Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2288/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4875/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 26. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 26. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zwei Drittel seiner außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, der das Sozialgericht Konstanz (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 20. Juli und 10. August 2007 zu Recht teilweise stattgegeben (1.). Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist ebenfalls unbegründet. Sein Antrag auf Erlass einer noch weiter gehenden einstweiligen Anordnung ist zu Recht abgelehnt worden (2.).
Rechtsgrundlage für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz, mit welchem die Weitergewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 30. Juni 2007 erstrebt wird, ist die Bestimmung des § 86 b Abs. 1 SGG, welche in Anfechtungssachen unter anderem die gerichtliche Korrektur der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage regelt. Durch die derzeit im Widerspruchsverfahren befindlichen Aufhebungsbescheide vom 20. Juli und 10. August 2007 wird in die durch die Leistungsbewilligung vom 4. Mai 2007 für den Zeitraum von Juni 2007 bis Mai 2008 erlangte Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen. Da seinen Widersprüchen gegen diese Bescheide kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II), ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur gerichtlichen Korrektur die Regelung des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGG heranzuziehen; hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung ist die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in die Abwägung einzubeziehen.
1.) In Anwendung dieser Bestimmung hat das SG zu Recht für einen Zeitraum ab Juli 2007 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragsstellers angeordnet, da für die Zeit danach die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 4. Mai 2007 nicht nachgewiesen sind und es auch nicht wahrscheinlich ist, dass sie erfüllt sind. Der Antragsteller hat nach seinen Angaben im Juni 2007 Einkommen erzielt, das auf seinen Bedarf anzurechnen ist und - soweit es vorhanden ist - seine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II beseitigt. Zwar irrt der Antragsteller, wenn er meint, er könne selber bestimmten, dass er sich vorübergehend aus dem Leistungsbezug abmelde und im anschließenden Zeitraum seine Hilfebedürftigkeit nicht erwiesen sein müsse. In dem Augenblick, in dem der Antragsteller nämlich ein seinen Bedarf deckendes Einkommen erzielt, entfällt seine Hilfebedürftigkeit und die Voraussetzungen für die weitere Leistungsgewährung sind nicht mehr gegeben, weshalb der Leistungsträger grundsätzlich die Bewilligung aufheben kann und - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - hinsichtlich der zukünftigen Zeit sogar muss (§ 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)). Die Aufhebung darf sich aber nur darauf beziehen, in wieweit und in welcher Höhe bzw. für welche Zeit die Hilfebedürftigkeit durch das zugeflossene Einkommen aufgehoben oder verändert worden ist.
Das SG hat im Rahmen der in diesem einstweiligen Verfahren nur möglichen und zulässigen summarischen Prüfung der Sachlage richtigerweise einen Zufluss von brutto 1.500,00 EUR angesetzt. Für die Annahme des Antragsgegners, es sei von einem Betrag von "möglicherweise" 6.000,00 EUR im Juni 2007 auszugehen, fehlt in den Akten jeglicher Anhaltspunkt. Eine entsprechende Angabe hat der Antragsteller jedenfalls schriftlich nie gemacht und es gibt auch keine Äußerung einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters, die dies belegen könnte. Der Antragsteller hat vielmehr auf mehrfache Aufforderung des SG hin letztlich für den genannten Zeitraum von etwa drei Wochen eine Tätigkeit als Eintänzer im Südwesten Frankreich benannt. Dass für ein solches Engagement 6.000,00 EUR bezahlt worden sein sollen, ist im übrigen auch äußerst unwahrscheinlich. Vielmehr erscheint die Angabe des Antragstellers durchaus plausibel, dass hierfür ein Bruttobetrag von 1.500,00 EUR bezahlt worden ist.
Hiervon hat das SG in nicht zu beanstandender Weise Abzüge in Höhe von insgesamt 280,00 EUR gemacht. Die Vorstellungen des Antragstellers über die von diesem Einkommen zu machenden Abzüge in Höhe von 3.391,70 EUR sind unrealistisch und bis heute - entgegen entsprechenden Ankündigungen - nicht belegt. Seine diesbezügliche Abrechnung ist vom SG zu Recht nicht akzeptiert worden. Da der Antragsteller bislang keine Belege vorgelegt hat, ist die Berechnung des SG, d.h. der Abzug des Grundfreibetrages und eines Freibetrags für Erwerbstätigkeit nicht zu beanstanden. Damit ist es nach Auffassung des Senats jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in der vom SG berechneten Höhe von 1.220,00 EUR Einkommen erzielt hat, das bedarfsmindernd bzw. bedarfsausschließend für einen bestimmten Zeitraum anzurechnen ist. Dabei kann im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens dahingestellt bleiben, ob nicht ein Teil des Einkommens nach Ablauf des Juni zu Vermögen geworden ist und ggf. nicht anrechenbar wäre, oder ob es gerechtfertigt war, den erhaltenen Betrag auf zwei Monate zu verteilen.
Der Antragsgegner kann schließlich nicht nachträglich die Nichtgewährung von Leistungen auf die von ihm herangezogene Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch stützen, da eine entsprechende Versagungsentscheidung bislang von ihm nicht getroffen wurde. Sie wäre auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen einen Aufhebungsbescheid nicht zulässig. Der Antragsgegner verkennt vor allem, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufhebungsbescheid - also eine dem Kläger nachteilige Veränderung in den dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Verhältnissen (§ 48 Abs. 1 SGB X) - bewiesen sein muss und dass insoweit eine objektive Beweislast der Behörde besteht. Die Nichterweislichkeit könnte allenfalls überwunden werden, wenn dem Antragsteller eine Beweisvereitelung vorgeworfen werden müsste. Dafür gibt es aber bisher keine nachprüfbaren Angaben. Die Vermutung wesentlich höherer Einnahmen lässt sich durch nichts aus den Akten belegen.
2.) Die zulässige Beschwerde des Antragsstellers ist ebenfalls nicht begründet. Aus den obigen Ausführungen folgt ohne Weiteres, dass der Antragsgegner berechtigt und verpflichtet war, nachträglich zugeflossenes Einkommen zu berücksichtigen und - soweit es dem Bedarf des Antragstellers entspricht oder ihn übersteigt - die Bewilligung für die Zukunft aufzuheben. Der Antragsteller hat bis heute - trotz entsprechender Ankündigungen - keine Belege für seine angeblichen Ausgaben vorgelegt, sodass die Berechnung des SG auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden ist. Der Abzug von im Steuerrecht eventuell anzuerkennenden Pauschalen ist im SGB II ohnehin nicht möglich. Was die Anschaffung des Computers, die zu den Ausgaben gehört haben soll, angeht, bleibt der Antragsteller nicht nur den Nachweis eines Erwerbs schuldig, sondern auch den Beleg von dessen Notwendigkeit für die Erzielung des Einkommens. Was Unterhaltsansprüche seiner Kinder angeht, ist er auf die Pfändungsgrenze zu verweisen. Im Übrigen fehlt hier auch jeder Beleg dafür, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen tatsächlich nachkommt und dass die erwachsenen Kinder überhaupt noch unterhaltsbedürftig sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Quotelung entspricht der vom SG vorgenommenen, die dem Senat angemessen erscheint.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 26. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zwei Drittel seiner außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, der das Sozialgericht Konstanz (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 20. Juli und 10. August 2007 zu Recht teilweise stattgegeben (1.). Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist ebenfalls unbegründet. Sein Antrag auf Erlass einer noch weiter gehenden einstweiligen Anordnung ist zu Recht abgelehnt worden (2.).
Rechtsgrundlage für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz, mit welchem die Weitergewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 30. Juni 2007 erstrebt wird, ist die Bestimmung des § 86 b Abs. 1 SGG, welche in Anfechtungssachen unter anderem die gerichtliche Korrektur der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage regelt. Durch die derzeit im Widerspruchsverfahren befindlichen Aufhebungsbescheide vom 20. Juli und 10. August 2007 wird in die durch die Leistungsbewilligung vom 4. Mai 2007 für den Zeitraum von Juni 2007 bis Mai 2008 erlangte Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen. Da seinen Widersprüchen gegen diese Bescheide kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II), ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur gerichtlichen Korrektur die Regelung des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGG heranzuziehen; hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung ist die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in die Abwägung einzubeziehen.
1.) In Anwendung dieser Bestimmung hat das SG zu Recht für einen Zeitraum ab Juli 2007 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragsstellers angeordnet, da für die Zeit danach die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 4. Mai 2007 nicht nachgewiesen sind und es auch nicht wahrscheinlich ist, dass sie erfüllt sind. Der Antragsteller hat nach seinen Angaben im Juni 2007 Einkommen erzielt, das auf seinen Bedarf anzurechnen ist und - soweit es vorhanden ist - seine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II beseitigt. Zwar irrt der Antragsteller, wenn er meint, er könne selber bestimmten, dass er sich vorübergehend aus dem Leistungsbezug abmelde und im anschließenden Zeitraum seine Hilfebedürftigkeit nicht erwiesen sein müsse. In dem Augenblick, in dem der Antragsteller nämlich ein seinen Bedarf deckendes Einkommen erzielt, entfällt seine Hilfebedürftigkeit und die Voraussetzungen für die weitere Leistungsgewährung sind nicht mehr gegeben, weshalb der Leistungsträger grundsätzlich die Bewilligung aufheben kann und - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - hinsichtlich der zukünftigen Zeit sogar muss (§ 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)). Die Aufhebung darf sich aber nur darauf beziehen, in wieweit und in welcher Höhe bzw. für welche Zeit die Hilfebedürftigkeit durch das zugeflossene Einkommen aufgehoben oder verändert worden ist.
Das SG hat im Rahmen der in diesem einstweiligen Verfahren nur möglichen und zulässigen summarischen Prüfung der Sachlage richtigerweise einen Zufluss von brutto 1.500,00 EUR angesetzt. Für die Annahme des Antragsgegners, es sei von einem Betrag von "möglicherweise" 6.000,00 EUR im Juni 2007 auszugehen, fehlt in den Akten jeglicher Anhaltspunkt. Eine entsprechende Angabe hat der Antragsteller jedenfalls schriftlich nie gemacht und es gibt auch keine Äußerung einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters, die dies belegen könnte. Der Antragsteller hat vielmehr auf mehrfache Aufforderung des SG hin letztlich für den genannten Zeitraum von etwa drei Wochen eine Tätigkeit als Eintänzer im Südwesten Frankreich benannt. Dass für ein solches Engagement 6.000,00 EUR bezahlt worden sein sollen, ist im übrigen auch äußerst unwahrscheinlich. Vielmehr erscheint die Angabe des Antragstellers durchaus plausibel, dass hierfür ein Bruttobetrag von 1.500,00 EUR bezahlt worden ist.
Hiervon hat das SG in nicht zu beanstandender Weise Abzüge in Höhe von insgesamt 280,00 EUR gemacht. Die Vorstellungen des Antragstellers über die von diesem Einkommen zu machenden Abzüge in Höhe von 3.391,70 EUR sind unrealistisch und bis heute - entgegen entsprechenden Ankündigungen - nicht belegt. Seine diesbezügliche Abrechnung ist vom SG zu Recht nicht akzeptiert worden. Da der Antragsteller bislang keine Belege vorgelegt hat, ist die Berechnung des SG, d.h. der Abzug des Grundfreibetrages und eines Freibetrags für Erwerbstätigkeit nicht zu beanstanden. Damit ist es nach Auffassung des Senats jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in der vom SG berechneten Höhe von 1.220,00 EUR Einkommen erzielt hat, das bedarfsmindernd bzw. bedarfsausschließend für einen bestimmten Zeitraum anzurechnen ist. Dabei kann im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens dahingestellt bleiben, ob nicht ein Teil des Einkommens nach Ablauf des Juni zu Vermögen geworden ist und ggf. nicht anrechenbar wäre, oder ob es gerechtfertigt war, den erhaltenen Betrag auf zwei Monate zu verteilen.
Der Antragsgegner kann schließlich nicht nachträglich die Nichtgewährung von Leistungen auf die von ihm herangezogene Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch stützen, da eine entsprechende Versagungsentscheidung bislang von ihm nicht getroffen wurde. Sie wäre auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen einen Aufhebungsbescheid nicht zulässig. Der Antragsgegner verkennt vor allem, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufhebungsbescheid - also eine dem Kläger nachteilige Veränderung in den dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Verhältnissen (§ 48 Abs. 1 SGB X) - bewiesen sein muss und dass insoweit eine objektive Beweislast der Behörde besteht. Die Nichterweislichkeit könnte allenfalls überwunden werden, wenn dem Antragsteller eine Beweisvereitelung vorgeworfen werden müsste. Dafür gibt es aber bisher keine nachprüfbaren Angaben. Die Vermutung wesentlich höherer Einnahmen lässt sich durch nichts aus den Akten belegen.
2.) Die zulässige Beschwerde des Antragsstellers ist ebenfalls nicht begründet. Aus den obigen Ausführungen folgt ohne Weiteres, dass der Antragsgegner berechtigt und verpflichtet war, nachträglich zugeflossenes Einkommen zu berücksichtigen und - soweit es dem Bedarf des Antragstellers entspricht oder ihn übersteigt - die Bewilligung für die Zukunft aufzuheben. Der Antragsteller hat bis heute - trotz entsprechender Ankündigungen - keine Belege für seine angeblichen Ausgaben vorgelegt, sodass die Berechnung des SG auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden ist. Der Abzug von im Steuerrecht eventuell anzuerkennenden Pauschalen ist im SGB II ohnehin nicht möglich. Was die Anschaffung des Computers, die zu den Ausgaben gehört haben soll, angeht, bleibt der Antragsteller nicht nur den Nachweis eines Erwerbs schuldig, sondern auch den Beleg von dessen Notwendigkeit für die Erzielung des Einkommens. Was Unterhaltsansprüche seiner Kinder angeht, ist er auf die Pfändungsgrenze zu verweisen. Im Übrigen fehlt hier auch jeder Beleg dafür, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen tatsächlich nachkommt und dass die erwachsenen Kinder überhaupt noch unterhaltsbedürftig sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Quotelung entspricht der vom SG vorgenommenen, die dem Senat angemessen erscheint.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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