Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 64 AL 721/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 464/07 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2007, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M W abgelehnt worden ist, ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies verlangt nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, es genügt vielmehr eine "reale Chance zum Obsiegen". Die Prozesskostenhilfe darf allerdings bei einer "nur entfernten Erfolgschance" verweigert werden. Insbesondere gilt, dass die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein kann, wenn die Rechtsfrage anlässlich der gesetzlichen Regelungen oder im Hinblick auf die in bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) E 81, 347 (359)). Diese Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe stehen im Einklang mit Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Rechtsstaatsprinzip, der eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz gebietet, denn der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussicht vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt.
Dies zugrunde gelegt hat die Klage mit dem Ziel, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2007 zu verurteilen, dem Kläger (schon) für die Zeit vom 07. bis 19. Januar 2007 (wie für die Folgezeit) Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 18,16 EUR/Tag zu zahlen, keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Nach § 143 Abs. 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ruht der Anspruch auf Alg in der Zeit, für die der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten hat. Nach Satz 2 des Absatzes beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 31. Dezember 2006. Er trägt vor, ihm hätten daraus noch sechs Urlaubstage zugestanden. Das steht im Einklang mit der in der Leistungsakte enthaltenen
Arbeitsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers vom 16. Januar 2007, in der es heißt, ein im Anschluss an das Arbeitsverhältnis genommener Urlaub hätte bis zum 09. Januar 2007 gedauert. Denn die Beschäftigung wurde ausweislich derselben Arbeitsbescheinigung von montags bis freitags ausgeübt und der 09. Januar war der sechste Werktag des Jahres 2007.
Im vorliegenden Fall war der erste Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Montag, der 1. Januar 2007, also ein Feiertag. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zählt ein auf einen Arbeitstag fallender Feiertag selbst dann als Urlaubstag, wenn er (wie hier) bei bestehendem Arbeitsverhältnis zu einer Verlängerung des Urlaubs führen würde; hingegen bleiben Samstage und Sonntage bei einer Fünftagewoche grundsätzlich außer Acht (vgl. etwa Urteile vom 29. Juli 1993 – 11 RAr 17/92 – DBlR Nr. 4054 zu § 117 AFG, 29. März 2001 – B 7 AL 14/00 – DBlR Nr. 4673a zu § 105b AFG und 07. Februar 2002 – B 7 AL 28/01 - DBlR Nr. 4753a zu § 126 SGB III). Danach ruhte der Anspruch des Klägers auf Alg vom 01. Januar bis zum 08. Januar 2007 als dem sechsten Werktag des Jahres, wenn der 01. Januar mitgerechnet wird, wie es die Rechtsprechung für die Anwendung des § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB III verlangt. Zwar wird der zitierten Rechtsprechung des BSG entgegen gehalten, sie erscheine angesichts der vielen Vereinfachungen und Pauschalierungen des Leistungsrechts als antiquiert (Niesel (Hrsg), SGB III, § 143 Rdnr 26; vgl. auch Hauck/Noftz, SGB III, § 143 Rdnr 37 ff). Diese Kritik ist von der Rechtsprechung jedoch bislang nicht aufgegriffen worden.
Ruhte infolgedessen der Alg-Anspruch bis zum 08. Januar 2007, kann der Kläger, der von diesem Tag an bis zum 19. Januar 2007 arbeitsunfähig war, auch bis dahin kein Alg beanspruchen. Denn eine Weiterzahlung trotz fehlender Verfügbarkeit kommt nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III nur in Betracht, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Alg eintritt. Nach der Rechtsprechung des BSG setzt die Vorschrift damit zwar keinen tatsächlichen Leistungsbezug voraus; der Anspruch muss jedoch realisierbar sein (Urteil vom 29. März 2001 aaO mwN). Das war hier wegen des Ruhens nicht der Fall. Es genügt nicht, dass der Anspruch zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit (nur) dem Grunde nach bestanden hat (BSG aaO und Urteil vom 24. Mai 1984 – 7 RAr 97/83 – BSGE 57, 15 = SozR 4100 § 105b Nr. 1).
Nach alledem können Erwägungen zu der Frage unterbleiben, ob es sich um einen nicht prozesskostenhilfefähigen Bagatellstreit handelt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Mai 2007 – L 10 B 217/07 AS PKH – abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2007, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M W abgelehnt worden ist, ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies verlangt nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, es genügt vielmehr eine "reale Chance zum Obsiegen". Die Prozesskostenhilfe darf allerdings bei einer "nur entfernten Erfolgschance" verweigert werden. Insbesondere gilt, dass die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein kann, wenn die Rechtsfrage anlässlich der gesetzlichen Regelungen oder im Hinblick auf die in bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) E 81, 347 (359)). Diese Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe stehen im Einklang mit Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Rechtsstaatsprinzip, der eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz gebietet, denn der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussicht vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt.
Dies zugrunde gelegt hat die Klage mit dem Ziel, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2007 zu verurteilen, dem Kläger (schon) für die Zeit vom 07. bis 19. Januar 2007 (wie für die Folgezeit) Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 18,16 EUR/Tag zu zahlen, keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Nach § 143 Abs. 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ruht der Anspruch auf Alg in der Zeit, für die der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten hat. Nach Satz 2 des Absatzes beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 31. Dezember 2006. Er trägt vor, ihm hätten daraus noch sechs Urlaubstage zugestanden. Das steht im Einklang mit der in der Leistungsakte enthaltenen
Arbeitsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers vom 16. Januar 2007, in der es heißt, ein im Anschluss an das Arbeitsverhältnis genommener Urlaub hätte bis zum 09. Januar 2007 gedauert. Denn die Beschäftigung wurde ausweislich derselben Arbeitsbescheinigung von montags bis freitags ausgeübt und der 09. Januar war der sechste Werktag des Jahres 2007.
Im vorliegenden Fall war der erste Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Montag, der 1. Januar 2007, also ein Feiertag. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zählt ein auf einen Arbeitstag fallender Feiertag selbst dann als Urlaubstag, wenn er (wie hier) bei bestehendem Arbeitsverhältnis zu einer Verlängerung des Urlaubs führen würde; hingegen bleiben Samstage und Sonntage bei einer Fünftagewoche grundsätzlich außer Acht (vgl. etwa Urteile vom 29. Juli 1993 – 11 RAr 17/92 – DBlR Nr. 4054 zu § 117 AFG, 29. März 2001 – B 7 AL 14/00 – DBlR Nr. 4673a zu § 105b AFG und 07. Februar 2002 – B 7 AL 28/01 - DBlR Nr. 4753a zu § 126 SGB III). Danach ruhte der Anspruch des Klägers auf Alg vom 01. Januar bis zum 08. Januar 2007 als dem sechsten Werktag des Jahres, wenn der 01. Januar mitgerechnet wird, wie es die Rechtsprechung für die Anwendung des § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB III verlangt. Zwar wird der zitierten Rechtsprechung des BSG entgegen gehalten, sie erscheine angesichts der vielen Vereinfachungen und Pauschalierungen des Leistungsrechts als antiquiert (Niesel (Hrsg), SGB III, § 143 Rdnr 26; vgl. auch Hauck/Noftz, SGB III, § 143 Rdnr 37 ff). Diese Kritik ist von der Rechtsprechung jedoch bislang nicht aufgegriffen worden.
Ruhte infolgedessen der Alg-Anspruch bis zum 08. Januar 2007, kann der Kläger, der von diesem Tag an bis zum 19. Januar 2007 arbeitsunfähig war, auch bis dahin kein Alg beanspruchen. Denn eine Weiterzahlung trotz fehlender Verfügbarkeit kommt nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III nur in Betracht, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Alg eintritt. Nach der Rechtsprechung des BSG setzt die Vorschrift damit zwar keinen tatsächlichen Leistungsbezug voraus; der Anspruch muss jedoch realisierbar sein (Urteil vom 29. März 2001 aaO mwN). Das war hier wegen des Ruhens nicht der Fall. Es genügt nicht, dass der Anspruch zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit (nur) dem Grunde nach bestanden hat (BSG aaO und Urteil vom 24. Mai 1984 – 7 RAr 97/83 – BSGE 57, 15 = SozR 4100 § 105b Nr. 1).
Nach alledem können Erwägungen zu der Frage unterbleiben, ob es sich um einen nicht prozesskostenhilfefähigen Bagatellstreit handelt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Mai 2007 – L 10 B 217/07 AS PKH – abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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