Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
53
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 53 AS 24/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. November 2005 in der Fassung des Bescheides vom 27. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2005 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der nach § 86b Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 23. November 2005 und 27. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2005 begehrt, hat Erfolg.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die gegen die angegriffenen Bescheide, mit denen im Sinne einer Aufhebung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entschieden worden ist, vom Antragsteller am 4. Januar 2006 erhobene Anfechtungsklage hatte nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 2005, § 31 Rn. 123).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub des Vollzuges das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug des Bescheides überwiegt. Bei der Interessenabwägung sind die nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage und summarischer Prüfung der Tatsachenlage bewerteten Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von Bedeutung. Danach bestehen vorliegend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. Die Anfechtungsklage dürfte daher nach dem Erkenntnisstand dieses Eilverfahrens Aussicht auf Erfolg haben.
Durch die mit der Klage angegriffenen Bescheide verfügte die Antragsgegnerin die Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2006 um 30 vom Hundert der Regelleistung (103,50 EUR monatlich). Anlass hierfür war, dass der Antragsteller von seinem Arbeitgeber während der Probezeit gekündigt worden war.
Die Antragsgegnerin bezieht sich für ihren Bescheid auf § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b und Abs. 6 SGB II.
Nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II gilt Absatz 1 (Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 vom Hundert) entsprechend bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der die in dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Damit ist Bezug genommen unter anderem auf § 144 Abs. 1 SGB III. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Vorliegend kann nach dem Erkenntnisstand dieses Eilverfahrens jedoch schon nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass der Antragsteller den Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III verwirklicht hat. Denn eine Arbeitgeberkündigung führt nur dann zu einer Sperrzeit, wenn der Arbeitslose durch sein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hat, dieses Verhalten für die Arbeitslosigkeit ursächlich gewesen ist und der Arbeitslose durch sein vertragswidriges Verhalten den Eintritt der Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.
Vertragswidriges Verhalten aber setzt einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag voraus. Der Arbeitsvertrag zwischen dem in H. wohnenden Antragsteller und der in H1. ansässigen Firma B. vom 22. September 2005 regelt jedoch Länge, Lage und Verteilung der für den Antragsteller geltenden Arbeitszeiten nicht ausdrücklich. Vielmehr ist in ihm nur bestimmt, dass die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 48 Stunden beträgt. So ist schon nicht ohne weiteres hinreichend sicher feststellbar, dass der Antragsteller gegen die Arbeitszeit betreffende arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat.
Keineswegs sicher ist auch, dass bei einem Verstoß gegen Arbeitszeitregelungen dieser dem Antragsteller als vertragswidriges Verhalten zurechenbar und vorwerfbar wäre und die Kündigung also eine verhaltensbedingte war. Denn schon in den Kündigungsschreiben des Arbeitgebers ist nur davon die Rede, der von H. jeweils zur Arbeit nach H1. pendelnde Antragsteller sei öfter, wegen der Verspätungen der öffentlichen Verkehrsmittel, verspätet zur Arbeit erschienen und habe auch teilweise, wegen der schlechten Bahnverbindungen, frühzeitig seinen Arbeitsplatz verlassen müssen. Dies klingt nicht eben so, als sei dem Antragsteller ein vertragswidriges Verhalten zurechenbar und habe er dadurch vorwerfbar die Kündigung noch während der Probezeit veranlasst. Anlass für die Kündigung könnte vielmehr gewesen sein, dass während der Abwesenheiten des Antragstellers – wie es in den Kündigungsschreiben des Arbeitgebers heißt – andere Kollegen seinen Dienst hätten übernehmen müssen und dadurch entstandene Kosten nicht mehr getragen werden konnten.
Auch dürfte es nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens daran fehlen, dass der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Für Vorsatz fehlt ohnehin jeder Anhaltspunkt. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Auch dies ist hier zweifelhaft. Denn der Antragsteller hatte zum einen offenkundig versucht, eine Wohnung in H1. zu finden und nach dort umzuziehen, um seinen dortigen Arbeitsplatz zu sichern. Nichts spricht zum anderen dafür, dass es ihm durch Nutzung anderer Bahnverbindungen auch nur möglich und zumutbar gewesen wäre, länger am Arbeitsplatz zu sein.
Zudem ist auch bei Vorliegen vertragswidrigen Verhaltens für eine Sperrzeit erforderlich, dass die Arbeitgeberkündigung arbeitsrechtlich wirksam ist. Dies setzt hier unter anderem voraus, dass der Antragsteller vor der Kündigung wegen seines vertragswidrigen Zuspätkommens oder Zufrühgehens abgemahnt worden ist. Vorliegend ist zwar vorgetragen, der Arbeitgeber habe den Antragsteller ermahnt. Es ist jedoch derzeit ungewiss, ob auch eine die Kündigung legitimierende Abmahnung erfolgt ist, denn dies könnte nur eine sein, die auf einen dem Antragsteller zurechenbaren Pflichtenverstoß folgte.
Das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit kann daher nicht schlicht unterstellt werden. Die Bezugnahme auf die Kündigungsschreiben des Arbeitgebers rechtfertigt sie jedenfalls nicht. Weitergehende, eigene Ermittlungen der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. Ermittlungen des Gerichts in diesem Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes waren nicht angezeigt. Dafür steht gegebenenfalls das Hauptsacheverfahren zur Verfügung. Die Verfügung einer Absenkung der Regelleistung wegen Vorliegens der Voraussetzungen für eine Sperrzeit ist daher nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens so zahlreichen Zweifeln ausgesetzt, dass die Klage gegen die angegriffenen Bescheide Aussicht auf Erfolg haben dürfte und deshalb die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Sanktion anzuordnen war. Die Absenkung nach § 31 SGB II darf mithin einstweilen nicht vollzogen werden und im Rahmen des Leistungsbezugs aufgrund der Bewilligungsbescheide vom 27. Dezember 2005 und 3. Januar 2006 nicht berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
Der nach § 86b Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 23. November 2005 und 27. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2005 begehrt, hat Erfolg.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die gegen die angegriffenen Bescheide, mit denen im Sinne einer Aufhebung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entschieden worden ist, vom Antragsteller am 4. Januar 2006 erhobene Anfechtungsklage hatte nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 2005, § 31 Rn. 123).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub des Vollzuges das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug des Bescheides überwiegt. Bei der Interessenabwägung sind die nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage und summarischer Prüfung der Tatsachenlage bewerteten Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von Bedeutung. Danach bestehen vorliegend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. Die Anfechtungsklage dürfte daher nach dem Erkenntnisstand dieses Eilverfahrens Aussicht auf Erfolg haben.
Durch die mit der Klage angegriffenen Bescheide verfügte die Antragsgegnerin die Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2006 um 30 vom Hundert der Regelleistung (103,50 EUR monatlich). Anlass hierfür war, dass der Antragsteller von seinem Arbeitgeber während der Probezeit gekündigt worden war.
Die Antragsgegnerin bezieht sich für ihren Bescheid auf § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b und Abs. 6 SGB II.
Nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II gilt Absatz 1 (Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 vom Hundert) entsprechend bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der die in dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Damit ist Bezug genommen unter anderem auf § 144 Abs. 1 SGB III. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Vorliegend kann nach dem Erkenntnisstand dieses Eilverfahrens jedoch schon nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass der Antragsteller den Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III verwirklicht hat. Denn eine Arbeitgeberkündigung führt nur dann zu einer Sperrzeit, wenn der Arbeitslose durch sein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hat, dieses Verhalten für die Arbeitslosigkeit ursächlich gewesen ist und der Arbeitslose durch sein vertragswidriges Verhalten den Eintritt der Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.
Vertragswidriges Verhalten aber setzt einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag voraus. Der Arbeitsvertrag zwischen dem in H. wohnenden Antragsteller und der in H1. ansässigen Firma B. vom 22. September 2005 regelt jedoch Länge, Lage und Verteilung der für den Antragsteller geltenden Arbeitszeiten nicht ausdrücklich. Vielmehr ist in ihm nur bestimmt, dass die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 48 Stunden beträgt. So ist schon nicht ohne weiteres hinreichend sicher feststellbar, dass der Antragsteller gegen die Arbeitszeit betreffende arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat.
Keineswegs sicher ist auch, dass bei einem Verstoß gegen Arbeitszeitregelungen dieser dem Antragsteller als vertragswidriges Verhalten zurechenbar und vorwerfbar wäre und die Kündigung also eine verhaltensbedingte war. Denn schon in den Kündigungsschreiben des Arbeitgebers ist nur davon die Rede, der von H. jeweils zur Arbeit nach H1. pendelnde Antragsteller sei öfter, wegen der Verspätungen der öffentlichen Verkehrsmittel, verspätet zur Arbeit erschienen und habe auch teilweise, wegen der schlechten Bahnverbindungen, frühzeitig seinen Arbeitsplatz verlassen müssen. Dies klingt nicht eben so, als sei dem Antragsteller ein vertragswidriges Verhalten zurechenbar und habe er dadurch vorwerfbar die Kündigung noch während der Probezeit veranlasst. Anlass für die Kündigung könnte vielmehr gewesen sein, dass während der Abwesenheiten des Antragstellers – wie es in den Kündigungsschreiben des Arbeitgebers heißt – andere Kollegen seinen Dienst hätten übernehmen müssen und dadurch entstandene Kosten nicht mehr getragen werden konnten.
Auch dürfte es nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens daran fehlen, dass der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Für Vorsatz fehlt ohnehin jeder Anhaltspunkt. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Auch dies ist hier zweifelhaft. Denn der Antragsteller hatte zum einen offenkundig versucht, eine Wohnung in H1. zu finden und nach dort umzuziehen, um seinen dortigen Arbeitsplatz zu sichern. Nichts spricht zum anderen dafür, dass es ihm durch Nutzung anderer Bahnverbindungen auch nur möglich und zumutbar gewesen wäre, länger am Arbeitsplatz zu sein.
Zudem ist auch bei Vorliegen vertragswidrigen Verhaltens für eine Sperrzeit erforderlich, dass die Arbeitgeberkündigung arbeitsrechtlich wirksam ist. Dies setzt hier unter anderem voraus, dass der Antragsteller vor der Kündigung wegen seines vertragswidrigen Zuspätkommens oder Zufrühgehens abgemahnt worden ist. Vorliegend ist zwar vorgetragen, der Arbeitgeber habe den Antragsteller ermahnt. Es ist jedoch derzeit ungewiss, ob auch eine die Kündigung legitimierende Abmahnung erfolgt ist, denn dies könnte nur eine sein, die auf einen dem Antragsteller zurechenbaren Pflichtenverstoß folgte.
Das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit kann daher nicht schlicht unterstellt werden. Die Bezugnahme auf die Kündigungsschreiben des Arbeitgebers rechtfertigt sie jedenfalls nicht. Weitergehende, eigene Ermittlungen der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. Ermittlungen des Gerichts in diesem Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes waren nicht angezeigt. Dafür steht gegebenenfalls das Hauptsacheverfahren zur Verfügung. Die Verfügung einer Absenkung der Regelleistung wegen Vorliegens der Voraussetzungen für eine Sperrzeit ist daher nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens so zahlreichen Zweifeln ausgesetzt, dass die Klage gegen die angegriffenen Bescheide Aussicht auf Erfolg haben dürfte und deshalb die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Sanktion anzuordnen war. Die Absenkung nach § 31 SGB II darf mithin einstweilen nicht vollzogen werden und im Rahmen des Leistungsbezugs aufgrund der Bewilligungsbescheide vom 27. Dezember 2005 und 3. Januar 2006 nicht berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved