Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1978/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3018/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde, ist, soweit das Sozialgericht Karlsruhe (SG) ihr nicht abgeholfen hat, unbegründet.
Prozessuale Grundlage des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Anspruches auf monatlich um 77,- EUR höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer hier nur in Betracht kommenden einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B m.w.N., abgedruckt in Juris). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N. in Juris).
Die Voraussetzungen für den Erlass der von dem Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache kein Raum für eine einstweilige Regelung mehr ist. Mit dem der Vollstreckung zugänglichen Urteil vom 21. August 2007 ( S 14 AS 5308/06) hat das SG den Bescheid vom 16. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2006, den Bescheid vom 1. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2007 und den Bescheid vom 29. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2007 geändert und den Antragsgegner verurteilt, dem Antragsteller ab 21. Juni 2006 bis 21. August 2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 280,- EUR monatlich zu gewähren. Der Antragsgegner hat daraufhin mitgeteilt, dass er diese Entscheidung anerkenne, die Leistungen neu berechne und den Nachzahlungsbetrag dem Antragsteller bzw. seinem Vermieter umgehend zur Zahlung anweise. Nachdem diese Entscheidung seit dem 15. Oktober 2007 rechtskräftig und vollstreckbar ist, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis für den vorläufigen Rechtsschutz entfallen ist und ein Anordnungsgrund von vornherein ausscheidet (vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 1990 - 9 TG 3533/89 - NVwZ 1991, 199 f). Damit kann die Beschwerde des Antragstellers gegen den auf seinen Antrag ergangenen Beschluss keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde, ist, soweit das Sozialgericht Karlsruhe (SG) ihr nicht abgeholfen hat, unbegründet.
Prozessuale Grundlage des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Anspruches auf monatlich um 77,- EUR höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer hier nur in Betracht kommenden einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B m.w.N., abgedruckt in Juris). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N. in Juris).
Die Voraussetzungen für den Erlass der von dem Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache kein Raum für eine einstweilige Regelung mehr ist. Mit dem der Vollstreckung zugänglichen Urteil vom 21. August 2007 ( S 14 AS 5308/06) hat das SG den Bescheid vom 16. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2006, den Bescheid vom 1. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2007 und den Bescheid vom 29. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2007 geändert und den Antragsgegner verurteilt, dem Antragsteller ab 21. Juni 2006 bis 21. August 2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 280,- EUR monatlich zu gewähren. Der Antragsgegner hat daraufhin mitgeteilt, dass er diese Entscheidung anerkenne, die Leistungen neu berechne und den Nachzahlungsbetrag dem Antragsteller bzw. seinem Vermieter umgehend zur Zahlung anweise. Nachdem diese Entscheidung seit dem 15. Oktober 2007 rechtskräftig und vollstreckbar ist, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis für den vorläufigen Rechtsschutz entfallen ist und ein Anordnungsgrund von vornherein ausscheidet (vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 1990 - 9 TG 3533/89 - NVwZ 1991, 199 f). Damit kann die Beschwerde des Antragstellers gegen den auf seinen Antrag ergangenen Beschluss keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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