Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4102/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers ist nicht statthaft.
Ein Rechtsinstitut der verfassungsrechtlich gebotenen Untätigkeitsbeschwerde gibt es nicht (BSG 21.05.2007 - B 1 KR 4/07 S - m.w.N.).
Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass den Rechtsuchenden bei überlanger Verfahrensdauer eine derartiger Rechtsbehelf zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art 13 EMRK und gegen Art 19 Abs. 4 GG zur Verfügung gestellt werden muss (so KG 23.08.2007 - 16 WF 172/07 -), ist die Beschwerde des Klägers im vorliegenden Fall zurückzuweisen. Von einer überlangen Verfahrensdauer kann nicht die Rede sein, obwohl der Kläger bereits am 29.06.2004 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben hat (S 11 AL 2608/04) und eine Entscheidung des SG noch nicht ergangen ist. Denn der Kläger hat durch sein Prozessverhalten eine Entscheidung des SG bislang verhindert.
Ein auf den 29.06.2005 anberaumter Termin zur Beweisaufnahme hat, nachdem ein früherer Termin wegen Verhinderung der Zeugin bereits verlegt worden war, aufgehoben werden müssen, weil der Kläger den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat dieses Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 01.07.2005 zurückgewiesen (L 12 AL 2414/05 A) und in diesem Beschluss ua darauf hingewiesen, dass die vom Kläger gerügte "Verschleppung" nicht erkennbar sei. Gegen diesen Beschluss des LSG hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben, die mit Beschluss des 12. Senats vom 12.09.2005 zurückgewiesen worden ist (L 12 2791/05 R). Gegen die Terminsbestimmung des Kammervorsitzenden vom 23.03.2006 hat der Kläger am 29.03.2006 Beschwerde eingelegt, eine Terminsänderung beantragt und den Kammervorsitzenden erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Daraufhin hat das SG den anberaumten Verhandlungstermin aufgehoben. Der 3. Senat des LSG hat das Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom 25.04.2006 abgelehnt (L 3 AL 1791/06 A). Nach schriftlicher Vorankündigung, dass eine Terminierung auf den 18.10.2006 beabsichtigt sei, hat der Kammervorsitzende entsprechend der Ankündigung mit Terminsbestimmung vom 11.09.2006 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18.10.2006 bestimmt. Mit Schreiben vom 13.09.2006 hat der Kläger Beschwerde gegen die Terminsbestimmung eingelegt, die vom Gericht beabsichtigte Beweiserhebung gerügt, eine Terminsänderung beantragt und den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, wiederum mit der Begründung, das Verfahren sei endlos verschleppt worden. Der Kammervorsitzende hat daraufhin dem Kläger mitgeteilt, dass das Befangenheitsgesuch als rechtsmissbräuchlich angesehen werde und deshalb eine förmliche Entscheidung nicht zu ergehen habe. Der Kläger hat dann mit Schreiben vom 01.10.2006 Untätigkeitsbeschwerde eingelegt mit der Begründung, der als befangen abgelehnte Kammervorsitzende hätte die Akten längst dem LSG zur Bearbeitung vorlegen müssen. Das SG hat deshalb den Termin aufgehoben und die Akten dem LSG vorgelegt. Mit Beschluss vom 18.10.2006 hat der 13. Senat die Untätigkeitsbeschwerde als unzulässig verworfen (L 13 AL 5088/06 B). Mit Schreiben vom 20.03.2007 hat der Kläger dann sämtliche Befangenheitsgesuche oder Untätigkeitsbeschwerden zurückgenommen. Außerdem hat er zwei Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für erledigt erklärt. Am 21.08.2007 hat der Kläger erneut Untätigkeitsbeschwerde erhoben und sich auf die Entscheidung des BSG vom 13.12.2005 (B 4 RA 220/04) berufen.
Der geschilderte Verfahrensablauf zeigt deutlich, dass dem Kläger - entgegen seinem wiederholten Vorbringen - an einer zügigen Bearbeitung des Klageverfahrens gar nicht gelegen ist. Die vom SG gemachten Versuche, eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat er mit Hilfe von (erfolglosen) Befangenheitsgesuchen und einer (erfolglosen) Untätigkeitsbeschwerde vereitelt. Die Dauer des Verfahrens resultiert daher aus der mangelnden Bereitschaft des Klägers, in der vom Gesetz vorgesehenen Weise am Verfahren mitzuwirken, so dass von einer überlangen Verfahrensdauer nicht gesprochen werden kann. Da das Prozessverhalten des Klägers faktisch dem Nichtbetreiben des Verfahrens gleichkommt, könnte sogar die Klage als zurückgenommen gelten, wenn im Sozialgerichtsgesetz eine dem § 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Regelung enthalten wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers ist nicht statthaft.
Ein Rechtsinstitut der verfassungsrechtlich gebotenen Untätigkeitsbeschwerde gibt es nicht (BSG 21.05.2007 - B 1 KR 4/07 S - m.w.N.).
Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass den Rechtsuchenden bei überlanger Verfahrensdauer eine derartiger Rechtsbehelf zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art 13 EMRK und gegen Art 19 Abs. 4 GG zur Verfügung gestellt werden muss (so KG 23.08.2007 - 16 WF 172/07 -), ist die Beschwerde des Klägers im vorliegenden Fall zurückzuweisen. Von einer überlangen Verfahrensdauer kann nicht die Rede sein, obwohl der Kläger bereits am 29.06.2004 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben hat (S 11 AL 2608/04) und eine Entscheidung des SG noch nicht ergangen ist. Denn der Kläger hat durch sein Prozessverhalten eine Entscheidung des SG bislang verhindert.
Ein auf den 29.06.2005 anberaumter Termin zur Beweisaufnahme hat, nachdem ein früherer Termin wegen Verhinderung der Zeugin bereits verlegt worden war, aufgehoben werden müssen, weil der Kläger den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat dieses Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 01.07.2005 zurückgewiesen (L 12 AL 2414/05 A) und in diesem Beschluss ua darauf hingewiesen, dass die vom Kläger gerügte "Verschleppung" nicht erkennbar sei. Gegen diesen Beschluss des LSG hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben, die mit Beschluss des 12. Senats vom 12.09.2005 zurückgewiesen worden ist (L 12 2791/05 R). Gegen die Terminsbestimmung des Kammervorsitzenden vom 23.03.2006 hat der Kläger am 29.03.2006 Beschwerde eingelegt, eine Terminsänderung beantragt und den Kammervorsitzenden erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Daraufhin hat das SG den anberaumten Verhandlungstermin aufgehoben. Der 3. Senat des LSG hat das Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom 25.04.2006 abgelehnt (L 3 AL 1791/06 A). Nach schriftlicher Vorankündigung, dass eine Terminierung auf den 18.10.2006 beabsichtigt sei, hat der Kammervorsitzende entsprechend der Ankündigung mit Terminsbestimmung vom 11.09.2006 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18.10.2006 bestimmt. Mit Schreiben vom 13.09.2006 hat der Kläger Beschwerde gegen die Terminsbestimmung eingelegt, die vom Gericht beabsichtigte Beweiserhebung gerügt, eine Terminsänderung beantragt und den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, wiederum mit der Begründung, das Verfahren sei endlos verschleppt worden. Der Kammervorsitzende hat daraufhin dem Kläger mitgeteilt, dass das Befangenheitsgesuch als rechtsmissbräuchlich angesehen werde und deshalb eine förmliche Entscheidung nicht zu ergehen habe. Der Kläger hat dann mit Schreiben vom 01.10.2006 Untätigkeitsbeschwerde eingelegt mit der Begründung, der als befangen abgelehnte Kammervorsitzende hätte die Akten längst dem LSG zur Bearbeitung vorlegen müssen. Das SG hat deshalb den Termin aufgehoben und die Akten dem LSG vorgelegt. Mit Beschluss vom 18.10.2006 hat der 13. Senat die Untätigkeitsbeschwerde als unzulässig verworfen (L 13 AL 5088/06 B). Mit Schreiben vom 20.03.2007 hat der Kläger dann sämtliche Befangenheitsgesuche oder Untätigkeitsbeschwerden zurückgenommen. Außerdem hat er zwei Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für erledigt erklärt. Am 21.08.2007 hat der Kläger erneut Untätigkeitsbeschwerde erhoben und sich auf die Entscheidung des BSG vom 13.12.2005 (B 4 RA 220/04) berufen.
Der geschilderte Verfahrensablauf zeigt deutlich, dass dem Kläger - entgegen seinem wiederholten Vorbringen - an einer zügigen Bearbeitung des Klageverfahrens gar nicht gelegen ist. Die vom SG gemachten Versuche, eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat er mit Hilfe von (erfolglosen) Befangenheitsgesuchen und einer (erfolglosen) Untätigkeitsbeschwerde vereitelt. Die Dauer des Verfahrens resultiert daher aus der mangelnden Bereitschaft des Klägers, in der vom Gesetz vorgesehenen Weise am Verfahren mitzuwirken, so dass von einer überlangen Verfahrensdauer nicht gesprochen werden kann. Da das Prozessverhalten des Klägers faktisch dem Nichtbetreiben des Verfahrens gleichkommt, könnte sogar die Klage als zurückgenommen gelten, wenn im Sozialgerichtsgesetz eine dem § 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Regelung enthalten wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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