Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 16 RJ 951/00
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 83/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
L
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. März 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren hat.
Der 1956 geborene Kläger war nach einer dreijährigen Ausbildung zum Maschinenschlosser bis 1979 in diesem Beruf, anschließend bis 1993 als Metallflugzeugbauer tätig. 1994 begann er eine Umschulung zum Reiseverkehrskaufmann, 1996 eine solche zum Maschinenbautechniker, die er jedoch beide aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste.
Am 1. November 1999 beantragte er – nachdem ein vorangegangenes Rentenverfahren (15 J 186/97), in dem er 1997 durch den Orthopäden Dr. D. und 1998 durch den Neurologen und Psychiater Dr. B. untersucht worden war, durch Rücknahme der Klage geendet hatte – erneut bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. Februar 2000 ab, nachdem sie den Kläger durch den Chirurgen Dr. F. v. S. am 17. Februar 2000 hatte untersuchen lassen, welcher ihn als vollschichtig leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Stehen, Gehen und Sitzen erachtete, wobei er Arbeiten mit ständigem oder häufigem Bücken, bei Zwangshaltung der Wirbelsäule, unter Absturzgefahr, im Knien und in der Hocke ausschloss.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung einer weiteren Stellungnahme durch Dr. F. v. S. vom 15. Juni 2000 mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2000 zurück; der Kläger sei zwar nicht mehr imstande, seine Tätigkeiten mit Facharbeiterstatus als Maschinenschlosser bzw. Metallflugzeugbauer zu verrichten, könne jedoch noch in den Verweisungsberufen als Metallfeinbauer oder als Prüfer und Kontrolleur in der Metallverarbeitung tätig sein.
Im nachfolgenden, auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit beschränkten Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und den Kläger durch den Orthopäden P. untersuchen lassen, welcher in seinem nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstellten Gutachten vom 21. August 2001 leichtgradige Verschleißumformungen der Kniegelenke – links nach zweimaliger, rechts nach einmaliger Arthroskopie, jeweils mit Teilresektionen der Innenmenisken – ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigung sowie ein leichtgradiges degeneratives Wirbelsäulensyndrom bei Bandscheibendegenerationen der Lendenwirbelsäule ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigungen diagnostizierte und ihn für in der Lage hielt, leichte und mittelschwere Tätigkeiten ausschließlich oder überwiegend im Gehen oder Stehen, ebenso ausschließlich oder überwiegend im Sitzen und auch in wechselnder Körperhaltung vollschichtig zu verrichten. Er könne Lasten bis 12 kg, in Ausnahmefällen bis 15 kg heben und tragen. Zu vermeiden bzw. ausgeschlossen seien sehr langanhaltende körperliche Zwangshaltungen, insbesondere unter beengten räumlichen Verhältnissen, Arbeiten auf Knien oder in der Hocke, auf Leitern, Gerüsten oder unter vergleichbarer Absturzgefährdung sowie unter ausgesprochenen Akkordbedingungen. Die Wegefähigkeit sei erhalten.
In der mündlichen Verhandlung am 18. März 2002 hat das SG den Chirurgen Dr. H. als medizinischen und der Diplomverwaltungswirt S. als berufskundlichen Sachverständigen gehört. Dr. H. hat unter Zugrundelegung der Untersuchungsergebnisse von Herrn P. dessen Einschätzung bestätigt. Herr S. hat sich dahingehend geäußert, dass dem Kläger noch eine Tätigkeit als Hausmeister für Bürogebäude und Mietwohnungen, in erster Linie aber die eines Güte-, Material- und Qualitätsprüfers zumutbar sei.
Durch Urteil vom 18. März 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig, da er zwar seinen Beruf als Maschinenschlosser oder Metallflugzeugbauer nicht mehr ausüben könne, jedoch zumutbar auf den Beruf des Güte-, Material- und Qualitätsprüfers verweisbar sei.
Hiergegen hat der Kläger unter Beifügung eines Attestes des Orthopäden Dr. S1. fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, die medizinische Beurteilung der beiden Gutachter sei unzutreffend. Aus den Krankenunterlagen ergebe sich, dass er seit mindestens 1993 unter ganz erheblichen, auch objektiv nachprüfbaren Beschwerden in der Wirbelsäule leide; 1993 und 1995 seien Bandscheibenvorfälle mit bereits damals deutlich eingeschränkter Beweglichkeit der Wirbelsäule diagnostiziert worden. Der Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Dr. G. spreche in seinem Bericht vom 12. Januar 1999 von einer weiteren Verschlechterung der Lendenwirbelsäule, der Knie und der ebenfalls von Herrn P. nicht berücksichtigten Kopfschmerzen. Erstaunlich seien die unterschiedlichen Messungen des Schober durch Dr. G. und Herrn P.; derartige Widersprüche seien auch bei der Untersuchung der Kniegelenke festzustellen. Die Befunderhebung durch Herrn P. sei daher zum Teil unvollständig, zum Teil widersprüchlich; daher müsse der medizinische Sachverhalt weiter aufgeklärt werden.
Mit seinen Beschwerden könne er die vom berufskundigen Sachverständigen für möglich gehaltenen Verweisungstätigkeiten nicht ausführen. Ständig starke Kopfschmerzen, die in den Nackenbereich ausstrahlten, erlaubten keine Güte- und Materialprüfung. In diesem Bereich sei hohe Konzentration nötig; außerdem lasse sich solche – vorwiegend im Maschinen-, Anlagen- und Fahrzeugbau anzutreffende – Arbeit vermutlich nicht ohne Ausschluss ständig vorgeneigter bzw. gebückter, gehockter Haltung ausüben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. März 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab dem 1. Dezember 1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. März 2002 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Berufungsbegründung sei auch aus medizinischer Sicht ungeeignet, den Berufungsantrag zu stützen. Die Leistungsbeurtei-lung von Herrn P. sei nachvollziehbar und zutreffend. Schmerzen und Schmerzerlebnisse seien immer subjektiv und objektiv nicht nachprüfbar. Muskelminderungen oder Schonhaltungen und Versteifungen lägen beim Kläger nicht vor, so dass es keinerlei objektive Belege dafür gebe, dass die geklagten Schmerzen tatsächlich aufträten. Ebenso seien die angegebenen Kopfschmerzen des Klägers objektiv nicht nachweisbar.
Das Landessozialgericht hat Befundberichte des Internisten Dr. M., des praktischen Arztes Dr. A., des Orthopäden Dr. S1. und des Neurologen und Psychiaters F.-D. beigezogen.
Im Auftrag des Gerichts hat der Orthopäde Dr. S2. nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 12. Mai 2004 ein Gutachten vom 26. Mai 2004 erstellt, in dem er einen mechanischen Kreuzschmerz, ein Halswirbelsäulen-Syndrom bei überbrückender Protrusion C3/C4 ohne Nachweis einer Nervenwurzelreizung mit Funktionseinschränkung sowie eine Chondromalazie Grad III rechtes Kniegelenk mit Zustand nach Meniskusteilresektion und einen Zustand nach Meniskusteilresektion des linken Kniegelenks diagnostizierte. Der Kläger könne noch leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mit durchschnittlicher Verantwortung vollschichtig verrichten. Nicht möglich seien Tätigkeiten, die mit Überkopfarbeiten und häufigen Rotationsbewegungen des Kopfes, überwiegend mit Heben, Tragen, Bücken und Zwangshaltungen oder überwiegend mit Besteigen von Leitern und Gerüsten verbunden seien, ebenso solche, die überwiegend im Hocken zu verrichten seien. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Zwischendurch sei es zu vorübergehenden Verschlechterungen gekommen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt, jedoch keine bleibenden Funktionsstörungen nach sich gezogen hätten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter am 17. Juni 2004 sind Dr. S2. als medizinischer Sachverständiger und Herr S. als berufskundlicher Sachverständiger gehört worden. Herr S. hat Tätigkeiten als Hausmeister, Arzneiauslieferungsfahrer und Kassierer an Tankstellen – Letzteres wegen der fehlenden Möglichkeit zum entlastenden Sitzen – ausgeschlossen, Dr. S2. eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer. Die Verhandlung ist vertagt worden, um dem berufskundlichen Sachverständigen Gelegenheit zu geben, zu den vom Berichterstatter dargelegten Zweifeln bezüglich der Offenheit des Arbeitsmarktes für Qualitätsprüfer Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 hat Herr S. erklärt, dass gelernte Maschinenschlosser mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers ohne eine länger als dreimonatige Ausbildung im Großraum Hamburg keinen Arbeitsplatz als Qualitätskontrolleur bzw. -fachmann erhalten könnten.
Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, dass der berufskundliche Sachverständige von einem unrichtigen Leistungsvermögen ausgegangen sei. Der Kläger könne durchaus Tätigkeiten wahrnehmen, die überwiegend im Stehen ausgeübt würden. Damit komme nicht nur die Tätigkeit als Tankstellenkassierer in Betracht, sondern auch diejenige des Bedieners von CNC-Maschinen sowie ein Einsatz im feinmechanischen Bereich.
Mit Schreiben vom 21. September 2004 hat Dr. S2. ergänzend erläutert, dass überwiegend stehende Tätigkeiten an einem Punkt nicht möglich seien; dies sei unter dem Begriff Zwangshaltung subsummiert. Es müsse die Möglichkeit gegeben sein, am Arbeitsplatz hin und her zu gehen. Die Tätigkeit eines Tankstellenkassierers sei mit einer entsprechenden Stehhilfe möglich.
Der Kläger hat hiergegen eingewandt, er sei nicht in der Lage, überwiegend im Stehen zu arbeiten. Die Tätigkeit als Tankstellenkassierer liege außerdem nicht (nur) eine Stufe unter der Facharbeitertätigkeit. Es werde zudem bestritten, dass er CNC-Maschinen bedienen könne und ein Einsatz im feinmechanischen Bereich möglich sei, da es hierzu einer längeren Einarbeitungszeit als von drei Monaten bedürfe.
Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen, dass die Chondromalazie III. Grades nicht das Hauptgelenk betreffe, welches einen absolut altersgemäßen Befund zeige. Somit bestünden Belastungsbeschwerden beider Kniegelenke ohne Funktionseinschränkung und ohne Reizzustand. Damit sei lediglich das zwangsweise Stehen auf einem Punkt über einen längeren Zeitraum ausgeschlossen. Die genannten Verweisungstätigkeiten erlaubten es jedoch, den Standort zu wechseln und zwischendurch einige Schritte zu gehen. Die Tätigkeiten im Metallbereich seien von den körperlichen Anforderungen her gerade auch für Arbeitnehmer mit körperlichen Einschränkungen geeignet, und entsprechende Umschulungen würden im Rahmen der beruflichen Rehabilitation angeboten.
Der Kläger hat dem entgegengehalten, dass die medizinischen Aussagen der Beklagten nicht mit denen von Dr. S2. identisch seien.
Im Auftrag des Gerichts hat sodann der Orthopäde Dr. N. nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 23. Oktober 2006 ein Gutachten vom 30. Oktober 2006 erstattet, in dem er durch psychosoziale Belastungsfaktoren überwertig empfundene chronische Kniegelenksbeschwerden bei vergleichsweise geringen degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke, einen Zustand nach fünffachen arthroskopischen Operationen beiderseits sowie einen sogenannten chronisch-unspezifischen Rücken- und Nackenschmerz bei Fehlhaltung und beginnendem bis mäßigem Verschleiß als somatischem Kern und erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren diagnostizierte. Der Kläger könne noch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten mit jeweils nennenswerten Tätigkeitsanteilen im Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig verrichten. Ausgeschlossen seien Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten (mehr als 12-15 kg) verbunden seien. Zu vermeiden seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen, d.h. in häufig und anhaltend vornübergebeugter Stellung, auch häufige und anhaltende Tätigkeiten im Hocken, weniger im Knien, sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Eine überwiegende Tätigkeit im Stehen sei – bei Vermeidung vorstehender Einschränkungen – möglich. Einer Stehhilfe bedürfe es hierzu nicht. Die Wegefähigkeit sei erhalten.
Der Kläger hat hierzu eine Stellungnahme des Orthopäden Dr. S1. vom 16. Januar 2007 (nebst beigefügten Operationsberichten) eingereicht, wonach es entgegen der Auffassung von Dr. N. deutliche degenerative Veränderungen insbesondere im Kniescheibengleitlager gebe. Zudem zeigten sich in der am 19. Dezember 2006 durchgeführten Magnetresonanztomographie multisegmentale degenerative Veränderungen im Rückenbereich; es fänden sich Bandscheibenprotrusionen LW 3 bis SW 1 mit degenerativem Bandscheibenschaden, des Weiteren eine mittelgradige Arthrose der Wirbelbogengelenke.
Die Beklagte hat ihrerseits auf die beigefügte Stellungnahme des Chirurgen Dr. N1. vom 23. Februar 2007 verwiesen, in der dieser ausführt, das Vorliegen degenerativer Veränderungen ändere nichts an der Tatsache, dass die Funktionen dadurch nicht beeinträchtigt seien. Unter Auswertung der OP-Berichte, die zugegebenermaßen höhergradige Knorpelschäden insbesondere im Bereich der Kniescheibengleitlager beschrieben, seien mittelschwere Arbeiten vollschichtig möglich, nicht jedoch in Wirbelsäulenzwangshaltungen und nicht häufig oder dauerhaft im Hocken und Knien.
Das Gericht hatte zuvor einen weiteren Befundbericht des Internisten Dr. M. vom 2. Dezember 2006 eingeholt, aus dem sich – in Verbindung mit den Ergebnissen der am 12. Oktober 2005 im AK B1. durchgeführten Herzkatheteruntersuchung – ergibt, dass keine hämodynamisch wirksame koronare Herzkrankheit vorliegt, allerdings eine deutliche Koronarsklerose. Hierzu hat der Internist Dr. S3. in einer gutachterlichen Stellungnahme nach Aktenlage vom 27. Juni 2007 sich dahingehend geäußert, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers durch einen Bluthochdruck mit geringer linksventrikulärer Hypertrophie eingeschränkt sei; aus internistischer Sicht seien jedoch noch altersentsprechende Arbeiten – unter Ausschluss von beruflichen Stressoren wie Schicht-, Nacht- und Akkordarbeit – zumutbar. Aus der daneben bestehenden leichten koronaren Herzkrankheit resultiere keine wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit.
In einem vom Kläger eingereichten ergänzenden fachorthopädischen Attest von Dr. S1. vom 23. Mai 2007 wird die Auffassung vertreten, dass die rezidivierend auftretenden Rückenschmerzen u.a. durch langes Stehen und Gehen verstärkt würden. Deshalb dürften wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten bis maximal vier Stunden am Tag ausgeübt werden.
In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2007 sind der Orthopäde Dr. N. als medizinischer Sachverständiger und der Diplomverwaltungswirt W. als berufskundlicher Sachverständiger gehört worden. Herr W. hat ausgeführt, der Kläger könne aufgrund seines relativ guten Leistungsvermögens und seiner beruflichen Stellung in der Fertigung von Ultraleichtflugzeugen sowie als Fahrradmonteur eingesetzt werden. Im feinmechanischen Bereich kämen Tätigkeiten als Schleifer oder Polierer in Betracht; der Kläger sei ohne weiteres in der Lage, CNC-Maschinen zu bedienen. Zudem wären aufgrund der teilweise durchgeführten Umschulung zum Reisebürokaufmann auch leichte Bürotätigkeiten vorstellbar. Dr. N. hat erklärt, er habe vom Medizinischen her keine Zweifel, dass der Kläger die vom berufskundlichen Sachverständigen angesprochenen Tätigkeiten von seinem körperlichen Leistungsvermögen her ausüben könne. Bezüglich der weiteren Ausführungen der Sachverständigen wird ergänzend auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird zudem auf den Inhalt der Prozessakten zu den Verfahren S 16 RJ 951/00 (L 6 RJ 83/02) und 15 J 186/97 sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend die auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2000 ist rechtmäßig.
Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden und gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI weiterhin maßgeblichen Fassung).
Zwar erfüllte der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung wie auch der gerichtlichen Entscheidung die vorgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, doch war und ist er nicht berufsunfähig.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F.). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können ( § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F.).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der ´bisherige Beruf`, den der Versicherte ausgeübt hat. Dies ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG, Urteil vom 5.8.2004, B 13 RJ 7/04 R, Rn. 20, Juris). Maßgeblicher Beruf des Klägers ist danach der eines Maschinenschlossers bzw. eines Metallflugzeugbauers. Derartige Tätigkeiten kann der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, wie zu Recht unstrittig ist, nicht mehr ausüben.
Nach den Feststellungen des Senats, die sich in erster Linie auf die eingeholten Befundberichte, das Gutachten des Orthopäden Dr. N., dessen ergänzende Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie auf die gutachterliche Stellungnahme von Dr. S3. stützen, ist die Leistungsfähigkeit des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet durch chronische Kniegelenksbeschwerden bei vergleichsweise geringen degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke, einen Zustand nach fünffachen arthroskopischen Operationen beiderseits sowie einen sogenannten chronisch-unspezifischen Rücken- und Nackenschmerz bei Fehlhaltung und beginnendem bis mäßigen Verschleiß, daneben auf internistischem Fachgebiet durch einen Bluthochdruck mit geringer linksventrikulärer Hypertrophie eingeschränkt. Diese Befunde werden zudem gestützt durch die Feststellungen des vom Sozialgericht beauftragten Gutachters, des Orthopäden P., und des im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Chirurgen Dr. F. v. S ... Auch die vom Gutachter Dr. S2. erhobenen Befunde entsprechen dem im Wesentlichen. Da Dr. N. einen absolut altersgemäßen Befund erhoben hat, schließt sich der Senat dessen Einschätzung an, dass es sich bei den geklagten Knie-, Rücken- und Nackenschmerzen um durch psychosoziale Belastungsfaktoren überwertig empfundene Beschwerden handelt.
Trotz seiner Leiden ist der Kläger noch in der Lage, leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten regelmäßig vollschichtig zu verrichten. Diese Tätigkeiten können mit jeweils nennenswerten Tätigkeitsanteilen im Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet werden, wobei auch eine überwiegende Tätigkeit im Stehen unter Vermeidung der nachstehenden Einschränkungen möglich ist, ohne dass es hierzu einer Stehhilfe bedarf. In qualitativer Hinsicht ist die Leistungsfähigkeit dahingehend eingeschränkt, dass mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten – mehr als 12 kg – verbundene Arbeiten ausgeschlossen sind. Zu vermeiden sind weiter Arbeiten in Zwangshaltungen, also in häufig und anhaltend vornübergebeugter Stellung, auch häufige und anhaltende Tätigkeiten im Hocken, weniger im Knien, sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Unter Berücksichtigung der auf internistischem Fachgebiet bestehenden Leiden sind ferner Arbeiten unter Akkordbedingun-gen, in Schicht- und Nachtarbeit ausgeschlossen. Der Kläger ist auch in der Lage, Wegstrecken von 500 Metern vier mal täglich in einer Zeit von jeweils bis zu 20 Minuten zurückzulegen.
Zu dieser Auffassung ist der Senat insbesondere aufgrund des vorliegenden Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Dr. N. gelangt. Der Sachverständige hat seine Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers aus den erhobenen Befunden schlüssig und nachvollziehbar und damit überzeugend abgeleitet. Diese Leistungsbeurteilung steht im Übrigen weitgehend in Einklang mit der Beurteilung der im Gerichtsverfahren gehörten Sachverständigen P., Dr. H. und Dr. S2. und des im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Chirurgen Dr. F. v. S ...
Der Senat schließt sich auch der Einschätzung des Sachverständigen Dr. N. an, welche der des Sachverständigen P. entspricht, dass dem Kläger auch eine überwiegende Tätigkeit im Stehen zumutbar ist. Er hat dies überzeugend damit begründet, dass eine solche nur dann unzumutbar wäre, wenn schwerwiegende Veränderungen im Bereich des Kniehauptgelenks nachgewiesen wären; dies ist aber nicht der Fall. Soweit Dr. S2. demgegenüber eine Stehhilfe für erforderlich hält, folgt ihm der Senat daher schon aus diesem Grunde nicht. Im Übrigen hat Dr. S2. die Notwendigkeit einer Stehhilfe ausdrücklich nur für eine stehende Tätigkeit an einem Punkt bejaht. Derartige Belastungen bestehen bei den weiter unter aufgeführten Tätigkeiten, auf die der Kläger zumutbar verweisbar ist, jedoch nicht.
Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit – grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Stufe verwiesen werden (vgl. BSG, Urteil vom 20.7.2005, B 13 RJ 29/04 R, Breith. 2006, S. 125 ff., 126) – nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes.
Maßstab für die qualitative Bewertung ist nach der Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat zustimmt, allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Grundlage für die Bestimmung der Qualität einer Arbeit in diesem Sinne sind die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 20.7.2005 a.a.O.). Erforderlich ist eine Gesamtschau aller möglichen Bewertungskriterien unter Berücksichtigung der Ausbildung, der tariflichen Einstufung, der Dauer der Berufsausübung, der Höhe der Entlohnung und der Anforderungen des Berufes (Niesel in Kasseler Kommentar – Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rn. 43).
Der Kläger ist im Rahmen des Mehrstufenschemas, wie zu Recht ebenfalls unstrittig ist, der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Als Facharbeiter kann der Kläger nach dem erwähnten Mehrstufenschema auf Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern.
Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen W., dass der Kläger sozial zumutbar auf eine Tätigkeit als Fahrradmonteur sowie als Schleifer an CNC-Maschinen und als Feinpolierer verwiesen werden kann. Dabei handelt es sich jeweils um Ausbildungsberufe, die in nennenswerter Zahl im Bundesgebiet vorhanden sind und die der Kläger aufgrund der vorhandenen Vorkenntnisse mit einer Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten ausüben könnte. Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Sachverständigen im Termin Bezug genommen. Diese Tätigkeiten sind dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar, wie der im Termin gehörte medizinische Sachverständige Dr. N. bestätigt hat.
Steht dem Kläger keine Rente wegen Berufsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts zu, so hat er auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren hat.
Der 1956 geborene Kläger war nach einer dreijährigen Ausbildung zum Maschinenschlosser bis 1979 in diesem Beruf, anschließend bis 1993 als Metallflugzeugbauer tätig. 1994 begann er eine Umschulung zum Reiseverkehrskaufmann, 1996 eine solche zum Maschinenbautechniker, die er jedoch beide aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste.
Am 1. November 1999 beantragte er – nachdem ein vorangegangenes Rentenverfahren (15 J 186/97), in dem er 1997 durch den Orthopäden Dr. D. und 1998 durch den Neurologen und Psychiater Dr. B. untersucht worden war, durch Rücknahme der Klage geendet hatte – erneut bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. Februar 2000 ab, nachdem sie den Kläger durch den Chirurgen Dr. F. v. S. am 17. Februar 2000 hatte untersuchen lassen, welcher ihn als vollschichtig leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Stehen, Gehen und Sitzen erachtete, wobei er Arbeiten mit ständigem oder häufigem Bücken, bei Zwangshaltung der Wirbelsäule, unter Absturzgefahr, im Knien und in der Hocke ausschloss.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung einer weiteren Stellungnahme durch Dr. F. v. S. vom 15. Juni 2000 mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2000 zurück; der Kläger sei zwar nicht mehr imstande, seine Tätigkeiten mit Facharbeiterstatus als Maschinenschlosser bzw. Metallflugzeugbauer zu verrichten, könne jedoch noch in den Verweisungsberufen als Metallfeinbauer oder als Prüfer und Kontrolleur in der Metallverarbeitung tätig sein.
Im nachfolgenden, auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit beschränkten Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und den Kläger durch den Orthopäden P. untersuchen lassen, welcher in seinem nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstellten Gutachten vom 21. August 2001 leichtgradige Verschleißumformungen der Kniegelenke – links nach zweimaliger, rechts nach einmaliger Arthroskopie, jeweils mit Teilresektionen der Innenmenisken – ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigung sowie ein leichtgradiges degeneratives Wirbelsäulensyndrom bei Bandscheibendegenerationen der Lendenwirbelsäule ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigungen diagnostizierte und ihn für in der Lage hielt, leichte und mittelschwere Tätigkeiten ausschließlich oder überwiegend im Gehen oder Stehen, ebenso ausschließlich oder überwiegend im Sitzen und auch in wechselnder Körperhaltung vollschichtig zu verrichten. Er könne Lasten bis 12 kg, in Ausnahmefällen bis 15 kg heben und tragen. Zu vermeiden bzw. ausgeschlossen seien sehr langanhaltende körperliche Zwangshaltungen, insbesondere unter beengten räumlichen Verhältnissen, Arbeiten auf Knien oder in der Hocke, auf Leitern, Gerüsten oder unter vergleichbarer Absturzgefährdung sowie unter ausgesprochenen Akkordbedingungen. Die Wegefähigkeit sei erhalten.
In der mündlichen Verhandlung am 18. März 2002 hat das SG den Chirurgen Dr. H. als medizinischen und der Diplomverwaltungswirt S. als berufskundlichen Sachverständigen gehört. Dr. H. hat unter Zugrundelegung der Untersuchungsergebnisse von Herrn P. dessen Einschätzung bestätigt. Herr S. hat sich dahingehend geäußert, dass dem Kläger noch eine Tätigkeit als Hausmeister für Bürogebäude und Mietwohnungen, in erster Linie aber die eines Güte-, Material- und Qualitätsprüfers zumutbar sei.
Durch Urteil vom 18. März 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig, da er zwar seinen Beruf als Maschinenschlosser oder Metallflugzeugbauer nicht mehr ausüben könne, jedoch zumutbar auf den Beruf des Güte-, Material- und Qualitätsprüfers verweisbar sei.
Hiergegen hat der Kläger unter Beifügung eines Attestes des Orthopäden Dr. S1. fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, die medizinische Beurteilung der beiden Gutachter sei unzutreffend. Aus den Krankenunterlagen ergebe sich, dass er seit mindestens 1993 unter ganz erheblichen, auch objektiv nachprüfbaren Beschwerden in der Wirbelsäule leide; 1993 und 1995 seien Bandscheibenvorfälle mit bereits damals deutlich eingeschränkter Beweglichkeit der Wirbelsäule diagnostiziert worden. Der Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Dr. G. spreche in seinem Bericht vom 12. Januar 1999 von einer weiteren Verschlechterung der Lendenwirbelsäule, der Knie und der ebenfalls von Herrn P. nicht berücksichtigten Kopfschmerzen. Erstaunlich seien die unterschiedlichen Messungen des Schober durch Dr. G. und Herrn P.; derartige Widersprüche seien auch bei der Untersuchung der Kniegelenke festzustellen. Die Befunderhebung durch Herrn P. sei daher zum Teil unvollständig, zum Teil widersprüchlich; daher müsse der medizinische Sachverhalt weiter aufgeklärt werden.
Mit seinen Beschwerden könne er die vom berufskundigen Sachverständigen für möglich gehaltenen Verweisungstätigkeiten nicht ausführen. Ständig starke Kopfschmerzen, die in den Nackenbereich ausstrahlten, erlaubten keine Güte- und Materialprüfung. In diesem Bereich sei hohe Konzentration nötig; außerdem lasse sich solche – vorwiegend im Maschinen-, Anlagen- und Fahrzeugbau anzutreffende – Arbeit vermutlich nicht ohne Ausschluss ständig vorgeneigter bzw. gebückter, gehockter Haltung ausüben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. März 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab dem 1. Dezember 1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. März 2002 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Berufungsbegründung sei auch aus medizinischer Sicht ungeeignet, den Berufungsantrag zu stützen. Die Leistungsbeurtei-lung von Herrn P. sei nachvollziehbar und zutreffend. Schmerzen und Schmerzerlebnisse seien immer subjektiv und objektiv nicht nachprüfbar. Muskelminderungen oder Schonhaltungen und Versteifungen lägen beim Kläger nicht vor, so dass es keinerlei objektive Belege dafür gebe, dass die geklagten Schmerzen tatsächlich aufträten. Ebenso seien die angegebenen Kopfschmerzen des Klägers objektiv nicht nachweisbar.
Das Landessozialgericht hat Befundberichte des Internisten Dr. M., des praktischen Arztes Dr. A., des Orthopäden Dr. S1. und des Neurologen und Psychiaters F.-D. beigezogen.
Im Auftrag des Gerichts hat der Orthopäde Dr. S2. nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 12. Mai 2004 ein Gutachten vom 26. Mai 2004 erstellt, in dem er einen mechanischen Kreuzschmerz, ein Halswirbelsäulen-Syndrom bei überbrückender Protrusion C3/C4 ohne Nachweis einer Nervenwurzelreizung mit Funktionseinschränkung sowie eine Chondromalazie Grad III rechtes Kniegelenk mit Zustand nach Meniskusteilresektion und einen Zustand nach Meniskusteilresektion des linken Kniegelenks diagnostizierte. Der Kläger könne noch leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mit durchschnittlicher Verantwortung vollschichtig verrichten. Nicht möglich seien Tätigkeiten, die mit Überkopfarbeiten und häufigen Rotationsbewegungen des Kopfes, überwiegend mit Heben, Tragen, Bücken und Zwangshaltungen oder überwiegend mit Besteigen von Leitern und Gerüsten verbunden seien, ebenso solche, die überwiegend im Hocken zu verrichten seien. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Zwischendurch sei es zu vorübergehenden Verschlechterungen gekommen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt, jedoch keine bleibenden Funktionsstörungen nach sich gezogen hätten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter am 17. Juni 2004 sind Dr. S2. als medizinischer Sachverständiger und Herr S. als berufskundlicher Sachverständiger gehört worden. Herr S. hat Tätigkeiten als Hausmeister, Arzneiauslieferungsfahrer und Kassierer an Tankstellen – Letzteres wegen der fehlenden Möglichkeit zum entlastenden Sitzen – ausgeschlossen, Dr. S2. eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer. Die Verhandlung ist vertagt worden, um dem berufskundlichen Sachverständigen Gelegenheit zu geben, zu den vom Berichterstatter dargelegten Zweifeln bezüglich der Offenheit des Arbeitsmarktes für Qualitätsprüfer Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 hat Herr S. erklärt, dass gelernte Maschinenschlosser mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers ohne eine länger als dreimonatige Ausbildung im Großraum Hamburg keinen Arbeitsplatz als Qualitätskontrolleur bzw. -fachmann erhalten könnten.
Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, dass der berufskundliche Sachverständige von einem unrichtigen Leistungsvermögen ausgegangen sei. Der Kläger könne durchaus Tätigkeiten wahrnehmen, die überwiegend im Stehen ausgeübt würden. Damit komme nicht nur die Tätigkeit als Tankstellenkassierer in Betracht, sondern auch diejenige des Bedieners von CNC-Maschinen sowie ein Einsatz im feinmechanischen Bereich.
Mit Schreiben vom 21. September 2004 hat Dr. S2. ergänzend erläutert, dass überwiegend stehende Tätigkeiten an einem Punkt nicht möglich seien; dies sei unter dem Begriff Zwangshaltung subsummiert. Es müsse die Möglichkeit gegeben sein, am Arbeitsplatz hin und her zu gehen. Die Tätigkeit eines Tankstellenkassierers sei mit einer entsprechenden Stehhilfe möglich.
Der Kläger hat hiergegen eingewandt, er sei nicht in der Lage, überwiegend im Stehen zu arbeiten. Die Tätigkeit als Tankstellenkassierer liege außerdem nicht (nur) eine Stufe unter der Facharbeitertätigkeit. Es werde zudem bestritten, dass er CNC-Maschinen bedienen könne und ein Einsatz im feinmechanischen Bereich möglich sei, da es hierzu einer längeren Einarbeitungszeit als von drei Monaten bedürfe.
Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen, dass die Chondromalazie III. Grades nicht das Hauptgelenk betreffe, welches einen absolut altersgemäßen Befund zeige. Somit bestünden Belastungsbeschwerden beider Kniegelenke ohne Funktionseinschränkung und ohne Reizzustand. Damit sei lediglich das zwangsweise Stehen auf einem Punkt über einen längeren Zeitraum ausgeschlossen. Die genannten Verweisungstätigkeiten erlaubten es jedoch, den Standort zu wechseln und zwischendurch einige Schritte zu gehen. Die Tätigkeiten im Metallbereich seien von den körperlichen Anforderungen her gerade auch für Arbeitnehmer mit körperlichen Einschränkungen geeignet, und entsprechende Umschulungen würden im Rahmen der beruflichen Rehabilitation angeboten.
Der Kläger hat dem entgegengehalten, dass die medizinischen Aussagen der Beklagten nicht mit denen von Dr. S2. identisch seien.
Im Auftrag des Gerichts hat sodann der Orthopäde Dr. N. nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 23. Oktober 2006 ein Gutachten vom 30. Oktober 2006 erstattet, in dem er durch psychosoziale Belastungsfaktoren überwertig empfundene chronische Kniegelenksbeschwerden bei vergleichsweise geringen degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke, einen Zustand nach fünffachen arthroskopischen Operationen beiderseits sowie einen sogenannten chronisch-unspezifischen Rücken- und Nackenschmerz bei Fehlhaltung und beginnendem bis mäßigem Verschleiß als somatischem Kern und erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren diagnostizierte. Der Kläger könne noch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten mit jeweils nennenswerten Tätigkeitsanteilen im Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig verrichten. Ausgeschlossen seien Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten (mehr als 12-15 kg) verbunden seien. Zu vermeiden seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen, d.h. in häufig und anhaltend vornübergebeugter Stellung, auch häufige und anhaltende Tätigkeiten im Hocken, weniger im Knien, sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Eine überwiegende Tätigkeit im Stehen sei – bei Vermeidung vorstehender Einschränkungen – möglich. Einer Stehhilfe bedürfe es hierzu nicht. Die Wegefähigkeit sei erhalten.
Der Kläger hat hierzu eine Stellungnahme des Orthopäden Dr. S1. vom 16. Januar 2007 (nebst beigefügten Operationsberichten) eingereicht, wonach es entgegen der Auffassung von Dr. N. deutliche degenerative Veränderungen insbesondere im Kniescheibengleitlager gebe. Zudem zeigten sich in der am 19. Dezember 2006 durchgeführten Magnetresonanztomographie multisegmentale degenerative Veränderungen im Rückenbereich; es fänden sich Bandscheibenprotrusionen LW 3 bis SW 1 mit degenerativem Bandscheibenschaden, des Weiteren eine mittelgradige Arthrose der Wirbelbogengelenke.
Die Beklagte hat ihrerseits auf die beigefügte Stellungnahme des Chirurgen Dr. N1. vom 23. Februar 2007 verwiesen, in der dieser ausführt, das Vorliegen degenerativer Veränderungen ändere nichts an der Tatsache, dass die Funktionen dadurch nicht beeinträchtigt seien. Unter Auswertung der OP-Berichte, die zugegebenermaßen höhergradige Knorpelschäden insbesondere im Bereich der Kniescheibengleitlager beschrieben, seien mittelschwere Arbeiten vollschichtig möglich, nicht jedoch in Wirbelsäulenzwangshaltungen und nicht häufig oder dauerhaft im Hocken und Knien.
Das Gericht hatte zuvor einen weiteren Befundbericht des Internisten Dr. M. vom 2. Dezember 2006 eingeholt, aus dem sich – in Verbindung mit den Ergebnissen der am 12. Oktober 2005 im AK B1. durchgeführten Herzkatheteruntersuchung – ergibt, dass keine hämodynamisch wirksame koronare Herzkrankheit vorliegt, allerdings eine deutliche Koronarsklerose. Hierzu hat der Internist Dr. S3. in einer gutachterlichen Stellungnahme nach Aktenlage vom 27. Juni 2007 sich dahingehend geäußert, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers durch einen Bluthochdruck mit geringer linksventrikulärer Hypertrophie eingeschränkt sei; aus internistischer Sicht seien jedoch noch altersentsprechende Arbeiten – unter Ausschluss von beruflichen Stressoren wie Schicht-, Nacht- und Akkordarbeit – zumutbar. Aus der daneben bestehenden leichten koronaren Herzkrankheit resultiere keine wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit.
In einem vom Kläger eingereichten ergänzenden fachorthopädischen Attest von Dr. S1. vom 23. Mai 2007 wird die Auffassung vertreten, dass die rezidivierend auftretenden Rückenschmerzen u.a. durch langes Stehen und Gehen verstärkt würden. Deshalb dürften wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten bis maximal vier Stunden am Tag ausgeübt werden.
In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2007 sind der Orthopäde Dr. N. als medizinischer Sachverständiger und der Diplomverwaltungswirt W. als berufskundlicher Sachverständiger gehört worden. Herr W. hat ausgeführt, der Kläger könne aufgrund seines relativ guten Leistungsvermögens und seiner beruflichen Stellung in der Fertigung von Ultraleichtflugzeugen sowie als Fahrradmonteur eingesetzt werden. Im feinmechanischen Bereich kämen Tätigkeiten als Schleifer oder Polierer in Betracht; der Kläger sei ohne weiteres in der Lage, CNC-Maschinen zu bedienen. Zudem wären aufgrund der teilweise durchgeführten Umschulung zum Reisebürokaufmann auch leichte Bürotätigkeiten vorstellbar. Dr. N. hat erklärt, er habe vom Medizinischen her keine Zweifel, dass der Kläger die vom berufskundlichen Sachverständigen angesprochenen Tätigkeiten von seinem körperlichen Leistungsvermögen her ausüben könne. Bezüglich der weiteren Ausführungen der Sachverständigen wird ergänzend auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird zudem auf den Inhalt der Prozessakten zu den Verfahren S 16 RJ 951/00 (L 6 RJ 83/02) und 15 J 186/97 sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend die auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2000 ist rechtmäßig.
Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden und gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI weiterhin maßgeblichen Fassung).
Zwar erfüllte der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung wie auch der gerichtlichen Entscheidung die vorgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, doch war und ist er nicht berufsunfähig.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F.). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können ( § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F.).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der ´bisherige Beruf`, den der Versicherte ausgeübt hat. Dies ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG, Urteil vom 5.8.2004, B 13 RJ 7/04 R, Rn. 20, Juris). Maßgeblicher Beruf des Klägers ist danach der eines Maschinenschlossers bzw. eines Metallflugzeugbauers. Derartige Tätigkeiten kann der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, wie zu Recht unstrittig ist, nicht mehr ausüben.
Nach den Feststellungen des Senats, die sich in erster Linie auf die eingeholten Befundberichte, das Gutachten des Orthopäden Dr. N., dessen ergänzende Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie auf die gutachterliche Stellungnahme von Dr. S3. stützen, ist die Leistungsfähigkeit des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet durch chronische Kniegelenksbeschwerden bei vergleichsweise geringen degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke, einen Zustand nach fünffachen arthroskopischen Operationen beiderseits sowie einen sogenannten chronisch-unspezifischen Rücken- und Nackenschmerz bei Fehlhaltung und beginnendem bis mäßigen Verschleiß, daneben auf internistischem Fachgebiet durch einen Bluthochdruck mit geringer linksventrikulärer Hypertrophie eingeschränkt. Diese Befunde werden zudem gestützt durch die Feststellungen des vom Sozialgericht beauftragten Gutachters, des Orthopäden P., und des im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Chirurgen Dr. F. v. S ... Auch die vom Gutachter Dr. S2. erhobenen Befunde entsprechen dem im Wesentlichen. Da Dr. N. einen absolut altersgemäßen Befund erhoben hat, schließt sich der Senat dessen Einschätzung an, dass es sich bei den geklagten Knie-, Rücken- und Nackenschmerzen um durch psychosoziale Belastungsfaktoren überwertig empfundene Beschwerden handelt.
Trotz seiner Leiden ist der Kläger noch in der Lage, leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten regelmäßig vollschichtig zu verrichten. Diese Tätigkeiten können mit jeweils nennenswerten Tätigkeitsanteilen im Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet werden, wobei auch eine überwiegende Tätigkeit im Stehen unter Vermeidung der nachstehenden Einschränkungen möglich ist, ohne dass es hierzu einer Stehhilfe bedarf. In qualitativer Hinsicht ist die Leistungsfähigkeit dahingehend eingeschränkt, dass mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten – mehr als 12 kg – verbundene Arbeiten ausgeschlossen sind. Zu vermeiden sind weiter Arbeiten in Zwangshaltungen, also in häufig und anhaltend vornübergebeugter Stellung, auch häufige und anhaltende Tätigkeiten im Hocken, weniger im Knien, sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Unter Berücksichtigung der auf internistischem Fachgebiet bestehenden Leiden sind ferner Arbeiten unter Akkordbedingun-gen, in Schicht- und Nachtarbeit ausgeschlossen. Der Kläger ist auch in der Lage, Wegstrecken von 500 Metern vier mal täglich in einer Zeit von jeweils bis zu 20 Minuten zurückzulegen.
Zu dieser Auffassung ist der Senat insbesondere aufgrund des vorliegenden Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Dr. N. gelangt. Der Sachverständige hat seine Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers aus den erhobenen Befunden schlüssig und nachvollziehbar und damit überzeugend abgeleitet. Diese Leistungsbeurteilung steht im Übrigen weitgehend in Einklang mit der Beurteilung der im Gerichtsverfahren gehörten Sachverständigen P., Dr. H. und Dr. S2. und des im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Chirurgen Dr. F. v. S ...
Der Senat schließt sich auch der Einschätzung des Sachverständigen Dr. N. an, welche der des Sachverständigen P. entspricht, dass dem Kläger auch eine überwiegende Tätigkeit im Stehen zumutbar ist. Er hat dies überzeugend damit begründet, dass eine solche nur dann unzumutbar wäre, wenn schwerwiegende Veränderungen im Bereich des Kniehauptgelenks nachgewiesen wären; dies ist aber nicht der Fall. Soweit Dr. S2. demgegenüber eine Stehhilfe für erforderlich hält, folgt ihm der Senat daher schon aus diesem Grunde nicht. Im Übrigen hat Dr. S2. die Notwendigkeit einer Stehhilfe ausdrücklich nur für eine stehende Tätigkeit an einem Punkt bejaht. Derartige Belastungen bestehen bei den weiter unter aufgeführten Tätigkeiten, auf die der Kläger zumutbar verweisbar ist, jedoch nicht.
Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit – grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Stufe verwiesen werden (vgl. BSG, Urteil vom 20.7.2005, B 13 RJ 29/04 R, Breith. 2006, S. 125 ff., 126) – nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes.
Maßstab für die qualitative Bewertung ist nach der Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat zustimmt, allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Grundlage für die Bestimmung der Qualität einer Arbeit in diesem Sinne sind die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 20.7.2005 a.a.O.). Erforderlich ist eine Gesamtschau aller möglichen Bewertungskriterien unter Berücksichtigung der Ausbildung, der tariflichen Einstufung, der Dauer der Berufsausübung, der Höhe der Entlohnung und der Anforderungen des Berufes (Niesel in Kasseler Kommentar – Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rn. 43).
Der Kläger ist im Rahmen des Mehrstufenschemas, wie zu Recht ebenfalls unstrittig ist, der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Als Facharbeiter kann der Kläger nach dem erwähnten Mehrstufenschema auf Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern.
Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen W., dass der Kläger sozial zumutbar auf eine Tätigkeit als Fahrradmonteur sowie als Schleifer an CNC-Maschinen und als Feinpolierer verwiesen werden kann. Dabei handelt es sich jeweils um Ausbildungsberufe, die in nennenswerter Zahl im Bundesgebiet vorhanden sind und die der Kläger aufgrund der vorhandenen Vorkenntnisse mit einer Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten ausüben könnte. Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Sachverständigen im Termin Bezug genommen. Diese Tätigkeiten sind dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar, wie der im Termin gehörte medizinische Sachverständige Dr. N. bestätigt hat.
Steht dem Kläger keine Rente wegen Berufsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts zu, so hat er auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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