezember 2006 ganz entzogen. Wenn nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Abs. 1 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann der Antragsteller bei dem Gericht der Hauptsache bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) beantragen. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Verwaltungsentscheidung schon vollzogen, kommt die - nachträgliche - Aufhebung der Vollziehung in Betracht (§ 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG).
Bei der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nach § 86 b Abs. 1 SGG ist von den Gerichten eine Interessenabwägung durchzuführen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, ist in der Regel die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht erkennbar ist. Ist dagegen die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten in dieser Weise nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden können (Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 86 b SGG, Rz. 12 c). Zu berücksichtigen ist dabei neben dem mutmaßlichen Verfahrensausgang in der Hauptsache vor allem das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dieses Aussetzungsinteresse wird im Wesentlichen bestimmt durch die Folgen, die eintreten, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, der Widerspruch oder die Klage aber später Erfolg hätte. Entstünden in der Zwischenzeit wesentliche Nachteile, zu deren folgenloser Beseitigung auch eine spätere Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre, wird das Aussetzungsinteresse in der Regel zu bejahen sein, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht lediglich ganz gering sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen bot der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinreichende Erfolgsaussicht und erschien nicht mutwillig. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die reelle Chance zum Obsiegen, nicht hingegen eine nur entfernte Erfolgschance. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fern liegend ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, Seite 1936). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, selbst nicht bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, a.a.O.).
Im vorliegenden Verfahren bestanden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 7. November 2006, mit welchem diese dem Antragsteller die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. Dezember 2006 ganz entzog.
Kommt derjenige, der ein Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, kann der Leistungsträger nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert (§ 66 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I).
Vorliegend war zumindest zweifelhaft, ob in der Verweigerung eines Hausbesuchs eine fehlende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I gesehen werden kann.
Die Antragsgegnerin hat ihren Entziehungsbescheid darauf gestützt, dass der Antragsteller die erforderlichen Angaben zur Prüfung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Prüfdienst trotzt Belehrung über die Rechtsfolgen nicht gemacht habe, dadurch seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert habe. Zwar hat die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich die Zustimmung zum Hausbesuch als Mitwirkungspflicht genannt, sondern sich auf erforderliche Angaben bezogen, die in dem Bescheid nicht näher bezeichnet werden. Insoweit bestehen bereits Bedenken, ob der Bescheid hinreichend bestimmt genug ist. Unter Berücksichtigung der dem Bescheid vorangegangenen Schreiben der Antragsgegnerin, in denen sie den Antragsteller zur Terminvereinbarung mit dem Prüf- und Ermittlungsdienst aufforderte, hat die Antragsgegnerin als Mitwirkungspflicht die Zustimmung zu dem beabsichtigten Hausbesuch angesehen.
Der Hausbesuch ist als Mittel der Aufklärung des Sachverhaltes weder im SGB II noch im SGB X ausdrücklich vorgesehen. § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X sieht als Beweismittel, dessen sich die Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes bedienen kann, die Augenscheinseinnahme vor. Dies kann der Hausbesuch sein. Anders als bei der Zeugenvernehmung (§ 22 SGB X) kann der Leistungsträger die Möglichkeit der Augenscheinnahme nicht gerichtlich erzwingen. Die Folge der Verweigerung des Hausbesuches ist gesetzlich nicht besonders geregelt. Die Zustimmung zum Hausbesuch gehört nicht zu den in den §§ 60 bis 65 SGB I aufgezählten Mitwirkungspflichten. Der Hausbesuch wird nicht durchgeführt, um dem Antragsteller die Angabe von Tatsachen zu ermöglichen, sondern um das Vorliegen von - bereits mitgeteilten - Tatsachen zu überprüfen. § 66 sieht eine Versagung oder Entziehung von Leistungen nur bei Verletzung der dort genannten Mitwirkungspflichten vor. Die Versagung von Leistungen nach Maßgabe des § 66 SGB I wird bei Verweigerung eines Hausbesuches als nicht zulässig angesehen (Armbrost in LPK-SGB II, Anhang Verfahren Rd.Nr. 17; Hessisches LSG, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -). Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu liegt im Bereich des SGB II nicht vor. Ob es sich bei der von der Behörde verlangten Ermöglichung eines Hausbesuches um eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 und/oder 3 SGB I handelt, wird gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu entscheiden sein.
Handelte es sich bei der Mitwirkungspflicht, der der Antragsteller nicht nachgekommen sein soll, bereits nicht um eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I, kann dahin stehen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Entziehung der Leistung nach § 66 SGB I vorliegen.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte danach hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu entsprechen war (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO).
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nicht (§ 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz keinen ordentlichen Rechtsbehelf vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller wandte sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum ab 1. Dezember 2006 und begehrt - nach dessen Erledigung - für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe.
Der Antragsteller und K B bewohnen seit dem 1. Oktober 2002 eine Drei-Zimmer-Wohnung.
Der Antragsteller stellte am 18. Juli 2006 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. In seinem Antrag verneinte er das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Die Antragsgegnerin beauftragte am 16. August 2006 den Prüf- und Ermittlungsdienst mit der Durchführung eines Hausbesuches bei dem Antragsteller, da die Antragsgegnerin Anhaltspunkte für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft des Antragstellers mit K B sah.
Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 18. August 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 18. Juli 2006 bis 31. Juli 2006 in Höhe von 320,26 EUR und für den Zeitraum 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 in Höhe von 686,28 EUR monatlich.
Am 15. September 2006 traf der Prüf- und Ermittlungsdienst bei einem unangemeldeten Hausbesuch den Antragsteller nicht an. Die anwesende Frau B gestattete ihm nicht den Zutritt. Bei zwei weiteren Hausbesuchen am 29. September 2006 und 9. Oktober 2006 traf der Prüf- und Ermittlungsdienst niemanden an. Er bat den Antragsteller um Terminsabsprache wegen eines Hausbesuches. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. Oktober 2006 erklärte der Antragsteller, grundsätzlich zur Mitwirkung an einer solchen Maßnahme bereit zu sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 auf, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bis spätestens 7. November 2006 einen Termin zur
Durchführung eines Hausbesuches zu vereinbaren. Sie wies darauf hin, dass Zweifel an der Angabe seiner Wohnverhältnisses, insbesondere der Aussage, mit K B eine Haushaltsgemeinschaft zu führen, bestünden. Die Antragsgegnerin entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. November 2006 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. Dezember 2006 ganz mit der Begründung, der Antragsteller habe die erforderlichen Angaben zur Prüfung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Prüfdienst trotzt Belehrung über die Rechtsfolgen nicht gemacht. Dadurch sei er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert. Die Anspruchsgrundlagen könnten deshalb nicht geprüft werden. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und nahm Bezug auf eine beigefügte Kopie der Erklärung von K B vom 19. September 2006. In diesem an das Bezirksamt Pankow - Wohnungsamt - adressierten Schreiben erklärte K B, nach grundsätzlich geführten Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller keine gemeinsame Zukunft mehr zu planen; jeder wirtschafte für sich und erfülle die Mietverpflichtungen gegenüber dem Vermieter zur Hälfte. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2007 (W 7577/06) als unbegründet zurück.
Am 17. November 2006 hatte der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2006 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II in Höhe von 686,28 EUR monatlich zu gewähren. Der Bescheid vom 7. November 2006 verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Aufhebungsbescheid lägen nicht vor. Die Ermöglichung eines Hausbesuches zähle nicht zu den Mitwirkungspflichten im Sinne der §§ 60 ff des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB I -. Ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch dürfe der Außendienst nicht eingesetzt werden. Der Hausbesuch sei vorliegend weder geeignet noch erforderlich gewesen, da sich die Wohngemeinschaft weniger durch äußere als durch innere Faktoren von der Einstandsgemeinschaft unterscheide. Zur Klärung dieser inneren Faktoren sei die Erklärung von K B vom 19. September 2006 geeignet und auch ausreichend. Ferner hatte er beantragt, ihm für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 8. Februar 2007 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Es hat ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller habe nicht mit einer für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausreichenden Gewissheit seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft gemacht. Es sei davon auszugehen, dass er mit Hilfe von K B seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Nach § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II werde ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und für einander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Der Antragsteller und K B lebten seit vier Jahren als Partner zusammen. Der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die eheähnliche Gemeinschaft aufgelöst worden sei. Insoweit sei erforderlich, dass der Antragsteller nachprüfbare Tatsachen benenne, durch die die Beendigung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft nach außen hin sichtbar würde. Da zwischen dem Antragsteller und K B mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe, komme es für die Leistungsgewährung auch auf das Einkommen und Vermögen von K B an. Mangels entsprechender Angaben lasse sich nicht feststellen, ob das Gesamteinkommen nicht ausreiche, um auch den Bedarf des Antragstellers zu decken.
Gegen diesen dem Antragsteller am 13. Februar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 5. März 2007 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, die gesetzliche Vermutung des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft sei insbesondere durch die Erklärung von K B vom 19. September 2006 widerlegt worden. Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung seien nicht ersichtlich. Mit am 12. April 2007 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller den vorliegenden Rechtsstreit bezüglich einer einstweiligen Regelung für erledigt erklärt, die Beschwerde wegen der Prozesskostenhilfebewilligung aber aufrechterhalten.
Der Senat geht davon aus, der Antragsteller wolle beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Februar 2007 insoweit aufzuheben, als die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, und ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S K zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss - soweit er noch im Streit ist - für zutreffend.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch begründet. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Sozialgesetzbuch - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes wurde allein von dem Antragsteller geführt. Er bestreitet, in einer Bedarfsgemeinschaft mit K B zu leben, und beantragte deshalb, Leistungen ohne Berücksichtigung anderer Personen allein ihm zu gewähren.
Der einstweilige Rechtschutz richtete sich im vorliegenden Verfahren nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, da eine bereits bewilligte Leistung durch Verwaltungsakt entzogen wurde, so dass die - alleinige - Anfechtungsklage in der Hauptsache die richtige Klageart wäre. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid hatte keine aufschiebende Wirkung nach § 86 a Abs. 1 SGG, da ein Fall des § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG vorlag. Danach entfällt die grundsätzlich durch Widerspruch und Anfechtungsklage eintretende aufschiebende Wirkung in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solches Gesetz stellt § 39 Sozialgesetzbuch 2. Buch - SGB II - dar. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird entschieden, wenn Leistungen bewilligt, abgelehnt, entzogen oder herabgesetzt werden. Bei dem Entziehungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt, in dem wie bei der Bewilligung selbst über Leistungen der Grundsicherung entschieden wird. Eine Entscheidung über eine solche Leistung lag hier vor, denn die Antragsgegnerin hatte mit Bescheid vom 7. November 2006 die dem Antragsteller für den Zeitraum 1. Dezember 2006 bis 31. Januar 2007 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. Dezember 2006 ganz entzogen. Wenn nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Abs. 1 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann der Antragsteller bei dem Gericht der Hauptsache bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) beantragen. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Verwaltungsentscheidung schon vollzogen, kommt die - nachträgliche - Aufhebung der Vollziehung in Betracht (§ 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG).
Bei der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nach § 86 b Abs. 1 SGG ist von den Gerichten eine Interessenabwägung durchzuführen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, ist in der Regel die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht erkennbar ist. Ist dagegen die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten in dieser Weise nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden können (Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 86 b SGG, Rz. 12 c). Zu berücksichtigen ist dabei neben dem mutmaßlichen Verfahrensausgang in der Hauptsache vor allem das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dieses Aussetzungsinteresse wird im Wesentlichen bestimmt durch die Folgen, die eintreten, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, der Widerspruch oder die Klage aber später Erfolg hätte. Entstünden in der Zwischenzeit wesentliche Nachteile, zu deren folgenloser Beseitigung auch eine spätere Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre, wird das Aussetzungsinteresse in der Regel zu bejahen sein, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht lediglich ganz gering sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen bot der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinreichende Erfolgsaussicht und erschien nicht mutwillig. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die reelle Chance zum Obsiegen, nicht hingegen eine nur entfernte Erfolgschance. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fern liegend ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, Seite 1936). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, selbst nicht bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, a.a.O.).
Im vorliegenden Verfahren bestanden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 7. November 2006, mit welchem diese dem Antragsteller die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. Dezember 2006 ganz entzog.
Kommt derjenige, der ein Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, kann der Leistungsträger nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert (§ 66 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I).
Vorliegend war zumindest zweifelhaft, ob in der Verweigerung eines Hausbesuchs eine fehlende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I gesehen werden kann.
Die Antragsgegnerin hat ihren Entziehungsbescheid darauf gestützt, dass der Antragsteller die erforderlichen Angaben zur Prüfung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Prüfdienst trotzt Belehrung über die Rechtsfolgen nicht gemacht habe, dadurch seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert habe. Zwar hat die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich die Zustimmung zum Hausbesuch als Mitwirkungspflicht genannt, sondern sich auf erforderliche Angaben bezogen, die in dem Bescheid nicht näher bezeichnet werden. Insoweit bestehen bereits Bedenken, ob der Bescheid hinreichend bestimmt genug ist. Unter Berücksichtigung der dem Bescheid vorangegangenen Schreiben der Antragsgegnerin, in denen sie den Antragsteller zur Terminvereinbarung mit dem Prüf- und Ermittlungsdienst aufforderte, hat die Antragsgegnerin als Mitwirkungspflicht die Zustimmung zu dem beabsichtigten Hausbesuch angesehen.
Der Hausbesuch ist als Mittel der Aufklärung des Sachverhaltes weder im SGB II noch im SGB X ausdrücklich vorgesehen. § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X sieht als Beweismittel, dessen sich die Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes bedienen kann, die Augenscheinseinnahme vor. Dies kann der Hausbesuch sein. Anders als bei der Zeugenvernehmung (§ 22 SGB X) kann der Leistungsträger die Möglichkeit der Augenscheinnahme nicht gerichtlich erzwingen. Die Folge der Verweigerung des Hausbesuches ist gesetzlich nicht besonders geregelt. Die Zustimmung zum Hausbesuch gehört nicht zu den in den §§ 60 bis 65 SGB I aufgezählten Mitwirkungspflichten. Der Hausbesuch wird nicht durchgeführt, um dem Antragsteller die Angabe von Tatsachen zu ermöglichen, sondern um das Vorliegen von - bereits mitgeteilten - Tatsachen zu überprüfen. § 66 sieht eine Versagung oder Entziehung von Leistungen nur bei Verletzung der dort genannten Mitwirkungspflichten vor. Die Versagung von Leistungen nach Maßgabe des § 66 SGB I wird bei Verweigerung eines Hausbesuches als nicht zulässig angesehen (Armbrost in LPK-SGB II, Anhang Verfahren Rd.Nr. 17; Hessisches LSG, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -). Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu liegt im Bereich des SGB II nicht vor. Ob es sich bei der von der Behörde verlangten Ermöglichung eines Hausbesuches um eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 und/oder 3 SGB I handelt, wird gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu entscheiden sein.
Handelte es sich bei der Mitwirkungspflicht, der der Antragsteller nicht nachgekommen sein soll, bereits nicht um eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I, kann dahin stehen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Entziehung der Leistung nach § 66 SGB I vorliegen.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte danach hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu entsprechen war (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO).
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nicht (§ 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz keinen ordentlichen Rechtsbehelf vor (§ 177 SGG).
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