L 12 AS 1787/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 821/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1787/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Mannheim vom 29.03.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Ast.) hat von der Antragsgegnerin (Ag.) auf seinen Antrag vom 10.04.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung als Darlehen bewilligt erhalten.

Mit Schreiben vom 27.02.2007 hat der Ast. am 05.03.2007 beim Sozialgericht M. (SG) die Übernahme der Bewerbungskosten für den Studiengang Rechtswissenschaft - Staatsexamen - im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt und angegeben, dass er sich gerne bewerben wolle und die dafür erforderlichen Kosten von rund 200,00 EUR nicht tragen könne.

Die Ag. ist dem Antrag entgegengetreten. Der vom Ast. bei ihr gestellte Antrag sei mit Bescheid vom 07.03.2007 abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen für die Übernahme solcher Kosten nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht gegeben seien. Im Rahmen des SGB II könnten lediglich Bewerbungskosten im Sinne der §§ 45 und 46 SGB III übernommen werden. Voraussetzung sei allerdings die Aufnahme einer Berufsausbildung und damit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Der Ast. strebe die Aufnahme bzw. den Abschluss einer schulischen Ausbildung an.

Mit Beschluss vom 29.03.2007 wies das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. In den Gründen wurde ausgeführt, ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Der Ast. habe hinsichtlich des Eilbedürfnisses unterschiedliche Angaben gemacht, da er sowohl für den Studiengang Bachelor of Law als auch für den Studiengang Rechtswissenschaft Staatsexamen mitgeteilt habe, die Bewerbungsfrist laufe bis zum 15.03.2007. Nachweise dafür lägen nicht vor. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Übernahme der vom Ast. geltend gemachten Bewerbungskosten für das Universitätsstudium sei im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) nicht geregelt. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit würden nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Anwendung der dort zitierten Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - als Ermessensleistung erbracht. Bei Anwendung dieser Vorschrift bestehe demnach nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, es sei denn, es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Eine solche Konstellation sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, da Informationen über die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles nur bruchstückhaft vorlägen und weder die Unabweisbarkeit des Bedarfs noch der konkrete Bedarf noch die Voraussetzungen für die Bewerbungen sowie die Anzahl der erfolgten Bewerbungen durch Nachweise belegt seien.

Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welch nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug ( § 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist noch auszuführen, dass den Ausführungen der Ag. im Grundsatz zuzustimmen ist. Die §§ 45 und 46 SGB III auf die § 16 Abs. 1 SGB II verweist, sind subsidiär ausgestaltet und deshalb können nur solche Leistungen erbracht werden die der Arbeitgeber nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Daraus ergibt sich, dass nur Leistungen gewährt werden können, die im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Arbeitsaufnahme stehen. Kosten die bei der Zulassung um eine Universitätsprüfung entstehen, können daher nicht übernommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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