Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 21 RA 511/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 551/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech) und die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte anzuerkennen. Er ist 1942 geboren und erhielt am 20. April 1967 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er arbeitete von April 1967 bis Juni 1991 im Büro für Städtebau P, zunächst als Diplomingenieur und ab 1. Januar 1985 als A.
Im November 2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und gab als Zeitraum den 3. April 1967 bis 30. Juni 1990 an. Mit Bescheid vom 18. Juni 2002 lehnte dies die Beklagte ab. Das Büro für Städtebau sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Eine Gleichstellung sei nicht bekannt. In seinem Widerspruch hiergegen rügte der Kläger eine Ungleichbehandlung. Bei seinem Arbeitgeber habe es sich zumindest um ein Konstruktionsbüro gehandelt, welcher einem volkseigenem Produktionsbetrieb des Bauwesens gleichgestellt sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29. April 2003 zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) Potsdam wies diese mit Urteil vom 5. Januar 2006 ab. Beim Büro für Städtebau (des Rates des Bezirkes P) habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech) in Verbindung § 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (2. DB) gehandelt. Es habe nicht produziert sondern staatliche Aufgaben im Bereich der Städte- und Gebietsplanung wahrgenommen. Das Büro für Städtebau sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne der 2. DB gewesen, insbesondere kein Konstruktionsbüro. Ein solches sei eine Abteilung oder Einrichtung eines Betriebes bzw. eines Kombinates mit der Aufgabe gewesen, im Prozess der Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stücklisten aufzustellen und die Funktion des Erzeugnisses zu erproben (Bezugnahme auf ökonomisches Lexikon, Dritte Auflage, Verlag Die Wirtschaft Berlin, Stichwort: Konstruktionsbüro). Solche Aufgaben habe der Arbeitgeber des Klägers nicht erfüllt sondern hatte vielmehr ausweislich des Statuts und der Arbeitsordnung "durch die schöpferische Mitarbeit bei der städtebaulich-architektonischen Planung von Städten, Dörfern und Wohngebieten sowie umgebender Landschaftsräume zur Weiteren Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlichen-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität, insbesondere auf dem Gebiet des Bauwesens beizutragen". Eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung der 2. DB scheide aus.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Es habe sich um ein Konstruktionsbüro gehandelt. Der Arbeitgeber sei ursprünglich eine Projektierungsabteilung der jeweiligen bezirklichen Baubetriebe der Bauunion gewesen. Von 1949 bis 1956 sei er als städtebauliche Projektierungsabteilung im VEB Hochbau geführt worden. 1957 sei dann die Überführung in das Büro für Territorialplanung und in das Büro für Städtebau erfolgt. Die Aufgaben hätten durchweg in der ingenieurmäßigen Projektierung städtebaulicher Planungen im Sinne heutiger Architektur- und Planungsbüros bestanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 20. April 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Büro für Städtebau sei als Projektierungsbetrieb gerade kein Konstruktionsbüro gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten – insbesondere der vom SG eingeführten Unterlagen – wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte der Beklagten verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Zeiten als solche der Zugehörigkeit zur AVItech. Wie das SG bereits mit zutreffender Begründung, auf die der Senat durch den erkennenden Richter nach § 153 Abs. 2 SGG verweist, entschieden hat, bestand ein solcher Anspruch nicht, da § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 2 Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage nicht anwendbar ist. Dem Kläger standen am 1. August 1991 kein Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des an diesem Tag in Kraft getretenen AAÜG zu. Das SG hat zunächst zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Personen nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG als Versorgungsberechtigte im Sinne des AAÜG erfasst werden. Es hat auch eine zutreffende Prüfung auf Grundlage der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG vorgenommen, also geprüft, ob die nicht Einbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. die Urteile vom 9. und 10. April 2002 in SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8). Der Kläger war insbesondere am Stichtag nicht in einem Industriebetrieb beschäftigt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den grundsätzlichen Ausschluss einer nachträglichen Einbeziehung nach dem 30. Juni 1990 und die Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG durch das BSG bestehen nicht. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) gehalten, davon abzusehen, an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anzuknüpfen. Er ist nicht verpflichtet, sich daraus ergebende Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht verletzt, da der Kläger in der DDR keine Versorgungszusage erhalten hatte, mithin nicht davon ausgehen konnte, dass seine Entgelte ohne die entsprechende Versicherung unbeschränkt berücksichtigt würden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04, 203/05, 445/05 und 1144/05 – ; Beschluss vom 1. März 2006 - 1 BvR 320/06 -).
Der Arbeitgeber des Klägers war als Projektierungsbetrieb, welcher auch tatsächlich überwiegend Projektierungsaufgaben wahrgenommen hat, auch kein Konstruktionsbüro nach § 1 Abs. 1 der 2. DB , vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 7. September 2006 (– B 4 RA 41/05 R -, veröffentlicht unter www.bundessozialgericht.de mit weitgehend gleicher Argumentation wie das SG in der angefochtenen Entscheidung), dem der Senat folgt.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech) und die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte anzuerkennen. Er ist 1942 geboren und erhielt am 20. April 1967 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er arbeitete von April 1967 bis Juni 1991 im Büro für Städtebau P, zunächst als Diplomingenieur und ab 1. Januar 1985 als A.
Im November 2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und gab als Zeitraum den 3. April 1967 bis 30. Juni 1990 an. Mit Bescheid vom 18. Juni 2002 lehnte dies die Beklagte ab. Das Büro für Städtebau sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Eine Gleichstellung sei nicht bekannt. In seinem Widerspruch hiergegen rügte der Kläger eine Ungleichbehandlung. Bei seinem Arbeitgeber habe es sich zumindest um ein Konstruktionsbüro gehandelt, welcher einem volkseigenem Produktionsbetrieb des Bauwesens gleichgestellt sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29. April 2003 zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) Potsdam wies diese mit Urteil vom 5. Januar 2006 ab. Beim Büro für Städtebau (des Rates des Bezirkes P) habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech) in Verbindung § 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (2. DB) gehandelt. Es habe nicht produziert sondern staatliche Aufgaben im Bereich der Städte- und Gebietsplanung wahrgenommen. Das Büro für Städtebau sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne der 2. DB gewesen, insbesondere kein Konstruktionsbüro. Ein solches sei eine Abteilung oder Einrichtung eines Betriebes bzw. eines Kombinates mit der Aufgabe gewesen, im Prozess der Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stücklisten aufzustellen und die Funktion des Erzeugnisses zu erproben (Bezugnahme auf ökonomisches Lexikon, Dritte Auflage, Verlag Die Wirtschaft Berlin, Stichwort: Konstruktionsbüro). Solche Aufgaben habe der Arbeitgeber des Klägers nicht erfüllt sondern hatte vielmehr ausweislich des Statuts und der Arbeitsordnung "durch die schöpferische Mitarbeit bei der städtebaulich-architektonischen Planung von Städten, Dörfern und Wohngebieten sowie umgebender Landschaftsräume zur Weiteren Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlichen-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität, insbesondere auf dem Gebiet des Bauwesens beizutragen". Eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung der 2. DB scheide aus.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Es habe sich um ein Konstruktionsbüro gehandelt. Der Arbeitgeber sei ursprünglich eine Projektierungsabteilung der jeweiligen bezirklichen Baubetriebe der Bauunion gewesen. Von 1949 bis 1956 sei er als städtebauliche Projektierungsabteilung im VEB Hochbau geführt worden. 1957 sei dann die Überführung in das Büro für Territorialplanung und in das Büro für Städtebau erfolgt. Die Aufgaben hätten durchweg in der ingenieurmäßigen Projektierung städtebaulicher Planungen im Sinne heutiger Architektur- und Planungsbüros bestanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 20. April 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Büro für Städtebau sei als Projektierungsbetrieb gerade kein Konstruktionsbüro gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten – insbesondere der vom SG eingeführten Unterlagen – wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte der Beklagten verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Zeiten als solche der Zugehörigkeit zur AVItech. Wie das SG bereits mit zutreffender Begründung, auf die der Senat durch den erkennenden Richter nach § 153 Abs. 2 SGG verweist, entschieden hat, bestand ein solcher Anspruch nicht, da § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 2 Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage nicht anwendbar ist. Dem Kläger standen am 1. August 1991 kein Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des an diesem Tag in Kraft getretenen AAÜG zu. Das SG hat zunächst zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Personen nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG als Versorgungsberechtigte im Sinne des AAÜG erfasst werden. Es hat auch eine zutreffende Prüfung auf Grundlage der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG vorgenommen, also geprüft, ob die nicht Einbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. die Urteile vom 9. und 10. April 2002 in SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8). Der Kläger war insbesondere am Stichtag nicht in einem Industriebetrieb beschäftigt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den grundsätzlichen Ausschluss einer nachträglichen Einbeziehung nach dem 30. Juni 1990 und die Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG durch das BSG bestehen nicht. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) gehalten, davon abzusehen, an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anzuknüpfen. Er ist nicht verpflichtet, sich daraus ergebende Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht verletzt, da der Kläger in der DDR keine Versorgungszusage erhalten hatte, mithin nicht davon ausgehen konnte, dass seine Entgelte ohne die entsprechende Versicherung unbeschränkt berücksichtigt würden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04, 203/05, 445/05 und 1144/05 – ; Beschluss vom 1. März 2006 - 1 BvR 320/06 -).
Der Arbeitgeber des Klägers war als Projektierungsbetrieb, welcher auch tatsächlich überwiegend Projektierungsaufgaben wahrgenommen hat, auch kein Konstruktionsbüro nach § 1 Abs. 1 der 2. DB , vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 7. September 2006 (– B 4 RA 41/05 R -, veröffentlicht unter www.bundessozialgericht.de mit weitgehend gleicher Argumentation wie das SG in der angefochtenen Entscheidung), dem der Senat folgt.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved