L 7 SO 1238/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1238/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird nach dem Anerkenntnis vom 18. Oktober 2007 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 1. November 2005 bis 30. September 2006 den Betrag von 98,65 EUR für weitere Heizkosten zu bewilligen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 1/10 der außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten mit Ausnahme dieses Berufungsverfahrens (L 7 SO 1238/07), für welches sie 1/3 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Tatbestand:

In diesem Verfahren geht es noch um die Höhe laufender Leistungen zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von höheren Stromkosten.

Der Kläger bezieht seit Jahren Leistungen der öffentlichen Fürsorge und zwar zunächst nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bis einschließlich Dezember 2004 und seit Oktober 2005 - nach zwischenzeitlicher Gewährung von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsunfähige nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Mit Bescheid vom 14. Oktober 2005 bewilligte die Beklagte unter Abänderung eines vorangegangenen Bescheides vom 14. September 2005 dem Kläger Leistungen ab 1. November 2005 bis zum 30. September 2006. Aus der dem Bescheid zugrunde liegenden Bedarfsberechnung ist ersichtlich, dass neben dem Regelbedarf von 345,00 Euro ein Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit und ein weiterer Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung berücksichtigt wird sowie insgesamt 561,82 EUR Kosten der Unterkunft.

Der Kläger hat bereits am 3. Mai 2005 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, die dieses an das Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesen hat. Er machte neben weiteren - hier nicht mehr zu entscheidenden Anträgen - geltend, er müsse zusätzlich 30,00 Euro Stromkosten monatlich erhalten, da er seine Wohnung teilweise elektrisch heizen müsse.

Mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2005 hat das SG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage insgesamt abgewiesen. Die Stromkosten seien keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die dem Kläger zustehen könnten. Es handle sich um die monatliche Stromrate betreffend den Haushaltsstrom, die vom Regelsatz umfasst sei.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Die Stromkosten müssten übernommen werden; er müsse das warme Wasser in Elektroboilern bereiten und das Bad mit einem elektrischen Heizkörper beheizen, weshalb die entsprechenden Kosten als Mietnebenkosten zu übernehmen seien. Außerdem enthalten seine Schreiben an das Gericht - wie bereits die im Verwaltungsverfahren - Beleidigungen und Drohungen gegenüber Bediensteten der Beklagten und der Gerichte.

Mit Urteil vom 6. April 2006 (L 7 SO 5310/05) hat der Senat diese Berufung - auch bezogen auf die Stromkosten zurückgewiesen. Hinsichtlich der Stromkosten hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 8. Februar 2007 (B 9b SO 1/06 B) dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Einen förmlichen Antrag stellt der Kläger nicht; sinngemäß lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, dass er höhere Leistungen unter Berücksichtigung von Stromkosten erstrebt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat aus den Akten der Beklagten den Mietvertrag des Klägers beigezogen. Aus diesem am 28.10.1993 geschlossenen Vertrag ergibt sich, dass der Mietzins unter anderem die Kosten für Sammelheizung und Warmwasser enthält. Außerdem ergibt sich aus der Beschreibung der Wohnung, dass sie aus 3 Zimmern, 1 Kammer und 1 Küche sowie einem Korridor, einem Bad und einer Toilette besteht.

Der Senat hat weiter eine Auskunft des Energieversorgungsunternehmens zur Frage des durchschnittlichen Stromverbrauchs (Haushaltsstrom) für einen 1-Personen-Haushalt in Stuttgart in den Jahren 2004-2006 eingeholt. In der Auskunft der EnBW vom 18. Juli 2007 wird von einem durchschnittlichen Stromverbrauch von 1670 kWh ausgegangen, der im Jahr 2005 auf der Basis der damaligen Preise zu Gesamtkosten von 392,82 EUR und im Jahr 2006 von 408,35 EUR führt. Aus den ebenfalls beigezogenen Stromrechnungen des Klägers folgt für das Jahr 2005 ein Verbrauch von 2024 kw/h und für das Jahr 2006 von 2290 kWh.

Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BSG in dem Beschluss vom 8. Februar 2007 zugrunde zu legen (§ 170 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) und geht deshalb von einem zulässigen Rechtsschutzbegehren aus.

Der Berufung ist hinsichtlich der hier noch streitigen Stromkosten nur insoweit stattzugeben, als die Beklagte den Anspruch des Klägers anerkannt hat. Da der Kläger dieses Anerkenntnis nicht angenommen hat, kann insoweit ohne eigene Prüfung des Klageanspruchs ein Anerkenntnisurteil ergehen (§ 202 SGG i.V.m. § 307 der Zivilprozessordnung; ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 12. Juli 1988 - 4/11a RA 16/87 -, SozR 6580 Art. 5 Nr. 4; zuletzt Urteil vom 10. Mai 2007 - B 10 EG 2/06 R - (juris)).

Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Anerkennung von Stromkosten im Rahmen der Leistungsbewilligung besteht nicht. Die Beklagte hat insoweit zu Recht in dem Bescheid vom 14. Oktober 2005 die Bewilligung höherer Leistungen abgelehnt. Grundsätzlich sind die Kosten für den Haushaltsstrom im Regelsatz (§ 28 SGB XII) enthalten, wie sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 3. der Regelsatzverordnung durch die Erwähnung der Kosten für Energie im Zusammenhang mit den für dessen Festsetzung zugrunde zu legenden Verbrauchsausgaben ergibt. Eine Anerkennung von Stromkosten als gesonderter, vom Regelsatz nicht gedeckter Bedarf setzt voraus, dass diese aus anderen Gründen - etwa zur Beheizung der Wohnung- anfallen. Eine solche Abweichung vom normalen Verbrauchsverhalten kann hier hinsichtlich der Beheizung des Bades durch einen elektrischen Heizkörper angenommen werden.

Was die Höhe des Mehrverbrauchs angeht, so ist dieser nach der im Rahmen des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats allenfalls mit den Kilowattstunden anzusetzen, die der Kläger in seinem Haushalt mehr als der Durchschnitt der Einpersonenhaushalte in Stuttgart verbraucht. In dieser Höhe hat die Beklagte aber den Anspruch anerkannt, sodass für einen weiter gehenden Anspruch keine tatsächliche Grundlage ersichtlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass in allen Verfahren außer diesem zurückverwiesenen Berufungsverfahren die Stromkosten allenfalls 1/10 der streitigen Posten ausgemacht haben. In diesem letzten Verfahren selbst kann das Obsiegen des Klägers allenfalls mit einem Drittel angesetzt werden, da der zugesprochene Betrag von knapp 9 EUR pro Monat in etwa einem Drittel der monatlichen Stromrate des Klägers in dieser Zeit entspricht.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 Und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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