Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 61 AS 11847/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 483/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die ihm für das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller bezog seit Januar 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem dem Antragsgegner am 29. März 2006 bekannt geworden war, dass die Deutsche Rentenversicherung - DRV- Berlin - (jetzt DRV Berlin-Brandenburg) dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. März 2006 wegen einer langjährigen multiplen Suchterkrankung eine voraussichtlich sechsmonatige stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in der Therapieeinrichtung "B" der "A"(A) g GmbH ab 15. Mai 2006 bewilligt hatte, gewährte er dem Antragsteller mit Bescheid vom 06. Juni 2006 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis 30. November 2006.
Am 16. Oktober 2006 beantragte der Antragsteller die Weiterzahlung der Leistungen ab dem 1. Dezember 2006. Zwischenzeitlich war dem Antragsgegner bekannt geworden, dass sich an den Aufenthalt in der Therapieeinrichtung "B" eine viermonatige sog. Adaptionsphase in der Einrichtung A B, deren Träger ebenfalls die A ist, anschließen sollte. Diese Maßnahme begann am 14. November 2006 und beinhaltete ein berufsorientierendes Praktikum mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden.
Mit Bescheid vom 01. November 2006 lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 16. Oktober 2006 ab. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 bestätigte er diese Entscheidung, nachdem ihm von der Arbeitsvermittlung dort eingegangene Unterlagen zur Prüfung, ob sich unter Berücksichtigung des Praktikums ein neuer Sachverhalt ergeben habe, übergeben worden waren. Gleichzeitig verwies er den Antragsteller an den Beigeladenen, bei dem der Antragsteller am 13. Dezember 2006 auch einen Antrag auf Leistungen stellte.
Am 22. Dezember 2006 hat der Antragsteller gegen die Bescheide vom 01. November 2006 und 13. Dezember 2006 Widerspruch eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Berlin gestellt, mit der er die Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers sowie die Verpflichtung zur Leistung begehrte.
Das Sozialgericht Berlin hat das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau von Berlin - Abt. Soziales und Gesundheit - Sozialamt – zum Verfahren beigeladen. (Beiladungsbeschluss vom 9. Januar 2007). Mit Beschluss vom 19. Februar 2007 hat das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner zur vorläufigen Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Gewährung von Krankenversicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet.
Gegen den dem Antragsgegner am 26. Februar 2007 zugestellten Beschluss hat dieser am 22. März 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die vom Sozialgericht vertretene Auffassung, die Aufenthalte in den beiden Einrichtungen des A seien nicht zusammen zu rechnen. Dies widerspreche den in der Bundestags-Drucksache 16/1410 zu Nr. 7 Buchstabe c 4. Absatz SGB II zum Ausdruck gekommenen Intentionen des Gesetzgebers, wonach jemand, der sich länger als sechs Monate in einem Krankenhaus aufhalte, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Außerdem handele es sich bei dem vom Antragsteller absolvierten unentgeltlichen Praktikum nicht um eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde sei gegeben, weil es an einem Anordnungsanspruch in Bezug auf den Antragsgegner fehle. Da unstreitig ein Anspruchsgrund gegeben sei, sei der Beschluss durch den Antragsgegner vorerst ausgeführt und dem Antragsteller mit Bescheiden vom 8. März 2007 Leistungen für die Zeit vom 22. Dezember 2006 bis 14. März 2007 und 15. März bis 31. August 2007 bewilligt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners und des Beigeladenen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)); ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Antragsgegners.
Der Antragsgegner ist seiner Verpflichtung aus der vom Sozialgericht erlassenen einstweiligen Anordnung vom 19. Februar 2007 mit Bescheid vom 8. März 2007 noch vor Einlegung der Beschwerde nachgekommen und hat dem Antragsteller Leistungen während der Zeit des Aufenthaltes in dem A B vom 22. Dezember 2006 bis 14. März 2007 bewilligt und ausgezahlt. Damit hat sich die einstweilige Anordnung erledigt. Entgegen seiner Auffassung hat der Antragsgegner kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der einstweiligen Anordnung. Ihm geht es um die Feststellung, dass er nicht zur Gewährung der Leistung verpflichtet ist sowie darum, den ausgezahlten Betrag zurückzuerhalten. Hierfür steht das gerichtliche Eilverfahren jedoch nicht zur Verfügung. Mit einer einstweiligen Anordnung wird immer nur ein vorläufiger Rechtsgrund zur Leistung des Verpflichteten geschaffen. Ob diese Verpflichtung endgültig besteht, kann hier durch Geltendmachen eines Erstattungsanspruches gemäß den §§ 102 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen den Beigeladenen innerhalb der Frist des § 111 SGB X und ein sich gegebenenfalls anschließendes gerichtliches Verfahren geklärt werden (ebenso für den Fall einer Beschwerde des Antragsgegners nach Auszahlung der Leistung an den Leistungsberechtigten, zu der der Antragsgegner im einstweiligen Anordnungsverfahren verpflichtet worden war: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. November 2005, Az. L 14 B 1147/05 AS ER, dokumentiert in juris).
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Antragsgegner für den Fall, dass er nicht leistungsverpflichtet war, ein Erstattungsanspruch nach § 102 oder § 105 SGB X zusteht. Der Unterschied liegt darin, dass bei einem Anspruch nach § 102 SGB X sich der Umfang des Erstattungsanspruches nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften richtet, bei einem Anspruch nach § 105 SGB X dagegen nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Dies bedeutet, dass, sofern die Leistungsverpflichtung des Beigeladenen (für den Fall seiner Leistungspflicht) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch niedriger wäre als die des Antragsgegners, der letztgenannte bei einem Anspruch nach § 105 SGB X nicht seine gesamten Aufwendungen vom Beigeladenen erstattet bekommen würde. Auch daraus folgt kein Rechtsschutzbedürfnis für den hier zu entscheidenden Fall, da der Antragsgegner bereits vor Einlegung der Beschwerde die Leistung bewilligt hatte und sich selbst dann, wenn der Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben werden würde, die gleiche Konsequenz ergäbe.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die ihm für das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller bezog seit Januar 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem dem Antragsgegner am 29. März 2006 bekannt geworden war, dass die Deutsche Rentenversicherung - DRV- Berlin - (jetzt DRV Berlin-Brandenburg) dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. März 2006 wegen einer langjährigen multiplen Suchterkrankung eine voraussichtlich sechsmonatige stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in der Therapieeinrichtung "B" der "A"(A) g GmbH ab 15. Mai 2006 bewilligt hatte, gewährte er dem Antragsteller mit Bescheid vom 06. Juni 2006 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis 30. November 2006.
Am 16. Oktober 2006 beantragte der Antragsteller die Weiterzahlung der Leistungen ab dem 1. Dezember 2006. Zwischenzeitlich war dem Antragsgegner bekannt geworden, dass sich an den Aufenthalt in der Therapieeinrichtung "B" eine viermonatige sog. Adaptionsphase in der Einrichtung A B, deren Träger ebenfalls die A ist, anschließen sollte. Diese Maßnahme begann am 14. November 2006 und beinhaltete ein berufsorientierendes Praktikum mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden.
Mit Bescheid vom 01. November 2006 lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 16. Oktober 2006 ab. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 bestätigte er diese Entscheidung, nachdem ihm von der Arbeitsvermittlung dort eingegangene Unterlagen zur Prüfung, ob sich unter Berücksichtigung des Praktikums ein neuer Sachverhalt ergeben habe, übergeben worden waren. Gleichzeitig verwies er den Antragsteller an den Beigeladenen, bei dem der Antragsteller am 13. Dezember 2006 auch einen Antrag auf Leistungen stellte.
Am 22. Dezember 2006 hat der Antragsteller gegen die Bescheide vom 01. November 2006 und 13. Dezember 2006 Widerspruch eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Berlin gestellt, mit der er die Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers sowie die Verpflichtung zur Leistung begehrte.
Das Sozialgericht Berlin hat das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau von Berlin - Abt. Soziales und Gesundheit - Sozialamt – zum Verfahren beigeladen. (Beiladungsbeschluss vom 9. Januar 2007). Mit Beschluss vom 19. Februar 2007 hat das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner zur vorläufigen Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Gewährung von Krankenversicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet.
Gegen den dem Antragsgegner am 26. Februar 2007 zugestellten Beschluss hat dieser am 22. März 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die vom Sozialgericht vertretene Auffassung, die Aufenthalte in den beiden Einrichtungen des A seien nicht zusammen zu rechnen. Dies widerspreche den in der Bundestags-Drucksache 16/1410 zu Nr. 7 Buchstabe c 4. Absatz SGB II zum Ausdruck gekommenen Intentionen des Gesetzgebers, wonach jemand, der sich länger als sechs Monate in einem Krankenhaus aufhalte, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Außerdem handele es sich bei dem vom Antragsteller absolvierten unentgeltlichen Praktikum nicht um eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde sei gegeben, weil es an einem Anordnungsanspruch in Bezug auf den Antragsgegner fehle. Da unstreitig ein Anspruchsgrund gegeben sei, sei der Beschluss durch den Antragsgegner vorerst ausgeführt und dem Antragsteller mit Bescheiden vom 8. März 2007 Leistungen für die Zeit vom 22. Dezember 2006 bis 14. März 2007 und 15. März bis 31. August 2007 bewilligt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners und des Beigeladenen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)); ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Antragsgegners.
Der Antragsgegner ist seiner Verpflichtung aus der vom Sozialgericht erlassenen einstweiligen Anordnung vom 19. Februar 2007 mit Bescheid vom 8. März 2007 noch vor Einlegung der Beschwerde nachgekommen und hat dem Antragsteller Leistungen während der Zeit des Aufenthaltes in dem A B vom 22. Dezember 2006 bis 14. März 2007 bewilligt und ausgezahlt. Damit hat sich die einstweilige Anordnung erledigt. Entgegen seiner Auffassung hat der Antragsgegner kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der einstweiligen Anordnung. Ihm geht es um die Feststellung, dass er nicht zur Gewährung der Leistung verpflichtet ist sowie darum, den ausgezahlten Betrag zurückzuerhalten. Hierfür steht das gerichtliche Eilverfahren jedoch nicht zur Verfügung. Mit einer einstweiligen Anordnung wird immer nur ein vorläufiger Rechtsgrund zur Leistung des Verpflichteten geschaffen. Ob diese Verpflichtung endgültig besteht, kann hier durch Geltendmachen eines Erstattungsanspruches gemäß den §§ 102 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen den Beigeladenen innerhalb der Frist des § 111 SGB X und ein sich gegebenenfalls anschließendes gerichtliches Verfahren geklärt werden (ebenso für den Fall einer Beschwerde des Antragsgegners nach Auszahlung der Leistung an den Leistungsberechtigten, zu der der Antragsgegner im einstweiligen Anordnungsverfahren verpflichtet worden war: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. November 2005, Az. L 14 B 1147/05 AS ER, dokumentiert in juris).
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Antragsgegner für den Fall, dass er nicht leistungsverpflichtet war, ein Erstattungsanspruch nach § 102 oder § 105 SGB X zusteht. Der Unterschied liegt darin, dass bei einem Anspruch nach § 102 SGB X sich der Umfang des Erstattungsanspruches nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften richtet, bei einem Anspruch nach § 105 SGB X dagegen nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Dies bedeutet, dass, sofern die Leistungsverpflichtung des Beigeladenen (für den Fall seiner Leistungspflicht) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch niedriger wäre als die des Antragsgegners, der letztgenannte bei einem Anspruch nach § 105 SGB X nicht seine gesamten Aufwendungen vom Beigeladenen erstattet bekommen würde. Auch daraus folgt kein Rechtsschutzbedürfnis für den hier zu entscheidenden Fall, da der Antragsgegner bereits vor Einlegung der Beschwerde die Leistung bewilligt hatte und sich selbst dann, wenn der Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben werden würde, die gleiche Konsequenz ergäbe.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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