Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 5412/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1009/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Berechtigung des Klägers, freiwillige Beiträge für Zeiträume ab Januar 1989 zur Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu entrichten.
Der 1948 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 1988 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend machte er sich selbständig. Zu dieser Zeit befand sich sein Wohnsitz bereits in Belgien. Zeitweise hielt er sich auch in Spanien auf, wo er nach seinen Angaben als Immobilienmakler tätig gewesen ist. Der Kläger beantragte am 13. Mai 2003 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und trug vor, dass er sich seit November 2002 aufgrund eines Morbus Parkinson für erwerbsgemindert halte. Er erfülle zwar nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, denn er habe in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Er stelle jedoch einen Antrag auf Nachzahlung der entsprechenden freiwilligen Beiträge. Auch wenn die gesetzliche Frist zur Zahlung freiwilliger Beiträge ab dem 01. Januar1989 abgelaufen sei, stehe ihm aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ein Nachzahlungsrecht zu bzw. sei von einer Fiktion i. S. d. § 241 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auszugehen. Die Beklagte habe gegen ihre Pflicht, einen vollständigen Versicherungsverlauf zu erstellen und ihn über die im Versicherungskonto gespeicherten Daten zu unterrichten, verstoßen. Sie müsse sich auch eine unzutreffende Auskunft des Versicherungsamtes der Stadt A zurechnen lassen. Seine Tante, die Zeugin M P, habe in seinem Auftrag am 15. November 1988 beim Versicherungsamt A vorgesprochen, um dort zu klären, wie es um seine Rentenanwartschaften bestellt sei und ob etwas in Bezug auf eine freiwillige Weiterversicherung getan werden müsse. Seine Tante habe dort seine Rentenunterlagen vorgelegt, worauf ihr erklärt worden sei, dass die Rentenanwartschaft erfüllt sei. Auf die Frage nach einer freiwilligen Weiterversicherung sei ihr die Auskunft erteilt worden, dass der Beitrag zu diesem Zeitpunkt 90,00 DM je Monat betrage. Der Mitarbeiter des Versicherungsamtes habe hinzugefügt, dass sich eine freiwillige Weiterversicherung "nicht lohnen würde" und das Geld auf einem Sparkonto besser angelegt sei. Der Mitarbeiter des Versicherungsamtes habe seine Tante nicht auf die Notwendigkeit der Anwartschaftserhaltung hingewiesen. Bei Kenntnis eines möglichen Anwartschaftsverlustes hätte er freiwillige Beiträge gezahlt; über die wirtschaftlichen Möglichkeiten hierzu habe er verfügt. Durch die fehlende Belehrung sei ihm ein Schaden entstanden; die Rente dürfte überschlägig 400,00 bis 650,00 Euro monatlich betragen. Er fügte eine dies bestätigende schriftliche Erklärung seiner Tante vom 04. Juni 2003 bei. Des Weiteren gab er an, keinerlei versicherungsrechtlichen Tatbestände nach den in Belgien maßgeblichen Vorschriften erfüllt zu haben.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 02. Juli 2003 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Kläger habe den letzten Beitrag für 12/1988 entrichtet; für die Zeit danach seien keine Anwartschaftserhaltungszeiten geltend gemacht worden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllt, denn dies hätte vorausgesetzt, dass seit Januar 1984 jeder Monat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei. Der Antrag auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit ab 01. Januar 1989 werde wegen Fristablaufs abgelehnt. Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seien ebenfalls nicht gegeben, da weder eine falsche noch eine fehlende Beratung vorliege. Ein konkreter Anlass zur Beratung habe nicht vorgelegen. Ebenso wenig sei eine falsche Beratung bei der Vorsprache der Zeugin beim Versicherungsamt im Jahre 1988 nachgewiesen. Die Zeugin gehe nicht darauf ein, ob tatsächlich über die versicherungstechnischen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gesprochen worden sei; auch sei unwahrscheinlich, dass sich die Zeugin noch heute an die Einzelheiten des Gespräches erinnern könne.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 08. September 2003 als unbegründet zurück.
Mit der dagegen beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente weiter verfolgt. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, dass die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegeben seien, da der Mitarbeiter des Versicherungsamtes seine Tante anlässlich ihrer Vorsprache im Jahre 1988 unzureichend über die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung beraten habe. Zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Zeit nach 1988 hat er erklärt, er habe bereits damals Immobilien in Belgien besessen und daraus Mieteinnahmen erzielt. Zudem habe er im Haus seiner Eltern, welches mittlerweile ihm gehöre, mietfrei gewohnt.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass die Voraussetzungen zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge ab dem 01. Januar 1989 nicht vorlägen, weil die Zahlungsfristen gem. § 197 Abs. 2 SGB VI bereits abgelaufen seien. Die Zahlung von Beiträgen nach Ablauf der Frist sei nach § 197 Abs. 3 SGB VI nur in Fällen besonderer Härte, insbesondere beim drohenden Verlust der Anwartschaft auf eine Rente zulässig. Die Entscheidung auf nachträgliche Zahlung sei keine Ermessensentscheidung, sondern nur bei Vorliegen der im Gesetz umschriebenen objektiven (Fall der besonderen Härte) und subjektiven (Schuldlosigkeit) Tatbestände zuzulassen. Der Kläger habe bezüglich der subjektiven Voraussetzungen nichts vorgetragen. Eine nachträgliche Beitragszahlung könne auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht zugelassen werden. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liege nicht vor. Vor Stellung des Rentenantrags am 13. Mai 2003 habe kein konkreter Anlass vorgelegen, der eine Beratung erforderlich gemacht hätte. Sie habe bis zur Rentenantragstellung keine Kenntnis vom Auslandswohnsitz des Klägers gehabt. Auch hätte es dem Kläger freigestanden, eine individuelle Beratung direkt bei ihr bzw. bei einer ihrer Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen.
Das SG hat Auskünfte des Versicherungsamtes der Stadt A vom 23. Januar und vom 17. August 2004 einen Befundbericht des Arztes für Neurologie, Dr. H vom 19. Oktober 2004 sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. F B, vom 16. Dezember 2005 eingeholt. Des Weiteren hat es die Zeugin MP am 29. März 2004 im Wege der Rechtshilfe durch das Sozialgericht A (Az.: S 4 AR 1/04 RH) vernehmen lassen. Wegen der Einzelheiten der eingeholten Auskünfte, des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des ärztlichen Untersuchungsergebnisses wird auf die in den Akten befindlichen Schreiben der Stadt A, auf das Protokoll über die Zeugenvernehmung vor dem SG A (S 4 AR 1/04 RH) und das ärztliche Gutachten vom 16. Dezember 2005 Bezug genommen.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 12. Mai 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI habe. Zwar stehe unter Berücksichtigung des medizinischen Sachverständigengutachtens des Dr. B vom 15. November 2005 fest, dass der Kläger erwerbsgemindert sei, da er gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, einer gewinnbringenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Kläger habe jedoch – unstreitig - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, auch nicht bezogen auf den frühest möglichen Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung im November 2002.
Der Kläger habe auch nicht aufgrund eines Herstellungsanspruches das Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge, da es an einer nachgewiesenen Pflichtverletzung der Beklagten und auch an der Ursächlichkeit zwischen dem behaupteten Pflichtenverstoß und dem sozialrechtlichen Nachteil mangele. Zwar könne auch eine Pflichtverletzung des Versicherungsamtes dem Rentenversicherungsträger unter Umständen zuzurechnen sein. Das Versicherungsamt habe in Angelegenheiten der Sozialversicherung jedoch lediglich Auskunft zu erteilen, aber keine Pflicht zur umfassenden Beratung, hierfür sei vielmehr der Versicherungsträger zuständig. Zudem sei auch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft nicht feststellbar; ein Recht zur freiwilligen Versicherung sei vom Mitarbeiter des Versicherungsamtes nicht verneint worden. Soweit der Mitarbeiter geäußert haben sollte, dass sich eine freiwillige Versicherung "nicht lohne", sei dies als pauschale persönliche Ansicht ohne Bezug zur konkreten Versicherungsangelegenheit des Klägers zu werten. Es sei auch keine Verletzung der Pflicht zur Weiterverweisung an den Rentenversicherungsträger wegen eines Beratungsbedarfes nachgewiesen. Der Aussage lasse sich nicht entnehmen, dass die Zeugin erkennbar mit einem über die bloße Auskunft hinausgehenden Begehren auf eingehende Beratung über eine freiwillige Versicherung an den Mitarbeiter des Versicherungsamtes herangetreten sei. Ein sich spontan ergebender Beratungsbedarf aufgrund eines drohenden, durch freiwillige Versicherung abwendbaren Anwartschaftsverlustes sei ebenfalls nicht anzunehmen. Es stehe nicht fest, welche Versicherungsunterlagen die Zeugin vorgelegt hätte und ob der Mitarbeiter des Versicherungsamtes daraus tatsächlich die Erfüllung der Wartezeit vor dem 01. Januar 1984 und die Belegung mit Anwartschafterhaltungszeiten bis November 1988 habe erkennen können und dass die weiteren Lebensumstände, z. B. der Auslandswohnsitz des Klägers, das dauerhafte Ausscheiden aus der Versicherungspflicht usw., eine Erhaltung sinnvoll gemacht hätten. Es fehle auch an der Ursächlichkeit zwischen einem – unterstellten - Pflichtenverstoß und dem sozialversicherungsrechtlichen Nachteil. Nur aus heutiger Sicht mit Wissen um die bestehende Erwerbsminderung liege der Vortrag des Klägers nahe, er hätte sich 1988/1989 auf jeden Fall freiwillig weiterversichert. Die Gesamtsituation zum damaligen Zeitpunkt lasse jedoch nicht darauf schließen, dass ein verständiger Dritter sich freiwillig versichert hätte. Der Kläger sei damals aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden, um sich im Ausland selbständig zu machen; er habe über Immobilienvermögen verfügt und von Mieteinnahmen gelebt. Er sei 40 Jahre alt und gesund gewesen, der Eintritt eines Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit sei nicht absehbar gewesen.
Mit seiner am 07. Juli 2006 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Standpunktes. Die Voraussetzungen des Herstellungsanspruches seien gegeben. Das SG habe verkannt, dass die Versicherungsämter durchaus beraten würden, wobei die Abgrenzung, wann von einer "umfassenden" und wann von einer "kurzen Beratung" im Gegensatz zur "Auskunft" auszugehen sei, schwierig sei. Der Versicherte müsse davon ausgehen können, dass die Beratung von Seiten des Versicherungsamtes umfassend sei. Für den Versicherten sei aufgrund der komplizierten Rechtsmaterie nicht erkennbar, wann sich ggfs ein zusätzlicher Beratungsbedarf ergebe. Daher sei die Äußerung des Mitarbeiters des Versicherungsamtes, eine freiwillige Versicherung "lohne" sich nicht, durchaus als Pflichtverletzung anzusehen, da der Mitarbeiter eine derartige Auskunft jedenfalls nicht ohne Abwägung der Vor- und Nachteile geben könne und dürfe. Hierbei handele es sich nicht um eine pauschale persönliche Ansicht, die als solche erkennbar sei, sondern um eine Äußerung, die den Ratsuchenden grob in die Irre führe. Die Anfrage der Zeugin P habe auch einen konkreten Bezug zu seine Versicherungsangelegenheit gehabt. Die Zeugin habe damals konkret die Frage gestellt, ob er bereits eine Anwartschaft gehabt, ob er die Wartezeit erfüllt habe und ob er sich freiwillig versichern könne. Der Mitarbeiter des Versicherungsamtes habe sich auch die Versicherungsunterlagen, nämlich drei große Versicherungskarten und welche im kleineren Format, angeschaut und festgestellt, dass die Anwartschaft erfüllt gewesen sei. Die Zeugin habe diesem auch den Hintergrund erklärt, nämlich dass er sich selbständig gemacht habe, nicht mehr pflichtversichert sei und sich absichern wolle. Der Zeugin sei nicht erläutert worden, dass zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf die Erwerbsminderungsrente die Zahlung freiwilliger Beiträge erforderlich gewesen wäre, auch sei ihr eine sachgerechte Auskunft bezüglich der Rentabilität von freiwilligen Beiträgen nicht gegeben worden. Jedenfalls aber hätte das Versicherungsamt ein Kontenklärungsverfahren samt Rentenauskunft einleiten bzw. ihn an den Rentenversicherungsträger weiter verweisen müssen. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin sei anzumerken, dass diese selbst bis zu ihrer Pension bei der Stadt A als Verwaltungsangestellte beschäftig gewesen sei. Auch die Ausführungen des SG zur Kausalität der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden seien nicht nachvollziehbar. Er habe sich ausschließlich innerhalb der EG bewegt, so dass nur bedingt von Auslandsaufenthalt gesprochen werden könne. Auch steige gerade ab einem Lebensalter von 40 Jahren das Risiko der Erwerbsminderung an.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 02. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 01. Mai 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Mai 2003.
Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI neben dem Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung voraus, dass der Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit - die so genannte Drei-Fünftel-Belegung - aufzuweisen hat. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger unter Berücksichtigung des medizinischen Sachverständigengutachtens des Dr. B vom 15. November 2005 voll erwerbsgemindert ist, da er gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, Tätigkeiten im erlernten Beruf des Schreiners oder Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindesten drei Stunden täglich zu verrichten. Auch die Beklagte bestreitet nicht das Vorliegen der vollen Erwerbsminderung, jedenfalls für die Zeit ab September 2004. Der Kläger erfüllt auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1, 55 SGB VI.).
Der Kläger erfüllt jedoch nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs wegen Erwerbsminderung, denn er hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen. Im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum ist kein Beitrag gezahlt worden, und zwar unabhängig davon, ob man – wie der Kläger – den Eintritt der Erwerbsminderung im November 2002 oder – wie die Beklagte – im September 2004 annimmt; der Fünf-Jahres-Zeitraum hätte hiernach entweder im November 1997 oder im September 1999 begonnen. Der letzte Beitrag ist jedoch für den Monat Dezember 1988 entrichtet worden. Eine Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums kommt auch nicht in Betracht, da keiner der in §§ 43 Abs. 4, 241 Abs. 1 SGB VI aufgeführten Aufschubtatbestände gegeben ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erfüllung der Drei-Fünftel-Belegung deshalb verzichtbar wäre, weil der Versicherungsfall (Minderung der Erwerbsfähigkeit) aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit nach § 53 SGB VI (z. B. Arbeitsunfall) vorzeitig erfüllt wäre.
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht auch nicht unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Hiernach sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat des Eintritts der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Für den Kläger liegen jedoch seit dem 01. Januar 1989 keine Anwartschaftserhaltungszeiten vor.
Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, bedarf es gem. § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keiner Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten. Der Kläger ist jedoch für Zeiten ab Januar 1989 von der Entrichtung freiwilliger Beiträge ausgeschlossen. Freiwillige Beiträge waren nach § 140 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) bzw. dem gleich lautenden § 1418 Reichsversicherungsordnung (RVO), die beide noch für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1991 Anwendung fanden, unwirksam, wenn sie nach Ende des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, entrichtet wurden. Diese Regelung galt auch für freiwillige Beiträge, wenn diese der Erhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit dienten (Bundessozialgericht [BSG] SozR 2200 § 1418 Nr. 11). Der Kläger hätte daher freiwillige Beiträge für 1989 nur bis Ende des Jahres 1989 entrichten können, was jedoch nicht geschehen ist.
Die Versäumung dieser Frist kann auch nicht überwunden werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des 10. Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) kommt nicht in Betracht, da die Entrichtungsfrist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist darstellt, auf die § 27 SGB X nicht anwendbar ist (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 9 S. 26; SozR3-5750 Artikel 2 § 6 Nr. 37). Zudem hat der Kläger den Wiedereinsetzungsantrag nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist gestellt (vgl. § 27 Abs. 3 SGB X).
Schließlich hat der Kläger auch nicht aufgrund eines Herstellungsanspruches das Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge und zur Füllung der bestehenden Lücke an Anwartschaftserhaltungszeiten. Ein solcher Anspruch ist zwar nicht durch § 140 AVG bzw. § 1418 RVO ausgeschlossen, wenn die Entrichtung freiwilliger Beiträge in Frage steht (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 22 S. 74). Auch könnte eine Beitragsentrichtung dann unterbleiben, da § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI allein auf die Zulässigkeit der Entrichtung abstellt und Sinn und Zweck der Regelung nicht entgegenstehen (BSG SozR 3-2600 § 240 Nr. 2).
Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches jedoch nicht vor. Gegeben sein müssen eine Pflichtverletzung, die Bewirkung eines sozialrechtlichen Nachteils, für den die Pflichtverletzung ursächlich war, sowie ein Schutzzweckzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Nachteil (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 2).
Dem Kläger ist zwar ein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil dadurch entstanden, dass er die Anwartschaft auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verloren hat. Es fehlt indes an den weiteren Voraussetzungen des Herstellungsanspruches. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch beruht auf der Erwägung, dass mit der Begründung eines Sozialrechtsverhältnisses insbesondere nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für den Versicherungsträger bestimmte Nebenpflichten, insbesondere die Pflicht zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]) erwachsen. Voraussetzung für den Herstellungsanspruch ist, dass der Sozialleistungsträger aufgrund von Gesetzen oder aufgrund eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 2).
Die Beklagte als Sozialleistungsträger selbst hat indes gegenüber dem Kläger keine Pflicht verletzt. So bestand kein Anlass, das Versicherungskonto des Klägers zu klären. Zum einen war der Beklagten der Auslandswohnsitz des Klägers nicht bekannt. Zum anderen hätte eine Kontenklärung lediglich ergeben, dass seit 1988 keine rentenrechtlichen Zeiten mehr zurückgelegt worden waren. Im Rahmen der Kontenklärung wäre die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, im Sinn einer Spontanberatung über die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung und einer Anwartschaftserhaltung zu beraten.
Es kommt daher hier allein die Zurechnung einer eventuellen Pflichtverletzung bei Erteilung einer Auskunft durch das Versicherungsamt der Stadt A am 15. November 1988 gegenüber der Tante des Klägers in Betracht. Hieraus lässt sich indes aus mehreren Gründen kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ableiten. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers dadurch begründet werden konnte, dass er seine damals 62-jährige Tante, die bereits längere Zeit wegen Erwerbsminderung nicht mehr erwerbstätig war, zur Klärung seiner Versicherungsangelegenheit zum Versicherungsamt der Stadt A geschickt hat. Der Kontakt, aus dem der Kläger einen Herstellungsanspruch herleiten will, spielte sich allein zwischen seiner Tante und dem Mitarbeiter des Versicherungsamtes ab. Dies beeinhaltete die Gefahr, dass im Wege der Übermittlung einer potentiellen Auskunft des Versicherungsamtes durch die Tante als dritter Person Ungenauigkeiten und Unklarheiten entstehen. Selbst wenn man aber maßgeblich auf das mit dem Auskunftsersuchen konkretisierte "Verhältnis" zwischen der Tante des Klägers und dem Versicherungsamt abstellt, kommt hinzu, dass die Beklagte selbst nicht tätig geworden ist. Zwar muss die Pflichtverletzung nicht notwendig durch den Versicherungsträger selbst erfolgt sein, vielmehr reicht es auch aus, dass eine andere Behörde, die funktionsteilig in das Verwaltungsverfahren eingeschaltet ist, die Pflicht verletzt hat. Die Versicherungsämter sind in die Gemeindeverwaltung eingegliederte Behörden, denen besondere Aufgaben übertragen worden sind, die vorwiegend den Versicherten und den zuständigen Sozialleistungsträgern dienen. Nach § 93 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) haben die Versicherungsämter Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen. Sie haben darüber hinaus auf Verlangen des Versicherungsträgers den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, und Unterlagen unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten. Die Versicherungsämter nehmen damit in gewissem Umfang Aufgaben der Sozialversicherungsträger wahr und haben nicht allein die Funktion als "weiterleitende Stelle", sondern – je nach Sachverhalt – auch die Pflicht zur Beratung in Sozialversicherungsangelegenheiten (vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 2000, B 13 RJ 37/98 R). Allerdings ist in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB IV keine Pflicht zur eingehenden Beratung vorgesehen, sondern die Pflicht zur Auskunftserteilung. Für den Fall, dass sich ein weitergehender Beratungsbedarf ergibt, verweisen die Versicherungsämter an den zuständigen Sozialversicherungsträger (vgl. Hauck/Noftz, SGB IV, K § 93 Rdnr. 3 b).
Der Senat vermochte sich anhand des Ergebnisses der im Wege der Rechtshilfe durchgeführten Beweisaufnahme vor dem SG A und der eingeholten Auskünfte auch nicht von einer (Beratungs-)Pflichtverletzung durch das Versicherungsamt zu überzeugen.
Vorliegend hat die Zeugin P nach ihren Bekundungen weder für den Kläger einen Antrag auf Leistungen aus der Sozialversicherung gestellt noch an den Rentenversicherungsträger weiterzuleitende Unterlagen übergeben. Ein Antrag wäre nach Auskunft des Versicherungsamtes A vom 23. Januar 2004 mit einem Vermerk niedergelegt worden. Als mögliche Pflichtverletzung kommt daher nur eine Verletzung der Auskunftserteilungs- und Beratungspflicht in Betracht (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Es lässt sich jedoch nicht sicher feststellen, dass die Zeugin P überhaupt eine eingehende Beratung über eine freiwillige Versicherung für ihren Neffen gewünscht hat. Sie hat – wie ihren Bekundungen vor dem SG A zu entnehmen ist - keine Vollmacht ihres Neffen, sondern lediglich nicht mehr genau bestimmbare Versicherungsunterlagen vorgelegt. Nach Angaben der Zeugin vor dem SG A sollte sie im Auftrag des Klägers nachfragen, wie es mit den erworbenen Rentenansprüchen gestanden habe, ob er bereits eine Anwartschaft habe, ob die Wartezeit erfüllt sei und ob er sich freiwillig weiterversichern könne. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass die Anwartschaft und die Wartezeit erfüllt seien, dass eine freiwillige Versicherung möglich sei und dies etwa 90,00 DM pro Monat kosten würde. Diese Auskünfte sind korrekt, ein Beratungsverschulden ist nicht ersichtlich.
Es lässt sich nicht feststellen, dass sich an diese Auskünfte weitere Fragen der Zeugin geknüpft haben, etwa in welcher Form die freiwillige Weiterversicherung abzuwickeln gewesen wäre, und ob tatsächlich mögliche zukünftige Ansprüche auf Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zum Gegenstand des Gesprächs gemacht wurden. Die Zeugin gibt zwar an, dass sie das Thema Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente "schon habe umreißen" und mit der Frage der freiwilligen Weiterversicherung habe "abklären wollen". Im Hinblick auf die von ihr beschriebene Kürze der Beratung - etwa eine Viertelstunde – und den Umstand, dass damals eine Erkrankung des Klägers nicht absehbar war, erscheint ein konkretes Beratungsersuchen im Hinblick auf die fernliegende Möglichkeit des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit zweifelhaft. Jedenfalls wäre einem derartigen Begehren mit der Auskunft, eine freiwillige Versicherung sei möglich, entsprochen worden.
Ein sich darüber hinaus spontan ergebender Beratungsbedarf ist nicht erkennbar. Dies hätte vorausgesetzt, dass der Mitarbeiter des Versicherungsamtes erkannt hatte, dass die Voraussetzungen für eine Anwartschaftshaltung erfüllt waren und dass die Lebensumstände des Klägers eine Anwartschaftserhaltung sinnvoll gemacht hätten. Es steht jedoch nicht fest, ob sich dies den vorgelegten Versicherungsunterlagen hätte entnehmen lassen. Die Zeugin hat angegeben, drei große Versicherungskarten und noch welche im kleineren Format vorgelegt zu haben. Der Kläger hat jedoch - bis auf die Zeit von April 1966 bis März 1969 - nur Beitragszeiten nach dem 01. Januar 1973 zurückgelegt, also in Zeiten des maschinellen Meldeverfahrens, in denen keine Versicherungskarten mehr verwendet wurden. Die Zeit von 1966 bis 1969 wurde allein der Versicherungskarte 1 entnommen. Es ist also nicht feststellbar, welche Unterlagen überhaupt vorgelegt worden waren und ob aus den vorgelegten Versicherungsunterlagen tatsächlich die Erfüllung der Wartezeit vor dem 01. Januar 1984 und die Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten bis November 1988 sowie die weiteren Lebensumstände, wie z. B. der Auslandswohnsitz des Klägers, das dauerhafte Ausscheiden aus der Versicherungspflicht usw., erkennbar waren. Nur dann hätte sich ein weitergehender Bedarf zu einer Spontanberatung hinsichtlich einer freiwilligen Versicherung ergeben. Bei Würdigung der Aussage der im Zeitpunkt ihrer Vernehmung 78-jährigen Zeugin kann zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass sie sich nach ihren Angaben nicht an die Einzelheiten des Gespräches erinnern kann. Schließlich handelt es sich um ein Gespräch, das mehr als 15 Jahre zurücklag. Zudem hatte die Zeugin neben der rentenversicherungsrechtlichen Angelegenheit noch andere Angelegenheiten für den Kläger zu erledigen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Zeugin durch die – nunmehr im Zeitpunkt der Vernehmung – bekannt gewordene schweren Erkrankung des Klägers möglicherweise unwillkürlich von dieser neuen Situation beeinflusst gewesen ist, so dass sie vermeintlich für einen Herstellungsanspruch sprechende Umstände des damaligen Gespräches stärker hervorgehoben hat.
Eine Verletzung der Beratungspflicht liegt auch nicht darin, dass der Mitarbeiter des Versicherungsamtes der Zeugin P gesagt haben soll, eine freiwillige Versicherung "lohne" sich nicht. Im Zusammenhang mit der Auskunft, dass dem Kläger ein Recht zur freiwilligen Versicherung zustehe und dass dies etwa 90,00 DM pro Monat kosten würde, kann der Zusatz über das "Lohnen" nur als persönliche Wertung gesehen werden.
Schließlich lässt sich auch die Ursächlichkeit zwischen dem unterstellten Pflichtenverstoß und dem sozialrechtlichen Nachteil nicht feststellen. Zwar hätte der Kläger wirtschaftlich wohl über die zu einer Beitragsentrichtung notwendigen Mittel verfügt. Jedoch kann die Kausalität nur bejaht werden, wenn die – unterstellte – Pflichtverletzung die wesentliche, d. h. zumindest gleichwertige, Bedingung dafür gewesen ist, dass der sozialversicherungsrechtliche Nachteil entstanden ist (BSG, Urteil vom 06. März 2003, B 4 RA 38/02, S. 17). Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Kläger allein deshalb von einer freiwilligen Versicherung abgesehen hat, weil diese sich nach Auskunft des Mitarbeiters des Versicherungsamtes nicht "gelohnt" hätte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Recht zur freiwilligen Versicherung ein Gestaltungsrecht darstellt, dessen Nutzung von vielerlei Umständen und Erwägungen abhängt. Das bedeutet, dass bei der Wertung nicht auf heute bekannte Tatsachen, also die wesentlich später eingetretene schwere Krankheit des Klägers, zurückgegriffen werden darf. Vielmehr ist festzustellen, dass der Kläger sich, wäre eine entsprechende Beratung erfolgt, jedenfalls für eine freiwillige Weiterversicherung entschieden hätte. Der Kläger behauptet dies zwar jetzt, ohne dies anhand der damals vorliegenden objektiven Umstände belegen zu können. Zum einen wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger dann nicht seine damals 62-jährige Tante neben anderen Erledigungen zum Versicherungsamt geschickt hätte, um sich über eine so grundlegende Entscheidung wie eine freiwillige Weiterversicherung unterrichten zu lassen; es hätte dann nahe gelegen, sich – ggfs. auch schriftlich aus dem Ausland - persönlich an seinen Versicherungsträger zu wenden. Auch erscheint unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin, der Kläger habe sich "gegen alle Eventualitäten absichern wollen", nicht recht verständlich, weshalb er sich von diesem Vorhaben allein durch die pauschale, wertende angebliche Aussage, die freiwillige Versicherung "lohne sich nicht" davon hat abhalten lassen, ohne zugleich eine anderweitige Altersvorsorge, wie z. B. den Abschluss einer Lebensversicherung, vorzunehmen. Da der Kläger aber gerade keine anderweitige Altersvorsorge getroffen hat, kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, er hätte gerade zur Anwartschaftserhaltung freiwillige Beiträge gezahlt. Hiergegen sprechen auch die sonstigen damaligen Lebensumstände des Klägers. Er war damals gesund, mit 40 Jahren noch relativ jung, er war freiwillig aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden, um sich im Ausland selbständig zu machen, und seine Existenz war durch die Erzielung von Mieteinnahmen gesichert. Unter Berücksichtigung dieser Lebensumstände liegt es nicht auf der Hand, dass ein verständiger Dritter allein zur Erhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit in der deutschen Rentenversicherung laufend freiwillige Beiträge zahlt.
Da sich mithin nicht zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Kläger bei entsprechender Beratung von Seiten des Versicherungsamtes die Rentenanwartschaft durch Entrichtung freiwilliger Beiträge aufrecht erhalten hätte, kann er auch nicht im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches als für berechtigt angesehen werden, im erforderlichen Umfang freiwillige Beiträge nachzuentrichten. Die Voraussetzungen für die begehrte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit liegen daher nicht vor.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Berechtigung des Klägers, freiwillige Beiträge für Zeiträume ab Januar 1989 zur Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu entrichten.
Der 1948 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 1988 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend machte er sich selbständig. Zu dieser Zeit befand sich sein Wohnsitz bereits in Belgien. Zeitweise hielt er sich auch in Spanien auf, wo er nach seinen Angaben als Immobilienmakler tätig gewesen ist. Der Kläger beantragte am 13. Mai 2003 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und trug vor, dass er sich seit November 2002 aufgrund eines Morbus Parkinson für erwerbsgemindert halte. Er erfülle zwar nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, denn er habe in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Er stelle jedoch einen Antrag auf Nachzahlung der entsprechenden freiwilligen Beiträge. Auch wenn die gesetzliche Frist zur Zahlung freiwilliger Beiträge ab dem 01. Januar1989 abgelaufen sei, stehe ihm aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ein Nachzahlungsrecht zu bzw. sei von einer Fiktion i. S. d. § 241 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auszugehen. Die Beklagte habe gegen ihre Pflicht, einen vollständigen Versicherungsverlauf zu erstellen und ihn über die im Versicherungskonto gespeicherten Daten zu unterrichten, verstoßen. Sie müsse sich auch eine unzutreffende Auskunft des Versicherungsamtes der Stadt A zurechnen lassen. Seine Tante, die Zeugin M P, habe in seinem Auftrag am 15. November 1988 beim Versicherungsamt A vorgesprochen, um dort zu klären, wie es um seine Rentenanwartschaften bestellt sei und ob etwas in Bezug auf eine freiwillige Weiterversicherung getan werden müsse. Seine Tante habe dort seine Rentenunterlagen vorgelegt, worauf ihr erklärt worden sei, dass die Rentenanwartschaft erfüllt sei. Auf die Frage nach einer freiwilligen Weiterversicherung sei ihr die Auskunft erteilt worden, dass der Beitrag zu diesem Zeitpunkt 90,00 DM je Monat betrage. Der Mitarbeiter des Versicherungsamtes habe hinzugefügt, dass sich eine freiwillige Weiterversicherung "nicht lohnen würde" und das Geld auf einem Sparkonto besser angelegt sei. Der Mitarbeiter des Versicherungsamtes habe seine Tante nicht auf die Notwendigkeit der Anwartschaftserhaltung hingewiesen. Bei Kenntnis eines möglichen Anwartschaftsverlustes hätte er freiwillige Beiträge gezahlt; über die wirtschaftlichen Möglichkeiten hierzu habe er verfügt. Durch die fehlende Belehrung sei ihm ein Schaden entstanden; die Rente dürfte überschlägig 400,00 bis 650,00 Euro monatlich betragen. Er fügte eine dies bestätigende schriftliche Erklärung seiner Tante vom 04. Juni 2003 bei. Des Weiteren gab er an, keinerlei versicherungsrechtlichen Tatbestände nach den in Belgien maßgeblichen Vorschriften erfüllt zu haben.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 02. Juli 2003 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Kläger habe den letzten Beitrag für 12/1988 entrichtet; für die Zeit danach seien keine Anwartschaftserhaltungszeiten geltend gemacht worden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllt, denn dies hätte vorausgesetzt, dass seit Januar 1984 jeder Monat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei. Der Antrag auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit ab 01. Januar 1989 werde wegen Fristablaufs abgelehnt. Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seien ebenfalls nicht gegeben, da weder eine falsche noch eine fehlende Beratung vorliege. Ein konkreter Anlass zur Beratung habe nicht vorgelegen. Ebenso wenig sei eine falsche Beratung bei der Vorsprache der Zeugin beim Versicherungsamt im Jahre 1988 nachgewiesen. Die Zeugin gehe nicht darauf ein, ob tatsächlich über die versicherungstechnischen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gesprochen worden sei; auch sei unwahrscheinlich, dass sich die Zeugin noch heute an die Einzelheiten des Gespräches erinnern könne.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 08. September 2003 als unbegründet zurück.
Mit der dagegen beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente weiter verfolgt. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, dass die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegeben seien, da der Mitarbeiter des Versicherungsamtes seine Tante anlässlich ihrer Vorsprache im Jahre 1988 unzureichend über die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung beraten habe. Zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Zeit nach 1988 hat er erklärt, er habe bereits damals Immobilien in Belgien besessen und daraus Mieteinnahmen erzielt. Zudem habe er im Haus seiner Eltern, welches mittlerweile ihm gehöre, mietfrei gewohnt.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass die Voraussetzungen zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge ab dem 01. Januar 1989 nicht vorlägen, weil die Zahlungsfristen gem. § 197 Abs. 2 SGB VI bereits abgelaufen seien. Die Zahlung von Beiträgen nach Ablauf der Frist sei nach § 197 Abs. 3 SGB VI nur in Fällen besonderer Härte, insbesondere beim drohenden Verlust der Anwartschaft auf eine Rente zulässig. Die Entscheidung auf nachträgliche Zahlung sei keine Ermessensentscheidung, sondern nur bei Vorliegen der im Gesetz umschriebenen objektiven (Fall der besonderen Härte) und subjektiven (Schuldlosigkeit) Tatbestände zuzulassen. Der Kläger habe bezüglich der subjektiven Voraussetzungen nichts vorgetragen. Eine nachträgliche Beitragszahlung könne auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht zugelassen werden. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liege nicht vor. Vor Stellung des Rentenantrags am 13. Mai 2003 habe kein konkreter Anlass vorgelegen, der eine Beratung erforderlich gemacht hätte. Sie habe bis zur Rentenantragstellung keine Kenntnis vom Auslandswohnsitz des Klägers gehabt. Auch hätte es dem Kläger freigestanden, eine individuelle Beratung direkt bei ihr bzw. bei einer ihrer Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen.
Das SG hat Auskünfte des Versicherungsamtes der Stadt A vom 23. Januar und vom 17. August 2004 einen Befundbericht des Arztes für Neurologie, Dr. H vom 19. Oktober 2004 sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. F B, vom 16. Dezember 2005 eingeholt. Des Weiteren hat es die Zeugin MP am 29. März 2004 im Wege der Rechtshilfe durch das Sozialgericht A (Az.: S 4 AR 1/04 RH) vernehmen lassen. Wegen der Einzelheiten der eingeholten Auskünfte, des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des ärztlichen Untersuchungsergebnisses wird auf die in den Akten befindlichen Schreiben der Stadt A, auf das Protokoll über die Zeugenvernehmung vor dem SG A (S 4 AR 1/04 RH) und das ärztliche Gutachten vom 16. Dezember 2005 Bezug genommen.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 12. Mai 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI habe. Zwar stehe unter Berücksichtigung des medizinischen Sachverständigengutachtens des Dr. B vom 15. November 2005 fest, dass der Kläger erwerbsgemindert sei, da er gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, einer gewinnbringenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Kläger habe jedoch – unstreitig - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, auch nicht bezogen auf den frühest möglichen Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung im November 2002.
Der Kläger habe auch nicht aufgrund eines Herstellungsanspruches das Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge, da es an einer nachgewiesenen Pflichtverletzung der Beklagten und auch an der Ursächlichkeit zwischen dem behaupteten Pflichtenverstoß und dem sozialrechtlichen Nachteil mangele. Zwar könne auch eine Pflichtverletzung des Versicherungsamtes dem Rentenversicherungsträger unter Umständen zuzurechnen sein. Das Versicherungsamt habe in Angelegenheiten der Sozialversicherung jedoch lediglich Auskunft zu erteilen, aber keine Pflicht zur umfassenden Beratung, hierfür sei vielmehr der Versicherungsträger zuständig. Zudem sei auch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft nicht feststellbar; ein Recht zur freiwilligen Versicherung sei vom Mitarbeiter des Versicherungsamtes nicht verneint worden. Soweit der Mitarbeiter geäußert haben sollte, dass sich eine freiwillige Versicherung "nicht lohne", sei dies als pauschale persönliche Ansicht ohne Bezug zur konkreten Versicherungsangelegenheit des Klägers zu werten. Es sei auch keine Verletzung der Pflicht zur Weiterverweisung an den Rentenversicherungsträger wegen eines Beratungsbedarfes nachgewiesen. Der Aussage lasse sich nicht entnehmen, dass die Zeugin erkennbar mit einem über die bloße Auskunft hinausgehenden Begehren auf eingehende Beratung über eine freiwillige Versicherung an den Mitarbeiter des Versicherungsamtes herangetreten sei. Ein sich spontan ergebender Beratungsbedarf aufgrund eines drohenden, durch freiwillige Versicherung abwendbaren Anwartschaftsverlustes sei ebenfalls nicht anzunehmen. Es stehe nicht fest, welche Versicherungsunterlagen die Zeugin vorgelegt hätte und ob der Mitarbeiter des Versicherungsamtes daraus tatsächlich die Erfüllung der Wartezeit vor dem 01. Januar 1984 und die Belegung mit Anwartschafterhaltungszeiten bis November 1988 habe erkennen können und dass die weiteren Lebensumstände, z. B. der Auslandswohnsitz des Klägers, das dauerhafte Ausscheiden aus der Versicherungspflicht usw., eine Erhaltung sinnvoll gemacht hätten. Es fehle auch an der Ursächlichkeit zwischen einem – unterstellten - Pflichtenverstoß und dem sozialversicherungsrechtlichen Nachteil. Nur aus heutiger Sicht mit Wissen um die bestehende Erwerbsminderung liege der Vortrag des Klägers nahe, er hätte sich 1988/1989 auf jeden Fall freiwillig weiterversichert. Die Gesamtsituation zum damaligen Zeitpunkt lasse jedoch nicht darauf schließen, dass ein verständiger Dritter sich freiwillig versichert hätte. Der Kläger sei damals aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden, um sich im Ausland selbständig zu machen; er habe über Immobilienvermögen verfügt und von Mieteinnahmen gelebt. Er sei 40 Jahre alt und gesund gewesen, der Eintritt eines Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit sei nicht absehbar gewesen.
Mit seiner am 07. Juli 2006 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Standpunktes. Die Voraussetzungen des Herstellungsanspruches seien gegeben. Das SG habe verkannt, dass die Versicherungsämter durchaus beraten würden, wobei die Abgrenzung, wann von einer "umfassenden" und wann von einer "kurzen Beratung" im Gegensatz zur "Auskunft" auszugehen sei, schwierig sei. Der Versicherte müsse davon ausgehen können, dass die Beratung von Seiten des Versicherungsamtes umfassend sei. Für den Versicherten sei aufgrund der komplizierten Rechtsmaterie nicht erkennbar, wann sich ggfs ein zusätzlicher Beratungsbedarf ergebe. Daher sei die Äußerung des Mitarbeiters des Versicherungsamtes, eine freiwillige Versicherung "lohne" sich nicht, durchaus als Pflichtverletzung anzusehen, da der Mitarbeiter eine derartige Auskunft jedenfalls nicht ohne Abwägung der Vor- und Nachteile geben könne und dürfe. Hierbei handele es sich nicht um eine pauschale persönliche Ansicht, die als solche erkennbar sei, sondern um eine Äußerung, die den Ratsuchenden grob in die Irre führe. Die Anfrage der Zeugin P habe auch einen konkreten Bezug zu seine Versicherungsangelegenheit gehabt. Die Zeugin habe damals konkret die Frage gestellt, ob er bereits eine Anwartschaft gehabt, ob er die Wartezeit erfüllt habe und ob er sich freiwillig versichern könne. Der Mitarbeiter des Versicherungsamtes habe sich auch die Versicherungsunterlagen, nämlich drei große Versicherungskarten und welche im kleineren Format, angeschaut und festgestellt, dass die Anwartschaft erfüllt gewesen sei. Die Zeugin habe diesem auch den Hintergrund erklärt, nämlich dass er sich selbständig gemacht habe, nicht mehr pflichtversichert sei und sich absichern wolle. Der Zeugin sei nicht erläutert worden, dass zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf die Erwerbsminderungsrente die Zahlung freiwilliger Beiträge erforderlich gewesen wäre, auch sei ihr eine sachgerechte Auskunft bezüglich der Rentabilität von freiwilligen Beiträgen nicht gegeben worden. Jedenfalls aber hätte das Versicherungsamt ein Kontenklärungsverfahren samt Rentenauskunft einleiten bzw. ihn an den Rentenversicherungsträger weiter verweisen müssen. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin sei anzumerken, dass diese selbst bis zu ihrer Pension bei der Stadt A als Verwaltungsangestellte beschäftig gewesen sei. Auch die Ausführungen des SG zur Kausalität der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden seien nicht nachvollziehbar. Er habe sich ausschließlich innerhalb der EG bewegt, so dass nur bedingt von Auslandsaufenthalt gesprochen werden könne. Auch steige gerade ab einem Lebensalter von 40 Jahren das Risiko der Erwerbsminderung an.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 02. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 01. Mai 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Mai 2003.
Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI neben dem Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung voraus, dass der Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit - die so genannte Drei-Fünftel-Belegung - aufzuweisen hat. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger unter Berücksichtigung des medizinischen Sachverständigengutachtens des Dr. B vom 15. November 2005 voll erwerbsgemindert ist, da er gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, Tätigkeiten im erlernten Beruf des Schreiners oder Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindesten drei Stunden täglich zu verrichten. Auch die Beklagte bestreitet nicht das Vorliegen der vollen Erwerbsminderung, jedenfalls für die Zeit ab September 2004. Der Kläger erfüllt auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1, 55 SGB VI.).
Der Kläger erfüllt jedoch nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs wegen Erwerbsminderung, denn er hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen. Im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum ist kein Beitrag gezahlt worden, und zwar unabhängig davon, ob man – wie der Kläger – den Eintritt der Erwerbsminderung im November 2002 oder – wie die Beklagte – im September 2004 annimmt; der Fünf-Jahres-Zeitraum hätte hiernach entweder im November 1997 oder im September 1999 begonnen. Der letzte Beitrag ist jedoch für den Monat Dezember 1988 entrichtet worden. Eine Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums kommt auch nicht in Betracht, da keiner der in §§ 43 Abs. 4, 241 Abs. 1 SGB VI aufgeführten Aufschubtatbestände gegeben ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erfüllung der Drei-Fünftel-Belegung deshalb verzichtbar wäre, weil der Versicherungsfall (Minderung der Erwerbsfähigkeit) aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit nach § 53 SGB VI (z. B. Arbeitsunfall) vorzeitig erfüllt wäre.
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht auch nicht unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Hiernach sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat des Eintritts der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Für den Kläger liegen jedoch seit dem 01. Januar 1989 keine Anwartschaftserhaltungszeiten vor.
Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, bedarf es gem. § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keiner Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten. Der Kläger ist jedoch für Zeiten ab Januar 1989 von der Entrichtung freiwilliger Beiträge ausgeschlossen. Freiwillige Beiträge waren nach § 140 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) bzw. dem gleich lautenden § 1418 Reichsversicherungsordnung (RVO), die beide noch für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1991 Anwendung fanden, unwirksam, wenn sie nach Ende des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, entrichtet wurden. Diese Regelung galt auch für freiwillige Beiträge, wenn diese der Erhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit dienten (Bundessozialgericht [BSG] SozR 2200 § 1418 Nr. 11). Der Kläger hätte daher freiwillige Beiträge für 1989 nur bis Ende des Jahres 1989 entrichten können, was jedoch nicht geschehen ist.
Die Versäumung dieser Frist kann auch nicht überwunden werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des 10. Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) kommt nicht in Betracht, da die Entrichtungsfrist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist darstellt, auf die § 27 SGB X nicht anwendbar ist (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 9 S. 26; SozR3-5750 Artikel 2 § 6 Nr. 37). Zudem hat der Kläger den Wiedereinsetzungsantrag nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist gestellt (vgl. § 27 Abs. 3 SGB X).
Schließlich hat der Kläger auch nicht aufgrund eines Herstellungsanspruches das Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge und zur Füllung der bestehenden Lücke an Anwartschaftserhaltungszeiten. Ein solcher Anspruch ist zwar nicht durch § 140 AVG bzw. § 1418 RVO ausgeschlossen, wenn die Entrichtung freiwilliger Beiträge in Frage steht (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 22 S. 74). Auch könnte eine Beitragsentrichtung dann unterbleiben, da § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI allein auf die Zulässigkeit der Entrichtung abstellt und Sinn und Zweck der Regelung nicht entgegenstehen (BSG SozR 3-2600 § 240 Nr. 2).
Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches jedoch nicht vor. Gegeben sein müssen eine Pflichtverletzung, die Bewirkung eines sozialrechtlichen Nachteils, für den die Pflichtverletzung ursächlich war, sowie ein Schutzzweckzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Nachteil (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 2).
Dem Kläger ist zwar ein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil dadurch entstanden, dass er die Anwartschaft auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verloren hat. Es fehlt indes an den weiteren Voraussetzungen des Herstellungsanspruches. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch beruht auf der Erwägung, dass mit der Begründung eines Sozialrechtsverhältnisses insbesondere nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für den Versicherungsträger bestimmte Nebenpflichten, insbesondere die Pflicht zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]) erwachsen. Voraussetzung für den Herstellungsanspruch ist, dass der Sozialleistungsträger aufgrund von Gesetzen oder aufgrund eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 2).
Die Beklagte als Sozialleistungsträger selbst hat indes gegenüber dem Kläger keine Pflicht verletzt. So bestand kein Anlass, das Versicherungskonto des Klägers zu klären. Zum einen war der Beklagten der Auslandswohnsitz des Klägers nicht bekannt. Zum anderen hätte eine Kontenklärung lediglich ergeben, dass seit 1988 keine rentenrechtlichen Zeiten mehr zurückgelegt worden waren. Im Rahmen der Kontenklärung wäre die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, im Sinn einer Spontanberatung über die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung und einer Anwartschaftserhaltung zu beraten.
Es kommt daher hier allein die Zurechnung einer eventuellen Pflichtverletzung bei Erteilung einer Auskunft durch das Versicherungsamt der Stadt A am 15. November 1988 gegenüber der Tante des Klägers in Betracht. Hieraus lässt sich indes aus mehreren Gründen kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ableiten. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers dadurch begründet werden konnte, dass er seine damals 62-jährige Tante, die bereits längere Zeit wegen Erwerbsminderung nicht mehr erwerbstätig war, zur Klärung seiner Versicherungsangelegenheit zum Versicherungsamt der Stadt A geschickt hat. Der Kontakt, aus dem der Kläger einen Herstellungsanspruch herleiten will, spielte sich allein zwischen seiner Tante und dem Mitarbeiter des Versicherungsamtes ab. Dies beeinhaltete die Gefahr, dass im Wege der Übermittlung einer potentiellen Auskunft des Versicherungsamtes durch die Tante als dritter Person Ungenauigkeiten und Unklarheiten entstehen. Selbst wenn man aber maßgeblich auf das mit dem Auskunftsersuchen konkretisierte "Verhältnis" zwischen der Tante des Klägers und dem Versicherungsamt abstellt, kommt hinzu, dass die Beklagte selbst nicht tätig geworden ist. Zwar muss die Pflichtverletzung nicht notwendig durch den Versicherungsträger selbst erfolgt sein, vielmehr reicht es auch aus, dass eine andere Behörde, die funktionsteilig in das Verwaltungsverfahren eingeschaltet ist, die Pflicht verletzt hat. Die Versicherungsämter sind in die Gemeindeverwaltung eingegliederte Behörden, denen besondere Aufgaben übertragen worden sind, die vorwiegend den Versicherten und den zuständigen Sozialleistungsträgern dienen. Nach § 93 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) haben die Versicherungsämter Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen. Sie haben darüber hinaus auf Verlangen des Versicherungsträgers den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, und Unterlagen unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten. Die Versicherungsämter nehmen damit in gewissem Umfang Aufgaben der Sozialversicherungsträger wahr und haben nicht allein die Funktion als "weiterleitende Stelle", sondern – je nach Sachverhalt – auch die Pflicht zur Beratung in Sozialversicherungsangelegenheiten (vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 2000, B 13 RJ 37/98 R). Allerdings ist in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB IV keine Pflicht zur eingehenden Beratung vorgesehen, sondern die Pflicht zur Auskunftserteilung. Für den Fall, dass sich ein weitergehender Beratungsbedarf ergibt, verweisen die Versicherungsämter an den zuständigen Sozialversicherungsträger (vgl. Hauck/Noftz, SGB IV, K § 93 Rdnr. 3 b).
Der Senat vermochte sich anhand des Ergebnisses der im Wege der Rechtshilfe durchgeführten Beweisaufnahme vor dem SG A und der eingeholten Auskünfte auch nicht von einer (Beratungs-)Pflichtverletzung durch das Versicherungsamt zu überzeugen.
Vorliegend hat die Zeugin P nach ihren Bekundungen weder für den Kläger einen Antrag auf Leistungen aus der Sozialversicherung gestellt noch an den Rentenversicherungsträger weiterzuleitende Unterlagen übergeben. Ein Antrag wäre nach Auskunft des Versicherungsamtes A vom 23. Januar 2004 mit einem Vermerk niedergelegt worden. Als mögliche Pflichtverletzung kommt daher nur eine Verletzung der Auskunftserteilungs- und Beratungspflicht in Betracht (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Es lässt sich jedoch nicht sicher feststellen, dass die Zeugin P überhaupt eine eingehende Beratung über eine freiwillige Versicherung für ihren Neffen gewünscht hat. Sie hat – wie ihren Bekundungen vor dem SG A zu entnehmen ist - keine Vollmacht ihres Neffen, sondern lediglich nicht mehr genau bestimmbare Versicherungsunterlagen vorgelegt. Nach Angaben der Zeugin vor dem SG A sollte sie im Auftrag des Klägers nachfragen, wie es mit den erworbenen Rentenansprüchen gestanden habe, ob er bereits eine Anwartschaft habe, ob die Wartezeit erfüllt sei und ob er sich freiwillig weiterversichern könne. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass die Anwartschaft und die Wartezeit erfüllt seien, dass eine freiwillige Versicherung möglich sei und dies etwa 90,00 DM pro Monat kosten würde. Diese Auskünfte sind korrekt, ein Beratungsverschulden ist nicht ersichtlich.
Es lässt sich nicht feststellen, dass sich an diese Auskünfte weitere Fragen der Zeugin geknüpft haben, etwa in welcher Form die freiwillige Weiterversicherung abzuwickeln gewesen wäre, und ob tatsächlich mögliche zukünftige Ansprüche auf Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zum Gegenstand des Gesprächs gemacht wurden. Die Zeugin gibt zwar an, dass sie das Thema Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente "schon habe umreißen" und mit der Frage der freiwilligen Weiterversicherung habe "abklären wollen". Im Hinblick auf die von ihr beschriebene Kürze der Beratung - etwa eine Viertelstunde – und den Umstand, dass damals eine Erkrankung des Klägers nicht absehbar war, erscheint ein konkretes Beratungsersuchen im Hinblick auf die fernliegende Möglichkeit des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit zweifelhaft. Jedenfalls wäre einem derartigen Begehren mit der Auskunft, eine freiwillige Versicherung sei möglich, entsprochen worden.
Ein sich darüber hinaus spontan ergebender Beratungsbedarf ist nicht erkennbar. Dies hätte vorausgesetzt, dass der Mitarbeiter des Versicherungsamtes erkannt hatte, dass die Voraussetzungen für eine Anwartschaftshaltung erfüllt waren und dass die Lebensumstände des Klägers eine Anwartschaftserhaltung sinnvoll gemacht hätten. Es steht jedoch nicht fest, ob sich dies den vorgelegten Versicherungsunterlagen hätte entnehmen lassen. Die Zeugin hat angegeben, drei große Versicherungskarten und noch welche im kleineren Format vorgelegt zu haben. Der Kläger hat jedoch - bis auf die Zeit von April 1966 bis März 1969 - nur Beitragszeiten nach dem 01. Januar 1973 zurückgelegt, also in Zeiten des maschinellen Meldeverfahrens, in denen keine Versicherungskarten mehr verwendet wurden. Die Zeit von 1966 bis 1969 wurde allein der Versicherungskarte 1 entnommen. Es ist also nicht feststellbar, welche Unterlagen überhaupt vorgelegt worden waren und ob aus den vorgelegten Versicherungsunterlagen tatsächlich die Erfüllung der Wartezeit vor dem 01. Januar 1984 und die Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten bis November 1988 sowie die weiteren Lebensumstände, wie z. B. der Auslandswohnsitz des Klägers, das dauerhafte Ausscheiden aus der Versicherungspflicht usw., erkennbar waren. Nur dann hätte sich ein weitergehender Bedarf zu einer Spontanberatung hinsichtlich einer freiwilligen Versicherung ergeben. Bei Würdigung der Aussage der im Zeitpunkt ihrer Vernehmung 78-jährigen Zeugin kann zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass sie sich nach ihren Angaben nicht an die Einzelheiten des Gespräches erinnern kann. Schließlich handelt es sich um ein Gespräch, das mehr als 15 Jahre zurücklag. Zudem hatte die Zeugin neben der rentenversicherungsrechtlichen Angelegenheit noch andere Angelegenheiten für den Kläger zu erledigen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Zeugin durch die – nunmehr im Zeitpunkt der Vernehmung – bekannt gewordene schweren Erkrankung des Klägers möglicherweise unwillkürlich von dieser neuen Situation beeinflusst gewesen ist, so dass sie vermeintlich für einen Herstellungsanspruch sprechende Umstände des damaligen Gespräches stärker hervorgehoben hat.
Eine Verletzung der Beratungspflicht liegt auch nicht darin, dass der Mitarbeiter des Versicherungsamtes der Zeugin P gesagt haben soll, eine freiwillige Versicherung "lohne" sich nicht. Im Zusammenhang mit der Auskunft, dass dem Kläger ein Recht zur freiwilligen Versicherung zustehe und dass dies etwa 90,00 DM pro Monat kosten würde, kann der Zusatz über das "Lohnen" nur als persönliche Wertung gesehen werden.
Schließlich lässt sich auch die Ursächlichkeit zwischen dem unterstellten Pflichtenverstoß und dem sozialrechtlichen Nachteil nicht feststellen. Zwar hätte der Kläger wirtschaftlich wohl über die zu einer Beitragsentrichtung notwendigen Mittel verfügt. Jedoch kann die Kausalität nur bejaht werden, wenn die – unterstellte – Pflichtverletzung die wesentliche, d. h. zumindest gleichwertige, Bedingung dafür gewesen ist, dass der sozialversicherungsrechtliche Nachteil entstanden ist (BSG, Urteil vom 06. März 2003, B 4 RA 38/02, S. 17). Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Kläger allein deshalb von einer freiwilligen Versicherung abgesehen hat, weil diese sich nach Auskunft des Mitarbeiters des Versicherungsamtes nicht "gelohnt" hätte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Recht zur freiwilligen Versicherung ein Gestaltungsrecht darstellt, dessen Nutzung von vielerlei Umständen und Erwägungen abhängt. Das bedeutet, dass bei der Wertung nicht auf heute bekannte Tatsachen, also die wesentlich später eingetretene schwere Krankheit des Klägers, zurückgegriffen werden darf. Vielmehr ist festzustellen, dass der Kläger sich, wäre eine entsprechende Beratung erfolgt, jedenfalls für eine freiwillige Weiterversicherung entschieden hätte. Der Kläger behauptet dies zwar jetzt, ohne dies anhand der damals vorliegenden objektiven Umstände belegen zu können. Zum einen wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger dann nicht seine damals 62-jährige Tante neben anderen Erledigungen zum Versicherungsamt geschickt hätte, um sich über eine so grundlegende Entscheidung wie eine freiwillige Weiterversicherung unterrichten zu lassen; es hätte dann nahe gelegen, sich – ggfs. auch schriftlich aus dem Ausland - persönlich an seinen Versicherungsträger zu wenden. Auch erscheint unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin, der Kläger habe sich "gegen alle Eventualitäten absichern wollen", nicht recht verständlich, weshalb er sich von diesem Vorhaben allein durch die pauschale, wertende angebliche Aussage, die freiwillige Versicherung "lohne sich nicht" davon hat abhalten lassen, ohne zugleich eine anderweitige Altersvorsorge, wie z. B. den Abschluss einer Lebensversicherung, vorzunehmen. Da der Kläger aber gerade keine anderweitige Altersvorsorge getroffen hat, kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, er hätte gerade zur Anwartschaftserhaltung freiwillige Beiträge gezahlt. Hiergegen sprechen auch die sonstigen damaligen Lebensumstände des Klägers. Er war damals gesund, mit 40 Jahren noch relativ jung, er war freiwillig aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden, um sich im Ausland selbständig zu machen, und seine Existenz war durch die Erzielung von Mieteinnahmen gesichert. Unter Berücksichtigung dieser Lebensumstände liegt es nicht auf der Hand, dass ein verständiger Dritter allein zur Erhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit in der deutschen Rentenversicherung laufend freiwillige Beiträge zahlt.
Da sich mithin nicht zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Kläger bei entsprechender Beratung von Seiten des Versicherungsamtes die Rentenanwartschaft durch Entrichtung freiwilliger Beiträge aufrecht erhalten hätte, kann er auch nicht im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches als für berechtigt angesehen werden, im erforderlichen Umfang freiwillige Beiträge nachzuentrichten. Die Voraussetzungen für die begehrte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit liegen daher nicht vor.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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