L 12 AS 1145/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 215/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1145/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Mannheim vom 22.02.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Ast.) hat von der Antragsgegnerin (Ag.) auf seinen Antrag vom 10.04.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung als Darlehen bewilligt erhalten.

Mit Schreiben vom 07.01.2007 beantragte der Ast. bei der Ag., die Kosten für Bewerbungen an Universitäten als "unabweisbaren Bedarf` anzuerkennen. Er fügte Quittungen der Deutschen Post AG über den Erwerb von Postwertzeichen im Wert von insgesamt 26,00 EUR und eine Quittung des Bürgeramtes A. der Stadt H. über Gebühren für Beglaubigungen in Höhe von 60,20 EUR bei.

Am 17.01.2007 hat der Ast. beim Sozialgericht M. die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er trägt vor, dass die Bewerbungsfrist der Universitäten am 15.01.2007 ausgelaufen sei. Da über seine Exmatrikulation noch keine endgültige Entscheidung vorliege, habe er sich prophylaktisch bewerben müssen. Dies betreffe auch eine Arbeitstätigkeit. Die erforderlichen Mittel könne er wegen notwendiger Anschaffungen und in der Zukunft noch zu erwartender Kosten nicht aufbringen. Sinngemäß beantragt er, die Ag. zu verpflichten, ihm die Kosten für Briefmarken und Beglaubigungen zu erstatten.

Die Ag. ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, dass die Kostenübernahme mit Bescheid vom 05.02.2007 abgelehnt worden sei, weil der Ast. die Übernahme der Kosten nicht vor ihrer Entstehung beantragt habe. Schulden seien im Rahmen des SGB II nicht übernahmefähig. Mit Beschluss vom 2202.2007 wies das Sozialgericht M. (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. In den Gründen führte es aus, für den vom Ast. geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Erwerb von Briefmarken und für Beglaubigungen seien auch unter Berücksichtigung seiner Angaben zum Zweck dieser Kosten und seiner finanziellen Situation die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erfüllt, denn Gegenstand des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz sei allein ein Anspruch auf Erstattung von in der Vergangenheit angefallener Kosten. Grundsätzlich erfolge im Wege der einstweiligen Anordnung Hilfe zum Lebensunterhalt nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Gericht und nicht rückwirkend. Dies stehe der beantragten Verpflichtung der Ag. entgegen.

Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welch nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. In diesem Verfahren führte die Ag. noch aus, im Rahmen des SGB II könnten lediglich Bewerbungskosten im Sinne der §§ 45 und 46 SGB III übernommen werden. Voraussetzung sei allerdings die Aufnahme einer Berufsausbildung und damit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Der Ast. strebe die Aufnahme einer weiteren schulischen Ausbildung an.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug ( § 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist noch auszuführen, dass den Ausführungen der Ag. im Grundsatz zuzustimmen ist. Die §§ 45 und 46 SGB III auf die § 16 Abs. 1 SGB II verweist, sind subsidiär ausgestaltet und deshalb können nur solche Leistungen erbracht werden die der Arbeitgeber nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Daraus ergibt sich, dass nur Leistungen gewährt werden können, die im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Arbeitsaufnahme stehen. Kosten die bei der Zulassung um eine Universitätsprüfung entstehen, können daher nicht übernommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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