S 23 SO 26/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 SO 26/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Kürzung der von der Beklagten an die Klägerin bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Die im Jahr 1978 geborene Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum alleinerziehende Mutter eines im Jahr 2000 geborenen Sohnes und bezog seit dem 01.08.2002 Leistungen nach dem BSHG. An zwei Tagen in der Woche ging sie einer geringfügigen Beschäftigung in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten nach, wobei die Betreuung ihres Sohnes bis 16:30 Uhr sichergestellt war. Ab September 2003 stand ein Kindergartenplatz zur Verfügung.

Seit dem 14.01.2003 unternahm die Beklagte Bemühungen im Rahmen der Hilfe zur Arbeit.

Mit Schreiben vom 13.07.2004 forderte die Beklagte die Klägerin auf, am 22.07.2004 zu einem Beratungsgespräch zu erscheinen. Sie wies auf die Möglichkeit der Kürzung oder der Einstellung der Leistungen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht hin.

Nach einem Vermerk der Beklagten vom 22.07.2004 fand an diesem Tag ein Gespräch mit der Klägerin statt, in dem sie dieser 10 Stellenangebote als Bürohilfskraft vorgelegt habe. Die Klägerin habe sowohl den Einsatzort F als zu weit als auch sämtliche Angebote, für die sie Excel-Kenntnisse haben müsse, abgelehnt. Die Klägerin habe angegeben, sie wolle und könne aus gesundheitlichen Gründen keine Bürotätigkeit ausführen, da ihr Handgelenk z.B. Tippen verhindere. Auch habe sie auf weitere gesundheitliche Einschränkungen hingewiesen. In der Zeit vom 08.10.2004 bis 29.10.2004 werde sie an an einer Mutter-Kind-Kur teilnehmen. Es sei vereinbart worden, dass die Klägerin bis zum 02.09.2004 Bewerbungen vorlege. Die Klägerin habe als Berufswunsch eine Tätigkeit im Verkauf in der Bekleidungsbranche bzw. an der Kasse angegeben.

Nach einem Vermerk vom 26.08.2004 war die Klägerin mit Schreiben vom 23.07.2004 aufgefordert worden, monatlich mindestens 40 Bewerbungen zu schreiben und vorzulegen. Sie habe, falls die Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft in Zweifel gezogen werde, auf die Möglichkeit der Kürzung oder der Einstellung der Leistungen hingewiesen.

Mit Schreiben vom 20.08.2004 erfolgte eine weitere Einladung der Klägerin zu einem weiteren Beratungsgespräch am 02.09.2004. Die Beklagte wies wiederum auf die Möglichkeit der Kürzung oder der Einstellung der Leistungen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht hin.

Mit Schreiben vom 26.08.2004 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie bisher keine Nachweise ihrer Bemühungen um einen Arbeitsplatz vorgelegt habe. Ihre Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft, um unabhängig von Sozialhilfe zu leben, müsse in Zweifel gezogen werden. Diese Zweifel gingen zu ihren Lasten. Es bestehe die Möglichkeit der Kürzung oder der Einstellung der Leistungen. Falls sie am 02.09.2004 entsprechende Nachweis nicht vorlege, werde die Sozialhilfe zunächst um 25 % gekürzt.

Nach einem Vermerk der Beklagten sagte die Klägerin am 01.09.2004 den Termin wegen Windpocken ihres Sohnes ab. Sie erhielt für den 16.09.2004 einen neuen Termin.

Mit Schreiben vom 03.09.2004 forderte die Beklagte die Klägerin entsprechend ihrem Gespräch und dem Schreiben vom 26.08.2004 auf, ihre Bewerbungsbemühungen bis zum 09.09.2004 vorzulegen. Sollte sie dieser Auflage nicht nachkommen, werde die Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft in Zweifel gezogen und die Sozialhilfe zum nächstmöglichen Zeitpunkt eingestellt.

Unter dem 07.09.2004 lud die Beklagte die Klägerin zu einem weiteren Beratungsgespräch am 16.09.2004 ein und forderte sie zum Nachweis aller Bewerbungsbemühungen der letzten Wochen auf. Sie wies auf die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I und darauf hin, dass sie berechtigt sei, die Sozialhilfe zu kürzen oder ganz einzustellen. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht müsse die Klägerin damit rechnen.

Unter dem 08.09.2004 übersandte die Klägerin eine handschriftliche Aufstellung ihrer bisherigen 10 Bewerbungsbemühungen. In den vergangenen drei Wochen seien ihr Vorstellungsgespräche nicht möglich gewesen, da der Kindergarten geschlossen gewesen sei und keine Unterbringungsmöglichkeit für ihren Sohn bestanden habe. Sie habe währenddessen lediglich telefonische Bewerbungsgespräche geführt.

Am 09.09.2004 erbrachte die Klägerin die geforderten Nachweise per Telefax. Für den 16.09.2004 wurde ein weiterer Termin vereinbart.

Nach einem Vermerk der Beklagten von diesem Tag konnte die Klägerin keine Bewerbungsbemühungen außer telefonischer Anfragen nachweisen. Diese gab an, seit Montag gehe ihr Sohn wieder in den Kindergarten. Sie habe aber am Montag zwei Ärzte aufgesucht, am Dienstag und Mittwoch ganztags gearbeitet, sei danach erschöpft gewesen und habe am Tage des Termins keine Telefonate mehr führen können, da sie habe einkaufen müssen. Sie wisse auch nicht, wie man Bewerbungen schreibe.

Am 17.09.2004 rief die Klägerin nach einem weiteren Vermerk der Beklagten an und teilte mit, dass sie sich zweimal telefonisch beworben habe. Die Beklagte erachtete dies als unzureichend.

Mit Bescheid vom 20.09.2004 kürzte die Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 16.09.2004 wegen fehlender Mitwirkung um 25 %. Die Klägerin habe seit ihrem Schreiben vom 23.07.2004 lediglich zehn telefonische Bewerbungsbemühungen ohne Nachweis vorgelegt. Sowohl das Alter ihres Sohnes wie auch ihre Angaben, dessen Betreuung sei bis 16:30 Uhr gesichert, erlaube eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit.

Am 29.09.2004 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie sei arbeitssuchend gemeldet, habe vom Arbeitsamt aber keine Arbeitsstellung vermittelt erhalten. Sie habe seit Juli 2004 insgesamt 33 telefonisch oder persönlich geführte Bewerbungen nachgewiesen. Die Form der Bewerbungen habe ihr die Beklagte freigestellt. Angesichts ihrer geringen Einkünfte seien umfangreiche Bewerbungsaktivitäten unzumutbar. Sie erhalte vom Arbeitsamt keine Bewerbungskosten erstattet. Eine rückwirkende Kürzung der Hilfeleistungen sei rechtswidrig.

Ihrem Widerspruch fügte die Klägerin eine Liste mit 22 Namen von Handelsgeschäften in I und W und Kurzangaben wie "keine Stelle" bei. Angaben zu Datum, Gesprächspartner oder Anschrift waren nicht enthalten. Aktuell führe sie ein Bewerbungsgespräch mit der Firma "D p".

Ebenfalls mit Bescheid vom 29.09.2004 behielt die Beklagte insgesamt 104,45 Euro in zwei Raten ab November 2004, da von den Leistungen für die Zeit ab September ein, da die Leistungen für die Monate September und Oktober 2004 in voller Höhe ausgezahlt worden seien. An den Vermieter könne ab November 2004 nicht mehr die volle Miete überwiesen werden.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 06.10.2004 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 25.10.2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für den Monat November 2004 und behielt die für die Monate September und Oktober 2004 erfolgte Überzahlung in Höhe von 104,45 in zwei Raten zu 52,23 Euro und 52,22 Euro von der Hilfe zum Lebensunterhalt ein. Sie teilte mit, an den Vermieter der Klägerin könnten auf Grund der Kürzung nur 279,00 Euro ausbezahlt werden. Den Restbetrag der Miete habe die Klägerin selbst aufzubringen.

Die Klägerin erhob hiergegen am 10.11.2004 Widerspruch.

Mit Bescheid vom 19.11.2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Monat Dezember 2004 weiterhin gekürzte Leistungen, zugleich aber eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 105,00 Euro.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 01.12.2004 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 wies der Kreis N den Widerspruch der Klägerin vom 10.11.2004 zurück. Sie führte aus, die Voraussetzungen des § 25 BSHG seien erfüllt.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 half der Kreis N dem Widerspruch der Klägerin vom 29.09.2004 dahingehend ab, dass sie die Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt erst ab dem 01.10.2004 vornahm und die Kürzung auf einen Betrag von 74,00 Euro monatlich beschränkte.

Am 10.01.2005 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 25.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.12.2004 Klage.

Die Klägerin machte geltend, der Einbehalt seit dem 01.09.2004 ohne rechtskräftigen Bescheid sei rechtswidrig. Die Weihnachtsbeihilfe sei verwendet worden, um Miete zu zahlen. Auch sei eine Nebenkostenrückzahlung seitens des Vermieters mit der Miete verrechnet worden. Ein konkreter Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten sei nicht dargelegt.

Die Beklagte führte aus, die Miete für den Monat Dezember 2004 sei wegen des höheren Bedarfs vollständig an den Vermieter gezahlt worden.

Die Klägerin trug ergänzend vor, dass ihr bisheriges Mietverhältnis beendet sei und sie die Rückstände bei dem bisherigen Vermieter beglichen habe. Nachdem sie ihre Arbeitsstelle bei ihrem Prozessbevollmächtigten aufgegeben habe, sei die Miete von der Beklagten bzw. deren Rechtsnachfolgerin wieder in der erforderlichen Höhe an sie ausgezahlt worden.

Am 21.04.2006 fand ein Termin zur Erörterung des Sachverhaltes statt. Hierin erklärte die Klägerin, sie habe keine Erinnerung an den Zweck des Termins am 16.09.2004. Die Sachbearbeiterin der Beklagten habe ihr damals aufgegeben, innerhalb einer Woche eine Arbeitsstelle nachzuweisen.

Nach dem Termin übersandte die Beklagte Stellungnahmen der Sachbearbeiterinnen K und I2, die den Ablauf der Bemühungen um eine Eingliederung der Klägerin in Arbeit in der Zeit vom 22.07.2004 bis 16.09.2004 schildern.

Auf den weiteren Einwand der Beklagten, der Bescheid vom 20.09.2004 sei bestandskräftig geworden und hindere sie an einer uneingeschränkten Bewilligung von Leistungen für den Monat November 2004, erklärte die Klägerin, der entsprechende Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 liege ihr nicht vor.

Die Kammer ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2007 im Verfahren S 23 SO 6/05 nach der Vernehmung der seinerzeit zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagen als Zeugin zu der Auffassung gelangt, es fehle an einer Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2004, der sich auf den Bescheid vom 20.09.2004 beziehe und damit gemäß § 39 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) an dessen Wirksamkeit. Die Rechtmäßigkeit einer Kürzung der Leistungen nach § 25 BSHG sei vorgreiflich, denn der Bewilligungsbescheid für den Monat November 2004 setze dies lediglich um.

Mit Beschluss vom 13.03.2007 setzte die Kammer das Verfahren S 23 SO 6/05 gemäß § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens bezüglich des Bescheides vom 20.09.2004 aus.

Die Beklagte stellte ihren Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 der Klägerin daraufhin am 21.03.2007 zu.

Hieraufhin hat die Klägerin am 23.04.2007 Klage erhoben.

Zur Begründung führt sie aus, der Vorwurf, sie habe sich nicht ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht, sei unzutreffend und auch unsubstantiiert. Auch das Arbeitsamt habe den Fall der Klägerin nicht als besonders dringlich angesehen. Es seien ihr außergewöhnliche Ausgaben für Bewerbungsschreiben auf Grund ihres geringen Einkommens nicht zumutbar gewesen. Auch der Zeitablauf auf Grund der späten Zustellung des Widerspruchsbescheides hindere die Rechtmäßigkeit von Sanktionen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 20.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist inhaltlich auf ihre Ausführungen im Verfahren S 23 SO 6/05.

Das Gericht hat die Akte des Verfahrens Az. S 23 SO 6/05, in welchem die Klägerin den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2004 angreift, beigezogen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zwar zulässig.

Die Klage wurde insbesondere fristgerecht am 23.07.2007 erhoben. Gemäß § 87 Abs. 1, 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben und begann am 21.03.2007. Die Beklagte hat den Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 an diesem Tag zugestellt. Eine vorherige Zustellung konnte sie nicht nachzuweisen. Die hierzu befragte Zeugin konnte in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2007 lediglich bestätigen, den Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 bezüglich des Bescheides vom 20.09.2004 zusammen mit dem datumsgleichen Widerspruch bezüglich des Bescheides vom 25.10.2004 in die Geschäftsstelle zur Versendung gegeben zu haben. Die tatsächliche Versendung konnte sie nicht bestätigen. Die Klagefrist endete am 23.04.2007. § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG schreibt vor, dass eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den der Fristbegin fällt, endet. Da der 21.04.2007 ein Sonnabend war, endete die Frist gemäß § 64 Abs. 3 SGG am darauffolgenden Werktag.

Die Klage ist aber unbegründet.

Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 20.09.2004, mit dem die Beklagte ihre Leistungen nach dem BSHG ab dem 16.09.2004 kürzt, und den Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004, mit dem der Kreis N dem Widerspruch der Klägerin teilweise dahingehend abhalf, dass der Beginn der Kürzungen auf den 01.10.2004 und die Höhe der Kürzungen auf 74,00 Euro monatlich geändert wurden und den Widerspruch im Übrigen zurückwies, nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig.

Die Beklagte durfte die Leistungen an die Klägerin um 25 vom Hundert (v.H.) des maßgebenden Regelsatzes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 und 3 BSHG kürzen.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BSHG hat derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten; die Hilfe ist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG um mindestens 25 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes zu kürzen. Die Anwendung von § 25 Abs. 1 BSHG setzt zweierlei voraus: Die Feststellung, ob und welche Arbeit dem Hilfesuchenden "zumutbar" ist und die Feststellung, dass er sich "geweigert" hat, solche Arbeit zu leisten.

Bei der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe kommt Sinn und Zweck der Vorschrift in ihrer Verknüpfung mit den §§ 18 ff. BSHG entscheidende Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) dient § 25 BSHG dazu, Maßnahmen der in §§ 18 ff. BSGH geregelten Hilfe zur Arbeit zu unterstützen. Wegen seiner Kopplung mit diesen Hilfenormen ist § 25 BSHG selbst Hilfenorm (Sozialgericht Düsseldorf, Az. S 28 (23) SO 30/05, Urteil vom 05.03.2007 m.w.N.).

Auf der Grundlage dieses Normverständnisses sind die (sozialhilferechtlichen) Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Arbeit anhand der in § 18 Abs. 3 BSHG genannten Kriterien zu bestimmen, die den in § 18 Abs. 1 BSHG normierten Grundsatz, nach dem jeder Hilfesuchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen hat, einschränken. Mangelnde Arbeitsbereitschaft des Hilfeempfängers kann vor diesem Hintergrund angenommen werden, wenn er es unberechtigt, d.h., vorwerfbar ablehnt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Eine Weigerung zumutbare Arbeit aufzunehmen kann sich auch darin ausdrücken, dass der Hilfeempfänger es ohne hinreichenden Grund ablehnt, den Vermittlungsversuchen des Sozialamtes zur Verfügung zu stehen bzw. an Beratungsgesprächen zur Arbeitsvermittlung teilzunehmen (Sozialgericht Düsseldorf, a.a.O.).

Auch die Verweigerung der Vorlage von Nachweisen um Arbeitsbemühungen eröffnen die Möglichkeit zur Kürzung der Sozialhilfe nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG (vgl. Bundessozialgericht, Az. B 11a AL 5/05 R, Urteil vom 31.01.2006 m.w.N.).

Diese Erwägungen zu Grunde gelegt, ist im Fall der Klägerin festzustellen, dass sie sich im Sinne der genannten Vorschriften geweigert hat, zumutbare Arbeit zu leisten.

Die Aufnahme einer zumindest halbtägigen Arbeitsstelle war der Klägerin zumutbar. Die Klägerin hätte eine solche Arbeit mit ihren Pflichten bzgl. der von ihr zu leistenden Kindesbetreuung vereinbaren können. Sie hätte zumindest werktäglich für ca. sechs Stunden täglich arbeiten können. Zwar war sie zum streitgegenständlichen Zeitpunkt alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Kindes. Dieses war aber nach ihren eigenen Angaben werktags bis 16:30 Uhr versorgt. Auch stand ein Kindergartenplatz für das Kind zur Verfügung.

Die Klägerin hat jedoch ab dem 10.09.2007 keine ausreichenden Bemühungen nachgewiesen, sich um eine solche Arbeitsstelle bemüht zu haben. Mit ihren Schreiben vom 13.07.2004, 20.08.2004, 26.08.2004, 03.09.2004 und 07.09.2004 sowie nach ihrem Vermerk vom 26.08.2004 hat die Beklagte die Klägerin mehrfach dazu aufgefordert hat, sich nachweislich um Arbeitsstellen zu bemühen. Alle diese Schreiben weisen übereinstimmend aus, dass die Klägerin mehrfach aufgefordert wurde, solche Bemühungen nachzuweisen.

Grundsätzlich hat die Beklagte die von der Klägerin angegebenen telefonischen Bewerbungen akzeptiert. In der Verwaltungsakte finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hat, sie habe die Art der Bewerbungen umzustellen. Die bis zum 09.09.2004 eingereichten handschriftlichen Bewerbungslisten hat die Beklagte akzeptiert.

Für den Zeitraum 10.09.2004 bis 16.09.2004 konnte die Klägerin hingegen keine ausreichenden Bewerbungsbemühungen nachweisen, obwohl die Beklagte sie mit Schreiben vom 07.09.2004, mit dem sie die Klägerin zu einem Gespräch am 16.09.2004 einlud, nochmals auf ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen bei Ausbleiben dieser Pflichten hinwies.

Entgegen ihrer Darstellung war es der Klägerin in diesem Zeitraum möglich weitere Vorstellungsgespräche und Bewerbungen zu tätigen. Dennoch hat sie weder für den 10.09.2004 (Freitag) noch das darauffolgende Wochenende Aktivitäten zur Erlangung einer Arbeitsstelle nachgewiesen. Da sich die Klägerin aber grundsätzlich mit telefonischen und persönlichen Vorstellungen um Arbeitsplätze bemüht hat, war ihr dies mangels anderer Anhaltspunkte auch an diesen Tagen möglich. An dem Wochenende hätte sie auch schriftliche Bewerbungen absetzen können.

Sofern die Klägerin sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, sie wisse gar nicht, wie man Bewerbungen schreibt, ist diese Argumentation nicht glaubhaft. Sie selbst gibt an, in dem Büro ihres Prozessbevollmächtigten stundenweise tätig gewesen zu sein. An eine Person, welche Arbeiten in einem Rechtsanwaltsbüro verrichtet, kann aber auch der Anspruch erhoben werden, sich in geeigneter Weise schriftlich bewerben zu können. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nichts dazu vorgetragen, dass sie sich aktiv um Hilfe hinsichtlich der Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen bemühte. Dies aber stellt das Minimum einer an der Erlangung einer dauerhaften Arbeitsstelle interessierten Hilfebedürftigen zu tätigenden Bemühungen dar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich einer entsprechenden Hilfestellung entzogen hat.

Für die folgenden Tage 13.09.2004 (Montag) bis 16.09.2004 (Donnerstag) beruft sich die Klägerin darauf, sie habe am Montag zwei Ärzte aufgesucht, am Dienstag und Mittwoch ganztags gearbeitet und sei danach erschöpft gewesen und habe am Donnerstag keine Telefonate mehr führen können, da sie habe einkaufen müssen. Diese Angaben zeigen, dass die Klägerin sich nicht aktiv um Stellen bemühen wollte, sich weigerte Arbeitsbemühungen aufzunehmen. Zwar mögen zwei Arztbesuche an einem Tag auf Grund der regelmäßig damit verbundenen Wartezeiten zeitintensiv sein. Gerade diese Wartezeiten hätte die Klägerin aber zum Beispiel zur Durchsicht von Stellenanzeigen des Wochenendes nutzen können. Auch ist es lebensfremd, dass sie durch die Arztbesuch ganztags derart eingebunden war, dass sie nicht wenigstens vorbereitende Maßnahmen zur Stellensuche, wie zuvor beschrieben, hätte treffen können. Hierzu hat die Klägerin jedoch nichts vorgetragen. Die gleichen Überlegungen und Gründe führen auch für die Tage, an denen die Klägerin gearbeitet hat dazu, dass diese Tatsache sie nicht zu entlasten vermag. Dies gilt im Weiteren auch für den letzten Tag des fraglichen Zeitraumes. Die Klägerin hat auch für diesen Tag noch nicht einmal vorbereitende Arbeiten vorgetragen. Tatsächliche Bewerbungen wurden an keinem der Tage durchgeführt.

Soweit die Klägerin vorträgt, ihr seien auf Grund ihres geringen Einkommens umfangreiche schriftlichen Bewerbung nicht möglich, kommt es hierauf nicht an, da sie für die hier streitgegenständliche Zeit noch nicht einmal eine Bewerbung vorbereitende Bemühungen durchgeführt hat.

Die Beklagte hat die Klägerin auch mehrfach auf die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkungspflicht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 BSHG, der dies fordert, hingewiesen. Erstmalig mit Schreiben vom 13.07.2004 hat sie die Klägerin auf diese Folgen hingewiesen. Auch in allen nachfolgenden Schriftstücken vom 20.08.2004, 26.08.2004, 03.09.2004 und 07.09.2004 hat sie die Folgen angedroht und auch das entsprechende Mindestmaß der Kürzungen in Höhe von 25 % der Regelleistungen genannt.

Hinsichtlich der Rechtsfolge hat der Beklagten auch kein Ermessensspielraum zugestanden. Das Gesetz ordnet in § 25 Abs. 2 Satz 2 BSHG eine gebundene Entscheidung an. Lediglich die Höhe unter Berücksichtigung des Mindestmaßes von 25 % der Regelleistung stand zur Entscheidung der Beklagten, welche zunächst nur das gesetzlich angeordnete Minimum ansetzte. Eine besondere Begründung zur Höhe der Leistungskürzung war auf Grund der gesetzlichen Anordnung nicht gefordert, denn hier hat die Beklagte letztlich zu Gunsten der Klägerin entschieden.

Die Höhe der Leistungskürzung ist mit 25 % der Regelleistung (296,00 Euro gemäß Regelsatzverordnung NW), also mit 74,00 Euro, ebenfalls rechtmäßig.

Im Hinblick auf die generell zu beachtende Verhältnismäßigkeit von behördlichen Entscheidungen hat die Beklagte die Interessen der Klägerin ausreichend berücksichtigt. Die Beklagte hat der Klägerin durch ihre zahlreichen Schreiben ausreichend Möglichkeiten gegeben, ihrer Mitwirkungspflicht vor der Umsetzung der angedrohten Leistungskürzung nachzukommen. Die schließlich erfolgte Leistungskürzung im angegriffenen Bescheid ist die von der Beklagten zu nutzende "ultima ratio" gewesen sein.

Mit ihren mehrfachen Ermahnungen der Klägerin zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten hat die Beklagte auch im Hinblick auf § 25 Abs. 2 Satz 2 BSHG auf den mitbetroffenen Sohn der Klägerin ausreichend Rücksicht genommen. Die im Gesetz vorgesehene Leistungskürzung kann nur dann einen sinnvollen Gehalt entfalten, wenn sie letztlich umsetzbar ist. Zwar trifft es minderjährige Kinder besonders intensiv, wenn Leistungskürzungen vollzogen werden, denn diese können die Entscheidungen ihrer Eltern meist nicht beeinflussen. Durch die mehrfache Ermahnung zur Erfüllung ihrer Pflichten vor der Anwendung der tatsächlichen Kürzung in Höhe des Mindestmaßes hat die Beklagte aber auch diesem Umstand Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 144 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG) und die Berufungssumme von 500,00 Euro gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht war.
Rechtskraft
Aus
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