Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 11717/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1182/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2007 geändert. Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt E PT, Rstr. , B beigeordnet, Raten aus dem Einkommen oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Beschluss des Sozialgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden, als es den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen eines Mietkautionsdarlehens abgelehnt hat. Es fehlt jedenfalls der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – kann das Sozialgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Vorliegend ist indessen nicht ersichtlich, welche wesentlichen Nachteile den Antragstellern drohen, wenn sie wegen ihres Anspruchs auf Übernahme der Mietkaution auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden.
Ein Verlust der Wohnung wegen Nichtzahlung der Kaution ist nicht zu besorgen. Weder ist eine Kündigung schon ausgesprochen, noch beabsichtigt der Vermieter - nach seiner auf entsprechende Anfrage des Senats erteilten Auskunft - ein solches Vorgehen. Im Übrigen könnte bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer auf Nichtzahlung der Kaution gestützten Kündigung möglicherweise zu berücksichtigen sein, dass dem Vermieter bei Mietvertragsschluss die Mietübernahmeeklärung des Antragsgegners vorgelegen hatte, in der die Übernahme einer Kaution ausdrücklich abgelehnt worden war, und der Vermieter erkennen konnte, dass die Antragsteller aus eigenen Kräften nicht in der Lage waren, die Kaution zu zahlen.
Der von dem Bevollmächtigten der Antragsteller nunmehr geltend gemachte drohende Vermögensschaden bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Kaution in Form von Gerichts- und Inkassogebühren vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei einer Belastung mit Verfahrenskosten überhaupt um einen Nachteil von solchem Gewicht handelt, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Jedenfalls ist vorliegend ein Mahn- oder Gerichtsverfahren bisher weder eingeleitet worden noch steht es unmittelbar bevor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Vermieter nicht bereit wäre, zunächst das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens zwischen Antragsteller und Antragsgegner abzuwarten. Zurzeit ist daher kein Anordnungsgrund erkennbar.
Den – bedürftigen – Antragstellern war indessen Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zu Beginn des Verfahrens fehlte es nicht an der nach den §§ 73a SGG, 114 der Zivilprozessordnung genügenden "hinreichenden" Erfolgsaussicht, weil die Schreiben des Vermieters vom 13. Februar 2007, 23. April 2007 und 11. Mai 2007 geeignet waren, in den Antragstellern den Eindruck hervorzurufen, dass sie ohne baldige Zahlung der Kaution einschneidenden Sanktion unterworfen werden würden. Erst die im Beschwerdeverfahren erteilte Auskunft des Vermieters vom 13. September 2007 war geeignet, diesen Eindruck wieder zu beseitigen. Im Übrigen spricht nach Auffassung des Senats einiges dafür, dass den Antragstellern der von ihnen geltend gemachte Anspruch auf Kautionsübernahme zusteht: Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass der Mietvertrag auch ohne Übernahme der Kaution abgeschlossen wurde, verkennt er, dass dies in der Annahme geschehen war, die alte vom Sozialamt bereits gezahlte Kaution könne auf die neue Wohnung "umgeschrieben" werden. Erst nach Abschluss des Mietvertrags am 14. Dezember 2006 hat das Sozialamt die Übertragung der Kaution mit Schreiben vom 6. Februar 2007 ausdrücklich abgelehnt. Der Antragsgegner hat bisher auch noch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass für die vielköpfige Familie der Antragssteller kautionsfreier Wohnraum ausreichend zur Verfügung gestanden hätte.
Danach war auf die Beschwerde der Antragsteller der Beschluss des Sozialgerichts nur in Bezug auf die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu ändern und Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Beschluss des Sozialgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden, als es den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen eines Mietkautionsdarlehens abgelehnt hat. Es fehlt jedenfalls der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – kann das Sozialgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Vorliegend ist indessen nicht ersichtlich, welche wesentlichen Nachteile den Antragstellern drohen, wenn sie wegen ihres Anspruchs auf Übernahme der Mietkaution auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden.
Ein Verlust der Wohnung wegen Nichtzahlung der Kaution ist nicht zu besorgen. Weder ist eine Kündigung schon ausgesprochen, noch beabsichtigt der Vermieter - nach seiner auf entsprechende Anfrage des Senats erteilten Auskunft - ein solches Vorgehen. Im Übrigen könnte bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer auf Nichtzahlung der Kaution gestützten Kündigung möglicherweise zu berücksichtigen sein, dass dem Vermieter bei Mietvertragsschluss die Mietübernahmeeklärung des Antragsgegners vorgelegen hatte, in der die Übernahme einer Kaution ausdrücklich abgelehnt worden war, und der Vermieter erkennen konnte, dass die Antragsteller aus eigenen Kräften nicht in der Lage waren, die Kaution zu zahlen.
Der von dem Bevollmächtigten der Antragsteller nunmehr geltend gemachte drohende Vermögensschaden bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Kaution in Form von Gerichts- und Inkassogebühren vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei einer Belastung mit Verfahrenskosten überhaupt um einen Nachteil von solchem Gewicht handelt, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Jedenfalls ist vorliegend ein Mahn- oder Gerichtsverfahren bisher weder eingeleitet worden noch steht es unmittelbar bevor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Vermieter nicht bereit wäre, zunächst das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens zwischen Antragsteller und Antragsgegner abzuwarten. Zurzeit ist daher kein Anordnungsgrund erkennbar.
Den – bedürftigen – Antragstellern war indessen Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zu Beginn des Verfahrens fehlte es nicht an der nach den §§ 73a SGG, 114 der Zivilprozessordnung genügenden "hinreichenden" Erfolgsaussicht, weil die Schreiben des Vermieters vom 13. Februar 2007, 23. April 2007 und 11. Mai 2007 geeignet waren, in den Antragstellern den Eindruck hervorzurufen, dass sie ohne baldige Zahlung der Kaution einschneidenden Sanktion unterworfen werden würden. Erst die im Beschwerdeverfahren erteilte Auskunft des Vermieters vom 13. September 2007 war geeignet, diesen Eindruck wieder zu beseitigen. Im Übrigen spricht nach Auffassung des Senats einiges dafür, dass den Antragstellern der von ihnen geltend gemachte Anspruch auf Kautionsübernahme zusteht: Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass der Mietvertrag auch ohne Übernahme der Kaution abgeschlossen wurde, verkennt er, dass dies in der Annahme geschehen war, die alte vom Sozialamt bereits gezahlte Kaution könne auf die neue Wohnung "umgeschrieben" werden. Erst nach Abschluss des Mietvertrags am 14. Dezember 2006 hat das Sozialamt die Übertragung der Kaution mit Schreiben vom 6. Februar 2007 ausdrücklich abgelehnt. Der Antragsgegner hat bisher auch noch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass für die vielköpfige Familie der Antragssteller kautionsfreier Wohnraum ausreichend zur Verfügung gestanden hätte.
Danach war auf die Beschwerde der Antragsteller der Beschluss des Sozialgerichts nur in Bezug auf die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu ändern und Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved