Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 2943/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4556/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat kann über die Beschwerde in der vorliegenden Besetzung entscheiden, denn die Ablehnungsgesuche des Klägers sind unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit von einem Prozessbeteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es missbräuchlich gestellt wird. Maßgebend ist insoweit, ob der Beteiligte Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 26. April 1989 - 11 BAr 33/88; Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 3327). Dabei reicht die namentliche Nennung eines Richters im Ablehnungsgesuch allein nicht aus, um ein hinreichend konkretes Ablehnungsgesuch annehmen zu können. Vielmehr muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden (BVerfG, a.a.O.).
Diesen Voraussetzungen genügt der Antrag des Klägers nicht. Von den vom Antragsteller genannten Richtern ist lediglich der Vorsitzende Richter am Landessozialgericht K. an der Entscheidung über die Beschwerde beteiligt. Unter anderem gegen ihn richteten sich auch frühere Befangenheitsanträge des Antragstellers, zuletzt in den Verfahren L 7 AS 3595/07 (als unzulässig verworfen mit Beschluss vom 21. September 2007 - L 7 AS 4103/07 A) und L 7 SO 4202/07, aber auch schon früher z.B. im Verfahren L 7 AS 1833/06 (als unzulässig verworfen mit Beschluss vom 16. Mai 2006 - L 7 AS 2468/06 A). Die Befangenheitsanträge stellt der Antragsteller jeweils nach Erhalt der Eingangsverfügung, sobald ihm der zuständige Senat bekannt wird. Entsprechend hat er auch im vorliegenden Verfahren gehandelt, wobei er zur Begründung "wahlweise" entweder auf die Begründung seines Ablehnungsgesuchs vom 20. August 2007 im Verfahren L 7 AS 3595/07 bzw. seines Ablehnungsgesuchs vom 23. September 2007 im Verfahren L 7 SO 4202/07 verwiesen hat. Konkrete, mit dem Rechtsstreit in Zusammenhang stehende Gründe für seine Ablehnungsgesuche hat der Antragsteller damit erneut nicht vorgetragen, wie auch bereits in den in Bezug genommenen Ablehnungsgesuchen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2007 - L 7 AS 4103/07 A). Damit ist offensichtlich, dass das Ablehnungsrecht missbraucht wird. Angesichts dessen ist eine (weitere) formelle Entscheidung über die Befangenheitsgesuche des Klägers durch gesonderten Beschluss nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 11, 1, 3; 11, 343, 348; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 60 Rdnr. 10d m.w.N.). Der Senat hat aus diesen Gründen davon abgesehen, die mit Schreiben vom 26. September 2007 gestellten Befangenheitsanträge durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. § 174 Satz 1 1. Halbs. SGG) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat den am 23. August 2007 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher der Antragsteller ein Darlehen/Vorschuss für Lebensmittel in Höhe von 40,00 EUR, hilfsweise eine Nachzahlung für August 2007 wegen eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 38,30 EUR begehrt, zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 2. Auflage, Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62 (alle m.w.N.)). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 259 (alle m.w.N.)).
Für das Begehren des Antragstellers fehlt der Anordnungsanspruch als Voraussetzung für den erstrebten vorläufigen Rechtsschutz.
Ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens für Lebensmittel nach § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) besteht nicht. Nach dieser Vorschrift erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sach- oder Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Ernährung gehört zweifellos zu dem Bedarf, der vom Regelsatz umfasst ist. Der Antragsteller hat für August 2007 den vollen Regelsatz in Höhe von 347,00 EUR erhalten. Davon entfallen 128,00 EUR auf Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren; ohne Berücksichtigung von alkoholischen Getränken und Tabakwaren beläuft sich der Anteil für Nahrungsmittel und Getränke auf 118,30 EUR (vgl. Schwabe, ZfF 2007, 145 ff.). Für den unabweisbaren Bedarf an Nahrungsmitteln und Getränken standen dem Antragsteller im August 2007 somit täglich 3,68 EUR zur Verfügung. Wie der Antragsteller selbst vorgetragen hat, verfügte er Ende August 2007 noch über ein Guthaben auf seinem Girokonto in Höhe von 1,78 EUR sowie Bargeld in Höhe von 62,93 EUR am 21. August, 29,64 EUR am 23. August, 5,95 EUR am 26. August und 1,56 EUR (+ neun Pfandflaschen à 0,25 EUR) am 27. August. Mit dem Geld (Stand 21. und 23. August 2007) hätte er seinen Ernährungsbedarf in Höhe von 3,68 EUR täglich bis Monatsende ohne weiteres decken können. Am 27. August 2007 hatte der Antragsteller zwar nur noch lediglich insgesamt 5,59 EUR (Girokonto, Bargeld, Pfandflaschen) zur Verfügung, was nicht bis zum Monatsende gereicht hätte. An diesem Tag war nach Mitteilung der Antragsgegnerin jedoch bereits die Leistung für September 2007 an den Antragsteller angewiesen, so dass dieser hierauf zurückgreifen konnte. Eine unabweisbare Notlage bestand daher auch zu diesem Zeitpunkt nicht. Im übrigen möge sich der Antragsteller vor Augen halten, dass die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden kann, wenn er sich als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung nach § 20 SGB II seinen Bedarf zu decken (§ 23 Abs. 2 SGB II).
Ebenso wenig kommt die Gewährung eines Vorschusses nach § 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in Betracht, denn der Antragsteller erhält laufend die ihm zustehenden Leistungen nach dem SGB II. Die Voraussetzungen einer Vorschussgewährung nach § 42 Abs. 1 SGB I, dass ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht, aber zur Feststellung der Höhe noch längere Zeit erforderlich ist, liegen daher nicht vor.
Schließlich besteht nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung kein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II. Zur Glaubhaftmachung eines entsprechenden Bedarfs hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren eine ärztliche Bescheinigung von Dr. G. vom 27. August 2007 vorgelegt, die lautet: "Chol.: 291 mg%, Trigl. 420 mg% Deshalb ist eine Diät, cholesterinarm, hochwertige Fettsäuren, erforderlich." Diagnosen enthält diese Bescheinigung nicht, ihr lassen sich lediglich erhöhte Werte für Gesamtcholesterin und Triglyzeride entnehmen, die auf eine Hyperlipidämie hindeuten. Auf der Grundlage dieser Bescheinigung ist ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht glaubhaft gemacht. Nähere Feststellungen zur Art der Erkrankungen des Antragstellers müssen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Hinsichtlich der Art der Erkrankung und der Höhe der Krankenkostzulage können nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1516, S. 57) die hierzu vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden. Die Bezugnahme des Gesetzgebers auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins hat diese zu einer Art antizipierten Sachverständigengutachten gemacht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2006 - L 20 B 109/06 AS - (juris)). Ob vorliegend von diesen Empfehlungen, die sowohl den Gerichten wie auch den Leistungserbringern verlässliche Informationen zum Zwecke einer einheitlichen Verwaltungshandhabung geben, wegen Erschütterung der dort zugrunde gelegten Annahmen durch neuere Erkenntnisse abzuweichen ist, stellt sich für die hier allenfalls in Betracht kommende Erhöhung der Blutfettwerte, welche nach dem ärztlichen Rat mit einer Diät zu behandeln ist und somit mit Übergewicht in Verbindung stehen dürfte, nicht (vgl. zu neueren Erkenntnissen insbesondere den Begutachungsleitfaden des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe von Januar 2002 - (www.lwl.org) sowie das Rationalisierungsschema 2004 des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner u.a.). Bei Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfettwerte) bei Übergewicht entstehen wegen der insoweit erforderlichen Reduktionskost keine Mehraufwendungen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2007 - L 7 AS 4815/06 -; Gerenkamp in Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Stand Januar 2007, § 21 Rdnr. 23). Auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe kommen in der 2. Auflage von 1997 jedenfalls bei Übergewicht des Kranken zu dem Ergebnis, dass ernährungsbedingte Mehrkosten nicht entstehen, vielmehr bei einer angenommenen Energiezufuhr von 1000 Kalorien täglich sogar ein Differenzbetrag von 47 DM monatlich des im Regelsatz enthaltenen Ernährungsanteils nicht in Anspruch genommen werden müsse (vgl. die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge , Heft 48, 2. Aufl. 1997, Tabelle S. 36).
Darüber hinaus verlangt der Antragsteller, soweit die Zeit vom 1. bis 22. August 2007 betroffen ist, den Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung für Zeiträume vor Inanspruchnahme des gerichtlichen Eilrechtsschutzes und somit für Zeiträume, die bereits in der Vergangenheit zurückliegen. Für diese Zeit fehlt es sonach an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit auch am Anordnungsgrund (§ 920 Abs. 2 ZPO), nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens; dies darf der Senat nicht unbeachtet lassen. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - und 1. August 2005 a.a.O.; ferner Senatsbeschlüsse vom 28. März 2007 - 1214/07 ER-B - (juris), 9. Mai 2007 - L 7 SO 1778/07 ER-B - und 9. August 2007 - L 7 AS 3512/07 ER-B -). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist sonach grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung lediglich dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 a.a.O., 28. März 2007 a.a.O. und 9. Mai 2007 a.a.O.; ferner Krodel, NZS 2007, 20, 21 (m.w.N.)). Dies ist hier nicht der Fall.
Nach allem sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat kann über die Beschwerde in der vorliegenden Besetzung entscheiden, denn die Ablehnungsgesuche des Klägers sind unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit von einem Prozessbeteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es missbräuchlich gestellt wird. Maßgebend ist insoweit, ob der Beteiligte Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 26. April 1989 - 11 BAr 33/88; Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 3327). Dabei reicht die namentliche Nennung eines Richters im Ablehnungsgesuch allein nicht aus, um ein hinreichend konkretes Ablehnungsgesuch annehmen zu können. Vielmehr muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden (BVerfG, a.a.O.).
Diesen Voraussetzungen genügt der Antrag des Klägers nicht. Von den vom Antragsteller genannten Richtern ist lediglich der Vorsitzende Richter am Landessozialgericht K. an der Entscheidung über die Beschwerde beteiligt. Unter anderem gegen ihn richteten sich auch frühere Befangenheitsanträge des Antragstellers, zuletzt in den Verfahren L 7 AS 3595/07 (als unzulässig verworfen mit Beschluss vom 21. September 2007 - L 7 AS 4103/07 A) und L 7 SO 4202/07, aber auch schon früher z.B. im Verfahren L 7 AS 1833/06 (als unzulässig verworfen mit Beschluss vom 16. Mai 2006 - L 7 AS 2468/06 A). Die Befangenheitsanträge stellt der Antragsteller jeweils nach Erhalt der Eingangsverfügung, sobald ihm der zuständige Senat bekannt wird. Entsprechend hat er auch im vorliegenden Verfahren gehandelt, wobei er zur Begründung "wahlweise" entweder auf die Begründung seines Ablehnungsgesuchs vom 20. August 2007 im Verfahren L 7 AS 3595/07 bzw. seines Ablehnungsgesuchs vom 23. September 2007 im Verfahren L 7 SO 4202/07 verwiesen hat. Konkrete, mit dem Rechtsstreit in Zusammenhang stehende Gründe für seine Ablehnungsgesuche hat der Antragsteller damit erneut nicht vorgetragen, wie auch bereits in den in Bezug genommenen Ablehnungsgesuchen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2007 - L 7 AS 4103/07 A). Damit ist offensichtlich, dass das Ablehnungsrecht missbraucht wird. Angesichts dessen ist eine (weitere) formelle Entscheidung über die Befangenheitsgesuche des Klägers durch gesonderten Beschluss nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 11, 1, 3; 11, 343, 348; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 60 Rdnr. 10d m.w.N.). Der Senat hat aus diesen Gründen davon abgesehen, die mit Schreiben vom 26. September 2007 gestellten Befangenheitsanträge durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. § 174 Satz 1 1. Halbs. SGG) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat den am 23. August 2007 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher der Antragsteller ein Darlehen/Vorschuss für Lebensmittel in Höhe von 40,00 EUR, hilfsweise eine Nachzahlung für August 2007 wegen eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 38,30 EUR begehrt, zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 2. Auflage, Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62 (alle m.w.N.)). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 259 (alle m.w.N.)).
Für das Begehren des Antragstellers fehlt der Anordnungsanspruch als Voraussetzung für den erstrebten vorläufigen Rechtsschutz.
Ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens für Lebensmittel nach § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) besteht nicht. Nach dieser Vorschrift erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sach- oder Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Ernährung gehört zweifellos zu dem Bedarf, der vom Regelsatz umfasst ist. Der Antragsteller hat für August 2007 den vollen Regelsatz in Höhe von 347,00 EUR erhalten. Davon entfallen 128,00 EUR auf Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren; ohne Berücksichtigung von alkoholischen Getränken und Tabakwaren beläuft sich der Anteil für Nahrungsmittel und Getränke auf 118,30 EUR (vgl. Schwabe, ZfF 2007, 145 ff.). Für den unabweisbaren Bedarf an Nahrungsmitteln und Getränken standen dem Antragsteller im August 2007 somit täglich 3,68 EUR zur Verfügung. Wie der Antragsteller selbst vorgetragen hat, verfügte er Ende August 2007 noch über ein Guthaben auf seinem Girokonto in Höhe von 1,78 EUR sowie Bargeld in Höhe von 62,93 EUR am 21. August, 29,64 EUR am 23. August, 5,95 EUR am 26. August und 1,56 EUR (+ neun Pfandflaschen à 0,25 EUR) am 27. August. Mit dem Geld (Stand 21. und 23. August 2007) hätte er seinen Ernährungsbedarf in Höhe von 3,68 EUR täglich bis Monatsende ohne weiteres decken können. Am 27. August 2007 hatte der Antragsteller zwar nur noch lediglich insgesamt 5,59 EUR (Girokonto, Bargeld, Pfandflaschen) zur Verfügung, was nicht bis zum Monatsende gereicht hätte. An diesem Tag war nach Mitteilung der Antragsgegnerin jedoch bereits die Leistung für September 2007 an den Antragsteller angewiesen, so dass dieser hierauf zurückgreifen konnte. Eine unabweisbare Notlage bestand daher auch zu diesem Zeitpunkt nicht. Im übrigen möge sich der Antragsteller vor Augen halten, dass die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden kann, wenn er sich als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung nach § 20 SGB II seinen Bedarf zu decken (§ 23 Abs. 2 SGB II).
Ebenso wenig kommt die Gewährung eines Vorschusses nach § 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in Betracht, denn der Antragsteller erhält laufend die ihm zustehenden Leistungen nach dem SGB II. Die Voraussetzungen einer Vorschussgewährung nach § 42 Abs. 1 SGB I, dass ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht, aber zur Feststellung der Höhe noch längere Zeit erforderlich ist, liegen daher nicht vor.
Schließlich besteht nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung kein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II. Zur Glaubhaftmachung eines entsprechenden Bedarfs hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren eine ärztliche Bescheinigung von Dr. G. vom 27. August 2007 vorgelegt, die lautet: "Chol.: 291 mg%, Trigl. 420 mg% Deshalb ist eine Diät, cholesterinarm, hochwertige Fettsäuren, erforderlich." Diagnosen enthält diese Bescheinigung nicht, ihr lassen sich lediglich erhöhte Werte für Gesamtcholesterin und Triglyzeride entnehmen, die auf eine Hyperlipidämie hindeuten. Auf der Grundlage dieser Bescheinigung ist ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht glaubhaft gemacht. Nähere Feststellungen zur Art der Erkrankungen des Antragstellers müssen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Hinsichtlich der Art der Erkrankung und der Höhe der Krankenkostzulage können nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1516, S. 57) die hierzu vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden. Die Bezugnahme des Gesetzgebers auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins hat diese zu einer Art antizipierten Sachverständigengutachten gemacht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2006 - L 20 B 109/06 AS - (juris)). Ob vorliegend von diesen Empfehlungen, die sowohl den Gerichten wie auch den Leistungserbringern verlässliche Informationen zum Zwecke einer einheitlichen Verwaltungshandhabung geben, wegen Erschütterung der dort zugrunde gelegten Annahmen durch neuere Erkenntnisse abzuweichen ist, stellt sich für die hier allenfalls in Betracht kommende Erhöhung der Blutfettwerte, welche nach dem ärztlichen Rat mit einer Diät zu behandeln ist und somit mit Übergewicht in Verbindung stehen dürfte, nicht (vgl. zu neueren Erkenntnissen insbesondere den Begutachungsleitfaden des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe von Januar 2002 - (www.lwl.org) sowie das Rationalisierungsschema 2004 des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner u.a.). Bei Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfettwerte) bei Übergewicht entstehen wegen der insoweit erforderlichen Reduktionskost keine Mehraufwendungen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2007 - L 7 AS 4815/06 -; Gerenkamp in Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Stand Januar 2007, § 21 Rdnr. 23). Auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe kommen in der 2. Auflage von 1997 jedenfalls bei Übergewicht des Kranken zu dem Ergebnis, dass ernährungsbedingte Mehrkosten nicht entstehen, vielmehr bei einer angenommenen Energiezufuhr von 1000 Kalorien täglich sogar ein Differenzbetrag von 47 DM monatlich des im Regelsatz enthaltenen Ernährungsanteils nicht in Anspruch genommen werden müsse (vgl. die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge , Heft 48, 2. Aufl. 1997, Tabelle S. 36).
Darüber hinaus verlangt der Antragsteller, soweit die Zeit vom 1. bis 22. August 2007 betroffen ist, den Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung für Zeiträume vor Inanspruchnahme des gerichtlichen Eilrechtsschutzes und somit für Zeiträume, die bereits in der Vergangenheit zurückliegen. Für diese Zeit fehlt es sonach an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit auch am Anordnungsgrund (§ 920 Abs. 2 ZPO), nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens; dies darf der Senat nicht unbeachtet lassen. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - und 1. August 2005 a.a.O.; ferner Senatsbeschlüsse vom 28. März 2007 - 1214/07 ER-B - (juris), 9. Mai 2007 - L 7 SO 1778/07 ER-B - und 9. August 2007 - L 7 AS 3512/07 ER-B -). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist sonach grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung lediglich dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 a.a.O., 28. März 2007 a.a.O. und 9. Mai 2007 a.a.O.; ferner Krodel, NZS 2007, 20, 21 (m.w.N.)). Dies ist hier nicht der Fall.
Nach allem sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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