Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1509/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2196/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beigeladene wird gemäß ihrem Teilanerkenntnis vom 10. Oktober 2007 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2006 weitere Leistungen in Höhe von 10,23 Euro monatlich zu gewähren.
Im übrigen wird die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2007 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2006.
Der am 1951 geborene Kläger erhielt vom Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 16. Januar 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2006. Im Hinblick auf diese Rente hob die Bundesagentur für Arbeit die mit Bescheid vom 20. Januar 2006 ausgesprochene Bewilligung von Arbeitslosengeld (Leistungsbeginn 23. Januar 2006) mit Bescheid vom 15. Februar 2006 mit Wirkung ab 18. Februar 2006 wieder auf. Mit Bescheid vom 10. August 2006 gewährte der Rentenversicherungsträger die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit weiter bis 31. August 2008.
Am 25. Januar 2006 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Seine 1955 geborene Ehefrau stellte am 30. Januar 2006 beim Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Beigeladene) Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte bewilligte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt vom 1. Februar bis 31. August 2006. Der Bescheid enthielt den Zusatz, über den ernährungsbedingten Mehraufwand werde gesondert entschieden. Der Kläger legte ein ärztliches Attest von Dr. P. vom 1. Februar 2006 vor, wonach er wegen Ulcus ventriculi Vollkost und schonende Nahrung benötige; der Mehrbedarf betrage ca. 200,00 Euro. Der Beklagte holte hierzu eine amtsärztliche Stellungnahme ein. Dr. G. vom Gesundheitsamt führte in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2006 aus, nach dem Attest bestehe eine rezidivierende Gastritis (Magenschleimhautentzündung) und rezidivierende Ulcera ventriculi (Magengeschwüre). Außer Alkohol- und Nikotinverzicht spiele eine diätetische Behandlung bei Verfügbarkeit potenter Pharmazeutika (Säureblocker) heutzutage keine Rolle mehr. Ein ernährungsbedingter Mehrbedarf sei daher medizinisch nicht begründbar. Mit Bescheid vom 16. Februar 2006 lehnte der Beklagte die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ab. Den Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2006 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 4. April 2006 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage.
Während des Klageverfahrens bewilligte der Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 29. Mai 2006 dem Kläger einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (Vollkost) in Höhe von monatlich 25,56 Euro ab 1. Februar 2006. Mit Bescheid vom 6. Juli 2006 stellte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII mit Wirkung ab 1. August 2006 ein, da der Kläger einen vorrangigen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II habe. Die Beigeladene bewilligte dem Kläger und dessen Ehefrau mit Bescheid vom 24. Juli 2006 Leistungen für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2007. Mit Bescheiden vom 25. Juli 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 35,79 Euro für Juli 2006 sowie für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2007. Wegen der Höhe des Mehrbedarfszuschlags ist zwischen dem Kläger und der Beigeladenen für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 ein Verfahren vor dem SG anhängig (S 14 AS 4399/96).
Den Erstattungsanspruch des Beklagten anerkannte und bezahlte die Beigeladene.
Vor dem SG hat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe ein höherer Mehrbedarf in Höhe von weiteren 374,44 Euro monatlich zu. Zur Begründung hat er ein Attest des Nervenarztes und Psychotherapeuten Dr. W. vom 17. Mai 2006 vorgelegt, wonach er Schonkost benötige. In dem Attest wird ausgeführt, dass der Mehrbedarf mindestens 400,00 Euro betragen solle, da der Kläger nach den jetzigen Einkommensverhältnissen mit 407,52 Euro Rente den Mehrbedarf für seine Ernährung nicht aufbringen könne. Zusätzlich hat der Kläger ein Attest seines Hausarztes Dr. S. vom 21. Juli 2006 vorgelegt. Das SG hat Dr. S. schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 hat dieser mitgeteilt, dass er den Kläger wegen Wirbelsäulenbeschwerden, Hypothyreose, Gicht und Hypercholesterinämie behandle und eine purinarme und cholesterinarme Kost empfehle.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. März 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nach § 21 Satz 1 SGB XII nicht berechtigt, Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu beziehen, da er als Angehöriger dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sei. Der ernährungsbedingte Mehrbedarf gehöre zu den Leistungen für den Lebensunterhalt. Zudem mache der Kläger den ernährungsbedingten Mehrbedarf gegenüber dem SGB II-Träger geltend. Wenn und solange der Kläger dem System des SGB II zugeordnet sei, scheide ein zeitgleicher Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII aus.
Hiergegen richtet sich die am 19. April 2007 beim SG eingelegte Berufung des Klägers, mit welcher er weiterhin einen zusätzlichen monatlichen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung in Höhe von 374,44 Euro, zuletzt in Höhe von 165,00 Euro geltend macht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. März 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 16. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2006 und Abänderung des Bescheids vom 29. Mai 2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2006 einen zusätzlichen Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 165,00 Euro monatlich zu bezahlen,
hilfsweise,
die Beigeladene zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2006 einen weiteren Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 165,00 Euro monatlich zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf den gesetzlichen Leistungsausschluss nach § 21 Satz 1 SGB XII.
Die Beigeladene beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen, soweit sie über das Teilanerkenntnis vom 10. Oktober 2007 hinausgeht.
Sie hat - übereinstimmend mit den von ihr ab Juli 2006 gewährten Leistungen - mit Teilanerkenntnis vom 10. Oktober 2007 einen ernährungsbedingten Mehrbedarf des Klägers in Höhe von 35,79 Euro monatlich auch für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2006 anerkannt und sich bereit erklärt, dem Kläger die Differenz zu dem vom Beklagten für diesen Zeitraum bewilligten Mehrbedarf in Höhe von 25,56 Euro zu bezahlen (= 10,23 Euro monatlich).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG, die Akte des SG - S 14 AS 439/06 - und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat weder gegen den Beklagten noch gegen die Beigeladene in der streitbefangenen Zeit einen Anspruch auf einen höheren Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändiger Ernährung über die ihm bereits zugestandenen 35,79 Euro monatlich hinaus.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Höhe des dem Kläger zustehenden Leistungsanspruchs in dem Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2006 ohne Kosten der Unterkunft und Heizung. Letztere sind nach dem gesamten Vorbringen nicht streitig, es handelt sich insoweit auch um einen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 - (juris)). Streitig ist damit maßgeblich die Höhe des Zuschlags wegen Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2006. Allein dieser Zeitraum ist durch den Bewilligungsbescheid vom 6. Februar 2006 geregelt. Die in diesem Bescheid ausdrücklich noch ausstehende Entscheidung über den Mehrbedarf wurde mit Bescheid vom 16. Februar 2006 nachgeholt und kann sich somit auch nur auf diesen Zeitraum beziehen. Entsprechend regelt auch der Teilabhilfebescheid vom 29. Mai 2006 den Anspruch des Klägers für die Zeit von 1. Februar bis 31. August 2006; insoweit hat der Beklagte dem Kläger einen Mehrbedarfszuschlag von 25,56 Euro zugestanden.
Die Klage gegen den Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Da die Ehefrau des Klägers leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, hat der Kläger ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, denn er ist nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert, sondern lediglich vorübergehend. Gemäß § 21 Satz 1 SGB XII ist der Kläger daher von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen. Wegen dieses Leistungsausschlusses besteht schon dem Grunde nach kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten, sodass sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Höhe eines Anspruches erübrigen.
Eine Klage gegen die Beigeladene wäre nur für den Leistungszeitraum August 2006 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, da insoweit bereits ein Verfahren vor dem SG unter dem Aktenzeichen S 14 SO 4399/06 anhängig ist (vgl. § 202 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs gegen die Beigeladene wird für die Zeit vom 1. bis 31. August 2006 in dem genannten Verfahren vor dem SG entschieden. Für diesen Zeitraum ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache verwehrt.
Für den der Überprüfung durch den Senat zugänglichen Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2006 hat der Kläger keinen höheren als den bereits von der Beigeladenen mit Bescheid vom 25. Juli 2006 bzw. Teilanerkenntnis vom 10. Oktober 2007 zuerkannten Anspruch in Höhe von 35,79 Euro monatlich für den geltend gemachten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Nachdem der Kläger das Teilanerkenntnis der Beigeladenen nicht angenommen hat, war diese gemäß ihrem Teilanerkenntnis zur Leistung zu verurteilen (§ 202 SGG i.V.m. § 307 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
Der Kläger ist grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB II als Angehöriger seiner Ehefrau, die als erwerbsfähige Hilfebedürftige i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigt ist und mit der er in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (§§ 7 Abs. 2 Satz , 28 Abs. 1 SGB II). Er ist auch hilfebedürftig (vgl. §§ 28 Abs. 2, 19 Satz 2, 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Sein Anspruch auf Sozialgeld umfasst nach § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 19 Satz 1 SGB II auch Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt gemäß § 21 SGB II. Nach § 21 Abs. 5 SGB II besteht somit ein Anspruch auf Mehrbedarf in angemessener Höhe auch für Sozialgeldbezieher, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen.
Bei dem Kläger bestehen Ulcera ventriculi, rezidivierende Gastritis, Hyperlipidämie und Hyper-urikämie. Diese Gesundheitsstörungen bedürfen aus medizinischen Gründen jedenfalls keiner kostenaufwändigen Ernährung in höherem Umfang als bereits zugebilligt. Hinsichtlich der Art der Erkrankung und der Höhe der Krankenkostzulage können nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1516, S. 57) die hierzu vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden. Die Bezugnahme des Gesetzgebers auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins hat diese zu einer Art antizipierten Sachverständigengutachten gemacht (vgl. LSG Nordrhein - Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2006 - L 20 B 109/06 AS -; Hessisches LSG, Beschlüsse vom 14. November 2006 - L 9 SO 62/06 ER - und 5. Februar 2007 - L 7 AS 241/06 ER -(alle juris)). Ob vorliegend von diesen Empfehlungen, die sowohl den Gerichten wie auch den Leistungserbringern verlässliche Informationen zum Zwecke einer einheitlichen Verwaltungshandhabung geben, wegen Erschütterung der dort zugrunde gelegten Annahmen durch neuere Erkenntnisse abzuweichen ist, stellt sich für die hier maßgeblichen Erkrankungen des Klägers nicht (vgl. zu neueren Erkenntnissen insbesondere den Begutachtungsleitfaden des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen Lippe von Januar 2002 (www.lwl.org) sowie das Rationalisierungsschema 2004 des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner u.a.). Auf die Frage, ob bei Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfettwerte) und Hyperurikämie (Erhöhung der Harnsäure) in Zusammenhang mit Übergewicht (hier 90 kg bei einer Körpergröße von 172 cm) wegen der insoweit erforderlichen Reduktionskost überhaupt Mehraufwendungen entstehen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. Mai 2007 - L 7 AS 4815/06 - m.w.N.; Gerenkamp in Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Stand Januar 2007, § 21 Rdnr. 23), kommt es im Hinblick auf den bewilligten Mehrbedarf in Höhe von 35,79 Euro nicht an. Daher ist auch nicht zu entscheiden, ob dieser Betrag gemäß § 41 Abs. 2 SGB II auf 36,00 Euro zu runden wäre (vgl. hierzu einerseits BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 5/06 R - (juris): Rundung der Auszahlungen; andererseits Senatsurteil vom 20. September 2007 - L 7 AS 880/06 -: Rundung der Einzelbeträge).
Eine Erhöhung des Mehrbedarfs folgt auch nicht daraus, dass der Kläger an mehreren Erkrankungen leidet, für die eine Einhaltung besonderer Kostformen empfohlen wird. Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins ist bei Hyperlipidämie lipidsenkende Kost (35,79 Euro), bei Hyperurikämie purinreduzierte Kost (30,68 Euro) und bei Ulcera ventriculi Vollkost (25,56 Euro) erforderlich. Eine Addition der Mehraufwendungen für jede einzelne Erkrankung ist nicht geboten, denn hierdurch würde nicht berücksichtigt, dass es qualitativ und quantitativ zu Kompensationseffekten kommt (offen gelassen im Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2006 - L 7 SO 2843/06 PKH-B -). Daher kann die Gewährung der höchsten in Betracht kommenden Krankenkost erfolgen, sofern keine Erkrankungen vorliegen, die etwa Nahrungsaufnahme oder Nahrungsverwertung beeinträchtigen, wie Krebserkrankungen oder ansonsten aufgrund der unterschiedlichen Erkrankungen der Bedarf nicht gedeckt werden könnte (vgl. Heft 48, 2. Aufl. der Kleineren Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, S. 28; Münder in LPK SGB II, 2. Aufl., § 21 Rdnr. 30; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Februar 2006 L 11 AS 68/05 - (juris)).
Eine Kumulation der verschiedenen Krankenkostzulagen ist hier nicht erforderlich. Vollkost wird definiert als Kost, die 1. den Bedarf an essentiellen Nährstoffen deckt, 2. in ihrem Energiegehalt den Energiebedarf berücksichtigt, 3. Erkenntnisse der Ernährungsmedizin zur Prävention berücksichtigt, 4. in ihrer Zusammensetzung den üblichen Ernährungsgewohnheiten angepasst ist, sofern Punkt 1 bis 3 nicht tangiert werden (vgl. Heft 48, a.a.0., S. 37 f.). Die lipidsenkende Kost ist eine vollwertige Ernährung unter Berücksichtigung der Energiezufuhr, der Cholesterinzufuhr, der Qualität der Speisefette und der Auswahl der Kohlenhydrate. Entsprechend erfolgt die Lebensmittelauswahl unter Reduktion der Gesamtfettmenge, Bevorzugung hochwertiger pflanzlicher Fette, Auswahl komplexer Kohlenhydrate, Vermeidung von Alkohol und cholesterinarm. Bei der purinreduzierten Kost erfolgt die Nährstoffversorgung entsprechend der vollwertigen Ernährung, die Energiezufuhr entsprechend dem Körpergewicht; bei der Lebensmittelauswahl sollen frische Lebensmittel, wenig Fleisch und Fleischprodukte verwendet, Alkohol vermieden und reichlich Trinkflüssigkeit zugeführt werden (Heft 48, a.a.0., S. 56). Im Hinblick auf die insoweit bestehenden konkreten Ernährungsbedürfnisse des Klägers ist nicht ersichtlich, dass bestehende ernährungsbedingte Bedarfe nicht befriedigt werden könnten, wenn der höchste Einzelbedarf von 35,79 Euro zugrunde gelegt wird.
Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Der Nervenarzt und Psychotherapeut Dr. W. stellt mit seiner Forderung eines Mehrbedarfs von 400,00 Euro ersichtlich auf die gesamte wirtschaftliche Situation des Klägers ab, nicht jedoch auf einen konkreten medizinischen Bedarf. Auch der in dem Attest von Dr. P. genannte Betrag von 200,00 Euro ist ohne Nennung einer konkreten Grundlage und ohne weitere Begründung angeführt. Es besteht daher kein Anlass, von den genannten Empfehlungen, die auf umfangreichen wissenschaftlichen Untersuchungen beruhen, abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Im übrigen wird die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2007 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2006.
Der am 1951 geborene Kläger erhielt vom Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 16. Januar 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2006. Im Hinblick auf diese Rente hob die Bundesagentur für Arbeit die mit Bescheid vom 20. Januar 2006 ausgesprochene Bewilligung von Arbeitslosengeld (Leistungsbeginn 23. Januar 2006) mit Bescheid vom 15. Februar 2006 mit Wirkung ab 18. Februar 2006 wieder auf. Mit Bescheid vom 10. August 2006 gewährte der Rentenversicherungsträger die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit weiter bis 31. August 2008.
Am 25. Januar 2006 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Seine 1955 geborene Ehefrau stellte am 30. Januar 2006 beim Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Beigeladene) Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte bewilligte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt vom 1. Februar bis 31. August 2006. Der Bescheid enthielt den Zusatz, über den ernährungsbedingten Mehraufwand werde gesondert entschieden. Der Kläger legte ein ärztliches Attest von Dr. P. vom 1. Februar 2006 vor, wonach er wegen Ulcus ventriculi Vollkost und schonende Nahrung benötige; der Mehrbedarf betrage ca. 200,00 Euro. Der Beklagte holte hierzu eine amtsärztliche Stellungnahme ein. Dr. G. vom Gesundheitsamt führte in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2006 aus, nach dem Attest bestehe eine rezidivierende Gastritis (Magenschleimhautentzündung) und rezidivierende Ulcera ventriculi (Magengeschwüre). Außer Alkohol- und Nikotinverzicht spiele eine diätetische Behandlung bei Verfügbarkeit potenter Pharmazeutika (Säureblocker) heutzutage keine Rolle mehr. Ein ernährungsbedingter Mehrbedarf sei daher medizinisch nicht begründbar. Mit Bescheid vom 16. Februar 2006 lehnte der Beklagte die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ab. Den Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2006 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 4. April 2006 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage.
Während des Klageverfahrens bewilligte der Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 29. Mai 2006 dem Kläger einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (Vollkost) in Höhe von monatlich 25,56 Euro ab 1. Februar 2006. Mit Bescheid vom 6. Juli 2006 stellte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII mit Wirkung ab 1. August 2006 ein, da der Kläger einen vorrangigen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II habe. Die Beigeladene bewilligte dem Kläger und dessen Ehefrau mit Bescheid vom 24. Juli 2006 Leistungen für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2007. Mit Bescheiden vom 25. Juli 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 35,79 Euro für Juli 2006 sowie für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2007. Wegen der Höhe des Mehrbedarfszuschlags ist zwischen dem Kläger und der Beigeladenen für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 ein Verfahren vor dem SG anhängig (S 14 AS 4399/96).
Den Erstattungsanspruch des Beklagten anerkannte und bezahlte die Beigeladene.
Vor dem SG hat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe ein höherer Mehrbedarf in Höhe von weiteren 374,44 Euro monatlich zu. Zur Begründung hat er ein Attest des Nervenarztes und Psychotherapeuten Dr. W. vom 17. Mai 2006 vorgelegt, wonach er Schonkost benötige. In dem Attest wird ausgeführt, dass der Mehrbedarf mindestens 400,00 Euro betragen solle, da der Kläger nach den jetzigen Einkommensverhältnissen mit 407,52 Euro Rente den Mehrbedarf für seine Ernährung nicht aufbringen könne. Zusätzlich hat der Kläger ein Attest seines Hausarztes Dr. S. vom 21. Juli 2006 vorgelegt. Das SG hat Dr. S. schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 hat dieser mitgeteilt, dass er den Kläger wegen Wirbelsäulenbeschwerden, Hypothyreose, Gicht und Hypercholesterinämie behandle und eine purinarme und cholesterinarme Kost empfehle.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. März 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nach § 21 Satz 1 SGB XII nicht berechtigt, Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu beziehen, da er als Angehöriger dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sei. Der ernährungsbedingte Mehrbedarf gehöre zu den Leistungen für den Lebensunterhalt. Zudem mache der Kläger den ernährungsbedingten Mehrbedarf gegenüber dem SGB II-Träger geltend. Wenn und solange der Kläger dem System des SGB II zugeordnet sei, scheide ein zeitgleicher Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII aus.
Hiergegen richtet sich die am 19. April 2007 beim SG eingelegte Berufung des Klägers, mit welcher er weiterhin einen zusätzlichen monatlichen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung in Höhe von 374,44 Euro, zuletzt in Höhe von 165,00 Euro geltend macht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. März 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 16. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2006 und Abänderung des Bescheids vom 29. Mai 2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2006 einen zusätzlichen Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 165,00 Euro monatlich zu bezahlen,
hilfsweise,
die Beigeladene zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2006 einen weiteren Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 165,00 Euro monatlich zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf den gesetzlichen Leistungsausschluss nach § 21 Satz 1 SGB XII.
Die Beigeladene beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen, soweit sie über das Teilanerkenntnis vom 10. Oktober 2007 hinausgeht.
Sie hat - übereinstimmend mit den von ihr ab Juli 2006 gewährten Leistungen - mit Teilanerkenntnis vom 10. Oktober 2007 einen ernährungsbedingten Mehrbedarf des Klägers in Höhe von 35,79 Euro monatlich auch für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2006 anerkannt und sich bereit erklärt, dem Kläger die Differenz zu dem vom Beklagten für diesen Zeitraum bewilligten Mehrbedarf in Höhe von 25,56 Euro zu bezahlen (= 10,23 Euro monatlich).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG, die Akte des SG - S 14 AS 439/06 - und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat weder gegen den Beklagten noch gegen die Beigeladene in der streitbefangenen Zeit einen Anspruch auf einen höheren Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändiger Ernährung über die ihm bereits zugestandenen 35,79 Euro monatlich hinaus.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Höhe des dem Kläger zustehenden Leistungsanspruchs in dem Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2006 ohne Kosten der Unterkunft und Heizung. Letztere sind nach dem gesamten Vorbringen nicht streitig, es handelt sich insoweit auch um einen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 - (juris)). Streitig ist damit maßgeblich die Höhe des Zuschlags wegen Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2006. Allein dieser Zeitraum ist durch den Bewilligungsbescheid vom 6. Februar 2006 geregelt. Die in diesem Bescheid ausdrücklich noch ausstehende Entscheidung über den Mehrbedarf wurde mit Bescheid vom 16. Februar 2006 nachgeholt und kann sich somit auch nur auf diesen Zeitraum beziehen. Entsprechend regelt auch der Teilabhilfebescheid vom 29. Mai 2006 den Anspruch des Klägers für die Zeit von 1. Februar bis 31. August 2006; insoweit hat der Beklagte dem Kläger einen Mehrbedarfszuschlag von 25,56 Euro zugestanden.
Die Klage gegen den Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Da die Ehefrau des Klägers leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, hat der Kläger ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, denn er ist nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert, sondern lediglich vorübergehend. Gemäß § 21 Satz 1 SGB XII ist der Kläger daher von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen. Wegen dieses Leistungsausschlusses besteht schon dem Grunde nach kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten, sodass sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Höhe eines Anspruches erübrigen.
Eine Klage gegen die Beigeladene wäre nur für den Leistungszeitraum August 2006 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, da insoweit bereits ein Verfahren vor dem SG unter dem Aktenzeichen S 14 SO 4399/06 anhängig ist (vgl. § 202 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs gegen die Beigeladene wird für die Zeit vom 1. bis 31. August 2006 in dem genannten Verfahren vor dem SG entschieden. Für diesen Zeitraum ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache verwehrt.
Für den der Überprüfung durch den Senat zugänglichen Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2006 hat der Kläger keinen höheren als den bereits von der Beigeladenen mit Bescheid vom 25. Juli 2006 bzw. Teilanerkenntnis vom 10. Oktober 2007 zuerkannten Anspruch in Höhe von 35,79 Euro monatlich für den geltend gemachten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Nachdem der Kläger das Teilanerkenntnis der Beigeladenen nicht angenommen hat, war diese gemäß ihrem Teilanerkenntnis zur Leistung zu verurteilen (§ 202 SGG i.V.m. § 307 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
Der Kläger ist grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB II als Angehöriger seiner Ehefrau, die als erwerbsfähige Hilfebedürftige i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigt ist und mit der er in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (§§ 7 Abs. 2 Satz , 28 Abs. 1 SGB II). Er ist auch hilfebedürftig (vgl. §§ 28 Abs. 2, 19 Satz 2, 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Sein Anspruch auf Sozialgeld umfasst nach § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 19 Satz 1 SGB II auch Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt gemäß § 21 SGB II. Nach § 21 Abs. 5 SGB II besteht somit ein Anspruch auf Mehrbedarf in angemessener Höhe auch für Sozialgeldbezieher, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen.
Bei dem Kläger bestehen Ulcera ventriculi, rezidivierende Gastritis, Hyperlipidämie und Hyper-urikämie. Diese Gesundheitsstörungen bedürfen aus medizinischen Gründen jedenfalls keiner kostenaufwändigen Ernährung in höherem Umfang als bereits zugebilligt. Hinsichtlich der Art der Erkrankung und der Höhe der Krankenkostzulage können nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1516, S. 57) die hierzu vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden. Die Bezugnahme des Gesetzgebers auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins hat diese zu einer Art antizipierten Sachverständigengutachten gemacht (vgl. LSG Nordrhein - Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2006 - L 20 B 109/06 AS -; Hessisches LSG, Beschlüsse vom 14. November 2006 - L 9 SO 62/06 ER - und 5. Februar 2007 - L 7 AS 241/06 ER -(alle juris)). Ob vorliegend von diesen Empfehlungen, die sowohl den Gerichten wie auch den Leistungserbringern verlässliche Informationen zum Zwecke einer einheitlichen Verwaltungshandhabung geben, wegen Erschütterung der dort zugrunde gelegten Annahmen durch neuere Erkenntnisse abzuweichen ist, stellt sich für die hier maßgeblichen Erkrankungen des Klägers nicht (vgl. zu neueren Erkenntnissen insbesondere den Begutachtungsleitfaden des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen Lippe von Januar 2002 (www.lwl.org) sowie das Rationalisierungsschema 2004 des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner u.a.). Auf die Frage, ob bei Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfettwerte) und Hyperurikämie (Erhöhung der Harnsäure) in Zusammenhang mit Übergewicht (hier 90 kg bei einer Körpergröße von 172 cm) wegen der insoweit erforderlichen Reduktionskost überhaupt Mehraufwendungen entstehen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. Mai 2007 - L 7 AS 4815/06 - m.w.N.; Gerenkamp in Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Stand Januar 2007, § 21 Rdnr. 23), kommt es im Hinblick auf den bewilligten Mehrbedarf in Höhe von 35,79 Euro nicht an. Daher ist auch nicht zu entscheiden, ob dieser Betrag gemäß § 41 Abs. 2 SGB II auf 36,00 Euro zu runden wäre (vgl. hierzu einerseits BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 5/06 R - (juris): Rundung der Auszahlungen; andererseits Senatsurteil vom 20. September 2007 - L 7 AS 880/06 -: Rundung der Einzelbeträge).
Eine Erhöhung des Mehrbedarfs folgt auch nicht daraus, dass der Kläger an mehreren Erkrankungen leidet, für die eine Einhaltung besonderer Kostformen empfohlen wird. Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins ist bei Hyperlipidämie lipidsenkende Kost (35,79 Euro), bei Hyperurikämie purinreduzierte Kost (30,68 Euro) und bei Ulcera ventriculi Vollkost (25,56 Euro) erforderlich. Eine Addition der Mehraufwendungen für jede einzelne Erkrankung ist nicht geboten, denn hierdurch würde nicht berücksichtigt, dass es qualitativ und quantitativ zu Kompensationseffekten kommt (offen gelassen im Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2006 - L 7 SO 2843/06 PKH-B -). Daher kann die Gewährung der höchsten in Betracht kommenden Krankenkost erfolgen, sofern keine Erkrankungen vorliegen, die etwa Nahrungsaufnahme oder Nahrungsverwertung beeinträchtigen, wie Krebserkrankungen oder ansonsten aufgrund der unterschiedlichen Erkrankungen der Bedarf nicht gedeckt werden könnte (vgl. Heft 48, 2. Aufl. der Kleineren Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, S. 28; Münder in LPK SGB II, 2. Aufl., § 21 Rdnr. 30; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Februar 2006 L 11 AS 68/05 - (juris)).
Eine Kumulation der verschiedenen Krankenkostzulagen ist hier nicht erforderlich. Vollkost wird definiert als Kost, die 1. den Bedarf an essentiellen Nährstoffen deckt, 2. in ihrem Energiegehalt den Energiebedarf berücksichtigt, 3. Erkenntnisse der Ernährungsmedizin zur Prävention berücksichtigt, 4. in ihrer Zusammensetzung den üblichen Ernährungsgewohnheiten angepasst ist, sofern Punkt 1 bis 3 nicht tangiert werden (vgl. Heft 48, a.a.0., S. 37 f.). Die lipidsenkende Kost ist eine vollwertige Ernährung unter Berücksichtigung der Energiezufuhr, der Cholesterinzufuhr, der Qualität der Speisefette und der Auswahl der Kohlenhydrate. Entsprechend erfolgt die Lebensmittelauswahl unter Reduktion der Gesamtfettmenge, Bevorzugung hochwertiger pflanzlicher Fette, Auswahl komplexer Kohlenhydrate, Vermeidung von Alkohol und cholesterinarm. Bei der purinreduzierten Kost erfolgt die Nährstoffversorgung entsprechend der vollwertigen Ernährung, die Energiezufuhr entsprechend dem Körpergewicht; bei der Lebensmittelauswahl sollen frische Lebensmittel, wenig Fleisch und Fleischprodukte verwendet, Alkohol vermieden und reichlich Trinkflüssigkeit zugeführt werden (Heft 48, a.a.0., S. 56). Im Hinblick auf die insoweit bestehenden konkreten Ernährungsbedürfnisse des Klägers ist nicht ersichtlich, dass bestehende ernährungsbedingte Bedarfe nicht befriedigt werden könnten, wenn der höchste Einzelbedarf von 35,79 Euro zugrunde gelegt wird.
Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Der Nervenarzt und Psychotherapeut Dr. W. stellt mit seiner Forderung eines Mehrbedarfs von 400,00 Euro ersichtlich auf die gesamte wirtschaftliche Situation des Klägers ab, nicht jedoch auf einen konkreten medizinischen Bedarf. Auch der in dem Attest von Dr. P. genannte Betrag von 200,00 Euro ist ohne Nennung einer konkreten Grundlage und ohne weitere Begründung angeführt. Es besteht daher kein Anlass, von den genannten Empfehlungen, die auf umfangreichen wissenschaftlichen Untersuchungen beruhen, abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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