Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 4699/06 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 6446/06 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 08.11.2006 wird verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung eines im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts im Streit.
Der Antragsteller (Ast.) vertrat die Klägerin in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg (S 12 AS 2978/06 ER). In der Sache ging es um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wobei der Ast. der Klägerin im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
Die belastende Entscheidung der Antragsgegnerin in der Hauptsache datiert vom 16.03.2006 und betraf den Leistungszeitraum nach dem SGB II vom 01.04.2006 bis zum 30.09.2006. Am 05.04.2006 hat der Ast. Widerspruch für seine Mandantin eingelegt, den er am 26.04.2006 begründet hat. Als über den Widerspruch am 20.06.2006 noch nicht entschieden war, beantragte der Ast. den bereits erwähnten einstweiligen Rechtsschutz beim SG. Während des anhängigen Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz erging am 28.06.2006 im Widerspruchsverfahren ein Abhilfebescheid, welcher zur Erledigung der Hauptsache führte.
Der Ast. begehrte am 01.08.2006 Kosten in Höhe von 632,20 EUR, wobei er eine Verfahrensgebühr von 250 EUR nach Nr. 3102 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie eine fiktive Terminsgebühr von 200 EUR nach der Nr. 3106 VV geltend machte.
Der Urkundsbeamte des SG verweigerte die Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr und kürzte die Verfahrensgebühr auf 200 EUR. Umfang und Schwierigkeitsgrad hätten weit unter dem Durchschnitt in sozialgerichtlichen Verfahren gelegen. Erstattet wurden nur 324,80 EUR.
Der Ast. machte mit seiner Erinnerung gegenüber dem SG geltend, dass der Aufwand in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes höher als in Hauptsacheverfahren sei. Sinnvoll sei es, die Mittelgebühr anzuwenden, weil dies auch Gebührenstreitigkeiten vermeiden helfe. Die fiktive Terminsgebühr falle auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an. Hier habe die Hauptsache ihre Erledigung durch ein Anerkenntnis im Sinne von § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gefunden.
Nachdem der Urkundsbeamte der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, wies das SG die Erinnerung mit Beschluss vom 08.11.2006 als unbegründet zurück; auf die Begründung des Beschlusses, in welcher das SG sich im Ergebnis der Auffassung des Urkundsbeamten anschließt, wird Bezug genommen.
Der Ast. hat am 07.12.2006 beim SG Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Rechtsstandpunkt weiter verfolgt.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen des SG mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht angerufen wird.
Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem das SG auf die Erinnerung gegen die Entscheidung seines Kostenbeamten entschieden hat. Die nach der Rechtsmittelbelehrung des SG mögliche Beschwerde gegen richterliche Beschlüsse im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 RVG steht dem Bevollmächtigten nach dem Gesetz nicht zu. Durch die insoweit unrichtige Rechtsmittelbelehrung konnte auch nicht die Zulässigkeit einer Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) bewirkt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12.06.2007 - L 12 AL 1353/07 KO-B -).
Wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG ausgeschlossen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.12.2006 - L 8 B 4/06 SO SF -, m. w. N.; juris). Nach der grundlegenden Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar. Neben der Regelung des § 178 Satz 1 SGG sieht deshalb das SGG für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 Abs. 2 SGG und in Verfahren zur Feststellung der Pauschgebühr in § 189 Abs. 2 SGG nur eine gerichtliche - endgültige - Entscheidung auf die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten vor, nicht aber eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss.
Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs 2 Satz 1 iVm § 33 Abs 3 RVG ist danach nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben. Für Fragen der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz jedoch nur das allgemeinere Gesetz. Dementsprechend kann das RVG in seinem verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die es als solche in der Sozialgerichtsbarkeit nicht gibt.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen weist in der zitierten Entscheidung zutreffend darauf hin, dass der Ausschluss der Beschwerde der Einheitlichkeit des Verfahrens dient, weil nur so unterschiedliche Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG und im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG vermieden werden können. Denn es ist kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, dass in Kostenfestsetzungsverfahren gegen den unterlegenen Verfahrensgegner das SG endgültig über die Kosten entscheidet, in Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse aber seine Entscheidung mit der Beschwerde überprüfbar sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung eines im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts im Streit.
Der Antragsteller (Ast.) vertrat die Klägerin in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg (S 12 AS 2978/06 ER). In der Sache ging es um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wobei der Ast. der Klägerin im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
Die belastende Entscheidung der Antragsgegnerin in der Hauptsache datiert vom 16.03.2006 und betraf den Leistungszeitraum nach dem SGB II vom 01.04.2006 bis zum 30.09.2006. Am 05.04.2006 hat der Ast. Widerspruch für seine Mandantin eingelegt, den er am 26.04.2006 begründet hat. Als über den Widerspruch am 20.06.2006 noch nicht entschieden war, beantragte der Ast. den bereits erwähnten einstweiligen Rechtsschutz beim SG. Während des anhängigen Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz erging am 28.06.2006 im Widerspruchsverfahren ein Abhilfebescheid, welcher zur Erledigung der Hauptsache führte.
Der Ast. begehrte am 01.08.2006 Kosten in Höhe von 632,20 EUR, wobei er eine Verfahrensgebühr von 250 EUR nach Nr. 3102 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie eine fiktive Terminsgebühr von 200 EUR nach der Nr. 3106 VV geltend machte.
Der Urkundsbeamte des SG verweigerte die Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr und kürzte die Verfahrensgebühr auf 200 EUR. Umfang und Schwierigkeitsgrad hätten weit unter dem Durchschnitt in sozialgerichtlichen Verfahren gelegen. Erstattet wurden nur 324,80 EUR.
Der Ast. machte mit seiner Erinnerung gegenüber dem SG geltend, dass der Aufwand in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes höher als in Hauptsacheverfahren sei. Sinnvoll sei es, die Mittelgebühr anzuwenden, weil dies auch Gebührenstreitigkeiten vermeiden helfe. Die fiktive Terminsgebühr falle auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an. Hier habe die Hauptsache ihre Erledigung durch ein Anerkenntnis im Sinne von § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gefunden.
Nachdem der Urkundsbeamte der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, wies das SG die Erinnerung mit Beschluss vom 08.11.2006 als unbegründet zurück; auf die Begründung des Beschlusses, in welcher das SG sich im Ergebnis der Auffassung des Urkundsbeamten anschließt, wird Bezug genommen.
Der Ast. hat am 07.12.2006 beim SG Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Rechtsstandpunkt weiter verfolgt.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen des SG mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht angerufen wird.
Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem das SG auf die Erinnerung gegen die Entscheidung seines Kostenbeamten entschieden hat. Die nach der Rechtsmittelbelehrung des SG mögliche Beschwerde gegen richterliche Beschlüsse im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 RVG steht dem Bevollmächtigten nach dem Gesetz nicht zu. Durch die insoweit unrichtige Rechtsmittelbelehrung konnte auch nicht die Zulässigkeit einer Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) bewirkt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12.06.2007 - L 12 AL 1353/07 KO-B -).
Wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG ausgeschlossen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.12.2006 - L 8 B 4/06 SO SF -, m. w. N.; juris). Nach der grundlegenden Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar. Neben der Regelung des § 178 Satz 1 SGG sieht deshalb das SGG für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 Abs. 2 SGG und in Verfahren zur Feststellung der Pauschgebühr in § 189 Abs. 2 SGG nur eine gerichtliche - endgültige - Entscheidung auf die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten vor, nicht aber eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss.
Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs 2 Satz 1 iVm § 33 Abs 3 RVG ist danach nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben. Für Fragen der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz jedoch nur das allgemeinere Gesetz. Dementsprechend kann das RVG in seinem verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die es als solche in der Sozialgerichtsbarkeit nicht gibt.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen weist in der zitierten Entscheidung zutreffend darauf hin, dass der Ausschluss der Beschwerde der Einheitlichkeit des Verfahrens dient, weil nur so unterschiedliche Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG und im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG vermieden werden können. Denn es ist kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, dass in Kostenfestsetzungsverfahren gegen den unterlegenen Verfahrensgegner das SG endgültig über die Kosten entscheidet, in Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse aber seine Entscheidung mit der Beschwerde überprüfbar sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
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