Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 90 SO 1336/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 188/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2007, mit dem das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Der Antrag war gerichtet auf die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller Umzugskosten für einen Umzug von S nach B, hilfsweise Mittel für die Erstausstattung für eine Unterkunft und für Kleidung zu gewähren.
Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2007 Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Unter Würdigung des Vortrages mit der Beschwerdebegründung vom 10. August 2007 ist die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller verkennt, dass es der Antragsgegner bisher nicht abgelehnt hat, Mittel für einen Umzug bereitzustellen. Im Gegenteil hat der Antragsgegner bereits dem Antragsteller gegenüber eine Kostenübernahme für die Anmietung eines Umzugsautos erklärt und einen Barbetrag in Höhe von 350,00 Euro für die Bezahlung von Helfern und für Bezinkosten gewährt. Diese Geldmittel sind, nachdem der Umzug bisher nicht durchgeführt worden ist, später mit den bewilligten Mitteln für eine Erstausstattung einer Wohnung verrechnet worden, woraus sich bereits ergibt, dass dem Antragsteller auch Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung, nämlich für die Anschaffung eines Kleiderschrankes, einer Schlafcouch, eines Couchtisches, einer Wohnzimmerlampe und einer Matratze gewährt worden sind.
Soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung einer Beihilfe für Bekleidung begehrt, ist ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss darauf hinzuweisen, dass dem Antragssteller bereits mit Bescheid vom 18. Januar 2007 ein Betrag von 355,00 Euro für eine Erstausstattung mit Bekleidung und Schuhen gewährt worden ist. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass dieser Betrag nicht ausreichend zur Deckung des Bedarfs gewesen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2007, mit dem das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Der Antrag war gerichtet auf die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller Umzugskosten für einen Umzug von S nach B, hilfsweise Mittel für die Erstausstattung für eine Unterkunft und für Kleidung zu gewähren.
Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2007 Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Unter Würdigung des Vortrages mit der Beschwerdebegründung vom 10. August 2007 ist die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller verkennt, dass es der Antragsgegner bisher nicht abgelehnt hat, Mittel für einen Umzug bereitzustellen. Im Gegenteil hat der Antragsgegner bereits dem Antragsteller gegenüber eine Kostenübernahme für die Anmietung eines Umzugsautos erklärt und einen Barbetrag in Höhe von 350,00 Euro für die Bezahlung von Helfern und für Bezinkosten gewährt. Diese Geldmittel sind, nachdem der Umzug bisher nicht durchgeführt worden ist, später mit den bewilligten Mitteln für eine Erstausstattung einer Wohnung verrechnet worden, woraus sich bereits ergibt, dass dem Antragsteller auch Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung, nämlich für die Anschaffung eines Kleiderschrankes, einer Schlafcouch, eines Couchtisches, einer Wohnzimmerlampe und einer Matratze gewährt worden sind.
Soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung einer Beihilfe für Bekleidung begehrt, ist ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss darauf hinzuweisen, dass dem Antragssteller bereits mit Bescheid vom 18. Januar 2007 ein Betrag von 355,00 Euro für eine Erstausstattung mit Bekleidung und Schuhen gewährt worden ist. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass dieser Betrag nicht ausreichend zur Deckung des Bedarfs gewesen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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