Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 516/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1783/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Mannheim vom 29.03.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) hat von der Antragsgegnerin (Ag.) auf seinen Antrag vom 10.04.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung als Darlehen bewilligt erhalten.
Bei der Ag. hat der Ast. die Übernahme eines Rechnungsbetrages der Stadtwerke H. in Höhe von 132,84 EUR für Stromkosten für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 12.01.2007 beantragt. Gleichzeitig hat er beim Sozialgericht M. (SG) die Übernahme des Rest-Endbetrages Strom von 132,84 EUR im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt und angegeben, die Kosten seien in dieser Höhe nicht absehbar gewesen und auch nicht aus der Regelleistung bezahlbar. Er beantrage, diese Kosten als unabweisbaren Bedarf anzuerkennen. Für ihn sei es faktisch unmöglich, selbst Ratenzahlungen zu leisten, da er schon monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 90,00 EUR zu tragen habe.
Die Ag. ist dem Antrag entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass Energiekosten und damit auch Aufwendungen für Strom mit der Regelleistung abgedeckt seien, so dass eine zusätzliche Kostenübernahme nach dem SGB II nicht möglich sei. Dem Ast. sei es auch zumutbar, mit den Stadtwerken eine Ratenzahlung zu vereinbaren, um die Forderung zu begleichen. Eine Rücksprache mit den Stadtwerken habe ergeben, dass der Ast. dort einen Antrag auf Ratenzahlung nicht gestellt habe. Zur Beilegung des Streits hat die Ag. vorgeschlagen, den Betrag von 132,84 EUR dem Ast. darlehensweise zu gewähren und direkt an die Stadtwerke auszuzahlen. Die Ag. sei auch bereit, die monatlich zu entrichtende Vorauszahlung an die Stadtwerke von 30,00 EUR ab 01.04.2007 direkt an die Stadtwerke zu leisten.
Der Ast. hat den Vorschlag abgelehnt, da für eine Ratenzahlung faktische Unmöglichkeit bestehe. Er habe schon Ratenzahlungen von 90,00 EUR monatlich zu tragen.
Mit Beschluss vom 29.03.2007 wies das SG den Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zurück. In den Gründen führte das Gericht aus, die Unterlagen, die der Ast. dem Gericht vorgelegt habe, dokumentierten, dass er sich in einer finanziellen Notsituation befinde. Andererseits habe er mitgeteilt, dass er eine (anderweitige) Ratenzahlung in Höhe von 90,00 EUR monatlich leiste. Das Angebot der Ag., die Forderung der Stadtwerke zu begleichen und zur Tilgung des Darlehens 35,00 EUR monatlich mit den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufzurechnen, habe der Ast. abgelehnt. Er habe nach den Feststellungen der Ag. auch nicht selbst mit den Stadtwerken H. Kontakt aufgenommen, um dort eine Ratenzahlung zur Begleichung der Forderung zu beantragen. Unter diesen Umständen könne ein Anordnungsgrund für den Gegenstand des Antragsverfahrens nicht erkannt werden. Der Ast. habe auch keinen Rechtsanspruch gegenüber der Ag. auf die beantragte Übernahme des Rechnungsbetrages für Strom von 132,84 EUR. Die Ag. habe zutreffend darauf hingewiesen, dass Stromkosten in der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II enthalten seien. Die Anerkennung eines "unabweisbaren Bedarfs" beinhalte nicht die Übernahme der Kosten als Zuschuss, wie der Ast. anzunehmen scheine. Wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden könne, erbringe die Agentur für Arbeit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Das entsprechende Angebot der Ag. vom 21.02.2007 habe der Ast. ausdrücklich abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welch nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug ( § 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) hat von der Antragsgegnerin (Ag.) auf seinen Antrag vom 10.04.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung als Darlehen bewilligt erhalten.
Bei der Ag. hat der Ast. die Übernahme eines Rechnungsbetrages der Stadtwerke H. in Höhe von 132,84 EUR für Stromkosten für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 12.01.2007 beantragt. Gleichzeitig hat er beim Sozialgericht M. (SG) die Übernahme des Rest-Endbetrages Strom von 132,84 EUR im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt und angegeben, die Kosten seien in dieser Höhe nicht absehbar gewesen und auch nicht aus der Regelleistung bezahlbar. Er beantrage, diese Kosten als unabweisbaren Bedarf anzuerkennen. Für ihn sei es faktisch unmöglich, selbst Ratenzahlungen zu leisten, da er schon monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 90,00 EUR zu tragen habe.
Die Ag. ist dem Antrag entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass Energiekosten und damit auch Aufwendungen für Strom mit der Regelleistung abgedeckt seien, so dass eine zusätzliche Kostenübernahme nach dem SGB II nicht möglich sei. Dem Ast. sei es auch zumutbar, mit den Stadtwerken eine Ratenzahlung zu vereinbaren, um die Forderung zu begleichen. Eine Rücksprache mit den Stadtwerken habe ergeben, dass der Ast. dort einen Antrag auf Ratenzahlung nicht gestellt habe. Zur Beilegung des Streits hat die Ag. vorgeschlagen, den Betrag von 132,84 EUR dem Ast. darlehensweise zu gewähren und direkt an die Stadtwerke auszuzahlen. Die Ag. sei auch bereit, die monatlich zu entrichtende Vorauszahlung an die Stadtwerke von 30,00 EUR ab 01.04.2007 direkt an die Stadtwerke zu leisten.
Der Ast. hat den Vorschlag abgelehnt, da für eine Ratenzahlung faktische Unmöglichkeit bestehe. Er habe schon Ratenzahlungen von 90,00 EUR monatlich zu tragen.
Mit Beschluss vom 29.03.2007 wies das SG den Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zurück. In den Gründen führte das Gericht aus, die Unterlagen, die der Ast. dem Gericht vorgelegt habe, dokumentierten, dass er sich in einer finanziellen Notsituation befinde. Andererseits habe er mitgeteilt, dass er eine (anderweitige) Ratenzahlung in Höhe von 90,00 EUR monatlich leiste. Das Angebot der Ag., die Forderung der Stadtwerke zu begleichen und zur Tilgung des Darlehens 35,00 EUR monatlich mit den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufzurechnen, habe der Ast. abgelehnt. Er habe nach den Feststellungen der Ag. auch nicht selbst mit den Stadtwerken H. Kontakt aufgenommen, um dort eine Ratenzahlung zur Begleichung der Forderung zu beantragen. Unter diesen Umständen könne ein Anordnungsgrund für den Gegenstand des Antragsverfahrens nicht erkannt werden. Der Ast. habe auch keinen Rechtsanspruch gegenüber der Ag. auf die beantragte Übernahme des Rechnungsbetrages für Strom von 132,84 EUR. Die Ag. habe zutreffend darauf hingewiesen, dass Stromkosten in der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II enthalten seien. Die Anerkennung eines "unabweisbaren Bedarfs" beinhalte nicht die Übernahme der Kosten als Zuschuss, wie der Ast. anzunehmen scheine. Wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden könne, erbringe die Agentur für Arbeit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Das entsprechende Angebot der Ag. vom 21.02.2007 habe der Ast. ausdrücklich abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welch nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug ( § 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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