Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 1572/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3712/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) formgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die mangels unzutreffender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 15. Februar 2007 wegen § 66 Abs. 2 SGG fristgerecht war, ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit - berücksichtigt hat das SG Einkommen bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur für die Zeiträume Juli 2005 bis Februar 2006 - noch ist die erforderliche Berufungssumme in Anbetracht des Beschwerdewerts von 463,01 Euro erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das Landessozialgericht bedurft hätte; aber auch dies kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGG (Divergenz, wesentlicher entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel) liegen hier ersichtlich nicht vor und sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht; indessen ist auch der von ihr herangezogene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2), mithin die Antwort darauf so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4 S. 5); dies ist insbesondere der Fall, wenn die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Rechtsfrage gibt (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht. Das SG hat die der Klägerin vom P.krankenhaus R. auf der Grundlage der Vereinbarung vom 19. August 2004 gezahlte "Aufwandsentschädigung" als Einkommen im Sinne des § 41 Abs. 2 i.V.m. § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewertet, dieses nach dem Zuflussprinzip (vgl. hierzu zuletzt Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4225 § 2 Nr. 1; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 120, 339) im jeweiligen Zuflussmonat berücksichtigt und vom monatlichen (unbereinigten) Einkommen den Regelbetrag des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sowie ferner den Pauschbetrag des § 3 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (DVO zu § 82 SGB XII) abgesetzt; einen begründeten Fall im Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII hat es verneint. Mit ihrer auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, a) es sei völlig ungeklärt, wie mit einer Aufwandsentschädigung zu verfahren sei, die schon der Höhe nach nicht den Charakter einer auch nur annähernd lebensunterhaltserhaltenden Einkunft haben könne, sondern einen Anreiz darstelle, einer psychisch labilen Person durch eine leichte, in keiner Weise belastende Tätigkeit zu einer gewissen Tagesstrukturierung zu verhelfen; b) von grundsätzlicher Bedeutung sei ferner, wann in Fällen wie hier eine "besondere Härte" im Sinne des "§ 83 Abs. 3 SGB XII" (wohl: § 84 Abs. 2 SGB XII; vgl. Schriftsatz vom 29. April 2007) angenommen werden könne, c) außerdem grundsätzlich bedeutsam ganz entscheidend der Umstand, dass im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ein Bagatelleinkommen von 100,00 Euro von der Anrechnung als Einkommen freibleibe. Damit sind klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung indes nicht hinreichend aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich.
Das SG hat die Vereinbarung vom 19. August 2004 sinngemäß dahingehend ausgelegt, dass die vom P.krankenhaus für die Tätigkeit der Klägerin als Informationsmitarbeiterin gezahlte Aufwandsentschädigung einen Verdienst und damit Erwerbseinkommen darstelle. Diese vom SG vorgenommene Auslegung vollzieht sich aber im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des konkreten Einzelfalls und betrifft nicht die Anwendung eines allgemeinen Rechtssatzes, der allein mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar wäre. Soweit die Klägerin geltend macht, es sei zu klären, wie mit einer Aufwandsentschädigung zu verfahren sei, die dazu diene, einer psychisch labilen Person zu einer gewissen Tagesstrukturierung zu verhelfen, rügt sie mithin im Ergebnis nur eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung des SG im Einzelfall. Auch sonst sind keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Dass Einkommen zur Bedarfsdeckung bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einzusetzen ist, ergibt sich bereits aus der Vorschrift in § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und wird konkretisiert über die gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII anwendbare Bestimmung des § 82 SGB XII. Nicht dargetan ist ferner die Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin (wohl) herangezogenen Härtefallregelung in § 84 Abs. 2 SGB XII; insbesondere fehlt in der Beschwerdebegründung jegliche Auseinandersetzung mit der Vereinbarung vom 19. August 2004, in welcher die Zahlung der Aufwandsentschädigung ihre rechtliche Grundlage haben dürfte.
Soweit es die von der Klägerin des Weiteren sinngemäß angeführte Vorschrift des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII betrifft, hat sie es schon unterlassen, den Klärungsbedarf unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung sowie dessen historischer Entwicklung darzulegen; er ist auch sonst nicht erkennbar. Bereits das SG hat unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 65 (zu § 77)) ausgeführt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers mit der Regelung in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII eine einfache und praktikable Anrechnung von Einkommen in den Fällen erreicht werden sollte, in denen eine nichterwerbsfähige Person Einkommen erziele; denn im Unterschied zum bisherigen § 76 Abs. 2a des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. hierzu BVerwGE 115, 331) kommt bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (und auch bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) durch die mit Inkrafttreten des SGB II eingeführte neue Leistung Arbeitslosengeld II eine Einkommensanrechnung im Wesentlichen nur noch für Tätigkeiten von weniger als drei Stunden täglich in Betracht. Der Absetzbetrag des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dient zwar der Förderung des Willens zur Selbsthilfe und der Deckung eines durch Erwerbsarbeit entstehenden zusätzlichen Bedarfs (vgl. Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII K § 82 Rdnr. 71). In seiner Zielsetzung unterscheidet er sich jedoch deutlich von dem im Übrigen erst mit dem Freibetragsneuregelungsgesetz vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II eingeführten Grundfreibetrag für Erwerbstätige, bei dem der Zweck ganz im Vordergrund steht, verbesserte Anreize für eine Beschäftigung im Niedriglohnbereich zu schaffen (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2007 - L 7 AS 5695/06 (juris); ferner Bundestags-Drucksache 15/5446 S. 1 und 4 (zu § 11)). Eine derartige gesteigerte Anreizfunktion kommt dem Absetzbetrag in § 82 Abs. 3 SGB XII jedoch gerade nicht zu. Allerdings sieht § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII in begründeten Fällen (vgl. hierzu Bundestags-Drucksache 15/1514 a.a.O.; Brühl in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 82 Rdnr. 86; W. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 82 Rdnr. 48) eine Erhöhung des Absetzbetrags vor. Dass das SG einen solchen Ausnahmefall hier verneint hat, betrifft indes wiederum die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall, welche wegen fehlender Breitenwirkung der Rüge im vorliegenden Beschwerdeverfahren entzogen ist.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das angefochtene Urteil des SG vom 15. Februar 2007 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) formgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die mangels unzutreffender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 15. Februar 2007 wegen § 66 Abs. 2 SGG fristgerecht war, ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit - berücksichtigt hat das SG Einkommen bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur für die Zeiträume Juli 2005 bis Februar 2006 - noch ist die erforderliche Berufungssumme in Anbetracht des Beschwerdewerts von 463,01 Euro erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das Landessozialgericht bedurft hätte; aber auch dies kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGG (Divergenz, wesentlicher entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel) liegen hier ersichtlich nicht vor und sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht; indessen ist auch der von ihr herangezogene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2), mithin die Antwort darauf so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4 S. 5); dies ist insbesondere der Fall, wenn die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Rechtsfrage gibt (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht. Das SG hat die der Klägerin vom P.krankenhaus R. auf der Grundlage der Vereinbarung vom 19. August 2004 gezahlte "Aufwandsentschädigung" als Einkommen im Sinne des § 41 Abs. 2 i.V.m. § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewertet, dieses nach dem Zuflussprinzip (vgl. hierzu zuletzt Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4225 § 2 Nr. 1; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 120, 339) im jeweiligen Zuflussmonat berücksichtigt und vom monatlichen (unbereinigten) Einkommen den Regelbetrag des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sowie ferner den Pauschbetrag des § 3 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (DVO zu § 82 SGB XII) abgesetzt; einen begründeten Fall im Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII hat es verneint. Mit ihrer auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, a) es sei völlig ungeklärt, wie mit einer Aufwandsentschädigung zu verfahren sei, die schon der Höhe nach nicht den Charakter einer auch nur annähernd lebensunterhaltserhaltenden Einkunft haben könne, sondern einen Anreiz darstelle, einer psychisch labilen Person durch eine leichte, in keiner Weise belastende Tätigkeit zu einer gewissen Tagesstrukturierung zu verhelfen; b) von grundsätzlicher Bedeutung sei ferner, wann in Fällen wie hier eine "besondere Härte" im Sinne des "§ 83 Abs. 3 SGB XII" (wohl: § 84 Abs. 2 SGB XII; vgl. Schriftsatz vom 29. April 2007) angenommen werden könne, c) außerdem grundsätzlich bedeutsam ganz entscheidend der Umstand, dass im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ein Bagatelleinkommen von 100,00 Euro von der Anrechnung als Einkommen freibleibe. Damit sind klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung indes nicht hinreichend aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich.
Das SG hat die Vereinbarung vom 19. August 2004 sinngemäß dahingehend ausgelegt, dass die vom P.krankenhaus für die Tätigkeit der Klägerin als Informationsmitarbeiterin gezahlte Aufwandsentschädigung einen Verdienst und damit Erwerbseinkommen darstelle. Diese vom SG vorgenommene Auslegung vollzieht sich aber im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des konkreten Einzelfalls und betrifft nicht die Anwendung eines allgemeinen Rechtssatzes, der allein mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar wäre. Soweit die Klägerin geltend macht, es sei zu klären, wie mit einer Aufwandsentschädigung zu verfahren sei, die dazu diene, einer psychisch labilen Person zu einer gewissen Tagesstrukturierung zu verhelfen, rügt sie mithin im Ergebnis nur eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung des SG im Einzelfall. Auch sonst sind keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Dass Einkommen zur Bedarfsdeckung bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einzusetzen ist, ergibt sich bereits aus der Vorschrift in § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und wird konkretisiert über die gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII anwendbare Bestimmung des § 82 SGB XII. Nicht dargetan ist ferner die Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin (wohl) herangezogenen Härtefallregelung in § 84 Abs. 2 SGB XII; insbesondere fehlt in der Beschwerdebegründung jegliche Auseinandersetzung mit der Vereinbarung vom 19. August 2004, in welcher die Zahlung der Aufwandsentschädigung ihre rechtliche Grundlage haben dürfte.
Soweit es die von der Klägerin des Weiteren sinngemäß angeführte Vorschrift des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII betrifft, hat sie es schon unterlassen, den Klärungsbedarf unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung sowie dessen historischer Entwicklung darzulegen; er ist auch sonst nicht erkennbar. Bereits das SG hat unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 65 (zu § 77)) ausgeführt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers mit der Regelung in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII eine einfache und praktikable Anrechnung von Einkommen in den Fällen erreicht werden sollte, in denen eine nichterwerbsfähige Person Einkommen erziele; denn im Unterschied zum bisherigen § 76 Abs. 2a des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. hierzu BVerwGE 115, 331) kommt bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (und auch bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) durch die mit Inkrafttreten des SGB II eingeführte neue Leistung Arbeitslosengeld II eine Einkommensanrechnung im Wesentlichen nur noch für Tätigkeiten von weniger als drei Stunden täglich in Betracht. Der Absetzbetrag des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dient zwar der Förderung des Willens zur Selbsthilfe und der Deckung eines durch Erwerbsarbeit entstehenden zusätzlichen Bedarfs (vgl. Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII K § 82 Rdnr. 71). In seiner Zielsetzung unterscheidet er sich jedoch deutlich von dem im Übrigen erst mit dem Freibetragsneuregelungsgesetz vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II eingeführten Grundfreibetrag für Erwerbstätige, bei dem der Zweck ganz im Vordergrund steht, verbesserte Anreize für eine Beschäftigung im Niedriglohnbereich zu schaffen (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2007 - L 7 AS 5695/06 (juris); ferner Bundestags-Drucksache 15/5446 S. 1 und 4 (zu § 11)). Eine derartige gesteigerte Anreizfunktion kommt dem Absetzbetrag in § 82 Abs. 3 SGB XII jedoch gerade nicht zu. Allerdings sieht § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII in begründeten Fällen (vgl. hierzu Bundestags-Drucksache 15/1514 a.a.O.; Brühl in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 82 Rdnr. 86; W. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 82 Rdnr. 48) eine Erhöhung des Absetzbetrags vor. Dass das SG einen solchen Ausnahmefall hier verneint hat, betrifft indes wiederum die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall, welche wegen fehlender Breitenwirkung der Rüge im vorliegenden Beschwerdeverfahren entzogen ist.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das angefochtene Urteil des SG vom 15. Februar 2007 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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