L 12 AS 4507/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 4090/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4507/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Freiburg vom 07.09.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Ag., ihm Nachzahlungen in Höhe von 92,85 EUR (Juni 2007) und monatlich 96,85 EUR (Juli 2007 und dessen Folgemonate) zu gewähren.

Der Ast. steht seit dem 01.01.2005 im Leistungsbezug der Antragsgegnerin (Ag.). Er ist verheiratet und hat einen Sohn. Zwischen Ast. und Ag. waren im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II diverse Rechtsstreitigkeiten anhängig. Zuletzt waren dem Ast. mit Bescheid vom 07.02.2007, geändert mit Bescheid vom 26.03.2007, Leistungen zur Siche¬rung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Bedarfs¬gemeinschaft, bestehend aus dem Ast. und seiner Ehefrau, bis zum 31.07.2007 bewilligt worden. Nachdem die Ag. durch einen anonymen Anruf erfahren hatte, dass der Ast. bzw. seine Familie angeblich ein Haus gekauft habe, forderte sie den Ast. unter Hinweis auf die §§ 60 ff. SGB I mit Schreiben vom 08.05.2007 zur Mitwirkung an der Klärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Mit Schreiben vom 09.05.2007 stritt der Ast. einen Hauskauf ab. Das Grundbuchamt T. teilte der Ag. auf Anfrage dagegen mit, die Ehefrau und der Sohn des Ast.s seien seit August 2006 hälftige Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses/Gewerbeobjekts "Obere S. " in T.; der Kaufvertrag über 275.000 EUR gelte für das gesamte Haus. Mit Bescheid vom 15.05.2007 hob die Ag. die Bewil¬ligung von Arbeitslosengeld II ab dem 01.06.2007 auf. Zur Begründung verwies sie einzusetzen¬des Vermögen der Ehefrau des Ast.s. Der Kläger erhob Widerspruch.

Am 12.06.2007 schlossen die Beteiligten vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) in mündlicher Verhandlung über vier frühere anhängige Klageverfahren folgenden Vergleich:

1. Die Beteiligten sind sich einig, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II für den streitigen Bewilligungszeitraum vom 01.11.2006 bis zum 31.01.2007 infolge des Eigentümerwechsels an der Wohnung, in der der Kläger mit seiner Ehefrau wohnt, neu berechnet werden muss. Sie sind sich weiter einig, dass eine derartige Berechnung erst dann abschließend erfolgen kann, nachdem geklärt worden ist, ob der Kauf dieses Anwesens für Rechnung der Firma der Ehefrau des Klägers oder mit Wirkung für die Ehefrau des Klägers sowie seinen Stiefsohn persönlich erfolgt ist. 2. Der Kläger ist damit einverstanden, dass der für diesen Zeitraum zuletzt ergangene und mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt versehene Abänderungsbescheid vom 07.11.2006 die Verhältnisse zwischen den Beteiligten für diesen Zeitraum vorläufig weiter regelt. Insoweit erklärt er die Klage für erledigt. 3. Die Beklagte verpflichtet sich zu einer endgültigen Entscheidung, sobald der Kläger ihr mitgeteilt hat, dass die Frage nach der Eigentumszuordnung aus seiner Sicht abschließend geklärt worden ist. 4. Die Beteiligten sind sich weiter dahin einig, dass mit den für den anschließenden Zeitraum vom 01.02.2007 bis 31.07.2007 ergangenen Bescheiden vom 07.02.2007 entsprechend verfahren werden soll. Der Vertreter der Beklagten sagt dem Kläger dazu eine entsprechende Überprüfung so zu, wie hinsichtlich des Bescheides vom 07.11.2006. Der Kläger nimmt darauf seine Widersprüche gegen die Bescheide vom 07.02.2007 zurück. 5. Der Vertreter der Beklagten sagt dem Kläger eine entsprechende Behandlung auch für künftige Bewilligungsbescheide zu und erklärt, dass die Beklagte auch insoweit eine abschließende Prüfung nach Maßgabe der festgestellten Klärung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse vornehmen wird, unabhängig davon, ob der Kläger Widerspruch gegen die vorläufigen Bescheide erhebt. 6. Die Beklagte zahlt dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 01.06.2006 bis 31.07.2006 zur Abgeltung sämtlicher auf diesen Zeitraum entfallenden Ansprüche einen weiteren Betrag von 165,00 EUR. 7. Der Kläger nimmt die Klagen in den Verfahren S 10 AS 3773/06, S 10 AS 2150/07 sowie S 10 AS 3777/06 sowie die PKH -Anträge in den Verfahren S 10 AS 3778/06 PKH-A sowie für das Verfahren S 10 AS 2150/07 zurück. Mit Bescheid vom 28.06.2007 hob die Ag. die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ab dem 01.06.2007 (nochmals) auf. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Ast. seiner Verpflichtung im Vergleich vom 12.06.2007, Nachweise über die Kosten der Unterkunft, vorzulegen nicht nachgekommen sei. Der Widerspruch des Ast.s gegen den Bescheid vom 28.06.2007 blieb ohne Erfolg. Es fehlten weiterhin Nachweise zum Kreditvertrag für das Haus, private Kre¬ditverträge, Kontoauszüge, Abrechnungen aus der vom Ast. betriebenen Handelsver¬tretung, Lohnabrechnungen des Stiefsohns, Nachweise über weitere Einnahmen und mehr. Eine abschließende Feststellung des Bedarfs für die Kosten von Unterkunft und Heizung habe daher nicht erfolgen können. Der Ast. meint, aus dem Vergleich ergebe sich, dass monatliche Zahlungen von 92,85 EUR (Juni 2007) und monatlich 96,85 EUR (Juli 2007 und dessen Folgemonate) durch die Ag. zu gewähren seien. Er beantragt beim Sozialgericht Freiburg (SG) die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm diesen Betrag monatlich auszubezahlen. Die Ag. verweist auf ihre bisherige Rechtsauffassung und den gerichtlichen Vergleich. Die darin festgesetzte Summe von 165,- EUR habe sie bereits angewiesen. Auf weitere Zahlungen habe der Ast. keinen Anspruch. Mit Beschluss vom 07.09.2007 lehnte das SG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Für das SG sei nicht erkennbar, inwieweit aus dem gerichtlichen Vergleich vom 12.06.2007 ein Anspruch des Ast.s auf laufende Zahlungen in Höhe von 92,85 EUR für den Monat Juni 2007 und 96,85 EUR für dessen Folgemonate gegen die Ag. begründet werden könne. Die Beteiligten hätten sich im Vergleich vom 12.06.2007 darüber geei¬nigt, dass eine endgültige Entscheidung für den Leistungszeitraum ab Februar 2007 noch ausstehe und erst getroffen werden könne, wenn der Ast. alle notwendigen Unterlagen vorgelegt habe. Ein kon¬kreter Leistungsanspruch sei damit weder in bestimmter Höhe noch für bestimmte Monate ver¬bunden. Das SG könne nicht erkennen, warum sich aus diesem Vergleich Zahlungsan¬sprüche des Ast.s gerade in Höhe von 92,85 EUR bzw. 96,85 EUR für die Monate Juni 2007 und danach ergeben sollten. Punkt 4 des Vergleichs gebe für den vom Ast. geltend ge¬machten Betrag und Zeitraum ebenfalls nichts her, umso weniger, als Punkt 6 des Vergleichs ausdrücklich bestimme, dass für Juni und Juli 2007 zur Abgeltung aller Ansprüche noch 165,- EUR durch die Ag. zu zahlen seien.

Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen dieser Entscheidung zurück( § 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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