L 8 AS 4062/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 2426/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 4062/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Juli 2007 (S AS 2426/07 ER) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diesen Antrag mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und verweist deshalb auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Senat ist der Ansicht, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) nicht gegeben ist, wenn ein Hilfebedürftiger zwar einerseits beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen kann, sich andererseits aber nicht in der Lage sieht, bei der Antragsgegnerin vorzusprechen und dort ein Antragsformular auszufüllen. Zwar ist eine bestimmte Form für den nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) nicht vorgeschrieben, so dass der erforderliche Antrag auch formlos wirksam gestellt werden kann. Vorliegend geht es aber nicht um die Frage der Wirksamkeit von Anträgen, sondern um die Prüfung der Eilbedürftigkeit für die Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes. Der Einwand der Antragstellerin (Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.08.2007), von ihr könne als Hausfrau und Mutter von drei Kindern nicht erwartet werden, dass sie zur Fortsetzung von Leistungen einen Formularantrag bei der Antragsgegnerin abhole, verkennt, dass mit dem Antragsvordruck auch der Sachverhalt ermittelt wird (vgl Schoch in LPK-SGB II 2. Aufl. 2007, § 37 RdNr. 12) und die Antragstellerin verpflichtet ist, hierbei mitzuwirken. Von dieser Mitwirkungspflicht ist sie nicht deshalb befreit, weil sie "sehr stark in die Familie eingebunden" ist (Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.08.2007). Wer sich - wie vorliegend die Antragstellerin - ohne zureichenden Grund weigert, ein Antragsformular auszufüllen und stattdessen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, nimmt die Gerichte rechtsmissbräuchlich in Anspruch. Der Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ein solches Vorgehen bedarf es gewiss nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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