L 15 SO 255/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 38/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 255/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger beansprucht höhere Leistungen der Grundsicherung.

Der 1985 geborene Kläger leidet an einer genetisch bedingten Hauterkrankung (Epidermolysis bullosa simplex vom Typ Weber-Cockayne), die schon bei geringer mechanischer Belastung zur Blasenbildung führt. Er erhielt bis einschließlich Juni 2005 Pflegegeld nach Pflegestufe I. Er ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 sowie den Merkzeichen B, G und aG anerkannt. Nach den seinerzeitigen Feststellungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte von August 2003 war der Kläger schon vor Januar 2003 voll erwerbsgemindert.

Nachdem der Kläger zuvor Leistungen der Grundsicherung vom Landkreis P-M bezogen hatte, bezieht er seit seinem Umzug nach Rathenow seit dem 01. März 2004 Leistungen von dem Beklagten. Bei der Gewährung der Leistungen der Grundsicherung berücksichtigte der Beklagte das Kindergeld (das bisher der Mutter des Klägers gezahlte Kindergeld von 154,00 Euro monatlich wird ab 01. März 2004 gemäß Bescheid der Familienkasse vom 16. März 2004 aufgrund seines Abzweigungsantrages direkt an ihn gezahlt) und Ausbildungsgeld (das ab September 2004 entfiel).

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII – für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 567,19 Euro monatlich und berücksichtigte dabei einerseits einen Mehrbedarf von 56,00 Euro monatlich und andererseits als Einkommen das Kindergeld von 154,00 Euro.

Mit seinem gegen ein Schreiben der Beklagten vom 16. September 2005 (betreffend die vorgelegte Strom- und Gasabrechnung sowie die Rundfunkgebühren) gerichteten Widerspruch, der beim Beklagten am 04. Oktober 2005 einging, machte der Kläger zum einen geltend, dass ihm ein monatlicher Betrag von 701,27 Euro (anstelle von 567,19 Euro monatlich) zustehe; zum anderen habe er gemäß § 31 SGB XII einmaligen Bedarf beim Neubezug einer Wohnung (gehabt). Die hierfür beschafften Einrichtungsgegenstände (Möbel, Waschmaschine etc.) müsse er derzeit abzahlen, da er von dem Beklagten keine Beratung erhalten habe.

Der Beklagte gab dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2006 teilweise statt. Für die Kosten der Warmwasserbereitung werde ein Betrag von 9,92 Euro monatlich unter anderem für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005 nachgezahlt. Ferner stehe der mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 zuerkannte Mehrbedarf nicht nur in Höhe von 56,00, sondern von 56,27 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005 zu. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In Ausführung der teilweisen Abhilfe im Widerspruchsbescheid erließ der Beklagte den Bescheid vom 16. Februar 2006, mit dem er den Bescheid vom 21. Dezember 2004 "aufgrund der Entscheidung laut Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2006" aufhob und dem Kläger damit für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 577,38 Euro monatlich bewilligte.

Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 08. März 2006 zum Sozialgericht – SG – Potsdam erhobenen Klage gewandt. In der mündlichen Verhandlung am 28. September 2006, in dem auch das gegen den Landkreis P-M gerichtete Verfahren S 20 SO 96/05 und insoweit Ansprüche auf Eingliederungshilfe und Schadensersatz erörtert worden sind, hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten jenes Verfahren ausdrücklich für erledigt erklärt. Zu dem dem Berufungsverfahren zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfahren hat der Klägervertreter vier zu entscheidende streitige Punkte genannt: "1. Das Kindergeld darf nicht als Einkommen berücksichtigt werden. 2. Mein Sohn hat einen Anspruch auf Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII. 3. Über die einmalige Beihilfe zur Wohnungsausstattung soll entschieden werden, auch wenn ich weiß, dass es hierzu noch keine Bescheide des Beklagten gibt. 4. Über die Nachzahlung bezüglich Gas und Strom soll heute entschieden werden."

Nach Abtrennung des Verfahrens zu Punkt 4 wegen noch erforderlicher weiterer Ermittlungen hat das SG sodann mit Urteil vom 28. September 2006 die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet. Streitgegenstand sei der Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006 und des Bescheides vom 16. Februar 2006. Dieser Bescheid habe entgegen seinem Verfügungssatz den Ausgangsbescheid vom 21. Dezember 2004 nicht insgesamt aufgehoben, sondern lediglich zu Gunsten des Klägers geändert. Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger eine einmalige Wohnungsbeihilfe begehre. Unabhängig von der Frage, wann der Kläger diese Leistung erstmalig beantragt habe, fehle es zumindest an einem (Ausgangs-) Bescheid sowie einem Widerspruchsbescheid, die Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sein könnten. Soweit die Klage im Übrigen zulässig sei, habe sie in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung werde (zunächst) auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – verwiesen. Entgegen seiner Auffassung stehe dem Kläger kein Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen zu. Gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 SGB XII werde für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet hätten und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII geleistet werde, ein Mehrbedarf von 35 von Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf bestehe. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers nicht erfüllt, da ihm im Jahre 2005 keine Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII geleistet worden sei. Zum Einkommen gehörten gemäß § 82 Abs. 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsähen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Bei Minderjährigen sei das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt werde. Der Beklagte habe nicht davon absehen dürfen, das Kindergeld als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen. Denn ausweislich des Bescheides der Familienkasse vom 16. März 2004 sei dem Antrag des Klägers auf Abzweigung des Kindergeldes entsprochen worden, sodass ihm ab März 2004 ein Abzweigungsbetrag von 154,00 Euro monatlich aus dem Kindergeldanspruch seiner Mutter zugestanden habe und auch auf das von ihm angegebene Konto überwiesen und bei ihm zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt worden sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu der er umfänglich auf den gesamten für seine Leistungsangelegenheiten – und nicht nur den im vorliegenden Verfahren bedeutsamen – Sachverhalt vortragen lässt.

Nach Hinweisen des Senats mit gerichtlichen Schreiben vom 19. Januar und 24. April 2007 hat der Kläger begehrt (Bl. 71 GA), "die zulässige Prüfung gegen das Urteil vom 29. (richtig 28.) September 2006 vorzunehmen und im Berufungsverfahren die Beklagte durch Urteil zu verpflichten, meine vier Antragspunkte laut öffentlicher Sitzung der 20. Kammer" zu erfüllen. Im weiteren hat er bemängelt, dass verschiedene Ansprüche nicht in der gebotenen Weise erörtert und über diese keine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt worden sei.

In der Sache ist dem klägerischen Vorbringen der Antrag zu entnehmen,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. September 2006 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006 und des Bescheides vom 16. Februar 2006 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005 höhere Grundsicherungsleistungen zu gewähren, indem das ihm gezahlte Kindergeld nicht als Einkommen sowie ein Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 4 SGB XII berücksichtigt wird,

eine einmalige Beihilfe zur Wohnungsausstattung zu zahlen sowie

den Bescheid vom 16. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006 zu ändern und die Nachforderungen für Gas in Höhe von 133,91 Euro und für Strom in Höhe von 88,31 Euro zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Zuerkennung eines Mehrbedarfs gemäß § 30 Abs. 4 i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII sei nicht möglich, da keine der in der zuletzt genannten Bestimmung geforderten Fallgestaltungen vorliege. Das Kindergeld sei nach der noch zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ergangenen gefestigten Rechtsprechung (zuletzt Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2004 – 5 B 47.04 –), die auf den Einkommensbegriff des SGB XII übertragbar sei, Einkommen desjenigen, an den es ausgezahlt werde. Dies sei vorliegend der Kläger. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe sei nicht einschlägig; sie betreffe lediglich die Frage, ab wann eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aufgrund einer verwaltungsinternen Richtlinie zu berücksichtigen gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Gerichtsakte sowie die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, die zur Beratung vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet im Beschlusswege, soweit die Berufung unbegründet ist, nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG, im Übrigen, soweit sie unzulässig ist, aufgrund der Regelung in § 158 SGG.

Gegenstand der sachlichen Prüfung durch den Senat kann zulässigerweise nur das aufgrund der Klage gegen den Beklagten ergangene Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28.September 2006 sein. Denn nur insoweit ist der Senat in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht (§ 29 SGG) befugt, eine Entscheidung zu treffen. Soweit der Kläger darüber hinaus eine gerichtliche Entscheidung über Ansprüche begehrt (vgl. dazu die Sitzungsniederschrift vom 28. September 2006 und darin z. B. genannte Überprüfungsantrage), die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, steht dem entgegen, dass das LSG nur ausnahmsweise (vgl. § 96 SGG) erstinstanzlich entscheiden darf.

Mithin ist – da noch ausnahmsweise gemäß § 96 SGG einzubeziehende Bescheide weder von den Beteiligten benannt noch aus den Akten ersichtlich sind – die Berufung unzulässig, soweit der Kläger über die im angefochtenen Urteil genannten Streitpunkte hinaus eine "umfassende Prüfung" sämtlicher in Erwägung zu ziehender Leistungsansprüche begehrt, unabhängig davon, dass es dazu zunächst einer Prüfung durch die Verwaltung und Erlass entsprechender – dann der gerichtlichen Prüfung zugänglicher – Bescheide bedarf.

Soweit die Berufung im Übrigen zulässig ist, ist sie unbegründet. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen das in dem erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Begehren keinen Erfolg haben kann. Darauf nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

Zu dem Berufungsvorbringen ist eingangs ergänzend anzumerken, dass der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel einer unzureichenden Erörterung und Anhörung nicht erkennbar ist. Er hat bereits erstinstanzlich in seinen Schriftsätzen umfangreich vorgetragen und das SG ist darauf – soweit für das Verfahren bedeutsam – in der rechtlich gebotenen Weise eingegangen. Dass die Erörterungen der mündlichen Verhandlung nicht in aller – offenbar vom Kläger gewünschten – Ausführlichkeit schriftlich aufgenommen worden sind, ist unschädlich, denn in die Sitzungsniederschrift müssen lediglich die wesentlichen Vorgänge und Erklärungen aufgenommen werden (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, Rdnr. 4 ff zu § 122). Aber selbst wenn man einen – hier nicht erkennbaren – Verfahrensmangel annehmen wollte, führte dies nicht zwingend zur Zurückverweisung gemäß § 159 SGG, denn diese soll nur ausnahmsweise erfolgen (Meyer-Ladewig, aaO, Rdnr. 5 zu § 159). Gründe für eine solche Ausnahme sind im übrigen auch nicht ersichtlich. Schließlich hatte der Kläger im Verlaufe des Berufungsverfahrens auch noch ausreichend Gelegenheit, aus seiner Sicht erforderliche Ausführungen nachzureichen.

Das angefochtene Urteil legt richtig dar, dass zulässiger Streitgegenstand des Klageverfahrens lediglich der den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005 betreffende Bescheid vom 21. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006 und des Bescheides vom 16. Februar 2006 ist, mit dem ihm Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bewilligt worden sind.

Dagegen ist die Übernahme der Nachforderungen aus der Gas- und Stromabrechnung nach der gemäß § 113 Abs. 1 SGG erfolgten Trennung nicht mehr Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens gewesen. Folgerichtig hat das SG mit dem angefochtenen Urteil nicht über diesen Streitpunkt, zu dem es weitere Ermittlungen für erforderlich hielt, entschieden. Somit kann auch der Senat darüber nicht entscheiden.

Das SG hat auch zutreffend dargelegt, dass mangels angreifbarer Vewaltungsentscheidungen das klägerische Begehren, den Beklagten zur Gewährung einer einmaligen Wohnungsbeihilfe zu verpflichten, unzulässig ist.

Hinsichtlich des danach allein zulässigen Begehrens auf Gewährung einer höheren Leistung der Grundsicherung ist die Berufung sowohl bezüglich des insoweit geltend gemachten Mehrbedarfs gemäß § 30 Abs. 4 i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII als auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen im Sinne des umfassenden Einkommensbegriffs des § 82 SGB XII unbegründet.

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm über den zuerkannten Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII hinaus der von ihm beanspruchte Mehrbedarf von 35 % des maßgebenden Regelsatzes zusteht, da ein Sachverhalt im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII nicht vorliegt. Der Kläger hat einen solchen Sachverhalt weder behauptet, geschweige denn belegt, noch ergibt sich ein solcher aus den Akten für den vorliegend streitigen Zeitraum. Entsprechende Eingliederungshilfe ist dem Kläger demgemäß nicht geleistet worden. Daher zählt der Kläger auch nicht zu dem Personenkreis, dem nach Beendigung der nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII gewährten Eingliederungshilfe noch übergangsweise, insbesondere im Rahmen einer Einarbeitungszeit, der hier angesprochene Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 SGB XII gewährt werden kann.

Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das ihm gezahlte Kindergeld nicht als Einkommen leistungsmindernd berücksichtigt wird. Schon unter der Geltung des BSHG galt der Grundsatz, dass Kindergeld bei demjenigen zu berücksichtigen ist, an den es gezahlt wird (vgl. z. B. die vom Beklagten genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts). Dieser Grundsatz ist auch unter der Geltung des SGB XII maßgebend, sodass einem volljährigen behinderten Kind im Rahmen einer Abzweigung zugeflossenes Kindergeld als dessen Einkommen gilt (vgl. BSG, Urteil vom 08. Februar 2007 – B 9 b SO 5/06 R –, zitiert nach Juris, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Da ausweislich des Bescheides der Familienkasse vom 16. März 2004 dem Kläger aufgrund seines Abzweigungsantrages das Kindergeld gemäß § 74 EStG überwiesen wird, ist dessen Berücksichtigung als Einkommen gemäß § 82 SB XII nicht zu beanstanden.

Die Berufung kann nach alledem keinen Erfolg haben.

Der Senat weist an dieser Stelle vorsorglich erneut darauf hin, dass der Kläger zu den verschiedenen (Überprüfungs-) Anträgen zunächst die Prüfung durch die Verwaltung und deren Entscheidungen abwarten muss, bevor er ggf. zulässigerweise eine gerichtliche Prüfung seiner erhobenen Ansprüche verlangen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved