Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 161/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 179/07 AS NZB
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II) nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 ff. Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und in diesem Zusammenhang um die Frage, ob ihnen jeweils Regelleistungen für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 345,00 Euro oder Regelleistungen für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Höhe von 311,00 Euro zustehen.
Die am 00.00.1946 geborene Klägerin beantragte am 13.12.2004 gegenüber der Stadt N1 Arbeitslosengeld II. Als Bankverbindung gab sie das Konto des Klägers an und teilte mit, dass sie mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Es handele sich um ihren Mitbewohner. Die Klägerin legte einen mit Frau M zum 01.09.2003 geschlossenen Mietvertrag über die zu diesem Zeitpunkt bewohnte 3-Zimmer-Wohnung Istraße 00, 00000 N1, vor, in dem eine monatliche Miete in Höhe von 560,00 Euro vereinbart war. Die Klägerin legte ferner einen mit dem Kläger zum 01.08.2004 geschlossenen Mietvertrag über ein Zimmer und die Mitbenutzung weiterer Räume in dieser Wohnung vor. Die dem Kläger zustehende Wohnfläche war mit 32,5 m² angegeben, die gesamte Wohnfläche mit 65 m². Die monatliche Miete betrug 260,00 Euro. Zur Akte gelangte ferner eine von der Klägerin gegenüber der Stadt N1 am 15.11.2004 abgegebene Erklärung, nach der sie und der Kläger seit dem 15.11.2004 keine eheähnliche Gemeinschaft mehr bildeten, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft. Der Kläger befinde sich auf Wohnungssuche. Aktenkundig ist weiter ein Vermerk unter dem Datum 16.07.2002, nach dem die Kläger bei Vorsprachen am 27.10.2004 und 11.11.2004 erklärt hätten, eine eheähnliche Gemeinschaft zu sein. Inzwischen befänden sie sich aber auf Wohnungssuche, da ihnen ein Zusammenleben auf engem Raum nicht möglich sei. Sie seien nicht damit einverstanden, dass ihnen lediglich eine Wohnfläche von 60 m² zustehe, sondern beanspruchten jeweils 45 m².
Mit Bescheid vom 18.12.2004 bewilligte sie der Klägerin für die Monate Januar 2005 bis Juli 2005 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer Regelleistung in Höhe von 311,00 Euro monatlich.
Unter dem 18.12.2004 richtete die Klägerin eine Anfrage an die Stadt N1, in der sie den Kläger als ihren Freund bezeichnete und um Mitteilung bat, ob sie und der Kläger zusammen mit einem Bekannten eine ca. 100 m² große Wohnung beziehen dürften. Sie strebten dort getrennte Wohnbereiche an.
Bereits am 18.11.2004 hatte sie Klägerin der Stadt N1 einen Grundriss dieser Wohnung und eine Übersicht über die beabsichtigte Aufteilung der Zimmer übersandt. Danach sollten auf sie 42,77 m², auf den Kläger 44,09 m² und auf einen Herrn H 23,67 m² entfallen.
Mit Bescheid vom 11.01.2005 lehnte die Beklagte die Zustimmung zum Bezug der Wohnung ab.
Am 04.01.2005 überprüfte die Beklagte aufgrund des Vermerks unter dem Datum 16.07.2002, in dem ferner Zweifel am Bestehen einer Wohngemeinschaft geäußert worden waren, die örtlichen Verhältnisse und hielt das Ergebnis in einem Vermerk vom 05.01.2005 fest. Danach befand sich im Schlafzimmer ein Doppelbett, das für zwei Personen bezogen war und von zwei Personen benutzt wurde, wurden im Kleiderschrank links Herren- und rechts Damenbekleidung aufbewahrt, wurden die im Bad vorgefundenen Pflegeartikel nicht getrennt aufbewahrt, hatte der Kläger angegeben, dass er im Wohnzimmer übernachte, befanden sich in diesem Rattanmöbel, waren in der Küche zwei Kühlschränke vorhanden, von denen der der Klägerin zugeordnete gut gefüllt war, und hatte der Kläger erklärt, dass er die Einkäufe erledige und die innere Freundschaft mit der Klägerin nicht mehr bestehe, er vielmehr aufgrund seiner Erkrankungen auf diese angewiesen sei.
Die Klägerin erhob am 14.01.2005 - gegen den Bescheid vom 11.01.2005 - Widerspruch und machte geltend, der Kläger sei kurzfristig in ihre Wohnung eingezogen, da seine vorherige Wohnung zu teuer geworden und die Miete einer neu angemieteten Wohnung noch vor seinem Einzug erhöht worden sei. Da ihre Lebensgewohnheiten sehr unterschiedlich seien, hätten sie sich jedoch bald entschlossen, wieder auseinander zu ziehen. Die derzeitigen Örtlichkeiten erlaubten keine Trennung der Wohnbereiche. Wegen Schlafstörungen schlafe der Kläger meistens tagsüber und wechsele, wenn sie aufgestanden sei, vom Wohnzimmer in ihr Schlafzimmer. Sie wollten weiterhin zusammen wohnen, da der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen Hilfe benötige. Mit einem Bekannten hätten sie eine Wohnung gesucht, die getrennte Wohnbereiche zulasse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch - gegen den Bescheid vom 11.01.2005 - als unbegründet zurück. Da die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, betrage die Regelleistung lediglich 311,00 Euro monatlich. Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft beruhe unter anderem auf der Nutzung einer Bankverbindung.
Der am 27.11.1944 geborene Kläger beantragte seinerseits am 19.10.2004 Arbeitslosengeld II. Er gab an, alleinstehend zu sein, und teilte mit, dass in seinem Haushalt keine weiteren Personen lebten. Mit Bescheid vom 17.11.2004 bewilligte die Beklagte ihm für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 zunächst Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro. Mit Änderungsbescheiden vom 24.02.2005 und 25.02.2005 gewährte sie ihm unter Zugrundelegung einer Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.06.2005 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Regelleistungen in Höhe von nunmehr 311,00 Euro.
Der Kläger erhob am 31.03.2005 Widerspruch und machte geltend, er und die Klägerin bildeten keine Bedarfsgemeinschaft. Sie lebten zwar in einer Wohngemeinschaft, stellten aber keine eheähnliche Gemeinschaft dar. Die Dauer ihres Zusammenlebens sei nicht ausreichend lang. Auch bestehe wechselseitig keine Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2005 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise in Höhe der Differenz zwischen der Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro und der Regelleistung in Höhe von 311,00 Euro für die Zeit ab dem 01.01.2005 zurück und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Zur Begründung führte sie aus, die Kläger bildeten eine Bedarfsgemeinschaft.
Während die Klägerin am 29.04.2005 Klage erhoben hat, hat der Kläger am 12.05.2005 Klage erhoben.
Die zunächst unter getrennten Aktenzeichen geführten Verfahren sind mit Einverständnis der Beteiligten mit Beschluss vom 10.10.2006 kammerübergreifend unter dem Aktenzeichen des Verfahrens der Klägerin verbunden worden.
Die Kläger tragen ergänzend vor, einer Bedarfsgemeinschaft bzw. einer eheähnlichen Gemeinschaft stehe entgegen, dass sie sich zwar seit 15 Jahren kennten, aber lediglich platonisch befreundet seien. Der Kläger habe seine vorherige Wohnung zum 31.08.2004 aufgegeben, da er die Miete von der damals bezogenen Arbeitslosenhilfe nicht mehr habe bezahlen können. Die finanziellen Verhältnisse der Klägerin, die selbständig gewesen sei, seien ebenfalls angespannt gewesen. Durch das Zusammenziehen hätten sie sich die Miete teilen können.
Die Klägerin hat erneut den Grundriss der von ihnen in Betracht gezogenen Wohnung eingereicht. Dieser ist zusätzlich mit der Angabe versehen gewesen, welche Person welches Zimmer in Anspruch nehme. Er hat die Abkürzungen "ST", "FERN" und "GW" enthalten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18.12.2004 und 11.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2005 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.07.2005 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro zu bewilligen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 24.02.2005 und 25.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2005 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt jeweils,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, nach Abwägung aller Indizien, insbesondere der langen Bekanntschaft der Kläger, der häuslichen Verhältnisse und der beabsichtigten Unterstützung des kranken Klägers durch die Klägerin, handele es sich um eine eheähnliche Gemeinschaft. Die Kläger beabsichtigten im Übrigen, erneut zusammen zuziehen. Daraus ergebe sich, dass sie in allen Wechselfällen des Lebens füreinander einstehen wollten.
Anlässlich eines Termins zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2007 hat das Gericht die Kläger getrennt voneinander zu den Einzelheiten ihrer Beziehung befragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Befragung wird ergänzend auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Anschließend haben die Kläger ergänzend ausgeführt, sie bewohnten nunmehr die Wohnung B Tberg 00, 00000 N. Das Zusammenleben solle den Charakter einer "Senioren-WG" haben, in die weitere Personen aufgenommen werden sollten. Untereinander würden jedoch keine Pflegeleistungen erbracht. Lediglich im Notfall seien sie füreinander da. Sofern die Klägerin derzeit den höheren Mietanteil trage, geschehe dies nur, weil sie im Gegensatz zum Kläger dazu finanziell in der Lage sei. Bemerkenswert sei, dass die Beklagte sich an die Klägerin gewandt habe, nachdem diese von einem unterhaltsrechtlichen Vergleich mit dem Ehemann erfahren habe. Sofern die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass sie während des Leistungsbezugs nicht auf Unterhalt habe verzichten dürfen, setze sie sich zu ihrer bisherigen Argumentation in Widerspruch. Wenn sie sich einem neuen Lebenspartner zugewandt hätte, hätte sie Unterhaltsansprüche nicht geltend machen können.
Anlässlich des weiteren Termins zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Sachbearbeiterin der Stadt N1, Frau N2, zu den Einzelheiten der Antragstellung der Kläger am 13.12.2007 sowie Frau M, Herrn T2 und Herrn H zu den Einzelheiten der Beziehung der Klägerin zum Kläger in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.07.2005 als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen haben keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht erhobenen Klagen sind zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin ist durch die Bescheide der Beklagten vom 18.12.2004 und 11.01.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 21.04.2005, mit dem die Beklagte ihre Entscheidung bestätigte, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.07.2005 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Regelleistung in Höhe von 311,00 Euro zu bewilligen, nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro. Sie kann lediglich eine monatliche Regelleistung in Höhe von 311,00 Euro beanspruchen.
Gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten zur Unterkunft und Heizung.
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGG II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die alleinstehend sind, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345,00 Euro (§ 20 Abs. 2 SGB II). Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 % der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß § 7 Abs. 3 SGB II die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1) und als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Nr. 3 b).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) stellt die eheähnliche Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau dar, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/04; dass., Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvR 8/87).
Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau diese Merkmale aufweist, lässt sich nur anhand von Indizien feststellen, beispielsweise der langen Dauer des Zusammenlebens, der Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und der Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvR 8/87). Abzustellen ist auch auf die Dauer und Intensität der (vorhergehenden) Bekanntschaft, den Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während des streitgegenständlichen Zeitraums und die nach außen erkennbare Intensität der Lebensgemeinschaft (Unter Berufung auf BVerfGE 98, 195 ff.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2005, Az.: L 19 B 26/05 AS ER; dass., Beschluss vom 25.05.2005, Az.: L 9 B 18/05 AS ER).
Diese Indizien sind jedoch nicht abschließend; für die Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist stets maßgebend, ob das Gesamtbild aller zu wertenden Tatsachen die Annahme des Vorliegens einer solchen Gemeinschaft rechtfertigt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2006, Az.: L 20 B 24/06 AS ER; dass., Beschluss vom 21.04.2005, Az.: L 9 B 6/05 SO ER).
Hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens wird dem formalen Zeitmoment eine starke Bedeutung beigemessen, von einer strikten zeitlichen Festlegung in der Form, dass regelmäßig erst ab einer Dauer von drei Jahren eine eheähnliche Gemeinschaft angenommen werden kann, aber Abstand genommen, da dem Erfordernis einer auf Dauer angelegten Beziehung etwas Prognostisches anhafte; auch bei einem kürzeren als dreijährigem Zusammenleben könne durchaus, soweit weitere Umstände dafür sprächen, schon eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft begründet werden; es bedürfe deshalb auch der Berücksichtigung anderer, gleichgewichtiger Indizien, um in einer Gesamtschau die Überzeugung von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft festigen zu können; hierzu zählten auch gemeinsame langfristige Vermögensdispositionen der Partner (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2006, Az.: L 19 B 85/05 AS ER).
Zwar hat die Klägerin anlässlich ihrer Befragung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2007 erklärt, sie betrachte den Kläger als Freund und eine Bezeichnung als Mann oder Partner komme nicht in Betracht. Eine sexuelle Beziehung bestehe nicht. Der Kläger hat bestätigt, dass er lediglich ein Freund sei und eine sexuelle Beziehung nicht bestehe, und ergänzend geltend gemacht, er habe gegenüber der Stadt N1 dagegen Einwände erhoben, dass er im Antrag auf Arbeitslosengeld II als Partner habe bezeichnet werden sollen. Letztere Aussage hat die anlässlich des Termins zur mündlichen Verhandlung am 10.08.2007 vernommene Zeugin N2 aber nicht bestätigt, sondern erklärt, sie könne sich daran nicht erinnern. Darüber hinaus hat die Klägerin in ihrer Anfrage vom 18.12.2004 an den Leiter des Sozialamtes der Stadt N1 für den Kläger die Bezeichnung "Freund" gewählt, obwohl sie nach einem Vermerk der Stadt N1 am 15.11.2004 erklärt hatte, dass sie keine eheähnliche Gemeinschaft bildeten. Zwar hat die Klägerin anlässlich ihrer Befragung die Bezeichnung "Freund" von den Bezeichnungen "Mann" und "Partner" abgegrenzt, der unbefangene Leser des Schreibens vom 18.12.2004 muss aber die Formulierung "mein Freund" als Hinweis auf eine tiefere emotionale Bindung verstehen. Anderenfalls wäre die Formulierung "ein Freund" näherliegend gewesen.
Für eine Beziehung der Kläger sprechen weiter die Wohnverhältnisse in der Wohnung Istraße 00, 00000 N1. Diese ließ getrennte Wohnbereiche nicht erkennen. Nach dem Vermerk des Außendienstes der Stadt N1 vom 05.01.2005 war die Wohnung vielmehr so aufgeteilt, dass lediglich ein Wohnzimmer und ein Schlafzimmer vorhanden waren. Die Kläger haben anlässlich ihrer Befragung am 06.02.2007 auch bestätigt, dass nicht jeder von ihnen ein eigenes Zimmer nutzte, sondern erklärt, dass das mit einem Doppelbett ausgestattete Schlafzimmer von ihnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten genutzt wurde. Während die Klägerin dort nachts schlafe, wechsele der Kläger, der tagsüber schlafe, vom Wohnzimmer in das Schlafzimmer, nachdem sie aufgestanden sei. Die Kammer erachtet diese Praxis als lebensfremd und hat an dieser Darstellung auch deshalb Zweifel, weil der Kläger anlässlich der am 06.02.2007 zwischen 12:22 Uhr und 14:26 Uhr und am 10.08.2007 zwischen 12:04 Uhr und 15:20 Uhr keine Müdigkeitserscheinungen zeigte.
Auch den Ausführungen des Zeugen T2 entnimmt die Kammer Anhaltspunkte für eine tiefere emotionale Bindung zwischen den Klägern. Zwar erklärte dieser, der Kläger sei nicht der Grund seiner Trennung von der Klägerin gewesen. Vielmehr sei ihre Ehe in Schwierigkeiten geraten, weil sie sich verändert und auseinander gelebt hätten. Der Zeuge hat aber erklärt, er habe die Anwesenheit des Klägers nach anfänglicher Sympathie nicht mehr als angenehm empfunden und sei froh gewesen, nachdem dieser nicht mehr bei ihnen geschlafen, sondern eine eigene Wohnung bezogen habe. Angesprochen auf die Einstellung der Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau, hat der Zeuge außerdem erklärt, er habe sich zu diesem Schritt entschlossen, da seine Ehefrau mit jemandem zusammengelebt habe. Zwar hat der Zeuge ergänzt, dies habe nichts mit dem Kläger zu tun gehabt. Nachvollziehbar ist eine Einstellung der Unterhaltszahlungen nach Auffassung der Kammer aber nur, wenn für den Zeugen Grund zu der Annahme bestand, dass die Klägerin mit jemandem zusammenlebte, der in ihrem Leben eine wichtige Rolle einnahm. Aus der weiteren Aussage des Zeugen, er habe der Klägerin niemals eine Frage zur Art ihrer Beziehung zum Kläger gestellt, schließt die Kammer ebenfalls, dass die Person des Klägers für den Zeugen mit schmerzhaften Empfindungen verbunden war. Sofern der Zeuge erklärte, er wolle an der Vergangenheit nicht rühren, indem er über die gegenwärtige Lebenssituation der Klägerin spreche, sieht die Kammer ihre Auffassung bestätigt.
Indizielle Bedeutung misst die Kammer auch der Aussage der Zeugin M zu. Diese teilte mit, der Kläger habe sich für sie als Lebensgefährte der Klägerin dargestellt. Allerdings könne sie nicht mehr sagen, ob sie den Kläger entsprechend eingeschätzt oder die Klägerin ihn entsprechend bezeichnet habe. Im Übrigen habe die Klägerin ihr in ihrer Eigenschaft als Vermieterin mit Schreiben vom 30.06.2004 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, mit Herrn G zusammen zu ziehen. Letztere Formulierung hat für die Kammer die Bedeutung, dass ein Paar beabsichtigte, eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Hätte es sich um die Gründung einer Wohngemeinschaft gehandelt, wäre eine andere Formulierung in Betracht gekommen.
Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass die Kläger füreinander einstehen.
Im Rahmen ihres Antrags auf Arbeitslosengeld II vom 13.12.2004 gab die Klägerin als Bankverbindung das Konto des Klägers an. Damit vertraute die Klägerin ihre Einkünfte Herrn G an und ermöglichte ihm, darüber zu verfügen.
Sofern sie anlässlich ihrer Befragung am 06.02.2007 erklärte, dass es sich nur um eine vorübergehende Praxis gehandelt und diese darauf beruht habe, dass sie ursprünglich nur über ein gemeinsames Konto mit ihrem Ehemann verfügt habe, sieht die Kammer dies nicht als Relativierung an. Denn die Eröffnung eines eigenen Kontos wäre der Klägerin vor Antragstellung ohne weiteres möglich gewesen.
Die Bedeutung der gemeinsamen Nutzung eines Kontos wird noch dadurch verstärkt, dass die Kläger anlässlich des Termins zur mündlichen Verhandlung am 10.08.2007 erklärten, dass der Kläger der Klägerin damals die Einkünfte ausgehändigt habe. Die Klägerin hatte nach dieser Darstellung damit keine Möglichkeit, auf das Konto des Klägers zuzugreifen, und hat sich in dessen wirtschaftliche Abhängigkeit begeben.
Nach der anderen Darstellung des Klägers, er habe der Klägerin in der Zeit, als er operiert worden sei, eine Kontovollmacht erteilt und diese bisher nicht gelöscht, hat er der Klägerin die Möglichkeit eröffnet, einschränkungslos auf seine Mittel zuzugreifen. Dass die Klägerin nach eigenen Angaben von dieser Kontovollmacht keinen Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich.
Sofern die Klägerin als Grund ihres Zusammenlebens mit dem Kläger angab, sie habe diesen bei seiner anstehenden Scheidung und bei gesundheitlichen Problemen unterstützen wollen, hat sie ebenfalls zum Ausdruck gebracht, für den Kläger Verantwortung tragen und damit für ihn einstehen zu wollen. Dies hat sie auch mit ihrer weiteren Aussage zum Ausdruck gebracht, die Gesundheit des Klägers habe sich zwar gebessert, der Wunsch nach einem weiteren Zusammenleben beruhe aber darauf, nunmehr eine "Senioren-WG" unterhalten zu wollen, weil sie einen älteren Herrn im Altenheim betreut habe und sich entsprechende Lebensumstände für sich nicht habe vorstellen können.
Sofern die Klägerin die "Senioren-WG" als Modell verstanden wissen will, das einer eheähnlichen Gemeinschaft entgegensteht, weil der Zusammenhalt der Bewohner loser und das Zusammenleben weniger verbindlich seien, konnte die Kammer nicht erkennen, dass dieses Modell tatsächlich angestrebt war. Die Kläger haben darauf verwiesen, dass neben ihnen der Zeuge H als Bewohner vorgesehen gewesen sei. Dessen Vernehmung hat aber gezeigt, dass entsprechende Pläne nicht existierten. Der Zeuge sagte aus, die Kläger hätten ihm in einer gemeinsamen Wohnung ein Zimmer angeboten, das er geschäftlich habe nutzen wollen. Er habe seinerzeit geschäftliche Kontakte in N1 gehabt, die es mindestens einmal wöchentlich erfordert hätten, Abendveranstaltungen wahr zu nehmen. Ein Zimmer in einer gemeinsamen Wohnung mit den Klägern hätte ihm ermöglicht, nach den Abendveranstaltungen nicht mehr nach Hause fahren zu müssen. Dies habe er der Klägerin auch so mitgeteilt. Die Motivation des Zeugen, einen gemeinsamen Hausstand mit den Klägern zu gründen, ist weiter dadurch relativiert, dass dieser angab, sowohl im streitgegenständlichen Zeitraum als auch heute unter derselben Anschrift in X gelebt zu haben bzw. zu leben, wo er Eigentum habe, verheiratet sei und drei Kinder zu betreuen seien. Im Übrigen hat der Zeuge, der die Kläger als Zweckgemeinschaft bezeichnet hat, deren Zusammenleben auf finanziellen Gründen beruhe, ausgeführt, dass sie wiederum aus finanziellen Gründen den Wunsch gehabt hätten, ihn in ihre Wohnung aufzunehmen. Es wäre eine weitere Einnahmequelle entstanden. Schließlich spricht das Alter des Zeugen, der gegenwärtig 49 Jahre als ist, dagegen, dass er bereits jetzt über Wohnmöglichkeiten im Alter nachdachte.
Das Kriterium des Einstehens füreinander schwächt nach Auffassung der Kammer die kurze Dauer des Zusammenlebens der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ab. Zum 01.01.2005 lebten diese erst seit fünf Monaten zusammen, denn der zwischen ihnen geschlossene Mietvertrag über ein Zimmer und die Mitbenutzung weiterer Räume in der Wohnung Istraße 00, 00000 N1, galt ab dem 01.08.2004.
Schließlich müssen die das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft verneinenden Aussagen der Kläger in Zweifel gezogen werden, weil deren Glaubhaftigkeit erschüttert ist. Hinsichtlich der Aufteilung der Wohnung Istraße 00, 00000 N1, haben die Kläger unwahre Angaben gemacht. Die Klägerin hatte am 18.11.2004 bei der Stadt N1 einen Grundriss der Wohnung Istraße 00, 00000 N1, und eine Übersicht über die beabsichtigte Aufteilung der Zimmer eingereicht, nach der auf sie 42,77 m², auf den Kläger 44,09 m² und auf Herrn H 23,67 m² entfallen sollten. Unter Berücksichtigung der im Grundriss genannten Zimmergrößen waren für die Klägerin das Zimmer unten links als Wohn- und das als Kinderzimmer deklarierte Zimmer als Schlafzimmer vorgesehen, für den Kläger das Zimmer unten rechts als Wohn- und das als Mädchenzimmer deklarierte Zimmer als Schlafzimmer und für den Zeugen H das als Schlafzimmer deklarierte Zimmer als Wohn- und Schlafraum. Damit lagen sowohl die Wohn- als auch die Schlafzimmer der Kläger direkt nebeneinander, während der Wohn- und Schlafraum des Zeugen H separiert war. Nach dem mit der Klageschrift eingereichten Grundriss, in dem anhand der Abkürzungen "ST", "FERN" und "GW" vermerkt war, für welche Person welche Zimmer vorgesehen waren, sollte die Klägerin hingegen die als Schlafzimmer und Kinderzimmer deklarierten Zimmer erhalten, der Kläger die unten links und rechts befindlichen Zimmer und der Zeuge H das als Mädchenzimmer deklarierte Zimmer. Danach waren die Wohnbereiche der Kläger separiert, während der Wohnbereich des Zeugen H in der Mitte lag. Letzterer hat bei seiner Vernehmung nach einem Blick auf den zuerst eingereichten Grundriss eine dritte Darstellung geliefert, nach der für ihn das unten rechts gelegene Zimmer vorgesehen war. Auf Befragen hat die Klägerin bestätigt, dass sie sowohl den mit der Klageschrift eingereichten Grundriss als auch die Aufstellung der vorgesehenen Wohnflächen gefertigt habe.
Der Kläger ist durch die Bescheide vom 24.02.2005 und 25.02.2005, mit denen die Beklagte den Bescheid vom 17.11.2004, mit dem sie ihm Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 unter Berücksichtigung einer Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro bewilligt hatte, änderte und dem Kläger unter Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.06.2005 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Regelleistungen in Höhe von 311,00 Euro bewilligte, und den Widerspruchsbescheid vom 11.04.2005, mit dem sie die Bewilligung in Höhe der Differenz zwischen 345,00 Euro und 311,00 Euro für die Zeit ab dem 01.01.2005 zurücknahm und den Widerspruch im Übrigen zurückwies, ebenfalls nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Auch diese Bescheide sind rechtmäßig.
Die Voraussetzungen einer Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe der Differenz zwischen der Regelleistung für Alleinstehende in Höhe von 345,00 Euro monatlich und der Regelleistung für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 311,00 Euro sind erfüllt.
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III und § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist, soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, dieser, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist. Dies ist der Fall, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder, soweit der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne ist nur dann anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat; hierfür genügt es nicht, dass er mit der Rechtswidrigkeit rechnen musste; verlangt wird vielmehr eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders hohem Ausmaße, die dann zu bejahen ist, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste; dabei ist jedoch nicht ein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen (BSG, Urteil vom 27.07.2000, Az.: B 7 AL 88/99 R).
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kammer der Auffassung, dass die Bewilligung gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 17.11.2004 aufgrund von Angaben erfolgt, die dieser zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat.
Der Kläger gab bei Antragstellung an, alleinstehend zu sein und verneinte das Vorhandensein weiterer in seinem Haushalt lebender Personen. Sofern er gegenüber der Zeugin N2 erklärt haben will, dass er nicht der Partner der Klägerin sei, betrifft dies zwar nicht seinen Antrag, dürfte aber der Anlass für das Verhalten bei der Stellung seines Antrags gewesen sein.
Die Kammer hatte darüber hinaus Anlass zu der Annahme, die Kläger hätten bezüglich ihrer Lebensverhältnisse nicht die Wahrheit gesagt, und verweist auf die vorstehenden Ausführungen.
Damit war dem Kläger auch jedenfalls in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Bewilligungsbescheid vom 17.11.2004 rechtswidrig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Eine Zulassung der Berufung kam nicht in Betracht. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedurfte die Berufung der Zulassung, da Gegenstand der Klage eine Geldleistung war, deren Wert 500,00 Euro nicht überstieg. Während die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.07.2005 weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 34,00 Euro begehrte, das heißt einen Betrag in Höhe von 238,00 Euro, begehrte der Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 34,00 Euro, das heißt einen Betrag in Höhe von 204,00 Euro. Die Berufung war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Kammer erachtet die Rechtslage als eindeutig und durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Entscheidungserheblich war allein die Bewertung des den Klagen zugrunde liegenden Sachverhalts.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II) nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 ff. Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und in diesem Zusammenhang um die Frage, ob ihnen jeweils Regelleistungen für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 345,00 Euro oder Regelleistungen für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Höhe von 311,00 Euro zustehen.
Die am 00.00.1946 geborene Klägerin beantragte am 13.12.2004 gegenüber der Stadt N1 Arbeitslosengeld II. Als Bankverbindung gab sie das Konto des Klägers an und teilte mit, dass sie mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Es handele sich um ihren Mitbewohner. Die Klägerin legte einen mit Frau M zum 01.09.2003 geschlossenen Mietvertrag über die zu diesem Zeitpunkt bewohnte 3-Zimmer-Wohnung Istraße 00, 00000 N1, vor, in dem eine monatliche Miete in Höhe von 560,00 Euro vereinbart war. Die Klägerin legte ferner einen mit dem Kläger zum 01.08.2004 geschlossenen Mietvertrag über ein Zimmer und die Mitbenutzung weiterer Räume in dieser Wohnung vor. Die dem Kläger zustehende Wohnfläche war mit 32,5 m² angegeben, die gesamte Wohnfläche mit 65 m². Die monatliche Miete betrug 260,00 Euro. Zur Akte gelangte ferner eine von der Klägerin gegenüber der Stadt N1 am 15.11.2004 abgegebene Erklärung, nach der sie und der Kläger seit dem 15.11.2004 keine eheähnliche Gemeinschaft mehr bildeten, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft. Der Kläger befinde sich auf Wohnungssuche. Aktenkundig ist weiter ein Vermerk unter dem Datum 16.07.2002, nach dem die Kläger bei Vorsprachen am 27.10.2004 und 11.11.2004 erklärt hätten, eine eheähnliche Gemeinschaft zu sein. Inzwischen befänden sie sich aber auf Wohnungssuche, da ihnen ein Zusammenleben auf engem Raum nicht möglich sei. Sie seien nicht damit einverstanden, dass ihnen lediglich eine Wohnfläche von 60 m² zustehe, sondern beanspruchten jeweils 45 m².
Mit Bescheid vom 18.12.2004 bewilligte sie der Klägerin für die Monate Januar 2005 bis Juli 2005 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer Regelleistung in Höhe von 311,00 Euro monatlich.
Unter dem 18.12.2004 richtete die Klägerin eine Anfrage an die Stadt N1, in der sie den Kläger als ihren Freund bezeichnete und um Mitteilung bat, ob sie und der Kläger zusammen mit einem Bekannten eine ca. 100 m² große Wohnung beziehen dürften. Sie strebten dort getrennte Wohnbereiche an.
Bereits am 18.11.2004 hatte sie Klägerin der Stadt N1 einen Grundriss dieser Wohnung und eine Übersicht über die beabsichtigte Aufteilung der Zimmer übersandt. Danach sollten auf sie 42,77 m², auf den Kläger 44,09 m² und auf einen Herrn H 23,67 m² entfallen.
Mit Bescheid vom 11.01.2005 lehnte die Beklagte die Zustimmung zum Bezug der Wohnung ab.
Am 04.01.2005 überprüfte die Beklagte aufgrund des Vermerks unter dem Datum 16.07.2002, in dem ferner Zweifel am Bestehen einer Wohngemeinschaft geäußert worden waren, die örtlichen Verhältnisse und hielt das Ergebnis in einem Vermerk vom 05.01.2005 fest. Danach befand sich im Schlafzimmer ein Doppelbett, das für zwei Personen bezogen war und von zwei Personen benutzt wurde, wurden im Kleiderschrank links Herren- und rechts Damenbekleidung aufbewahrt, wurden die im Bad vorgefundenen Pflegeartikel nicht getrennt aufbewahrt, hatte der Kläger angegeben, dass er im Wohnzimmer übernachte, befanden sich in diesem Rattanmöbel, waren in der Küche zwei Kühlschränke vorhanden, von denen der der Klägerin zugeordnete gut gefüllt war, und hatte der Kläger erklärt, dass er die Einkäufe erledige und die innere Freundschaft mit der Klägerin nicht mehr bestehe, er vielmehr aufgrund seiner Erkrankungen auf diese angewiesen sei.
Die Klägerin erhob am 14.01.2005 - gegen den Bescheid vom 11.01.2005 - Widerspruch und machte geltend, der Kläger sei kurzfristig in ihre Wohnung eingezogen, da seine vorherige Wohnung zu teuer geworden und die Miete einer neu angemieteten Wohnung noch vor seinem Einzug erhöht worden sei. Da ihre Lebensgewohnheiten sehr unterschiedlich seien, hätten sie sich jedoch bald entschlossen, wieder auseinander zu ziehen. Die derzeitigen Örtlichkeiten erlaubten keine Trennung der Wohnbereiche. Wegen Schlafstörungen schlafe der Kläger meistens tagsüber und wechsele, wenn sie aufgestanden sei, vom Wohnzimmer in ihr Schlafzimmer. Sie wollten weiterhin zusammen wohnen, da der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen Hilfe benötige. Mit einem Bekannten hätten sie eine Wohnung gesucht, die getrennte Wohnbereiche zulasse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch - gegen den Bescheid vom 11.01.2005 - als unbegründet zurück. Da die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, betrage die Regelleistung lediglich 311,00 Euro monatlich. Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft beruhe unter anderem auf der Nutzung einer Bankverbindung.
Der am 27.11.1944 geborene Kläger beantragte seinerseits am 19.10.2004 Arbeitslosengeld II. Er gab an, alleinstehend zu sein, und teilte mit, dass in seinem Haushalt keine weiteren Personen lebten. Mit Bescheid vom 17.11.2004 bewilligte die Beklagte ihm für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 zunächst Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro. Mit Änderungsbescheiden vom 24.02.2005 und 25.02.2005 gewährte sie ihm unter Zugrundelegung einer Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.06.2005 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Regelleistungen in Höhe von nunmehr 311,00 Euro.
Der Kläger erhob am 31.03.2005 Widerspruch und machte geltend, er und die Klägerin bildeten keine Bedarfsgemeinschaft. Sie lebten zwar in einer Wohngemeinschaft, stellten aber keine eheähnliche Gemeinschaft dar. Die Dauer ihres Zusammenlebens sei nicht ausreichend lang. Auch bestehe wechselseitig keine Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2005 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise in Höhe der Differenz zwischen der Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro und der Regelleistung in Höhe von 311,00 Euro für die Zeit ab dem 01.01.2005 zurück und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Zur Begründung führte sie aus, die Kläger bildeten eine Bedarfsgemeinschaft.
Während die Klägerin am 29.04.2005 Klage erhoben hat, hat der Kläger am 12.05.2005 Klage erhoben.
Die zunächst unter getrennten Aktenzeichen geführten Verfahren sind mit Einverständnis der Beteiligten mit Beschluss vom 10.10.2006 kammerübergreifend unter dem Aktenzeichen des Verfahrens der Klägerin verbunden worden.
Die Kläger tragen ergänzend vor, einer Bedarfsgemeinschaft bzw. einer eheähnlichen Gemeinschaft stehe entgegen, dass sie sich zwar seit 15 Jahren kennten, aber lediglich platonisch befreundet seien. Der Kläger habe seine vorherige Wohnung zum 31.08.2004 aufgegeben, da er die Miete von der damals bezogenen Arbeitslosenhilfe nicht mehr habe bezahlen können. Die finanziellen Verhältnisse der Klägerin, die selbständig gewesen sei, seien ebenfalls angespannt gewesen. Durch das Zusammenziehen hätten sie sich die Miete teilen können.
Die Klägerin hat erneut den Grundriss der von ihnen in Betracht gezogenen Wohnung eingereicht. Dieser ist zusätzlich mit der Angabe versehen gewesen, welche Person welches Zimmer in Anspruch nehme. Er hat die Abkürzungen "ST", "FERN" und "GW" enthalten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18.12.2004 und 11.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2005 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.07.2005 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro zu bewilligen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 24.02.2005 und 25.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2005 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt jeweils,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, nach Abwägung aller Indizien, insbesondere der langen Bekanntschaft der Kläger, der häuslichen Verhältnisse und der beabsichtigten Unterstützung des kranken Klägers durch die Klägerin, handele es sich um eine eheähnliche Gemeinschaft. Die Kläger beabsichtigten im Übrigen, erneut zusammen zuziehen. Daraus ergebe sich, dass sie in allen Wechselfällen des Lebens füreinander einstehen wollten.
Anlässlich eines Termins zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2007 hat das Gericht die Kläger getrennt voneinander zu den Einzelheiten ihrer Beziehung befragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Befragung wird ergänzend auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Anschließend haben die Kläger ergänzend ausgeführt, sie bewohnten nunmehr die Wohnung B Tberg 00, 00000 N. Das Zusammenleben solle den Charakter einer "Senioren-WG" haben, in die weitere Personen aufgenommen werden sollten. Untereinander würden jedoch keine Pflegeleistungen erbracht. Lediglich im Notfall seien sie füreinander da. Sofern die Klägerin derzeit den höheren Mietanteil trage, geschehe dies nur, weil sie im Gegensatz zum Kläger dazu finanziell in der Lage sei. Bemerkenswert sei, dass die Beklagte sich an die Klägerin gewandt habe, nachdem diese von einem unterhaltsrechtlichen Vergleich mit dem Ehemann erfahren habe. Sofern die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass sie während des Leistungsbezugs nicht auf Unterhalt habe verzichten dürfen, setze sie sich zu ihrer bisherigen Argumentation in Widerspruch. Wenn sie sich einem neuen Lebenspartner zugewandt hätte, hätte sie Unterhaltsansprüche nicht geltend machen können.
Anlässlich des weiteren Termins zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Sachbearbeiterin der Stadt N1, Frau N2, zu den Einzelheiten der Antragstellung der Kläger am 13.12.2007 sowie Frau M, Herrn T2 und Herrn H zu den Einzelheiten der Beziehung der Klägerin zum Kläger in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.07.2005 als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen haben keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht erhobenen Klagen sind zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin ist durch die Bescheide der Beklagten vom 18.12.2004 und 11.01.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 21.04.2005, mit dem die Beklagte ihre Entscheidung bestätigte, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.07.2005 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Regelleistung in Höhe von 311,00 Euro zu bewilligen, nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro. Sie kann lediglich eine monatliche Regelleistung in Höhe von 311,00 Euro beanspruchen.
Gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten zur Unterkunft und Heizung.
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGG II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die alleinstehend sind, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345,00 Euro (§ 20 Abs. 2 SGB II). Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 % der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß § 7 Abs. 3 SGB II die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1) und als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Nr. 3 b).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) stellt die eheähnliche Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau dar, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/04; dass., Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvR 8/87).
Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau diese Merkmale aufweist, lässt sich nur anhand von Indizien feststellen, beispielsweise der langen Dauer des Zusammenlebens, der Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und der Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvR 8/87). Abzustellen ist auch auf die Dauer und Intensität der (vorhergehenden) Bekanntschaft, den Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während des streitgegenständlichen Zeitraums und die nach außen erkennbare Intensität der Lebensgemeinschaft (Unter Berufung auf BVerfGE 98, 195 ff.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2005, Az.: L 19 B 26/05 AS ER; dass., Beschluss vom 25.05.2005, Az.: L 9 B 18/05 AS ER).
Diese Indizien sind jedoch nicht abschließend; für die Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist stets maßgebend, ob das Gesamtbild aller zu wertenden Tatsachen die Annahme des Vorliegens einer solchen Gemeinschaft rechtfertigt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2006, Az.: L 20 B 24/06 AS ER; dass., Beschluss vom 21.04.2005, Az.: L 9 B 6/05 SO ER).
Hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens wird dem formalen Zeitmoment eine starke Bedeutung beigemessen, von einer strikten zeitlichen Festlegung in der Form, dass regelmäßig erst ab einer Dauer von drei Jahren eine eheähnliche Gemeinschaft angenommen werden kann, aber Abstand genommen, da dem Erfordernis einer auf Dauer angelegten Beziehung etwas Prognostisches anhafte; auch bei einem kürzeren als dreijährigem Zusammenleben könne durchaus, soweit weitere Umstände dafür sprächen, schon eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft begründet werden; es bedürfe deshalb auch der Berücksichtigung anderer, gleichgewichtiger Indizien, um in einer Gesamtschau die Überzeugung von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft festigen zu können; hierzu zählten auch gemeinsame langfristige Vermögensdispositionen der Partner (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2006, Az.: L 19 B 85/05 AS ER).
Zwar hat die Klägerin anlässlich ihrer Befragung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2007 erklärt, sie betrachte den Kläger als Freund und eine Bezeichnung als Mann oder Partner komme nicht in Betracht. Eine sexuelle Beziehung bestehe nicht. Der Kläger hat bestätigt, dass er lediglich ein Freund sei und eine sexuelle Beziehung nicht bestehe, und ergänzend geltend gemacht, er habe gegenüber der Stadt N1 dagegen Einwände erhoben, dass er im Antrag auf Arbeitslosengeld II als Partner habe bezeichnet werden sollen. Letztere Aussage hat die anlässlich des Termins zur mündlichen Verhandlung am 10.08.2007 vernommene Zeugin N2 aber nicht bestätigt, sondern erklärt, sie könne sich daran nicht erinnern. Darüber hinaus hat die Klägerin in ihrer Anfrage vom 18.12.2004 an den Leiter des Sozialamtes der Stadt N1 für den Kläger die Bezeichnung "Freund" gewählt, obwohl sie nach einem Vermerk der Stadt N1 am 15.11.2004 erklärt hatte, dass sie keine eheähnliche Gemeinschaft bildeten. Zwar hat die Klägerin anlässlich ihrer Befragung die Bezeichnung "Freund" von den Bezeichnungen "Mann" und "Partner" abgegrenzt, der unbefangene Leser des Schreibens vom 18.12.2004 muss aber die Formulierung "mein Freund" als Hinweis auf eine tiefere emotionale Bindung verstehen. Anderenfalls wäre die Formulierung "ein Freund" näherliegend gewesen.
Für eine Beziehung der Kläger sprechen weiter die Wohnverhältnisse in der Wohnung Istraße 00, 00000 N1. Diese ließ getrennte Wohnbereiche nicht erkennen. Nach dem Vermerk des Außendienstes der Stadt N1 vom 05.01.2005 war die Wohnung vielmehr so aufgeteilt, dass lediglich ein Wohnzimmer und ein Schlafzimmer vorhanden waren. Die Kläger haben anlässlich ihrer Befragung am 06.02.2007 auch bestätigt, dass nicht jeder von ihnen ein eigenes Zimmer nutzte, sondern erklärt, dass das mit einem Doppelbett ausgestattete Schlafzimmer von ihnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten genutzt wurde. Während die Klägerin dort nachts schlafe, wechsele der Kläger, der tagsüber schlafe, vom Wohnzimmer in das Schlafzimmer, nachdem sie aufgestanden sei. Die Kammer erachtet diese Praxis als lebensfremd und hat an dieser Darstellung auch deshalb Zweifel, weil der Kläger anlässlich der am 06.02.2007 zwischen 12:22 Uhr und 14:26 Uhr und am 10.08.2007 zwischen 12:04 Uhr und 15:20 Uhr keine Müdigkeitserscheinungen zeigte.
Auch den Ausführungen des Zeugen T2 entnimmt die Kammer Anhaltspunkte für eine tiefere emotionale Bindung zwischen den Klägern. Zwar erklärte dieser, der Kläger sei nicht der Grund seiner Trennung von der Klägerin gewesen. Vielmehr sei ihre Ehe in Schwierigkeiten geraten, weil sie sich verändert und auseinander gelebt hätten. Der Zeuge hat aber erklärt, er habe die Anwesenheit des Klägers nach anfänglicher Sympathie nicht mehr als angenehm empfunden und sei froh gewesen, nachdem dieser nicht mehr bei ihnen geschlafen, sondern eine eigene Wohnung bezogen habe. Angesprochen auf die Einstellung der Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau, hat der Zeuge außerdem erklärt, er habe sich zu diesem Schritt entschlossen, da seine Ehefrau mit jemandem zusammengelebt habe. Zwar hat der Zeuge ergänzt, dies habe nichts mit dem Kläger zu tun gehabt. Nachvollziehbar ist eine Einstellung der Unterhaltszahlungen nach Auffassung der Kammer aber nur, wenn für den Zeugen Grund zu der Annahme bestand, dass die Klägerin mit jemandem zusammenlebte, der in ihrem Leben eine wichtige Rolle einnahm. Aus der weiteren Aussage des Zeugen, er habe der Klägerin niemals eine Frage zur Art ihrer Beziehung zum Kläger gestellt, schließt die Kammer ebenfalls, dass die Person des Klägers für den Zeugen mit schmerzhaften Empfindungen verbunden war. Sofern der Zeuge erklärte, er wolle an der Vergangenheit nicht rühren, indem er über die gegenwärtige Lebenssituation der Klägerin spreche, sieht die Kammer ihre Auffassung bestätigt.
Indizielle Bedeutung misst die Kammer auch der Aussage der Zeugin M zu. Diese teilte mit, der Kläger habe sich für sie als Lebensgefährte der Klägerin dargestellt. Allerdings könne sie nicht mehr sagen, ob sie den Kläger entsprechend eingeschätzt oder die Klägerin ihn entsprechend bezeichnet habe. Im Übrigen habe die Klägerin ihr in ihrer Eigenschaft als Vermieterin mit Schreiben vom 30.06.2004 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, mit Herrn G zusammen zu ziehen. Letztere Formulierung hat für die Kammer die Bedeutung, dass ein Paar beabsichtigte, eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Hätte es sich um die Gründung einer Wohngemeinschaft gehandelt, wäre eine andere Formulierung in Betracht gekommen.
Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass die Kläger füreinander einstehen.
Im Rahmen ihres Antrags auf Arbeitslosengeld II vom 13.12.2004 gab die Klägerin als Bankverbindung das Konto des Klägers an. Damit vertraute die Klägerin ihre Einkünfte Herrn G an und ermöglichte ihm, darüber zu verfügen.
Sofern sie anlässlich ihrer Befragung am 06.02.2007 erklärte, dass es sich nur um eine vorübergehende Praxis gehandelt und diese darauf beruht habe, dass sie ursprünglich nur über ein gemeinsames Konto mit ihrem Ehemann verfügt habe, sieht die Kammer dies nicht als Relativierung an. Denn die Eröffnung eines eigenen Kontos wäre der Klägerin vor Antragstellung ohne weiteres möglich gewesen.
Die Bedeutung der gemeinsamen Nutzung eines Kontos wird noch dadurch verstärkt, dass die Kläger anlässlich des Termins zur mündlichen Verhandlung am 10.08.2007 erklärten, dass der Kläger der Klägerin damals die Einkünfte ausgehändigt habe. Die Klägerin hatte nach dieser Darstellung damit keine Möglichkeit, auf das Konto des Klägers zuzugreifen, und hat sich in dessen wirtschaftliche Abhängigkeit begeben.
Nach der anderen Darstellung des Klägers, er habe der Klägerin in der Zeit, als er operiert worden sei, eine Kontovollmacht erteilt und diese bisher nicht gelöscht, hat er der Klägerin die Möglichkeit eröffnet, einschränkungslos auf seine Mittel zuzugreifen. Dass die Klägerin nach eigenen Angaben von dieser Kontovollmacht keinen Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich.
Sofern die Klägerin als Grund ihres Zusammenlebens mit dem Kläger angab, sie habe diesen bei seiner anstehenden Scheidung und bei gesundheitlichen Problemen unterstützen wollen, hat sie ebenfalls zum Ausdruck gebracht, für den Kläger Verantwortung tragen und damit für ihn einstehen zu wollen. Dies hat sie auch mit ihrer weiteren Aussage zum Ausdruck gebracht, die Gesundheit des Klägers habe sich zwar gebessert, der Wunsch nach einem weiteren Zusammenleben beruhe aber darauf, nunmehr eine "Senioren-WG" unterhalten zu wollen, weil sie einen älteren Herrn im Altenheim betreut habe und sich entsprechende Lebensumstände für sich nicht habe vorstellen können.
Sofern die Klägerin die "Senioren-WG" als Modell verstanden wissen will, das einer eheähnlichen Gemeinschaft entgegensteht, weil der Zusammenhalt der Bewohner loser und das Zusammenleben weniger verbindlich seien, konnte die Kammer nicht erkennen, dass dieses Modell tatsächlich angestrebt war. Die Kläger haben darauf verwiesen, dass neben ihnen der Zeuge H als Bewohner vorgesehen gewesen sei. Dessen Vernehmung hat aber gezeigt, dass entsprechende Pläne nicht existierten. Der Zeuge sagte aus, die Kläger hätten ihm in einer gemeinsamen Wohnung ein Zimmer angeboten, das er geschäftlich habe nutzen wollen. Er habe seinerzeit geschäftliche Kontakte in N1 gehabt, die es mindestens einmal wöchentlich erfordert hätten, Abendveranstaltungen wahr zu nehmen. Ein Zimmer in einer gemeinsamen Wohnung mit den Klägern hätte ihm ermöglicht, nach den Abendveranstaltungen nicht mehr nach Hause fahren zu müssen. Dies habe er der Klägerin auch so mitgeteilt. Die Motivation des Zeugen, einen gemeinsamen Hausstand mit den Klägern zu gründen, ist weiter dadurch relativiert, dass dieser angab, sowohl im streitgegenständlichen Zeitraum als auch heute unter derselben Anschrift in X gelebt zu haben bzw. zu leben, wo er Eigentum habe, verheiratet sei und drei Kinder zu betreuen seien. Im Übrigen hat der Zeuge, der die Kläger als Zweckgemeinschaft bezeichnet hat, deren Zusammenleben auf finanziellen Gründen beruhe, ausgeführt, dass sie wiederum aus finanziellen Gründen den Wunsch gehabt hätten, ihn in ihre Wohnung aufzunehmen. Es wäre eine weitere Einnahmequelle entstanden. Schließlich spricht das Alter des Zeugen, der gegenwärtig 49 Jahre als ist, dagegen, dass er bereits jetzt über Wohnmöglichkeiten im Alter nachdachte.
Das Kriterium des Einstehens füreinander schwächt nach Auffassung der Kammer die kurze Dauer des Zusammenlebens der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ab. Zum 01.01.2005 lebten diese erst seit fünf Monaten zusammen, denn der zwischen ihnen geschlossene Mietvertrag über ein Zimmer und die Mitbenutzung weiterer Räume in der Wohnung Istraße 00, 00000 N1, galt ab dem 01.08.2004.
Schließlich müssen die das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft verneinenden Aussagen der Kläger in Zweifel gezogen werden, weil deren Glaubhaftigkeit erschüttert ist. Hinsichtlich der Aufteilung der Wohnung Istraße 00, 00000 N1, haben die Kläger unwahre Angaben gemacht. Die Klägerin hatte am 18.11.2004 bei der Stadt N1 einen Grundriss der Wohnung Istraße 00, 00000 N1, und eine Übersicht über die beabsichtigte Aufteilung der Zimmer eingereicht, nach der auf sie 42,77 m², auf den Kläger 44,09 m² und auf Herrn H 23,67 m² entfallen sollten. Unter Berücksichtigung der im Grundriss genannten Zimmergrößen waren für die Klägerin das Zimmer unten links als Wohn- und das als Kinderzimmer deklarierte Zimmer als Schlafzimmer vorgesehen, für den Kläger das Zimmer unten rechts als Wohn- und das als Mädchenzimmer deklarierte Zimmer als Schlafzimmer und für den Zeugen H das als Schlafzimmer deklarierte Zimmer als Wohn- und Schlafraum. Damit lagen sowohl die Wohn- als auch die Schlafzimmer der Kläger direkt nebeneinander, während der Wohn- und Schlafraum des Zeugen H separiert war. Nach dem mit der Klageschrift eingereichten Grundriss, in dem anhand der Abkürzungen "ST", "FERN" und "GW" vermerkt war, für welche Person welche Zimmer vorgesehen waren, sollte die Klägerin hingegen die als Schlafzimmer und Kinderzimmer deklarierten Zimmer erhalten, der Kläger die unten links und rechts befindlichen Zimmer und der Zeuge H das als Mädchenzimmer deklarierte Zimmer. Danach waren die Wohnbereiche der Kläger separiert, während der Wohnbereich des Zeugen H in der Mitte lag. Letzterer hat bei seiner Vernehmung nach einem Blick auf den zuerst eingereichten Grundriss eine dritte Darstellung geliefert, nach der für ihn das unten rechts gelegene Zimmer vorgesehen war. Auf Befragen hat die Klägerin bestätigt, dass sie sowohl den mit der Klageschrift eingereichten Grundriss als auch die Aufstellung der vorgesehenen Wohnflächen gefertigt habe.
Der Kläger ist durch die Bescheide vom 24.02.2005 und 25.02.2005, mit denen die Beklagte den Bescheid vom 17.11.2004, mit dem sie ihm Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 unter Berücksichtigung einer Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro bewilligt hatte, änderte und dem Kläger unter Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.06.2005 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Regelleistungen in Höhe von 311,00 Euro bewilligte, und den Widerspruchsbescheid vom 11.04.2005, mit dem sie die Bewilligung in Höhe der Differenz zwischen 345,00 Euro und 311,00 Euro für die Zeit ab dem 01.01.2005 zurücknahm und den Widerspruch im Übrigen zurückwies, ebenfalls nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Auch diese Bescheide sind rechtmäßig.
Die Voraussetzungen einer Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe der Differenz zwischen der Regelleistung für Alleinstehende in Höhe von 345,00 Euro monatlich und der Regelleistung für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 311,00 Euro sind erfüllt.
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III und § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist, soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, dieser, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist. Dies ist der Fall, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder, soweit der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne ist nur dann anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat; hierfür genügt es nicht, dass er mit der Rechtswidrigkeit rechnen musste; verlangt wird vielmehr eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders hohem Ausmaße, die dann zu bejahen ist, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste; dabei ist jedoch nicht ein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen (BSG, Urteil vom 27.07.2000, Az.: B 7 AL 88/99 R).
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kammer der Auffassung, dass die Bewilligung gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 17.11.2004 aufgrund von Angaben erfolgt, die dieser zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat.
Der Kläger gab bei Antragstellung an, alleinstehend zu sein und verneinte das Vorhandensein weiterer in seinem Haushalt lebender Personen. Sofern er gegenüber der Zeugin N2 erklärt haben will, dass er nicht der Partner der Klägerin sei, betrifft dies zwar nicht seinen Antrag, dürfte aber der Anlass für das Verhalten bei der Stellung seines Antrags gewesen sein.
Die Kammer hatte darüber hinaus Anlass zu der Annahme, die Kläger hätten bezüglich ihrer Lebensverhältnisse nicht die Wahrheit gesagt, und verweist auf die vorstehenden Ausführungen.
Damit war dem Kläger auch jedenfalls in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Bewilligungsbescheid vom 17.11.2004 rechtswidrig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Eine Zulassung der Berufung kam nicht in Betracht. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedurfte die Berufung der Zulassung, da Gegenstand der Klage eine Geldleistung war, deren Wert 500,00 Euro nicht überstieg. Während die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.07.2005 weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 34,00 Euro begehrte, das heißt einen Betrag in Höhe von 238,00 Euro, begehrte der Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 34,00 Euro, das heißt einen Betrag in Höhe von 204,00 Euro. Die Berufung war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Kammer erachtet die Rechtslage als eindeutig und durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Entscheidungserheblich war allein die Bewertung des den Klagen zugrunde liegenden Sachverhalts.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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