L 23 B 159/07 SO

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 SO 1427/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 159/07 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer, der mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Berlin vom 03. Juli 2006 (Aktenzeichen S 78 SO 1427/06) zunächst eine Untätigkeit des Beklagten gerügt hatte und später nach Erlass von Widerspruchsbescheiden (vom 18. Oktober 2006, 21. November 2006) seine Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fortgeführt hat, hat mit beim Sozialgericht Berlin am 25. Juni 2007 eingegangen Schreiben eine Untätigkeitsklage erhoben und gerügt, dass er trotz Anfrage bisher keine Entscheidung in dem Rechtsstreit erhalten habe. Mit einem beim Sozialgericht Berlin am 23. Juli 2007 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger erneut eine Untätigkeit des Gerichts gerügt.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2007, dem Kläger zugestellt am 25. Juli 2007, die Klage abgewiesen und weiter tenoriert: "Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte". Gegen diese Entscheidung des Sozialgerichts hat der Kläger keine Berufung eingelegt.

Mit Schreiben vom 06. August 2007 hat der Kläger gegenüber dem Landessozialgericht ausgeführt, dass er zwar den Gerichtsbescheid inzwischen erhalten habe, nunmehr aber noch die Entscheidung über die Höhe der Verfahrenskosten fehle, hierüber habe das Sozialgericht nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 15. August 2007 hat der Kläger sein Begehren beim Landessozialgericht konkretisiert und erklärt, er erhebe eine Untätigkeitsbeschwerde.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft. Gemäß § 172 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden der Sozialgerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Beschwerde ist daher eine beschwerdefähige Entscheidung des Sozialgerichts, an der es hier mangelt.

Ob in Ausnahmefällen eine Beschwerde bei Untätigkeit des Gerichts dann zulässig ist, wenn das Gericht eine Entscheidung unangemessen verzögert, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. zum Meinungsstand: Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, vor § 143 Rn. 3 d) und konnte der Senat dahinstehen lassen, weil eine solche im SGG nicht vorgesehene Untätigkeitsbeschwerde allenfalls dann zulässig wäre, wenn die Verzögerung des Verfahrens einer Rechtsschutzverweigerung gleich käme (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01. Juli 2005, 12 C 05.1487, veröffentlicht in juris, m. w. N.). Ein der Versagung des Rechtsschutzes gleichkommender Stillstand oder eine solche Verfahrensverzögerung (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. April 2000, L 1 W 49/00, veröffentlicht in juris) ist hier vorliegend nicht erkennbar. Das Sozialgericht ist durch Erlass des Gerichtsbescheides und Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache letztmalig in der Sache tätig geworden; der Rechtsstreit ist in der Hauptsache beim Sozialgericht Berlin erledigt. Somit kommt schon aus diesem Grunde ein Verfahrensstillstand oder eine Verfahrensverzögerung nicht in Betracht.

Soweit der Kläger meint, das Sozialgericht habe bisher - trotz Ankündigung mit Schreiben vom 15. Mai 2007 - nicht über die Kostentragung in dem Rechtsstreit entschieden, irrt er. Das Sozialgericht hat nämlich mit dem Gerichtsbescheid die mit Schreiben vom 15. Mai 2007 angekündigte Kostenentscheidung getroffen. Nach dem Tenor des Gerichtsbescheides vom 28. Juni 2007 hat das Sozialgericht nämlich entschieden, dass der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten [des Klägers] zur Hälfte trägt, und damit eine Entscheidung nach § 193 SGG getroffen. Eine weitergehende Entscheidung hatte das Sozialgericht nicht zu treffen. Das Gericht hatte im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG nur über die Kostentragung dem Grunde nach zu entscheiden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 193 Rn. 14a). Diese Grundentscheidung wird vom Urkundsbeamten des Gerichts ausgefüllt. Dies ergibt sich aus § 197 Abs. 1 SGG, wonach auf Antrag der Beteiligten der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges - hier des Sozialgerichts - den Betrag der zu erstattenden Kosten festsetzt (Kostenfestsetzungsverfahren). Ein solcher Antrag des Klägers an das Sozialgericht liegt bisher nicht vor. Mit dem Antrag auf Kostenfestsetzung hat der Beteiligte, der die Kostenfestsetzung durch das Gericht beantragt, Aufwendungen glaubhaft zu machen (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 197 Rn. 5). Hier fehlt es bereits an einer Aufstellung der dem Beschwerdeführer notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten und deren Glaubhaftmachung gegenüber dem Sozialgericht. Eine Verfahrensverzögerung oder Untätigkeit durch das Sozialgericht ist daher nicht erkennbar.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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