L 9 R 4380/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 2869/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4380/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2006 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Feststellungsbescheide vom 2. Oktober 1998 und 22. Dezember 1999 teilweise zurückzunehmen und die Beitragszeit vom 26. Dezember 1958 bis 12. Dezember 1960 in Qualifikationsgruppe 4 einzustufen und dementsprechend die Regelaltersrente des Klägers neu zu berechnen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten im Klageverfahren und die vollen außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegte Beitragszeit vom 26.12.1958 bis 12.12.1960 im Zugunstenwege in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen und dem Kläger deshalb eine höhere Altersrente zu gewähren ist.

Der 1940 geborene Kläger kam am 24.7.1994 aus Russland in die Bundesrepublik Deutschland. In der ehemaligen Sowjetunion hatte der Kläger nach Abschluss der Mittelschule vom 1.9.1957 bis 30.6.1958 die Technische Schule Nr. 11 in Tschimkent im Fachgebiet Dreher für Metall für universelle Arbeiten besucht und mit der fachlichen Qualifikation als Dreher der Qualifikationsstufe und Lohngruppe 5 abgeschlossen (Zeugnis Nr. 4636 vom 30.6.1958).

Ausweislich seines am 20.2.1959 ausgestellten Arbeitsbuches arbeitete der Kläger vom 26.12.1958 bis 31.8.1960 als Dreher der 5. Kategorie in der mechanisierten Werkstatt der Kasachischen spezialisierten Bohrexposition und vom 1.9.1960 bis 12.12.1960 als Dreher der 3. Kategorie. Vom 12.12.1960 bis 10.1.1961 war er als Fahrer und Lehrer für Maschinenkunde beschäftigt. Vom 1.2.1961 bis 2.6.1962 war er Kraftfahrer der 3. Klasse beim Autotransportkombinat 3 des Autotransporttrustes. Nach Absolvierung des Wehrdienstes vom 25.6.1962 bis 18.8.1965 studierte der Kläger vom 25.8.1965 bis 6.7.1970 an der Technologischen Hochschule für Chemie und Technologie der Republik Kasachstan. Vom 14.7.1970 bis 20.7.1994, dem Zeitpunkt seiner Ausreise, arbeitete der Kläger als Ingenieur bzw. Ingenieur-Mechaniker in verschiedenen Bereichen.

Mit Feststellungsbescheid vom 2.10.1998 stufte die Beklagte die Beitragszeiten des Klägers vom 26.12.1958 bis 11.12.1960, 12.12.1960 bis 10.1.1961 und 1.2.1961 bis 2.6.1962 in Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13, zum Sozialgesetzbuch (SGB) VI ein.

Im Feststellungsbescheid vom 22.12.1999 wurde ferner die Zeit vom 1.7. bis 25.12.1958 als Beitragszeit in Qualifikationsgruppe 5 berücksichtigt.

Am 23.8.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente.

Mit Bescheid vom 13.12.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1.3.2005 Regelaltersrente in Höhe von 872,53 EUR monatlich, wobei sie nach dem Fremdrentengesetz (FRG) folgende Beitragszeiten in Qualifikationsgruppe 5 berücksichtigte: 1.7.1958 bis 25.12.1958, 26.12.1958 bis 11.12.1960, 12.12.1960 bis 10.1.1961 und 1.2.1961 bis 2.6.1962.

Gegen den Bescheid legte der Kläger am 19.1.2005 Widerspruch hinsichtlich der Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG ein und beantragte das Ruhen des Verfahrens zur Klärung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der verminderten Bewertung von Zeiten nach dem FRG durch das Bundesverfassungsgericht. Gleichzeitig beantragte er die Überprüfung der früheren Bescheide gem. § 44 SGB X hinsichtlich der Zeiten vom 26.12.1958 bis 12.12.1960, in der er als Dreher, vom 16.12.1960 bis 10.1.1961, in der er als Lehrer für Maschinenkunde und Fahrer und vom 1.2.1961 bis 2.6.1962, in der er als Kraftfahrer-Handwerker gearbeitet habe. Diese Zeiten seien der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen.

Mit Schreiben vom 25.1.2005 erklärte sich die Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens hinsichtlich der Verminderung der Bewertung der Beitragszeiten einverstanden und kündigte bezüglich des Überprüfungsantrags weitere Nachricht an.

Mit Bescheid vom 16.2.2005 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, um eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 vorzunehmen zu können, bedürfe es eines Ausbildungsganges von mehr als einem Jahr.

Hiergegen legte der Kläger am 22.3.2005 Widerspruch ein und trug vor, es sei auf die Verhältnisse im Vertreibungsgebiet abzustellen. Wenn dort Ausbildungsgänge unter einem Jahr zu einer Facharbeiterqualifikation führten, dürfe nicht auf die Verhältnisse im Inland abgestellt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.6.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die im Herkunftsgebiet erworbene fachliche Qualifikation müsse sich qualitativ und zeitlich mit dem sich in den Qualifikationsgruppen widerspiegelnden Qualifikationsniveau der Ausbildungen in der DDR vergleichen lassen. Die Ausbildung zum Facharbeiter habe sowohl in den Herkunftsländern als auch in der DDR in der Regel mindestens gedauert. Mit Ausbildungen an Lehranstalten in der UdSSR bis zu einem Jahr werde das Qualitätsniveau der Gruppe 4 nicht erreicht. Gem. § 22 Abs. 1 Satz 7 FRG sei bei Unmöglichkeit einer sicheren Einordnung der fremden Qualifikation nach den vorstehenden Grundsätzen oder bei Zweifeln an deren Vergleichbarkeit mit den Qualifikationsmerkmalen der DDR die dann in Betracht kommende niedrigere Qualifikationsgruppe maßgebend.

Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe, mit der er die Zuordnung der Zeiten vom 22.12.1958 (gemeint: 26.12.1958) bis 11.12.1960, 12.12.1960 bis 10.1.1961 und 1.2.1961 bis 2.6.1962 zur Qualifikationsgruppe 4 und die Neuberechnung der Regelaltersrente begehrte.

Mit Urteil vom 9.5.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, auch nach den Gegebenheiten im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion habe es zur Erlangung der Qualifikation eines qualifizierten Arbeiters im engeren Sinne eines Ausbildungsganges von mehr als einem Jahr selbst für Absolventen der vollständigen Mittelschule bedurft. Vorliegend sei jedoch eine Ausbildung von lediglich 10 Monaten erfolgt, was gegen eine Berufsausbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 spreche. Die Zuerkennung der 5. Lohnkategorie, die in der Regel eine drei- bis vierjährige Ausbildung voraussetze (für Absolventen der vollständigen Mittelschule teilweise mindestens eineinhalb Jahre) dürfte auf qualitätsfremden Merkmal beruht haben. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 1.8.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.8.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, der Zeitraum seiner Ausbildung vom 1.9.1957 bis 30.6.1958 habe exakt ein Schuljahr umfasst. Deswegen sei es nachvollziehbar, dass er nach einer Lohnstufe/Kategorie entlohnt worden sei, die auch nach den Dienstanweisungen der Deutschen Rentenversicherung der mittleren Ebene der qualifizierten Arbeiter vorbehalten gewesen sei. Nach den nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts maßgebenden beruflichen Standards im Vertreibungsgebiet habe er eine Facharbeiter-Qualifikation erworben und sei im streitgegenständlichen Zeitraum entsprechend seiner Qualifikation eingesetzt gewesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Rücknahme der Feststellungsbescheide vom 2. Oktober 1998 und 22. Dezember 1999 zu verurteilen, den Zeitraum vom 26. Dezember 1958 bis 12. Dezember 1960 der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen und dementsprechend die Regelaltersrente neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, aus der Berufungsschrift ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunkt zuließen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist auch begründet, denn er hat Anspruch auf teilweise Rücknahme der Bescheide vom 2.10.1998 und 22.12.1999 und auf Berücksichtigung der Zeit vom 26.12.1958 bis 12.12.1960 in Qualifikationsgruppe 4 und dementsprechend auf Neuberechnung seiner Regelaltersrente.

Streitgegenstand ist im Berufungsverfahren ausweislich des im Berufungsschriftsatz gestellten Antrags des Klägers lediglich noch die Einstufung der Zeit vom 26.12.1958 bis 12.12.1960 in Qualifikationsgruppe 4.

Mit den Feststellungsbescheiden vom 2.10.1998 und 22.12.1999 hat die Beklagte bindend festgestellt, dass die Zeit vom 26.12.1958 bis 12.12.1960 in Qualifikationsgruppe 5 einzustufen ist. Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides bezieht sich auch auf die Einstufung in Qualifikationsgruppen ( vgl. BSG, Urt. vom 29.4.1997 - 4 RA 25/96 in JURIS).

Der Kläger kann daher nur dann eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 und eine Neuberechnung der Regelaltersrente erreichen, wenn die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Mit den bindend gewordenen Feststellungsbescheiden hat die Beklagte zu Unrecht die Beitragszeit des Klägers vom 26.12.1958 bis 12.12.1960 der Qualifikationsgruppe 5 zugeordnet; diese Zeit ist in Qualifikationsgruppe 4 einzustufen.

Die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 des SGB VI umfasst Facharbeiter, d. h. nach der gesetzlichen Definition Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizie¬rung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.

Der 1940 geborene Kläger hat nach Abschluss der Mittelschule im Jahr 1957 vom 1. September 1957 bis 30. Juni 1958 an der Technischen Schule Nr. 11 in Tschimkent in Südkasachstan Dreher (für Metall für universelle Arbeiten) gelernt und die Ausbildung erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen. Ihm wurde hierfür die fachliche Qualifikation als Dreher der Qualifikationsstufe und Lohngruppe 5 zuerkannt. Ausweislich seines Arbeitsbuches wurde er auch ab 26.12.1958 als Dreher der 5. Kategorie in die mechanisierte Werkstatt der Kasachischen spezialisierten Bohrexposition eingestellt. Die Zuerkennung der 3. Kategorie als Dreher zum 1.9.1960 erfolgte wegen Einführung neuer Lohntarife und Versetzung der geologischen Organisation auf einen verkürzten Arbeitstag, wie ebenfalls dem Arbeitsbuch des Klägers zu entnehmen ist.

In der ehemaligen Sowjetunion war die berufliche Qualifikation in drei Niveaustufen gegliedert: 1. Unteres Niveau - niedrige Berufsausbildung Hierzu zählten die meisten Arbeiterberufe. Dabei reichte die Bandbreite der niedrigen Berufsausbildung von einfachen bis zu komplizierten Berufen. Sie war deshalb nochmals dreifach unterteilt, wobei jede dieser Untergruppen in der Regel zwei Qualifikationsstufen umfasste, die Lohnstufen entsprachen. 2. Mittleres Niveau Hierzu gehörten z. B. Techniker als Organisatoren der Produktion und ihnen entsprechende mittlere Kader für andere Bereiche (Ökonomie, Administration), mittlere Führungskader, arbeiterähnliche Berufe ohne Führungsaufgaben mit höheren theoretischen Anforderungen (z. B. Krankenschwester, Grundschullehrer usw.). 3. Höhere Berufsausbildung Diese setzte ein akademisches Studium voraus.

Die Allgemeinbildenden Mittelschulen umfassten eine unvollständige achtklassige und eine vollständige zehnklassige, zur Hochschulreife führende Mittelschule. Ferner gab es Schulen der niedrigeren Berufsausbildung, d. h. der Niveaustufe der qualifizierten Arbeiter und Mittlere Fachschulen zur Vermittlung einer niederen Berufsausbildung an Absolventen der vollständigen Allgemeinbildenden Mittelschule, die kein Studium beginnen konnten, in verkürzter Ausbildungszeit (Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen, Berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der UdSSR, hrsg. vom Bundesinstitut für Berufsbildung, Seite 22 ff.).

In den fünfziger Jahren dominierte die betriebliche Kurzausbildung. So wurde 1958 74% der Jugendlichen eine Betriebsausbildung und nur 26% eine schulische Berufsausbildung vermittelt. Zwischen diesen Ausbildungsformen bestanden gravierende Niveauunterschiede, die sich in der Zuerkennung unterschiedlicher Qualifikationsstufen und infolgedessen Eingruppierungen und unterschiedlichen Lohngruppen niederschlugen (Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen, a.a.O Seite 40/41).

Bei der niedrigen Berufsausbildung unterscheidet man - wie oben ausgeführt - drei Ebenen: Zur untersten Ebene (Stufe 1 und 2) gehörten wenig qualifizierte Arbeiter, welche für Arbeiten eingesetzt wurden, die nur eine geringe Qualifizierung erforderten. Die mittlere Ebene (Stufe 3 und 4) erfasste die qualifizierten Arbeiter. Zur oberen Ebene (Stufe 5 und 6) gehörten die hochqualifizierten Arbeiter. Lohn- und Qualifikationsebene waren praktisch identisch. Bei der Eingruppierung wurden neben der Qualifikation im engeren Sinne aber auch andere Faktoren wie Grad der Verantwortung und/oder die konkreten Arbeitsbedingungen mitberücksichtigt (Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen, a.a.O. S. 147).

Auf Grund der Prüfungsanforderungen und Ausbildungsziele ist der qualifizierte Arbeiter (Stufe 3 und 4) einem deutschen Facharbeiter vergleichbar, während bei einem Arbeiter der Stufe 1 und 2 dies nicht der Fall ist (Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen, a. a. O., S. 152/153).

Ausgehend von der beruflichen Bildungssituation in der ehemaligen Sowjetunion im Jahr 1957/1958 hat der Kläger auf Grund seiner Ausbildung nach Abschluss der (wohl vollständigen) Mittelschule im Jahr 1957 an der Technischen Schule von September 1957 bis Ende Juni 1958 zumindest die mittlere Ebene (qualifizierter Arbeiter, Stufe 3 und 4) und gegebenenfalls die obere Ebene (hoch qualifizierter Arbeiter, Stufe 5 und 6) erreicht, da ihm nach der ca. einjährigen schulischen Ausbildung an der Technischen Schule die Qualifikation als Dreher der Kategorie 5 zuerkannt wurde. Da der Kläger auch vom 26.12.1958 bis 31.8.1960 als Dreher der 5. Kategorie beschäftigt war, ist diese Zeit als Facharbeitertätigkeit der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen. Gleiches gilt auch für die Zeit vom 1.9. bis 12.12.1960, als der Kläger weiterhin als Dreher beschäftigt war. Der Umstand, dass er in jenen Monaten wegen Einführung neuer Lohntarife und einer verkürzten Arbeitszeit in Lohngruppe 3 eingestuft wurde, ändert nichts an der Qualifikation seiner Tätigkeit als Dreher.

Nach alledem waren das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme der Feststellungsbescheide die Beitragszeit vom 26.12.1958 bis 12.12.1960 als Beitragszeit in Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zu berücksichtigen und dementsprechend die Altersrente des Klägers neu zu berechnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren teilweise Erfolg hatte.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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