Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 1 AS 3167/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 2928/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides streitig.
Der 1972 geborene Kläger, seine Ehefrau sowie die Kinder M. und L. bezogen auf der Grundlage des Bescheids vom 15.12.2004 in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nachdem die Beklagte am 17.08.2005 vom Rhein-Neckar-Kreis Kenntnis davon erhielt, dass der Kläger und seine Familie für den genannten Zeitraum ebenfalls von dort Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hatten, hob die Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 ganz in Höhe von monatlich 1169,69 EUR auf und forderte die Erstattung der Leistungen in Höhe von insgesamt 7018,14 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2006 zurück, der laut Vermerk am 16.08.2006 (Bl. 128 der Leistungsakten) zur Post gegeben worden war.
Am 25.09.2006 hat der Kläger zum Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Zu den vom SG anberaumten Terminen zur Erörterung des Sachverhalts vom 19.12.2006 und 23.01.2007 ist der Kläger nicht erschienen. Mit Schreiben vom 24.01.2007 hat das SG auf die Versäumung der Klagefrist hingewiesen und dem Kläger Gelegenheit gegeben hierzu darzulegen, weshalb die Klagefrist nicht eingehalten worden ist. Dieses Schreiben blieb jedoch ohne Reaktion des Klägers. Mit Gerichtsbescheid vom 14.05.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Der Widerspruchsbescheid sei am 16.08.2006 zur Post gegeben worden, somit gelte er am 19.08.2006 als bekannt gegeben. Die einmonatige Klagefrist habe am 19.09.2006 geendet. Die erst am 25.09.2006 beim SG eingegangene Klage sei somit verspätet.
Gegen den am 16.05.2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 13.06.2007 eingelegte Berufung des Klägers. Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 08.08.2007 aufgefordert, darzulegen, weshalb die Klagefrist versäumt worden ist. Eine Antwort seitens des Klägers ist nicht erfolgt. Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Mai 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die am 25.09.2006 erhobene Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
Die Einhaltung der Klagefrist ist Prozessvoraussetzung und daher von Amts wegen zu beachten. Die Klagefrist beträgt nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 2 SGG). Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich. Die Bekanntgabe durch einfachen Brief, wie hier, ist zulässig (§ 85 Abs. 3 SGG). Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 37 Abs. 2 SGB X). Nach dem eindeutigen Vermerk auf Blatt 128 der Verwaltungsakten ist dokumentiert worden, dass der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid am 16.08.2006 zur Post gegeben worden ist. Dieser Vermerk ist mit einem Namenskürzel des Sachbearbeiters versehen. Es ergeben sich für den Senat keinerlei Zweifel, dass der Widerspruchsbescheid tatsächlich an diesem Tag zur Post gegeben worden ist. Anhaltspunkte, die Zweifel daran aufkommen ließen, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Der Widerspruchsbescheid gilt daher als am 19.08.2006 bekannt gegeben. Der Kläger hat ebenfalls nicht vorgetragen, dass der Widerspruchsbescheid erst nach dieser Frist zugegangen wäre.
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt die Frist mit dem Tage nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach der Eröffnung oder Verkündung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Die Klagefrist hat somit am 20.08.2006 begonnen und hat am 19.09.2006 (Dienstag) geendet. Die beim SG erst am 25.09.2006 eingegangene Klage ist somit verspätet.
Anhaltspunkte für Gründe, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten (§ 67 SGG), liegen nicht vor.
Der Bescheid vom 27.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2006 ist somit bestandskräftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides streitig.
Der 1972 geborene Kläger, seine Ehefrau sowie die Kinder M. und L. bezogen auf der Grundlage des Bescheids vom 15.12.2004 in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nachdem die Beklagte am 17.08.2005 vom Rhein-Neckar-Kreis Kenntnis davon erhielt, dass der Kläger und seine Familie für den genannten Zeitraum ebenfalls von dort Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hatten, hob die Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 ganz in Höhe von monatlich 1169,69 EUR auf und forderte die Erstattung der Leistungen in Höhe von insgesamt 7018,14 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2006 zurück, der laut Vermerk am 16.08.2006 (Bl. 128 der Leistungsakten) zur Post gegeben worden war.
Am 25.09.2006 hat der Kläger zum Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Zu den vom SG anberaumten Terminen zur Erörterung des Sachverhalts vom 19.12.2006 und 23.01.2007 ist der Kläger nicht erschienen. Mit Schreiben vom 24.01.2007 hat das SG auf die Versäumung der Klagefrist hingewiesen und dem Kläger Gelegenheit gegeben hierzu darzulegen, weshalb die Klagefrist nicht eingehalten worden ist. Dieses Schreiben blieb jedoch ohne Reaktion des Klägers. Mit Gerichtsbescheid vom 14.05.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Der Widerspruchsbescheid sei am 16.08.2006 zur Post gegeben worden, somit gelte er am 19.08.2006 als bekannt gegeben. Die einmonatige Klagefrist habe am 19.09.2006 geendet. Die erst am 25.09.2006 beim SG eingegangene Klage sei somit verspätet.
Gegen den am 16.05.2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 13.06.2007 eingelegte Berufung des Klägers. Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 08.08.2007 aufgefordert, darzulegen, weshalb die Klagefrist versäumt worden ist. Eine Antwort seitens des Klägers ist nicht erfolgt. Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Mai 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die am 25.09.2006 erhobene Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
Die Einhaltung der Klagefrist ist Prozessvoraussetzung und daher von Amts wegen zu beachten. Die Klagefrist beträgt nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 2 SGG). Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich. Die Bekanntgabe durch einfachen Brief, wie hier, ist zulässig (§ 85 Abs. 3 SGG). Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 37 Abs. 2 SGB X). Nach dem eindeutigen Vermerk auf Blatt 128 der Verwaltungsakten ist dokumentiert worden, dass der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid am 16.08.2006 zur Post gegeben worden ist. Dieser Vermerk ist mit einem Namenskürzel des Sachbearbeiters versehen. Es ergeben sich für den Senat keinerlei Zweifel, dass der Widerspruchsbescheid tatsächlich an diesem Tag zur Post gegeben worden ist. Anhaltspunkte, die Zweifel daran aufkommen ließen, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Der Widerspruchsbescheid gilt daher als am 19.08.2006 bekannt gegeben. Der Kläger hat ebenfalls nicht vorgetragen, dass der Widerspruchsbescheid erst nach dieser Frist zugegangen wäre.
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt die Frist mit dem Tage nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach der Eröffnung oder Verkündung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Die Klagefrist hat somit am 20.08.2006 begonnen und hat am 19.09.2006 (Dienstag) geendet. Die beim SG erst am 25.09.2006 eingegangene Klage ist somit verspätet.
Anhaltspunkte für Gründe, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten (§ 67 SGG), liegen nicht vor.
Der Bescheid vom 27.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2006 ist somit bestandskräftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
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