Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 785/07
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1764/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Untätigkeitsbeschwerde der Kläger wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die am 10. September 2007 erhobene Untätigkeitsbeschwerde der Kläger war als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine in diesem Sinne beschwerdefähige Entscheidung des Sozialgerichts (SG) liegt bisher nicht vor. Die bloße Untätigkeit des SG in Form der Nichtbescheidung eines Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuchs der Kläger kann nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht Gegenstand einer Beschwerde sein. Eine außerordentliche (Untätigkeits-)Beschwerde, die im Übrigen nur darauf gerichtet sein kann, dem Verfahren – ggf. mit Fristsetzung - Fortgang zu geben, ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer in Anlehnung an §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz substantiiert und plausibel eine Rechtsverweigerung durch das SG darlegt und glaubhaft macht. Dies setzt voraus, dass er im Falle der Nichtentscheidung seines Prozesskostenhilfegesuchs darlegen und glaubhaft machen kann, dass eine Untätigkeit des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten des Richters beruht oder - wofür hier bei einem abgelaufenen Zeitraum von knapp acht Monaten seit Erhebung der Klage (am 01. März 2007) keinerlei Anhalt besteht - ein weiteres Zuwarten auf eine Entscheidung für ihn zu einer vollständigen oder zumindest teilweisen Entwertung des Rechtsschutzes führen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 09. November 2006 - L 10 B 934/06 AS, juris mwN = DÖD 2007, 212-214)
Die Kläger haben nicht im Ansatz glaubhaft gemacht, dass die Nichtentscheidung über das am 01. März 2007 beim SG Potsdam anhängig gemachte Prozesskostenhilfegesuch auf einem willkürlichen Verhalten beruht. Soweit sie sich der vom Vorsitzenden der Kammer mit Schreiben vom 31. Juli 2007 erteilten Auflage verweigert haben, eine Kopie des für die Zeit ab dem 01. Juli 2007 gültigen Bescheides über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einzureichen, und im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass es nicht angehe, dass regelmäßig nach den aktuellen Bescheiden gefragt werde, weil Entscheidungen über Prozesskostenhilfe erst nach sechs Monaten oder später getroffen würde, verkennen die Kläger die rechtlichen Zusammenhänge.
Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nach den §§ 117, 119 ZPO i.V.m. § 73a SGG ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. nur Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl, RdNr 39 zu § 119; Hartmann in Baumbach, ZPO, 60. Aufl., RdNr11f zu § 119). Zwar war der Antrag am 05. März 2007 bewilligungsreif, weil die Kläger zu diesem Zeitpunkt die vollständigen und in sich widerspruchsfreien Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt hatten, einschließlich des Bescheides vom 04. Dezember 2006, mit dem die Beklagte ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 bewilligt hatte. Die Kläger waren daher nicht gehalten, unaufgefordert die Bewilligungsbescheide für folgende Bewilligungszeiträume nach dem SGB II nachzureichen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es dem Gericht aber nicht verwehrt, zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben die Vorlage weiterer Unterlagen für Folgezeiträume zu verlangen (§ 118 Abs. 2 ZPO). Bessern sich nämlich nach dem für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durchgreifend, sind solche Änderungen gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 10. September 2007 erhobene Untätigkeitsbeschwerde der Kläger war als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine in diesem Sinne beschwerdefähige Entscheidung des Sozialgerichts (SG) liegt bisher nicht vor. Die bloße Untätigkeit des SG in Form der Nichtbescheidung eines Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuchs der Kläger kann nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht Gegenstand einer Beschwerde sein. Eine außerordentliche (Untätigkeits-)Beschwerde, die im Übrigen nur darauf gerichtet sein kann, dem Verfahren – ggf. mit Fristsetzung - Fortgang zu geben, ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer in Anlehnung an §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz substantiiert und plausibel eine Rechtsverweigerung durch das SG darlegt und glaubhaft macht. Dies setzt voraus, dass er im Falle der Nichtentscheidung seines Prozesskostenhilfegesuchs darlegen und glaubhaft machen kann, dass eine Untätigkeit des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten des Richters beruht oder - wofür hier bei einem abgelaufenen Zeitraum von knapp acht Monaten seit Erhebung der Klage (am 01. März 2007) keinerlei Anhalt besteht - ein weiteres Zuwarten auf eine Entscheidung für ihn zu einer vollständigen oder zumindest teilweisen Entwertung des Rechtsschutzes führen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 09. November 2006 - L 10 B 934/06 AS, juris mwN = DÖD 2007, 212-214)
Die Kläger haben nicht im Ansatz glaubhaft gemacht, dass die Nichtentscheidung über das am 01. März 2007 beim SG Potsdam anhängig gemachte Prozesskostenhilfegesuch auf einem willkürlichen Verhalten beruht. Soweit sie sich der vom Vorsitzenden der Kammer mit Schreiben vom 31. Juli 2007 erteilten Auflage verweigert haben, eine Kopie des für die Zeit ab dem 01. Juli 2007 gültigen Bescheides über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einzureichen, und im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass es nicht angehe, dass regelmäßig nach den aktuellen Bescheiden gefragt werde, weil Entscheidungen über Prozesskostenhilfe erst nach sechs Monaten oder später getroffen würde, verkennen die Kläger die rechtlichen Zusammenhänge.
Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nach den §§ 117, 119 ZPO i.V.m. § 73a SGG ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. nur Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl, RdNr 39 zu § 119; Hartmann in Baumbach, ZPO, 60. Aufl., RdNr11f zu § 119). Zwar war der Antrag am 05. März 2007 bewilligungsreif, weil die Kläger zu diesem Zeitpunkt die vollständigen und in sich widerspruchsfreien Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt hatten, einschließlich des Bescheides vom 04. Dezember 2006, mit dem die Beklagte ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 bewilligt hatte. Die Kläger waren daher nicht gehalten, unaufgefordert die Bewilligungsbescheide für folgende Bewilligungszeiträume nach dem SGB II nachzureichen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es dem Gericht aber nicht verwehrt, zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben die Vorlage weiterer Unterlagen für Folgezeiträume zu verlangen (§ 118 Abs. 2 ZPO). Bessern sich nämlich nach dem für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durchgreifend, sind solche Änderungen gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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