Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 4599/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3771/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens L 4 KR 3771/05 wird auf EUR 1.420,34 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte die Klägerin zu Recht verpflichtet hat, Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die beiden Arbeitnehmer E. N. (N.) und J. L. (L.), die bei der Firma F. Personalleasing GmbH beschäftigt waren, für die Monate November und Dezember 2002 in Höhe von insgesamt EUR 1.420,34 zu entrichten.
Die Klägerin führt einen Betrieb im Bereich der Haustechnik. Sie beschäftigte vom 10. Juni 2002 bis 28. Februar 2003 N. und vom 04. November 2002 bis 28. Februar 2003 L., die ihr von der Firma F. Personalleasing GmbH, die bis 20. Januar 2003 unter dem Namen S. & F. Gesellschaft für Personaldienstleistungen mbH firmierte (im Folgenden F-GmbH) und deren Unternehmensgegenstand die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) war, entgeltlich überlassen worden waren.
Die F-GmbH geriet mit der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Laufe des Jahres 2002 in Rückstand. Für die Zeit vom 01. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 stellte die Beklagte einen Rückstand an zu zahlenden, fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 60.213,46 fest. Ein Vollstreckungsersuchen vom 23. Dezember 2002 über insgesamt EUR 38.798,46 (Stand 23. Dezember 2002) blieb erfolglos. Am 21. Januar 2003 schloss die F GmbH wegen der Beitragsrückstände mit der Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung über die für die Zeit vom 01. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Die Ratenzahlungsvereinbarung sah auch vor, dass die F-GmbH die rückständigen Beiträge in Raten leistet und die neu fällig werdenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge zum Fälligkeitszeitpunkt pünktlich entrichtet. Hierauf wurden von der F-GmbH folgende Zahlungen geleistet: EUR 10.000,00 am 21. Januar 2003 EUR 8.000,00 am 27. Januar 2003 EUR 8.000.00 am 25. Februar 2003 EUR 8.000.00 am 9. März 2003. Am 26. Februar 2003 entrichtete die F-GmbH außerdem die für den Januar 2003 fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 12.922,62. Die fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Februar 2003 in Höhe von EUR 11.312,52 wurden in zwei Teilbeträgen zu EUR 6.000,00 und EUR 5.312,52 am 31. März 2003 und 01. April 2003 bezahlt. Weitere Zahlungen erfolgten nicht mehr. Die Beklagte teilte der F-GmbH unter der Betreffangabe "Unbedenklichkeitsbescheinigung" am 28. Februar 2003 mit, sie (die F-GmbH) komme ihren gesetzlichen und vertraglichen Zahlungspflichten ihr (der Beklagten) gegenüber nach. Die F-GmbH beantragte am 23. April 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren wurde am 01. Juni 2003 eröffnet.
Das (damalige) Arbeitsamt Karlsruhe bewilligte den beiden Arbeitnehmern N. und L. mit Bescheiden vom 02. Juli 2003 und 03. Juli 2003 Insolvenzgeld für die Zeit vom 01. März bis 31. Mai 2003. Die Beklagte beantragte bei dem Arbeitsamt Karlsruhe die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung für Arbeitnehmer. Der Antrag vom 11. Juni 2003 bezog sich zunächst auf die Zahlung von rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01. März 2003 bis 31. Mai 2003 in Höhe von EUR 39.001,92. Diesem Antrag entsprach das Arbeitsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 17. Juni 2003. Mit einem weiteren Antrag vom 10. Dezember 2003 machte die Beklagte rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01. November 2002 bis 31. Mai 2003 in einer Höhe von insgesamt EUR 57.886,96 abzüglich der bereits bewilligten Beiträge in Höhe von EUR 39.001,92, insgesamt also noch EUR 18.885,04 geltend. Das Arbeitsamt Karlsruhe bewilligte auch diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Dezember 2003. Dem Antrag auf Insolvenzgeld lagen Berechnungen der rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für verschiedene Arbeitnehmer der F-GmbH zugrunde. Für die Arbeitnehmer N. und L. flossen rückständige Beiträge für den Lohnzeitraum vom 01. März 2003 bis 31. Mai 2003 in die Antragsberechnung ein.
Mit Haftungs-Beitragsbescheid vom 02. Dezember 2003 setzte die Beklagte die von der Klägerin zu zahlenden rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für N. in Höhe von insgesamt EUR 802,48 und für L. in Höhe von insgesamt EUR 617,86, insgesamt also EUR 1.420,34 fest. Rückständige Beiträge für beide Arbeitnehmer wurden jeweils für den Zeitraum 01. November 2002 bis 31. Dezember 2002 berechnet und geltend gemacht, für den Monat November 2002 in Höhe von 20,18 % der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, was dem Verhältnis, in dem die Restschuld für diesen Monat zur ursprünglichen Gesamtschuld für diesen Monat stand, entsprach. Die Klägerin hafte als Entleiher wie ein Bürge.
Die Klägerin legte Widerspruch ein. Die F-GmbH sei noch nicht gemahnt worden. Die Mahnfrist sei nicht abgelaufen. Sie könne gemäß § 28e Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt habe. Man gehe davon aus, dass die rückständigen Beiträge durch die vom Arbeitsamt Karlsruhe im Rahmen des Antrags auf Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis bewilligten Gesamtsozialversicherungsbeiträge bereits erfüllt seien. Im Übrigen habe die Beklagte der F-GmbH noch am 28. Februar 2003 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt. Diese Bescheinigung sei von der F-GmbH an sie (die Klägerin) weitergeleitet worden. Sie habe deshalb davon ausgehen müssen, dass sämtliche Gesamtsozialversicherungsbeiträge, jedenfalls bis einschließlich 28. Februar 2003 abgeführt worden seien. Hätte sie davon Kenntnis gehabt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits erhebliche Rückstände im fünfstelligen Bereich aufgelaufen gewesen seien, hätte sie selbstverständlich nicht die volle Rechnungssumme an die F-GmbH überwiesen, sondern die Gesamtsozialversicherungsbeiträge direkt an die Beklagte abgeführt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2004 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Die geltend gemachten Beiträge seien zutreffend auf der Grundlage der im Jahr 2002 geltenden Beitragssätze (Krankenversicherung 14,2 %, Rentenversicherung 19,1 %, Arbeitslosenversicherung 6,5 % und Pflegeversicherung 1,7 %) sowie der ermittelten Entgeltansprüche für N. in Höhe von EUR 1.626,38 für November 2002 und EUR 1.605,48 für Dezember 2002 und für L. in Höhe von EUR 1.252,50 für November 2002 und EUR 1.236,00 für Dezember 2002 berechnet worden. Grundsätzlich sei bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Arbeitgeber Beitragsschuldner. Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers hafte bei einem wirksamen Vertrag nach § 28e Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IV der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Er könne die Zahlung zwar verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt habe und die Mahnfrist nicht abgelaufen sei. Mahnungen gegenüber dem Verleiher seien erfolgt. Die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung am 28. Februar 2003 sei zu Recht erfolgt. Die F-GmbH habe bis zum Ausstellungstag die Bedingungen der vorhergehenden Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt.
Deswegen hat die Klägerin am 05. November 2004 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie erneut geltend gemacht, Mahnungen gegenüber der F-GmbH seien nicht erfolgt. Die Beklagte habe die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 28. Februar 2003 zu Unrecht ausgestellt. Bei einer Besprechung am 08. Januar 2003 in den Räumen der Beklagten habe der Geschäftsführer der F-GmbH darauf hingewiesen, dass Auftraggeber die Zahlung fälliger Außenstände mit dem Hinweis auf eine fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung verweigern würden. Darauf habe die Beklagte erklärt, dass die Ausstellung einer solchen Bescheinigung für z.B. Oktober 2002 wegen Beitragsrückständen nicht möglich sei. Weshalb sie sich dann im Februar 2003 in der Lage gesehen habe, die Bescheinigung auszustellen, sei nicht nachvollziehbar. Hätte sie (die Klägerin) Kenntnis davon gehabt, dass gegenüber der Beklagten Beitragsrückstände im fünfstelligen Bereich aufgetreten seien, so hätte sie die Gesamtsozialversicherungsbeiträge direkt an die Beklagte abgeführt und damit eine Inanspruchnahme über die Entleiherhaftung vermieden. Insoweit stehe ihr gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung zu. Mit diesem erkläre sie die Aufrechnung gegenüber der von der Beklagten mit Haftungs-Beitragsbescheid vom 02. Dezember 2003 geltend gemachten Forderung. Es bestehe der Verdacht, dass es die Beklagte zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass Entleiher im Vertrauen auf die Richtigkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung Zahlung an die Verleiherin vornähmen, um diese dann anschließend über die Entleiherhaftung nochmals in Anspruch zu nehmen. Ergänzend hat die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2003 vorgelegt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, sie habe entsprechend § 14 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg mit ortsüblicher Bekanntmachung gemahnt.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2005 abgewiesen. Die Klägerin hafte für die von der F-GmbH nicht entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Eine Mahnung sei entbehrlich, wenn über das Vermögen des Verleihers bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet sei. In diesem Fall könne gemäß § 87 der Insolvenzordnung (InsO) der Insolvenzgläubiger seine Forderung nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, eine Einzelmahnung sei damit ausgeschlossen. Entgegen dem Vortrag der Klägerin habe die Bundesanstalt für Arbeit die hier strittige Beitragsschuld auch nicht erfüllt. Wie sich aus den Bescheiden vom 02. und 03. Juli 2003 ergebe, habe das Arbeitsamt Karlsruhe Sozialversicherungsbeiträge nur für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis, hier also für die Zeit vom 01. März bis 31. Mai 2003 übernommen. Die streitigen Beitragsschulden für die Monate November und Dezember 2002 seien hiervon deshalb nicht erfasst. Aus der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung folge nichts anderes. Die Beitragspflicht bestehe bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen unabhängig von einer etwaigen Gut- oder Bösgläubigkeit. Zudem könne die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 28. Februar 2003 allenfalls Relevanz für die Zeit ab März 2003 gehabt haben. Für die Beschäftigung der Arbeitnehmer N. und L. im November und Dezember 2002 sei sie keinesfalls kausal gewesen.
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 28. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am Montag, 29. August 2005 beim SG eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ergänzend geltend macht, die Rechtsauffassung des SG, dass im Falle eines Insolvenzverfahrens eine Einzelmahnung nicht mehr erforderlich sei, finde im Gesetz keine Stütze. Die Bundesanstalt für Arbeit habe die hier strittige Beitragsschuld erfüllt. Diese ergebe sich aus dem Bescheid vom 17. Dezember 2003. Nach dessen Wortlaut habe die Bundesanstalt für Arbeit Sozialversicherungsbeiträge für die Monate seit 01. November 2002 erfüllt. Die Regelung des § 208 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III), wonach trotz Zahlung der Beiträge durch das Arbeitsamt die Ansprüche der Einzugsstelle gegenüber dem Arbeitgeber bestehen blieben, gelte im Verhältnis zum Entleiher, hier also zu ihr, nicht. Mit der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung habe die Beklagte gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 02. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre bisherigen Ausführungen und weist ergänzend darauf hin, dass die Bundesanstalt für Arbeit die hier streitige Beitragsschuld der F-GmbH gerade nicht erfüllt habe. Dies sei aus den vorgelegten Bescheiden ersichtlich. Die Beklagte hat einen Handelsregisterauszug betreffend die F-GmbH und Unterlagen betreffend die Anträge auf Erstattung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 208 Abs. 3 SGB III an die Bundesagentur für Arbeit zu den Akten gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 02. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Klägerin zutreffend verpflichtet, Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer N. und L. in Höhe von EUR 1.420,34 zu zahlen.
1. Die Zahlungsverpflichtung der Klägerin ergibt sich aus § 28e Abs. 2 SGB IV. Danach haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind.
a) Der Klägerin wurden Arbeitnehmer der F-GmbH im Rahmen eines wirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen. Die beiden Arbeitnehmer N. und L. waren jedenfalls im Zeitraum November und Dezember 2002 von ihrem Arbeitgeber, der F-GmbH, an den Betrieb der Klägerin zur Arbeitsleistung überlassen. Aus der Beschäftigung der Arbeitnehmer N. und L. im November und Dezember 2002 ergeben sich Ansprüche der Beklagten auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 802,48 für die Beschäftigung des N. und in Höhe von EUR 617,86 für die Beschäftigung des L ... Die beiden Arbeitnehmer waren bei der F-GmbH im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V), § 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI), § 24 Abs. 1 SGB III und § 20 Abs. 1 und Abs, 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) beschäftigt. Hieraus ergibt sich gemäß §§ 220, 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die grundsätzliche Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, gemäß § 55 Abs. 4 SGB XI i.V.m. §§ 220, 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der sozialen Pflegeversicherung, gemäß §§ 161, 162 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung und gemäß § 341 Abs. 1 und 3 SGB III in der Arbeitslosenversicherung.
Die Beklagte hat ihre Beitragsansprüche zutreffend berechnet. Nach den genannten Vorschriften ist der Beitragsberechnung das erzielte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Ausgehend von dem Arbeitsentgelt des N. in Höhe von EUR 1.626,38 im November 2002 und in Höhe von EUR 1.605,48 im Dezember 2002 ergibt sich für ihn unter Zugrundelegung der von der Beklagten genannten, sachlich zutreffenden Beitragssätze ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 674,94 für November 2002 und EUR 666,28 für Dezember 2002. Für den Arbeitnehmer L. ergibt sich ausgehend von einem Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 1.252,50 im November 2002 und in Höhe von EUR 1.236,00 im Dezember 2002 nach denselben Grundsätzen ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag von insgesamt EUR 519,80 für November 2002 und EUR 512,96 für Dezember 2002. Fehler der Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Für den Monat November 2002 machte die Beklagte dabei lediglich 20,18 % der Gesamtsozialversicherungsbeiträge geltend (für N. EUR 136,20 und für L. EUR 104,90), sodass sich der Gesamtbetrag von EUR 1,420,34 ergibt.
b) Der Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist in Höhe von EUR 1,420,34 nicht durch Zahlungen der F-GmbH erloschen. Die F-GmbH hatte zwar beginnend ab 21. Januar 2003 bis 19. März 2003 Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 34.000,00 auf der Basis der mit der Beklagten am 21. Januar 2003 geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung geleistet. Eine vollständige Tilgung der für die Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2002 fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge, zu denen auch diejenigen der Arbeitnehmer N. und L. gehören, ist dadurch jedoch vollständig nicht eingetreten. Die (Raten )Zahlungen der F.-GmbH reichten nicht aus, um die gesamten fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den vorgenannten Zeitraum zu erfüllen. Unter Berücksichtigung der Regelungen der Beitragszahlungsverordnung ist für den Monat November 2002 eine Restforderung von EUR 3.976,26 und für den Monat Dezember 2002 der vollständige Betrag der fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge verblieben. Für den Monat November 2002 fordert die Beklagte nur den entsprechenden Anteil der nicht erfüllten Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch die F.-GmbH, der sich auf 20,18 % (EUR 3.976,26 von EUR 19.707,96) beläuft. Aus den vorliegenden Unterlagen vermag der Senat eine fehlerhafte Berechnung dieses Anteils nicht zu erkennen.
c) Eine Tilgung der geltend gemachten Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist auch nicht durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB III eingetreten. Danach zahlt die Agentur für Arbeit (bis 31. Dezember 2003 das Arbeitsamt) auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist. Die Beklagte hat unter Vorlage ihrer Antragsunterlagen dargelegt, dass für N. zwar Beiträge geltend gemacht wurden, allerdings nur diejenigen für den Lohnzeitraum 01. bis 31. Mai 2003. Die hier umstrittenen Beitragsansprüche für die Monate November und Dezember 2002 waren dagegen nicht Gegenstand des Antrags auf Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis. Dasselbe gilt entsprechend für die geltend gemachten Pflichtbeiträge bei Insolvenzereignis für L ... Auch für diesen flossen die Beitragsansprüche für die Monate November und Dezember 2002 nicht in die mit dem Antrag gegenüber dem Arbeitsamt geltend gemachte Beitragszahlung.
Unabhängig davon bestimmt § 208 Abs. 2 Satz 1 SGB III ausdrücklich, dass der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegenüber dem Arbeitgeber bestehen bleibt. Kann also die Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignissen durch die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitgeber nicht entlasten, so gilt dasselbe auch für den selbstschuldnerisch haftenden Bürgen. Auch die Klägerin kann sich dementsprechend nicht auf eine Zahlung der Pflichtbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit berufen. Insoweit hat, unabhängig von Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 208 Abs. 1 SGB III und deren Erstattungsanspruch nach § 208 Abs. 2 Satz 2 SGB III, die Einzugsstelle den Anspruch gegen den insolventen Arbeitgeber weiter zu verfolgen. Dieses gilt jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur für den Anspruch gegen den insolventen Arbeitgeber, sondern auch für den hier streitigen Anspruch gegen den Entleiher als selbstschuldnerischen Bürgen nach § 28e Abs. 2 SGB IV, und zwar unabhängig davon, ob der Entleiher schon einmal geleistet hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. April 2007, L 4 KR 858/06).
d) Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein Zahlungsverweigerungsrecht nach § 28e Abs. 2 Satz 2 SGB IV berufen. Der Haftung der Klägerin als selbstschuldnerischer Bürge steht nicht entgegen, dass die Beklagte als Einzugsstelle nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01. Juni 2003 die F-GmbH nicht noch einmal mit einer Mahnfrist zur Zahlung der Beiträge aufgefordert hat. Insoweit bestand für die Beklagte hinsichtlich der Geltendmachung der streitigen Ansprüche nach Eröffnung des Konkursverfahrens lediglich die Möglichkeit der Forderungsanmeldung nach § 174 InsO. Zutreffend hat das SG dargelegt, dass sich die Klägerin hier nicht auf die Schutzfunktion der Mahnung mit Fristsetzung berufen konnte. Der Haftung der Klägerin wie ein selbstschuldnerischer Bürge steht der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Zahlungspflichten gegenüber dem Verleiher nachgekommen ist. Entscheidend für die Bürgenhaftung ist vielmehr, dass der Verleiher die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. April 2007, L 4 KR 858/06).
e) Ein gegenüber der Klägerin treuwidriges Verhalten der Beklagten, das gegebenenfalls die Geltendmachung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ausschließen würde, ist nicht ersichtlich. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Beklagte hätte am 28. Februar 2003 keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen dürfen, greift dieses Argument für die hier streitgegenständlichen Beitragsansprüche für die Monate November und Dezember 2002 nicht durch. Die Beitragsansprüche waren bereits vor dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Beklagte die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 28. Februar 2003 ausgestellt hatte. Die Ausstellung konnte deshalb keinen Einfluss mehr auf die Entstehung der Beitragsansprüche gegen die F-GmbH und damit auch auf die eintretende Bürgenhaftung der Klägerin mehr haben. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Bescheinigung gegebenenfalls mit dem Hinweis hätte versehen müssen, dass die Erfüllung der Beitragsansprüche sich nur auf die laufenden Beitragsansprüche bezieht und dass für zurückliegende Zeiträume eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde. Ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung, mit dem die Klägerin aufrechnete, besteht damit nicht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG, 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 1 Nr. 4, 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Für die Festsetzung des Streitwerts war maßgebend die Höhe der Forderung der Beklagten (EUR 1,420,34), gegen die sich die Klägerin wendet.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens L 4 KR 3771/05 wird auf EUR 1.420,34 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte die Klägerin zu Recht verpflichtet hat, Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die beiden Arbeitnehmer E. N. (N.) und J. L. (L.), die bei der Firma F. Personalleasing GmbH beschäftigt waren, für die Monate November und Dezember 2002 in Höhe von insgesamt EUR 1.420,34 zu entrichten.
Die Klägerin führt einen Betrieb im Bereich der Haustechnik. Sie beschäftigte vom 10. Juni 2002 bis 28. Februar 2003 N. und vom 04. November 2002 bis 28. Februar 2003 L., die ihr von der Firma F. Personalleasing GmbH, die bis 20. Januar 2003 unter dem Namen S. & F. Gesellschaft für Personaldienstleistungen mbH firmierte (im Folgenden F-GmbH) und deren Unternehmensgegenstand die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) war, entgeltlich überlassen worden waren.
Die F-GmbH geriet mit der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Laufe des Jahres 2002 in Rückstand. Für die Zeit vom 01. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 stellte die Beklagte einen Rückstand an zu zahlenden, fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 60.213,46 fest. Ein Vollstreckungsersuchen vom 23. Dezember 2002 über insgesamt EUR 38.798,46 (Stand 23. Dezember 2002) blieb erfolglos. Am 21. Januar 2003 schloss die F GmbH wegen der Beitragsrückstände mit der Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung über die für die Zeit vom 01. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Die Ratenzahlungsvereinbarung sah auch vor, dass die F-GmbH die rückständigen Beiträge in Raten leistet und die neu fällig werdenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge zum Fälligkeitszeitpunkt pünktlich entrichtet. Hierauf wurden von der F-GmbH folgende Zahlungen geleistet: EUR 10.000,00 am 21. Januar 2003 EUR 8.000,00 am 27. Januar 2003 EUR 8.000.00 am 25. Februar 2003 EUR 8.000.00 am 9. März 2003. Am 26. Februar 2003 entrichtete die F-GmbH außerdem die für den Januar 2003 fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 12.922,62. Die fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Februar 2003 in Höhe von EUR 11.312,52 wurden in zwei Teilbeträgen zu EUR 6.000,00 und EUR 5.312,52 am 31. März 2003 und 01. April 2003 bezahlt. Weitere Zahlungen erfolgten nicht mehr. Die Beklagte teilte der F-GmbH unter der Betreffangabe "Unbedenklichkeitsbescheinigung" am 28. Februar 2003 mit, sie (die F-GmbH) komme ihren gesetzlichen und vertraglichen Zahlungspflichten ihr (der Beklagten) gegenüber nach. Die F-GmbH beantragte am 23. April 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren wurde am 01. Juni 2003 eröffnet.
Das (damalige) Arbeitsamt Karlsruhe bewilligte den beiden Arbeitnehmern N. und L. mit Bescheiden vom 02. Juli 2003 und 03. Juli 2003 Insolvenzgeld für die Zeit vom 01. März bis 31. Mai 2003. Die Beklagte beantragte bei dem Arbeitsamt Karlsruhe die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung für Arbeitnehmer. Der Antrag vom 11. Juni 2003 bezog sich zunächst auf die Zahlung von rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01. März 2003 bis 31. Mai 2003 in Höhe von EUR 39.001,92. Diesem Antrag entsprach das Arbeitsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 17. Juni 2003. Mit einem weiteren Antrag vom 10. Dezember 2003 machte die Beklagte rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01. November 2002 bis 31. Mai 2003 in einer Höhe von insgesamt EUR 57.886,96 abzüglich der bereits bewilligten Beiträge in Höhe von EUR 39.001,92, insgesamt also noch EUR 18.885,04 geltend. Das Arbeitsamt Karlsruhe bewilligte auch diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Dezember 2003. Dem Antrag auf Insolvenzgeld lagen Berechnungen der rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für verschiedene Arbeitnehmer der F-GmbH zugrunde. Für die Arbeitnehmer N. und L. flossen rückständige Beiträge für den Lohnzeitraum vom 01. März 2003 bis 31. Mai 2003 in die Antragsberechnung ein.
Mit Haftungs-Beitragsbescheid vom 02. Dezember 2003 setzte die Beklagte die von der Klägerin zu zahlenden rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für N. in Höhe von insgesamt EUR 802,48 und für L. in Höhe von insgesamt EUR 617,86, insgesamt also EUR 1.420,34 fest. Rückständige Beiträge für beide Arbeitnehmer wurden jeweils für den Zeitraum 01. November 2002 bis 31. Dezember 2002 berechnet und geltend gemacht, für den Monat November 2002 in Höhe von 20,18 % der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, was dem Verhältnis, in dem die Restschuld für diesen Monat zur ursprünglichen Gesamtschuld für diesen Monat stand, entsprach. Die Klägerin hafte als Entleiher wie ein Bürge.
Die Klägerin legte Widerspruch ein. Die F-GmbH sei noch nicht gemahnt worden. Die Mahnfrist sei nicht abgelaufen. Sie könne gemäß § 28e Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt habe. Man gehe davon aus, dass die rückständigen Beiträge durch die vom Arbeitsamt Karlsruhe im Rahmen des Antrags auf Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis bewilligten Gesamtsozialversicherungsbeiträge bereits erfüllt seien. Im Übrigen habe die Beklagte der F-GmbH noch am 28. Februar 2003 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt. Diese Bescheinigung sei von der F-GmbH an sie (die Klägerin) weitergeleitet worden. Sie habe deshalb davon ausgehen müssen, dass sämtliche Gesamtsozialversicherungsbeiträge, jedenfalls bis einschließlich 28. Februar 2003 abgeführt worden seien. Hätte sie davon Kenntnis gehabt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits erhebliche Rückstände im fünfstelligen Bereich aufgelaufen gewesen seien, hätte sie selbstverständlich nicht die volle Rechnungssumme an die F-GmbH überwiesen, sondern die Gesamtsozialversicherungsbeiträge direkt an die Beklagte abgeführt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2004 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Die geltend gemachten Beiträge seien zutreffend auf der Grundlage der im Jahr 2002 geltenden Beitragssätze (Krankenversicherung 14,2 %, Rentenversicherung 19,1 %, Arbeitslosenversicherung 6,5 % und Pflegeversicherung 1,7 %) sowie der ermittelten Entgeltansprüche für N. in Höhe von EUR 1.626,38 für November 2002 und EUR 1.605,48 für Dezember 2002 und für L. in Höhe von EUR 1.252,50 für November 2002 und EUR 1.236,00 für Dezember 2002 berechnet worden. Grundsätzlich sei bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Arbeitgeber Beitragsschuldner. Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers hafte bei einem wirksamen Vertrag nach § 28e Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IV der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Er könne die Zahlung zwar verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt habe und die Mahnfrist nicht abgelaufen sei. Mahnungen gegenüber dem Verleiher seien erfolgt. Die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung am 28. Februar 2003 sei zu Recht erfolgt. Die F-GmbH habe bis zum Ausstellungstag die Bedingungen der vorhergehenden Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt.
Deswegen hat die Klägerin am 05. November 2004 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie erneut geltend gemacht, Mahnungen gegenüber der F-GmbH seien nicht erfolgt. Die Beklagte habe die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 28. Februar 2003 zu Unrecht ausgestellt. Bei einer Besprechung am 08. Januar 2003 in den Räumen der Beklagten habe der Geschäftsführer der F-GmbH darauf hingewiesen, dass Auftraggeber die Zahlung fälliger Außenstände mit dem Hinweis auf eine fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung verweigern würden. Darauf habe die Beklagte erklärt, dass die Ausstellung einer solchen Bescheinigung für z.B. Oktober 2002 wegen Beitragsrückständen nicht möglich sei. Weshalb sie sich dann im Februar 2003 in der Lage gesehen habe, die Bescheinigung auszustellen, sei nicht nachvollziehbar. Hätte sie (die Klägerin) Kenntnis davon gehabt, dass gegenüber der Beklagten Beitragsrückstände im fünfstelligen Bereich aufgetreten seien, so hätte sie die Gesamtsozialversicherungsbeiträge direkt an die Beklagte abgeführt und damit eine Inanspruchnahme über die Entleiherhaftung vermieden. Insoweit stehe ihr gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung zu. Mit diesem erkläre sie die Aufrechnung gegenüber der von der Beklagten mit Haftungs-Beitragsbescheid vom 02. Dezember 2003 geltend gemachten Forderung. Es bestehe der Verdacht, dass es die Beklagte zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass Entleiher im Vertrauen auf die Richtigkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung Zahlung an die Verleiherin vornähmen, um diese dann anschließend über die Entleiherhaftung nochmals in Anspruch zu nehmen. Ergänzend hat die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2003 vorgelegt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, sie habe entsprechend § 14 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg mit ortsüblicher Bekanntmachung gemahnt.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2005 abgewiesen. Die Klägerin hafte für die von der F-GmbH nicht entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Eine Mahnung sei entbehrlich, wenn über das Vermögen des Verleihers bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet sei. In diesem Fall könne gemäß § 87 der Insolvenzordnung (InsO) der Insolvenzgläubiger seine Forderung nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, eine Einzelmahnung sei damit ausgeschlossen. Entgegen dem Vortrag der Klägerin habe die Bundesanstalt für Arbeit die hier strittige Beitragsschuld auch nicht erfüllt. Wie sich aus den Bescheiden vom 02. und 03. Juli 2003 ergebe, habe das Arbeitsamt Karlsruhe Sozialversicherungsbeiträge nur für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis, hier also für die Zeit vom 01. März bis 31. Mai 2003 übernommen. Die streitigen Beitragsschulden für die Monate November und Dezember 2002 seien hiervon deshalb nicht erfasst. Aus der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung folge nichts anderes. Die Beitragspflicht bestehe bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen unabhängig von einer etwaigen Gut- oder Bösgläubigkeit. Zudem könne die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 28. Februar 2003 allenfalls Relevanz für die Zeit ab März 2003 gehabt haben. Für die Beschäftigung der Arbeitnehmer N. und L. im November und Dezember 2002 sei sie keinesfalls kausal gewesen.
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 28. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am Montag, 29. August 2005 beim SG eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ergänzend geltend macht, die Rechtsauffassung des SG, dass im Falle eines Insolvenzverfahrens eine Einzelmahnung nicht mehr erforderlich sei, finde im Gesetz keine Stütze. Die Bundesanstalt für Arbeit habe die hier strittige Beitragsschuld erfüllt. Diese ergebe sich aus dem Bescheid vom 17. Dezember 2003. Nach dessen Wortlaut habe die Bundesanstalt für Arbeit Sozialversicherungsbeiträge für die Monate seit 01. November 2002 erfüllt. Die Regelung des § 208 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III), wonach trotz Zahlung der Beiträge durch das Arbeitsamt die Ansprüche der Einzugsstelle gegenüber dem Arbeitgeber bestehen blieben, gelte im Verhältnis zum Entleiher, hier also zu ihr, nicht. Mit der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung habe die Beklagte gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 02. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre bisherigen Ausführungen und weist ergänzend darauf hin, dass die Bundesanstalt für Arbeit die hier streitige Beitragsschuld der F-GmbH gerade nicht erfüllt habe. Dies sei aus den vorgelegten Bescheiden ersichtlich. Die Beklagte hat einen Handelsregisterauszug betreffend die F-GmbH und Unterlagen betreffend die Anträge auf Erstattung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 208 Abs. 3 SGB III an die Bundesagentur für Arbeit zu den Akten gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 02. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Klägerin zutreffend verpflichtet, Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer N. und L. in Höhe von EUR 1.420,34 zu zahlen.
1. Die Zahlungsverpflichtung der Klägerin ergibt sich aus § 28e Abs. 2 SGB IV. Danach haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind.
a) Der Klägerin wurden Arbeitnehmer der F-GmbH im Rahmen eines wirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen. Die beiden Arbeitnehmer N. und L. waren jedenfalls im Zeitraum November und Dezember 2002 von ihrem Arbeitgeber, der F-GmbH, an den Betrieb der Klägerin zur Arbeitsleistung überlassen. Aus der Beschäftigung der Arbeitnehmer N. und L. im November und Dezember 2002 ergeben sich Ansprüche der Beklagten auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 802,48 für die Beschäftigung des N. und in Höhe von EUR 617,86 für die Beschäftigung des L ... Die beiden Arbeitnehmer waren bei der F-GmbH im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V), § 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI), § 24 Abs. 1 SGB III und § 20 Abs. 1 und Abs, 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) beschäftigt. Hieraus ergibt sich gemäß §§ 220, 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die grundsätzliche Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, gemäß § 55 Abs. 4 SGB XI i.V.m. §§ 220, 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der sozialen Pflegeversicherung, gemäß §§ 161, 162 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung und gemäß § 341 Abs. 1 und 3 SGB III in der Arbeitslosenversicherung.
Die Beklagte hat ihre Beitragsansprüche zutreffend berechnet. Nach den genannten Vorschriften ist der Beitragsberechnung das erzielte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Ausgehend von dem Arbeitsentgelt des N. in Höhe von EUR 1.626,38 im November 2002 und in Höhe von EUR 1.605,48 im Dezember 2002 ergibt sich für ihn unter Zugrundelegung der von der Beklagten genannten, sachlich zutreffenden Beitragssätze ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 674,94 für November 2002 und EUR 666,28 für Dezember 2002. Für den Arbeitnehmer L. ergibt sich ausgehend von einem Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 1.252,50 im November 2002 und in Höhe von EUR 1.236,00 im Dezember 2002 nach denselben Grundsätzen ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag von insgesamt EUR 519,80 für November 2002 und EUR 512,96 für Dezember 2002. Fehler der Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Für den Monat November 2002 machte die Beklagte dabei lediglich 20,18 % der Gesamtsozialversicherungsbeiträge geltend (für N. EUR 136,20 und für L. EUR 104,90), sodass sich der Gesamtbetrag von EUR 1,420,34 ergibt.
b) Der Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist in Höhe von EUR 1,420,34 nicht durch Zahlungen der F-GmbH erloschen. Die F-GmbH hatte zwar beginnend ab 21. Januar 2003 bis 19. März 2003 Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 34.000,00 auf der Basis der mit der Beklagten am 21. Januar 2003 geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung geleistet. Eine vollständige Tilgung der für die Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2002 fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge, zu denen auch diejenigen der Arbeitnehmer N. und L. gehören, ist dadurch jedoch vollständig nicht eingetreten. Die (Raten )Zahlungen der F.-GmbH reichten nicht aus, um die gesamten fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den vorgenannten Zeitraum zu erfüllen. Unter Berücksichtigung der Regelungen der Beitragszahlungsverordnung ist für den Monat November 2002 eine Restforderung von EUR 3.976,26 und für den Monat Dezember 2002 der vollständige Betrag der fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge verblieben. Für den Monat November 2002 fordert die Beklagte nur den entsprechenden Anteil der nicht erfüllten Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch die F.-GmbH, der sich auf 20,18 % (EUR 3.976,26 von EUR 19.707,96) beläuft. Aus den vorliegenden Unterlagen vermag der Senat eine fehlerhafte Berechnung dieses Anteils nicht zu erkennen.
c) Eine Tilgung der geltend gemachten Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist auch nicht durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB III eingetreten. Danach zahlt die Agentur für Arbeit (bis 31. Dezember 2003 das Arbeitsamt) auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist. Die Beklagte hat unter Vorlage ihrer Antragsunterlagen dargelegt, dass für N. zwar Beiträge geltend gemacht wurden, allerdings nur diejenigen für den Lohnzeitraum 01. bis 31. Mai 2003. Die hier umstrittenen Beitragsansprüche für die Monate November und Dezember 2002 waren dagegen nicht Gegenstand des Antrags auf Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis. Dasselbe gilt entsprechend für die geltend gemachten Pflichtbeiträge bei Insolvenzereignis für L ... Auch für diesen flossen die Beitragsansprüche für die Monate November und Dezember 2002 nicht in die mit dem Antrag gegenüber dem Arbeitsamt geltend gemachte Beitragszahlung.
Unabhängig davon bestimmt § 208 Abs. 2 Satz 1 SGB III ausdrücklich, dass der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegenüber dem Arbeitgeber bestehen bleibt. Kann also die Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignissen durch die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitgeber nicht entlasten, so gilt dasselbe auch für den selbstschuldnerisch haftenden Bürgen. Auch die Klägerin kann sich dementsprechend nicht auf eine Zahlung der Pflichtbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit berufen. Insoweit hat, unabhängig von Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 208 Abs. 1 SGB III und deren Erstattungsanspruch nach § 208 Abs. 2 Satz 2 SGB III, die Einzugsstelle den Anspruch gegen den insolventen Arbeitgeber weiter zu verfolgen. Dieses gilt jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur für den Anspruch gegen den insolventen Arbeitgeber, sondern auch für den hier streitigen Anspruch gegen den Entleiher als selbstschuldnerischen Bürgen nach § 28e Abs. 2 SGB IV, und zwar unabhängig davon, ob der Entleiher schon einmal geleistet hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. April 2007, L 4 KR 858/06).
d) Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein Zahlungsverweigerungsrecht nach § 28e Abs. 2 Satz 2 SGB IV berufen. Der Haftung der Klägerin als selbstschuldnerischer Bürge steht nicht entgegen, dass die Beklagte als Einzugsstelle nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01. Juni 2003 die F-GmbH nicht noch einmal mit einer Mahnfrist zur Zahlung der Beiträge aufgefordert hat. Insoweit bestand für die Beklagte hinsichtlich der Geltendmachung der streitigen Ansprüche nach Eröffnung des Konkursverfahrens lediglich die Möglichkeit der Forderungsanmeldung nach § 174 InsO. Zutreffend hat das SG dargelegt, dass sich die Klägerin hier nicht auf die Schutzfunktion der Mahnung mit Fristsetzung berufen konnte. Der Haftung der Klägerin wie ein selbstschuldnerischer Bürge steht der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Zahlungspflichten gegenüber dem Verleiher nachgekommen ist. Entscheidend für die Bürgenhaftung ist vielmehr, dass der Verleiher die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. April 2007, L 4 KR 858/06).
e) Ein gegenüber der Klägerin treuwidriges Verhalten der Beklagten, das gegebenenfalls die Geltendmachung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ausschließen würde, ist nicht ersichtlich. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Beklagte hätte am 28. Februar 2003 keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen dürfen, greift dieses Argument für die hier streitgegenständlichen Beitragsansprüche für die Monate November und Dezember 2002 nicht durch. Die Beitragsansprüche waren bereits vor dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Beklagte die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 28. Februar 2003 ausgestellt hatte. Die Ausstellung konnte deshalb keinen Einfluss mehr auf die Entstehung der Beitragsansprüche gegen die F-GmbH und damit auch auf die eintretende Bürgenhaftung der Klägerin mehr haben. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Bescheinigung gegebenenfalls mit dem Hinweis hätte versehen müssen, dass die Erfüllung der Beitragsansprüche sich nur auf die laufenden Beitragsansprüche bezieht und dass für zurückliegende Zeiträume eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde. Ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung, mit dem die Klägerin aufrechnete, besteht damit nicht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG, 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 1 Nr. 4, 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Für die Festsetzung des Streitwerts war maßgebend die Höhe der Forderung der Beklagten (EUR 1,420,34), gegen die sich die Klägerin wendet.
Rechtskraft
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