Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 6603/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 107/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage I zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) während der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Interflug GmbH sowie der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die am geborene Klägerin erhielt aufgrund einer ab 01. September 1950 durchlaufenden Ausbildung das Facharbeiterzeugnis vom 20. Februar 1953 über die erfolgreiche Ausbildung zur technischen Zeichnerin. Nach einem seit September 1953 folgenden Besuch der Arbeiter - und Bauernfakultät an der M-L-Universität H-W wurde ihr mit Zeugnis vom 13. Juni 1956 die Hochschulreife zuerkannt. Daran schloss sich vom 01. September 1956 bis 05. Juni 1961 ein erfolgreiches Studium zum Dipl. Ing. oec. am Moskauer Ingenieurökonomischen Institut an. Ab dem 01. September 1961 war sie als Ingenieurin (Betriebswirtschaftlerin) bei der Interflug GmbH beschäftigt; eine Unterbrechung ergab sich durch die Geburt ihres Sohnes S am. Vom 01. November 1964 bis 30. April 1966 war die Klägerin als Hauptreferentin Abteilung WTE im Ministerium für Verkehrswesen beschäftigt. Seit dem 01. Mai 1966 und über den 30. Juni 1990 hinaus war die Klägerin sodann wiederum bei der Interflug GmbH beschäftigt, anfangs als Ausbildungskader für Repräsentanten und vom September 1966 bis August 1972 als Repräsentant in Moskau (laut Änderungsvertrag vom 26. April 1971 als Leiter der Auslandsvertretung) und im weiteren Verlauf als Abteilungsleiterin.
Mitglied einer Zusatzversorgung war die Klägerin während ihrer Beschäftigungen nicht; auch war ihr keine Versorgungszusage erteilt oder arbeitsvertraglich vereinbart worden. Seit dem 01. März 1971 entrichtete sie Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bis zum Doppelten des in der Pflichtversicherung versicherten Entgeltes.
Ab 01. März 1996 erhielt die Klägerin antragsgemäß eine Rente gemäß Art. 2 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) mit Bescheid vom 12. Juni 1996. Nach Aufgabe ihrer zunächst weiterhin ausgeübten Beschäftigung (bis zum 30. Juni 1997) erhielt sie auf ihren Antrag Altersrente nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – mit Bescheid vom 12. August 1997 ab 01. Juli 1997 zuerkannt.
Mit Schreiben vom 14. September 2001 beantragte die Klägerin im Hinblick auf ein Urteil des BSG (vom 12. Juni 2001 – B 4 RA 117/00), in dem bestätigt worden sei, dass auch Hochschulabsolventen mit einem Abschluss als Ingenieur-Ökonom Anspruch auf rentensteigernde Zusatzversorgungszeiten hätten, auch wenn ihnen in der DDR keine diesbezüglichen Versorgungszusagen gemacht worden seien, eine Überprüfung. Mit Bescheid vom 19. Februar 2002 stellte die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger für die Zuatzversorgungssysteme Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für die Zeit vom 01. November 1964 bis 30. April 1966 und die in dieser Zeit erzielten Entgelte fest und lehnte gleichzeitig eine entsprechende Feststellung für die Zeiten vom 01. September 1961 bis 31. Oktober 1964 und 01. Mai 1966 bis 30. Juni 1990 ab, da die Beschäftigung während dieser Zeiten nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems – volkseigener Produktionsbetrieb – ausgeübt worden sei. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2002 zurück und führte dazu aus, die Klägerin hätte bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 keine Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 besessen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Klägerin entweder am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt hätte oder aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (Hinweis auf BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 36/01 R). Daran fehle es. Im Juni 1990 habe die Klägerin zwar als Ingenieurin eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung bei der Interflug GmbH ausgeübt. Es habe sich hierbei nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch keinen im Sinne von § 1 Absatz 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 gleichgestellten Betrieb gehandelt, wie sich aus den Urteilen des BSG vom 09. April 2002 (B 4 RA 41/01, B 4 RA 3/02 R) ergebe. Auch die vom BSG vorgenommene bundesrechtskonforme Anwendung begründe mithin keine Anwartschaft nach dem AAÜG. Im Übrigen sei mit dem Feststellungsbescheid keine Entscheidung zur Anwendbarkeit des AAÜG (§ 1), sondern lediglich über bestimmte Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG getroffen worden.
Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt und unter Hinweis auf verschiedene vorgelegte Unterlagen die Auffassung vertreten, die Interflug GmbH sei ein von der AVitech erfasster Betrieb. Die Interflug sei wie ein volkseigener Betrieb behandelt worden, wie sich unter anderem auch daran zeige, dass verschiedene Mitarbeiter eine entsprechende Versorgungszusage erhalten hätten.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. November 2003 abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid sowie das Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R –, dem es sich anschließe, Bezug genommen. Mit der Beschäftigung bei der Interflug GmbH fehle es an der betrieblichen Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt und zu dessen Begründung sie verschiedene Unterlagen vorgelegt hat. Die vom BSG in dem angeführten Urteil nur unvollständig berücksichtigte Sach- und Rechtslage belege, dass die Interflug GmbH zu den von der AVItech erfassten Betrieben zähle. Im Hinblick auf die Einbindung in das Rechts- und Wirtschaftssystem wie andere volkseigene Betriebe sei eine Ausgrenzung allein wegen der Rechtsform der GmbH nicht gerechtfertigt. Die Zeiten der (qualifikationsgemäßen) Beschäftigung bei der Interflug GmbH und die während dieser Zeiten erzielten tatsächlichen Entgelte seien daher antragsgemäß festzustellen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2003 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeiten der Beschäftigung bei der Interflug GmbH in den Zeiträumen vom 01. September 1961 bis 31. Oktober 1964 und 01. Mai 1966 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem gemäß Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zum 01. August 1991 habe die Klägerin keinen Versorgungsanspruch und auch keine Versorgungsanwartschaft (Versorgungszusage, Einzelfallentscheidung, Einzelvertrag) gehabt. Die somit nicht einbezogene Klägerin habe also nur dann bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gehabt haben können, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt als partielles und sekundäres Bundesrecht weiter anzuwendenden Regelungen der Versorgungssysteme nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, sodass ihr aus bundesrechtlicher Sicht Versorgung hätte geleistet werden müssen. Dass wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt hätte, aufgrund welcher ihr nach Bundesrecht zwingend eine Versorgungszusage zu erteilen gewesen wäre, die dann – aus bundesrechtlicher Sicht rückschauend – keine rechtsbegründende, sondern nur noch rechtsfeststellende Bedeutung gehabt hätte. Diese Voraussetzungen seien auf der Grundlage der insoweit maßgebenden Verordnung über die AVItech vom 17. August 1950 (GBl. I, Seite 844) i. V. m. § 1 Abs. 1 der 2. DB vom 24. Mai 1951 (GBl I, Seite 487) jedoch nicht gegeben, weil es an der betrieblichen Voraussetzung fehle, wie bereits das BSG in seinem Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R – festgestellt habe. Denn die 1958 gegründete Interflug GmbH sei kein volkseigener Produktionsbetrieb (des Bauwesens oder der Industrie) oder diesem nach der 2. DB gleichgestellter Betrieb gewesen. Die Interflug sei – anders als der VEB Deutsche Lufthansa – nicht als VEB, sondern als GmbH gegründet worden und habe diese gesellschaftsrechtliche Rechtsform bis zu ihrer Auflösung beibehalten. Rechtsgrundlage sei das in der DDR fortgeltende GmbH-Gesetz vom 22. April 1892 gewesen, dessen Maßgaben die Interflug entsprochen habe. Die Interflug sei auch nicht in den in der 2. DB aufgelisteten gleichgestellten Betrieben enthalten. Auch aus den nunmehr eingereichten Unterlagen ergäbe sich, dass zwischen 1958 und 1990 regelmäßig nur durch Ermessensentscheidung des zuständigen Verkehrsministeriums der DDR die Aufnahme in die AVItech erfolgt sei. Generell könne davon ausgegangen werden, dass die Einbeziehung von Mitarbeitern der Interflug in die AVItech nicht die Regel gewesen sei, sondern nur im Ermessenswege durch wenige Einzelfallentscheidungen des Ministeriums für Verkehrswesen der DDR erfolgt sei. Das BSG sei damit in seinem Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R – entgegen der klägerischen Behauptung von einer zutreffenden Tatsachenlage ausgegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer: 65 230236 S 559), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - ).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat für die streitigen Zeiten keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und der während dieser Zeit erzielten Entgelte. Das AAÜG ist auf die Klägerin nicht anwendbar. Sie unterfällt bereits nicht dem persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes, weil sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 (Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und auch keine Versorgungsanwartschaft erworben hatte.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger gleich einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des 6. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und diese dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Eine solche Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin besteht vorliegend nicht.
Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hätte die Klägerin zum Stichtag nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen wäre oder ein nach Artikel 19 des Einigungsvertrages bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR oder eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder ein Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder eine sonstige bindende Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgung (sogenannte "Statusfeststellung", vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R - , zitiert nach Juris) vorliegen würde.
Keine der vorgenannten Fallgestaltungen wird von der Klägerin erfüllt (sie räumt im Übrigen auch ausdrücklich ein, dass ihr zu Zeiten der DDR keine entsprechende Rechtsposition zuerkannt worden ist). Ihr war zu DDR-Zeiten eine Versorgung einzelvertraglich nicht zugesichert worden und ein bindender Verwaltungsakt einer der oben genannten Stellen ist nicht ergangen. Auch eine Rehabilitationsentscheidung mit der Folge einer Anwendung des AAÜG auf die Klägerin liegt nicht vor. Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 19. Februar 2002 hat die Beklagte im Übrigen eine derartige Statusfeststellung über das Bestehen einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 AAÜG nicht getroffen. Dafür ist nämlich die Feststellung über die Erfüllung des Tatbestandes einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit im Sinne von § 5 AAÜG durch Zeiten der Ausübung einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit (hier für die Zeit vom 01. November 1964 – 30. April 1966 beim Ministerium für Verkehrswesen) und über die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr insoweit eines zweifelsfreien – und hier nicht erfolgten – Ausspruches, dass der Versicherte zum 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft oder einen Versorgungsanspruch gehabt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R, 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R -, 31. März 2004 – B 4 RA 31/03 R, und 10. Februar 2005 - B 4 RA 47/04 R). Die Klägerin hatte am 01. August 1991 auch keinen (fiktiven) "Anspruch" auf eine Versorgungszusage, der zur Anwendung des AAÜG auf sie führen könnte. Diese Situation wäre gegeben, wenn ihr aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d. h. nach den insoweit vom Einigungsvertrag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versorgung am 30. Juni 1990 hätte eingeräumt werden müssen, sie also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01. Juli 1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld Leistungen aus dem Versorgungssystem hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn sie nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" – ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt– generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30. Juni 1990 erfüllt waren (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R – in SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 und Urteil vom 16. März 2006 – B 4 RA 30/05 R -, zitiert nach Juris). Ein derartiger – fiktiver – bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage setzt nach der Verordnung über die AVItech vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844) und der dazu erlassenen 2. DB vom 24. Mai 1951 (GBl. II S. 487) unter anderem voraus, dass die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb erfolgte. Daran fehlt es jedoch.
Für die Zuordnung zu den von den versorgungsrechtlichen Bestimmungen erfassten volkseigenen Betrieben ist der Sprachgebrauch der DDR zum 30. Juni 1990 maßgebend. Nach Sprachgebrauch und Staatspraxis der DDR war die Interflug GmbH aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Organisation als GmbH kein volkseigener Betrieb, ohne dass darauf einzugehen ist, ob die zusätzliche und einschränkende Voraussetzung eines Produktionsbetriebes erfüllt wird. Auch wenn die Interflug GmbH, worauf die Klägerin näher eingeht, als Betrieb der volkseigenen Wirtschaft in verschiedenen Bereichen volkseigenen Betrieben gleichgestellt war, so hatte sie dennoch rechtlich – und was hier entscheidungserheblich ist, versorgungsrechtlich – nicht den Status eines volkseigenen Betriebes. Das ergibt sich insbesondere aus den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (die für VEB maßgebende Kombinatsordnung aus dem Jahre 1979 einerseits und das GmbH-Gesetz andererseits). Darüber hinaus ist es auch mit der historischen Entwicklung der Interflug GmbH nicht vereinbar, von einer Identität der rechtlichen Deutungen von VEB und GmbH im Binnenrecht der DDR auszugehen. Die Gründung der Interflug GmbH neben dem (seinerzeit noch bestehenden) VEB Deutsche Lufthansa und spätere Übernahme von dessen Aufgaben zeigt eine staatlich bezweckte Abwahl der Rechtsform VEB. Eine Gleichstellung der Interflug GmbH mit einem VEB ist dagegen bis zum 30. Juni 1990 (in § 1 Abs. 2 der 2. DB) nicht erfolgt. Die am 30. Juni 1990 danach nicht gegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die Interflug GmbH im Wirtschaftsrecht (und sonstigem Binnenrecht) der DDR weitgehend einem VEB gleichgestellt war. Es kommt nämlich bundesrechtlich nicht auf diese "wirtschaftsrechtliche", sondern allein auf die versorgungsrechtliche Gleichstellung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB an. Auch die Praxis, wie sie aus der äußerst geringen Zahl von Einbeziehungen in die AVItech ablesbar ist, lässt nicht erkennen, dass die Interflug GmbH als VEB bzw. gleichgestellter Betrieb im Sinne der versorgungsrechtlichen Bestimmungen angesehen worden ist (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R – in SozR 3-8570 § 1 Nr.7).
Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass, der aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr zu folgen. Dass die organisationsrechtliche Form des Betriebes – GmbH – von entscheidender versorgungsrechtlicher Bedeutung ist, hat das BSG auch später bestätigt (Urteile vom 16. März 2006 – B 4 RA 30/05 R - , zitiert nach Juris und vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R – in SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 ). Die von der Klägerin erneut betonte und auch vom BSG gesehene und gewürdigte "wirtschaftsrechtliche" Gleichstellung beseitigt jedoch nicht die Tatsache der gewollten staatlichen Abwahl der Rechtsform VEB und der nicht erfolgten (anschließenden) Gleichstellung in den versorgungsrechtlichen Bestimmungen zur AVItech. Die von der Klägerin begehrte Auslegung ließe den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Wortlaut der versorgungsrechtlichen Bestimmungen zurücktreten und würde damit das bereits vom DDR-Gesetzgeber veranlasste Neueinbeziehungsverbot missachten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bedingt ihr Vorbringen zu den Einbeziehungsfällen ebenfalls keine andere Wertung. Unabhängig davon, worauf die dargelegten Einbeziehungsfälle beruhen (Übernahmen, Einzelvertrag, Einzelentscheidungen usw.), handelte es sich ersichtlich – wie auch vom BSG dargelegt – nur um eine geringe Anzahl von einbezogenen Personen, die deutlich machen, dass die Interflug GmbH nicht als dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech unterfallender Betrieb angesehen wurde. Dem entspricht die Tatsache, dass ausweislich der vorgelegten Schreiben der Interflug GmbH aus den Jahren 1963 – 1970 z. B. zum 30. Juni 1970 (nur) 22 Versorgungsverträge (einschließlich z. B. übernommener Versorgungszusagen von anderen Betrieben) und nach den Rechnungen der staatlichen Versicherung z. B. zum 01. Januar 1990 nur 12 Verträge (ausschließlich Rentner) bestanden. Demgegenüber soll es nach Angaben der Klägerin mehr als 1000 ehemalige Ingenieure der Interflug GmbH geben, die – wie sie – mit der Beklagten um die Anwendbarkeit des AAÜG stritten. Dass die Beschäftigten der Interflug GmbH entsprechend der behaupteten Praxis regelmäßig in die AVItech einbezogen worden sind, wenn sie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllten, ist mithin weder durch diese Unterlagen noch in anderer Weise belegt (vgl. im Übrigen zu auch von der Klägerin vorgelegten Unterlagen den auch dem Prozessbevollmächtigten bekannten ausführlichen Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 16. März 2006 – L 22 R 364/05 – unter Hinweis auf seine vorhergehenden Urteile in gleichartigen Fällen).
Schließlich bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken, der dargestellten Rechtsprechung und Rechtsauslegung zu folgen (vgl. den [ebenfalls dem Prozessbevollmächtigten zugestellten] Beschluss des BverfG vom 01. März 2006 – 1 BVR 320/06 - , mit dem eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde).
Die Berufung kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen angesichts der erwähnten Rechtsprechung nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage I zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) während der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Interflug GmbH sowie der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die am geborene Klägerin erhielt aufgrund einer ab 01. September 1950 durchlaufenden Ausbildung das Facharbeiterzeugnis vom 20. Februar 1953 über die erfolgreiche Ausbildung zur technischen Zeichnerin. Nach einem seit September 1953 folgenden Besuch der Arbeiter - und Bauernfakultät an der M-L-Universität H-W wurde ihr mit Zeugnis vom 13. Juni 1956 die Hochschulreife zuerkannt. Daran schloss sich vom 01. September 1956 bis 05. Juni 1961 ein erfolgreiches Studium zum Dipl. Ing. oec. am Moskauer Ingenieurökonomischen Institut an. Ab dem 01. September 1961 war sie als Ingenieurin (Betriebswirtschaftlerin) bei der Interflug GmbH beschäftigt; eine Unterbrechung ergab sich durch die Geburt ihres Sohnes S am. Vom 01. November 1964 bis 30. April 1966 war die Klägerin als Hauptreferentin Abteilung WTE im Ministerium für Verkehrswesen beschäftigt. Seit dem 01. Mai 1966 und über den 30. Juni 1990 hinaus war die Klägerin sodann wiederum bei der Interflug GmbH beschäftigt, anfangs als Ausbildungskader für Repräsentanten und vom September 1966 bis August 1972 als Repräsentant in Moskau (laut Änderungsvertrag vom 26. April 1971 als Leiter der Auslandsvertretung) und im weiteren Verlauf als Abteilungsleiterin.
Mitglied einer Zusatzversorgung war die Klägerin während ihrer Beschäftigungen nicht; auch war ihr keine Versorgungszusage erteilt oder arbeitsvertraglich vereinbart worden. Seit dem 01. März 1971 entrichtete sie Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bis zum Doppelten des in der Pflichtversicherung versicherten Entgeltes.
Ab 01. März 1996 erhielt die Klägerin antragsgemäß eine Rente gemäß Art. 2 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) mit Bescheid vom 12. Juni 1996. Nach Aufgabe ihrer zunächst weiterhin ausgeübten Beschäftigung (bis zum 30. Juni 1997) erhielt sie auf ihren Antrag Altersrente nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – mit Bescheid vom 12. August 1997 ab 01. Juli 1997 zuerkannt.
Mit Schreiben vom 14. September 2001 beantragte die Klägerin im Hinblick auf ein Urteil des BSG (vom 12. Juni 2001 – B 4 RA 117/00), in dem bestätigt worden sei, dass auch Hochschulabsolventen mit einem Abschluss als Ingenieur-Ökonom Anspruch auf rentensteigernde Zusatzversorgungszeiten hätten, auch wenn ihnen in der DDR keine diesbezüglichen Versorgungszusagen gemacht worden seien, eine Überprüfung. Mit Bescheid vom 19. Februar 2002 stellte die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger für die Zuatzversorgungssysteme Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für die Zeit vom 01. November 1964 bis 30. April 1966 und die in dieser Zeit erzielten Entgelte fest und lehnte gleichzeitig eine entsprechende Feststellung für die Zeiten vom 01. September 1961 bis 31. Oktober 1964 und 01. Mai 1966 bis 30. Juni 1990 ab, da die Beschäftigung während dieser Zeiten nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems – volkseigener Produktionsbetrieb – ausgeübt worden sei. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2002 zurück und führte dazu aus, die Klägerin hätte bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 keine Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 besessen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Klägerin entweder am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt hätte oder aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (Hinweis auf BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 36/01 R). Daran fehle es. Im Juni 1990 habe die Klägerin zwar als Ingenieurin eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung bei der Interflug GmbH ausgeübt. Es habe sich hierbei nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch keinen im Sinne von § 1 Absatz 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 gleichgestellten Betrieb gehandelt, wie sich aus den Urteilen des BSG vom 09. April 2002 (B 4 RA 41/01, B 4 RA 3/02 R) ergebe. Auch die vom BSG vorgenommene bundesrechtskonforme Anwendung begründe mithin keine Anwartschaft nach dem AAÜG. Im Übrigen sei mit dem Feststellungsbescheid keine Entscheidung zur Anwendbarkeit des AAÜG (§ 1), sondern lediglich über bestimmte Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG getroffen worden.
Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt und unter Hinweis auf verschiedene vorgelegte Unterlagen die Auffassung vertreten, die Interflug GmbH sei ein von der AVitech erfasster Betrieb. Die Interflug sei wie ein volkseigener Betrieb behandelt worden, wie sich unter anderem auch daran zeige, dass verschiedene Mitarbeiter eine entsprechende Versorgungszusage erhalten hätten.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. November 2003 abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid sowie das Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R –, dem es sich anschließe, Bezug genommen. Mit der Beschäftigung bei der Interflug GmbH fehle es an der betrieblichen Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt und zu dessen Begründung sie verschiedene Unterlagen vorgelegt hat. Die vom BSG in dem angeführten Urteil nur unvollständig berücksichtigte Sach- und Rechtslage belege, dass die Interflug GmbH zu den von der AVItech erfassten Betrieben zähle. Im Hinblick auf die Einbindung in das Rechts- und Wirtschaftssystem wie andere volkseigene Betriebe sei eine Ausgrenzung allein wegen der Rechtsform der GmbH nicht gerechtfertigt. Die Zeiten der (qualifikationsgemäßen) Beschäftigung bei der Interflug GmbH und die während dieser Zeiten erzielten tatsächlichen Entgelte seien daher antragsgemäß festzustellen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2003 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeiten der Beschäftigung bei der Interflug GmbH in den Zeiträumen vom 01. September 1961 bis 31. Oktober 1964 und 01. Mai 1966 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem gemäß Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zum 01. August 1991 habe die Klägerin keinen Versorgungsanspruch und auch keine Versorgungsanwartschaft (Versorgungszusage, Einzelfallentscheidung, Einzelvertrag) gehabt. Die somit nicht einbezogene Klägerin habe also nur dann bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gehabt haben können, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt als partielles und sekundäres Bundesrecht weiter anzuwendenden Regelungen der Versorgungssysteme nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, sodass ihr aus bundesrechtlicher Sicht Versorgung hätte geleistet werden müssen. Dass wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt hätte, aufgrund welcher ihr nach Bundesrecht zwingend eine Versorgungszusage zu erteilen gewesen wäre, die dann – aus bundesrechtlicher Sicht rückschauend – keine rechtsbegründende, sondern nur noch rechtsfeststellende Bedeutung gehabt hätte. Diese Voraussetzungen seien auf der Grundlage der insoweit maßgebenden Verordnung über die AVItech vom 17. August 1950 (GBl. I, Seite 844) i. V. m. § 1 Abs. 1 der 2. DB vom 24. Mai 1951 (GBl I, Seite 487) jedoch nicht gegeben, weil es an der betrieblichen Voraussetzung fehle, wie bereits das BSG in seinem Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R – festgestellt habe. Denn die 1958 gegründete Interflug GmbH sei kein volkseigener Produktionsbetrieb (des Bauwesens oder der Industrie) oder diesem nach der 2. DB gleichgestellter Betrieb gewesen. Die Interflug sei – anders als der VEB Deutsche Lufthansa – nicht als VEB, sondern als GmbH gegründet worden und habe diese gesellschaftsrechtliche Rechtsform bis zu ihrer Auflösung beibehalten. Rechtsgrundlage sei das in der DDR fortgeltende GmbH-Gesetz vom 22. April 1892 gewesen, dessen Maßgaben die Interflug entsprochen habe. Die Interflug sei auch nicht in den in der 2. DB aufgelisteten gleichgestellten Betrieben enthalten. Auch aus den nunmehr eingereichten Unterlagen ergäbe sich, dass zwischen 1958 und 1990 regelmäßig nur durch Ermessensentscheidung des zuständigen Verkehrsministeriums der DDR die Aufnahme in die AVItech erfolgt sei. Generell könne davon ausgegangen werden, dass die Einbeziehung von Mitarbeitern der Interflug in die AVItech nicht die Regel gewesen sei, sondern nur im Ermessenswege durch wenige Einzelfallentscheidungen des Ministeriums für Verkehrswesen der DDR erfolgt sei. Das BSG sei damit in seinem Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R – entgegen der klägerischen Behauptung von einer zutreffenden Tatsachenlage ausgegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer: 65 230236 S 559), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - ).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat für die streitigen Zeiten keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und der während dieser Zeit erzielten Entgelte. Das AAÜG ist auf die Klägerin nicht anwendbar. Sie unterfällt bereits nicht dem persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes, weil sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 (Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und auch keine Versorgungsanwartschaft erworben hatte.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger gleich einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des 6. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und diese dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Eine solche Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin besteht vorliegend nicht.
Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hätte die Klägerin zum Stichtag nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen wäre oder ein nach Artikel 19 des Einigungsvertrages bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR oder eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder ein Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder eine sonstige bindende Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgung (sogenannte "Statusfeststellung", vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R - , zitiert nach Juris) vorliegen würde.
Keine der vorgenannten Fallgestaltungen wird von der Klägerin erfüllt (sie räumt im Übrigen auch ausdrücklich ein, dass ihr zu Zeiten der DDR keine entsprechende Rechtsposition zuerkannt worden ist). Ihr war zu DDR-Zeiten eine Versorgung einzelvertraglich nicht zugesichert worden und ein bindender Verwaltungsakt einer der oben genannten Stellen ist nicht ergangen. Auch eine Rehabilitationsentscheidung mit der Folge einer Anwendung des AAÜG auf die Klägerin liegt nicht vor. Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 19. Februar 2002 hat die Beklagte im Übrigen eine derartige Statusfeststellung über das Bestehen einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 AAÜG nicht getroffen. Dafür ist nämlich die Feststellung über die Erfüllung des Tatbestandes einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit im Sinne von § 5 AAÜG durch Zeiten der Ausübung einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit (hier für die Zeit vom 01. November 1964 – 30. April 1966 beim Ministerium für Verkehrswesen) und über die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr insoweit eines zweifelsfreien – und hier nicht erfolgten – Ausspruches, dass der Versicherte zum 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft oder einen Versorgungsanspruch gehabt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R, 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R -, 31. März 2004 – B 4 RA 31/03 R, und 10. Februar 2005 - B 4 RA 47/04 R). Die Klägerin hatte am 01. August 1991 auch keinen (fiktiven) "Anspruch" auf eine Versorgungszusage, der zur Anwendung des AAÜG auf sie führen könnte. Diese Situation wäre gegeben, wenn ihr aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d. h. nach den insoweit vom Einigungsvertrag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versorgung am 30. Juni 1990 hätte eingeräumt werden müssen, sie also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01. Juli 1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld Leistungen aus dem Versorgungssystem hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn sie nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" – ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt– generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30. Juni 1990 erfüllt waren (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R – in SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 und Urteil vom 16. März 2006 – B 4 RA 30/05 R -, zitiert nach Juris). Ein derartiger – fiktiver – bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage setzt nach der Verordnung über die AVItech vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844) und der dazu erlassenen 2. DB vom 24. Mai 1951 (GBl. II S. 487) unter anderem voraus, dass die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb erfolgte. Daran fehlt es jedoch.
Für die Zuordnung zu den von den versorgungsrechtlichen Bestimmungen erfassten volkseigenen Betrieben ist der Sprachgebrauch der DDR zum 30. Juni 1990 maßgebend. Nach Sprachgebrauch und Staatspraxis der DDR war die Interflug GmbH aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Organisation als GmbH kein volkseigener Betrieb, ohne dass darauf einzugehen ist, ob die zusätzliche und einschränkende Voraussetzung eines Produktionsbetriebes erfüllt wird. Auch wenn die Interflug GmbH, worauf die Klägerin näher eingeht, als Betrieb der volkseigenen Wirtschaft in verschiedenen Bereichen volkseigenen Betrieben gleichgestellt war, so hatte sie dennoch rechtlich – und was hier entscheidungserheblich ist, versorgungsrechtlich – nicht den Status eines volkseigenen Betriebes. Das ergibt sich insbesondere aus den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (die für VEB maßgebende Kombinatsordnung aus dem Jahre 1979 einerseits und das GmbH-Gesetz andererseits). Darüber hinaus ist es auch mit der historischen Entwicklung der Interflug GmbH nicht vereinbar, von einer Identität der rechtlichen Deutungen von VEB und GmbH im Binnenrecht der DDR auszugehen. Die Gründung der Interflug GmbH neben dem (seinerzeit noch bestehenden) VEB Deutsche Lufthansa und spätere Übernahme von dessen Aufgaben zeigt eine staatlich bezweckte Abwahl der Rechtsform VEB. Eine Gleichstellung der Interflug GmbH mit einem VEB ist dagegen bis zum 30. Juni 1990 (in § 1 Abs. 2 der 2. DB) nicht erfolgt. Die am 30. Juni 1990 danach nicht gegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die Interflug GmbH im Wirtschaftsrecht (und sonstigem Binnenrecht) der DDR weitgehend einem VEB gleichgestellt war. Es kommt nämlich bundesrechtlich nicht auf diese "wirtschaftsrechtliche", sondern allein auf die versorgungsrechtliche Gleichstellung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB an. Auch die Praxis, wie sie aus der äußerst geringen Zahl von Einbeziehungen in die AVItech ablesbar ist, lässt nicht erkennen, dass die Interflug GmbH als VEB bzw. gleichgestellter Betrieb im Sinne der versorgungsrechtlichen Bestimmungen angesehen worden ist (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R – in SozR 3-8570 § 1 Nr.7).
Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass, der aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr zu folgen. Dass die organisationsrechtliche Form des Betriebes – GmbH – von entscheidender versorgungsrechtlicher Bedeutung ist, hat das BSG auch später bestätigt (Urteile vom 16. März 2006 – B 4 RA 30/05 R - , zitiert nach Juris und vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R – in SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 ). Die von der Klägerin erneut betonte und auch vom BSG gesehene und gewürdigte "wirtschaftsrechtliche" Gleichstellung beseitigt jedoch nicht die Tatsache der gewollten staatlichen Abwahl der Rechtsform VEB und der nicht erfolgten (anschließenden) Gleichstellung in den versorgungsrechtlichen Bestimmungen zur AVItech. Die von der Klägerin begehrte Auslegung ließe den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Wortlaut der versorgungsrechtlichen Bestimmungen zurücktreten und würde damit das bereits vom DDR-Gesetzgeber veranlasste Neueinbeziehungsverbot missachten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bedingt ihr Vorbringen zu den Einbeziehungsfällen ebenfalls keine andere Wertung. Unabhängig davon, worauf die dargelegten Einbeziehungsfälle beruhen (Übernahmen, Einzelvertrag, Einzelentscheidungen usw.), handelte es sich ersichtlich – wie auch vom BSG dargelegt – nur um eine geringe Anzahl von einbezogenen Personen, die deutlich machen, dass die Interflug GmbH nicht als dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech unterfallender Betrieb angesehen wurde. Dem entspricht die Tatsache, dass ausweislich der vorgelegten Schreiben der Interflug GmbH aus den Jahren 1963 – 1970 z. B. zum 30. Juni 1970 (nur) 22 Versorgungsverträge (einschließlich z. B. übernommener Versorgungszusagen von anderen Betrieben) und nach den Rechnungen der staatlichen Versicherung z. B. zum 01. Januar 1990 nur 12 Verträge (ausschließlich Rentner) bestanden. Demgegenüber soll es nach Angaben der Klägerin mehr als 1000 ehemalige Ingenieure der Interflug GmbH geben, die – wie sie – mit der Beklagten um die Anwendbarkeit des AAÜG stritten. Dass die Beschäftigten der Interflug GmbH entsprechend der behaupteten Praxis regelmäßig in die AVItech einbezogen worden sind, wenn sie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllten, ist mithin weder durch diese Unterlagen noch in anderer Weise belegt (vgl. im Übrigen zu auch von der Klägerin vorgelegten Unterlagen den auch dem Prozessbevollmächtigten bekannten ausführlichen Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 16. März 2006 – L 22 R 364/05 – unter Hinweis auf seine vorhergehenden Urteile in gleichartigen Fällen).
Schließlich bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken, der dargestellten Rechtsprechung und Rechtsauslegung zu folgen (vgl. den [ebenfalls dem Prozessbevollmächtigten zugestellten] Beschluss des BverfG vom 01. März 2006 – 1 BVR 320/06 - , mit dem eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde).
Die Berufung kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen angesichts der erwähnten Rechtsprechung nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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