L 15 B 232/07 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 7 SO 81/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 232/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Rubrum war dahingehend zu berichtigen, dass der minderjährige T J G, vertreten durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter – die bisherigen Antragsteller zu 1) und 2) – Antragsteller des Verfahrens ist. Die geltend gemachte Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Eingliederungshilfe zur nachschulischen Betreuung bezeichnet ein Begehren, das nur dem Antragsteller selbst zustehen kann. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Zuerkennung einer Leistung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes setzt, wenn, wie hier, ein bislang "leistungsloser" Zustand besteht, voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar ist, dass ein Anspruch nach materiellem Recht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Für die Zeit bis 30. September 2007 fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund, da dem Antragsteller die begehrte Leistung von anderer Seite – dem Jugendamt des Antragsgegners – bindend zuerkannt worden ist. Für die Zeit ab 1. Oktober 2007 fehlt es dagegen an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller begehrt die nachschulische Betreuung in einer speziell auf die Belange sehbehinderter Kinder eingerichteten Tagesgruppe. Ein Anspruch hierauf kann sich im Rahmen der Sozialhilfe nur aus den §§ 53 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) über die Eingliederungshilfe ergeben. Der Antragsteller hat indessen lediglich einen sonderpädagogischen Förderbedarf dargelegt, der grundsätzlich nicht durch Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII abgedeckt wird (siehe LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Januar 2007 – L 7 SO 5701/06 ER-B und daran anschließend das Urteil des selben Gerichts vom 28. Juni 2007 – L 7 SO 414/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. März 2007 – L 13 SO 6/06 ER). Nichts anderes ergibt sich aus den mit dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 eingereichten medizinischen Unterlagen. Dass der Antragsteller eine an seinen individuellen Schwächen orientierte Förderung benötigt, steht nicht in Frage. Allein diese Tatsache führt aber noch nicht dazu, dass ihm gerade vom Antragsgegner die begehrte Leistung gewährt werden müsste. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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